Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Volkszählung 1987 RdErl. d. Innenministers v. 17. 7.1986 -II C 4/12-20.614 (87)¹)

 

Historisch:

Volkszählung 1987 RdErl. d. Innenministers v. 17. 7.1986 -II C 4/12-20.614 (87)¹)

179.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.5.1987 = MB1. NW. Nr. 28 einschl.)

17. 7. 86 (1) /


Volkszählung 1987

RdErl. d. Innenministers v. 17. 7.1986 -II C 4/12-20.614 (87)¹)

Zur Durchführung des Volkszählungsgesetzes 1987 vom 8. November 1985 (BGB1. I S. 2078) weise ich gemäß § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Durchführung des Volkszählungsgesetzes und die Bestimmung der Erhebungsstellen vom S.Juli 1986 (GV. NW. S. 536/SGV. NW. 29) auf folgendes hin:

l Bestellung der Zähler

1.1 Es sind nur solche Personen zu Zählern zu bestellen, die die Gewähr dafür bieten, daß sie die Zählertätigkeit nach besten Kräften ausüben und das Statistikgeheimnis strikt wahren werden. Die Zähler dürfen die aus der Zählertätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden; dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Zählertätigkeit. Die Zähler sind vor Ausübung ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten und Rechte eingehend zu belehren und auf die sorgfältige Durchführung ihrer Aufgaben und die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten (§ 10 Abs. 4 Volkszählungsgesetz 1987).

1.2 Die Behörden und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, den Erhebungsstellen auf Anforderung Bedienstete zu benennen und für die Zählertätigkeit freizustellen (§ 10 Abs. 3 Volkszählungsgesetz 1987). Um jeden Anschein zu vermeiden, daß Polizeivollzugsbeamte anläßlich der Volkszählung 1987 gleichzeitig als Ermittlungsbeamte tätig werden, sind sie nicht als Zähler einzusetzen. Das gleiche gilt für Staats- und Amtsanwälte.

1.3 Besteht bei einer für die Zählertätigkeit geeigneten Person auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen die Besorgnis, daß die anläßlich der Volkszählung 1987 gewonnenen Erkenntnisse zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden (z. B. bei Angehörigen der Steuerverwaltung), so ist sie nur dann als Zähler zu verpflichten, wenn ein örtlicher Einsatz möglich ist, der eine solche Nutzung ausschließt.

1.4 Die Zähler dürfen nicht in dem Baublock, in dem sie wohnen, sowie nicht in den ihrer Wohnung angrenzenden Straßenabschnitten eingesetzt werden.

2 Tätigkeit der Zähler

2.1 Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstehen die Zähler den Weisungen und der Aufsicht der Erhebungsstelle. Sie haben insbesondere darauf zu achten, daß die Erhebungseinheiten vollzählig erfaßt werden und, soweit möglich, auf die Vollständigkeit der Angaben -hinzuwirken. Sie sollen den Auskunftspflichtigen ihre Hilfe beim Ausfüllen • der Vordrucke anbieten, sind aber nicht befugt, die Richtigkeit der Einzelangaben der Auskunftspflichtigen zu überprüfen. Sie dür-. fen die Erhebungsunterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, weder kopieren noch auf sonstige Art vervielfältigen.

2.2 Die Zähler haben die Erhebungsunterlagen unverzüglich der Erhebungsstelle auszuhändigen. Bis zur Abgabe an die Erhebungsstelle sind die Unterlagen gegen die Einsicht durch andere Personen und gegen Entwendung zu sichern.

3 Erhebungsvordrucke, zusätzliche Befragungen

3.1 Die Erhebungsvordrucke dürfen nur die nach dem Volkszählungsgesetz 1987 zulässigenFragen enthalten.

3.2 Zusätzliche Befragungen durch die Gemeinden oder in deren Auftrag sind auch auf freiwilliger Basis in Verbindung mit der Volkszählung einschließlich.der Ge-bäüdevorerhebung und in der Zeit vom 15. November bis 31. Dezember 1986 sowie vom 15. Mai bis 30. Juni 1987 unzulässig.

4 Transportsicherung

Es ist sicherzustellen, daß auch anläßlich des Transports von Erhebungsunterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, Unbefugte keine Einsicht nehmen können. Nähere Regelungen trifft das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik in einer Anleitung für die Erhebungsstellen.

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') MBl. NW. 1986 S. 998. ') MBl. NW. 1987 S. 486.