Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gewährung von Freizeit an Beamte, Angestellte und Arbeiter, die als Zähler bei der Volkszählung 1987 eingesetzt werden RdErl. d. Innenministers v. 12.3.1987 -IIC 4/12 -20.614 (87)

 

Historisch:

Gewährung von Freizeit an Beamte, Angestellte und Arbeiter, die als Zähler bei der Volkszählung 1987 eingesetzt werden RdErl. d. Innenministers v. 12.3.1987 -IIC 4/12 -20.614 (87)

179.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.5.1987 = MB1. NW. Nr. 28 einschl.)

' 12.3.87(1)

291


Gewährung von Freizeit an Beamte,

Angestellte und Arbeiter, die als Zähler

bei der Volkszählung 1987 eingesetzt werden

RdErl. d. Innenministers v. 12.3.1987 -IIC 4/12 -20.614 (87) 

Nach § 10 des Volkszählungsgesetzes 1987 vom 8. November 19&5 (BGB1, I S. 2078) können bei,der Volkszählung ehrenamtliche Zähler eingesetzt werden; sie sind von den Erhebungsstellen der Gemeinden auszuwählen und zu bestellen. Zur Übernahme der Zählertätigkeit ist jeder Deutsche vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr verpflichtet.

Die Dienststellen des Landes sind nach § 10 Abs. 3 des Volkszählungsgesetzes 1987 verpflichtet, den Erhebungsstellen auf Anforderung Bedienstete zu benennen. Auf Nr. 1.2, Satz 2 meines RdErl. v. 17. 7.1986 (SMB1. NW. 291) weise ich hin.

Nach § 10 Abs. 3 des Volkszählungsgesetzes 1987 sind die Dienststellen des Landes darüber hinaus verpflichtet, ihre von den Erhebungsstellen zu Zählern bestellten Dienstkräfte für die in die Dienstzeit fallende Zählertätigkeit freizustellen.

Den Beamten, Angestellten und Arbeitern des Landes, die von den Erhebungsstellen zu Zählern bestellt und als solche eingesetzt werden, sollen zum Ausgleich der zeitlichen Inanspruchnahme als Zähler außerhalb der Dienstzeit drei Arbeitstage als Freizeit gewährt werden. Eines stundenmäßigen Nachweises der für die Zählertätigkeit außerhalb der Dienstzeit aufgewendeten Zeit bedarf es nicht.

Im Einvernehmen mit den Ministerpräsidenten und allen Landesministern.