Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gliederungsnummer 45: Strafrecht Vollzug der Preisangabenverordnung durch die Ordnungsbehörden Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - I/D 2 - 50 - 16 - 4/86 u. d. Innenministers -IC 3/70.17.14. -v. 18. 3. 1986 ¹)

 

Historisch:

Gliederungsnummer 45: Strafrecht Vollzug der Preisangabenverordnung durch die Ordnungsbehörden Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - I/D 2 - 50 - 16 - 4/86 u. d. Innenministers -IC 3/70.17.14. -v. 18. 3. 1986 ¹)

173.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1986 = MB1. NW.Nr.39einschl.) 18. 3. 86 (1)


Gliederungsnummer 45: Strafrecht

Vollzug der Preisangabenverordnung durch die Ordnungsbehörden

Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - I/D 2 - 50 - 16 - 4/86 u. d. Innenministers -IC 3/70.17.14. -v. 18. 3. 1986 ¹)

1. Die Preisangabenverordnung (PAngV) vom 4. März 1985 (BGB1. I S. 580) dient dem Ziel, die Position des Verbrauchers durch Gewährleistung eines optimalen Preisyergleichs zu stärken; denn gute Preisvergleichsmöglichkeiten sind eine entscheidende Voraussetzung für das Funktionieren unserer marktwirtschaftlichen Ordnung (Amtliche Begründung zur PAngV, BAnz. Nr. 70 vom 13. April 1985).

2. Der Vollzug der PAngV obliegt den örtlichen Ordnungsbehörden. Sie sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 3 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung vom 30. April 1985 - GV. NW. S. 380/ SGV. NW. 45 -).

3. Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen und bei der Bemessung der Höhe der Bußgelder (§ 8 PAngV i. V. m. § 3 Abs. l Nr. 2 und Abs. 2 Wirtschaftsstrafgesetz 1954) ist ein strenger Maßstab anzulegen.

4. Für die Fälle, in denen gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt worden ist, hat der Justizminister mit Rundverfügung v. 8.11.1985 die Staatsanwaltschaften gebeten, in den Verfahren auf das besondere öffentliche Interesse an einer angemessenen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die PAngV hinzuweisen. Der Staatsanwalt soll in der Regel an der Hauptverhandlung teilnehmen, wenn

- die Verwaltungsbehörde dies angeregt hat (zu vgl. Nr. 287 Abs. 2 Buchstabe e) RiStBV) oder

-•mit einer gerichtlichen Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG in Fällen gerechnet werdenmuß, in denen dies vom Standpunkt des öffentlichen Interesses nicht vertretbar erscheint (zu vgl. § 75 Abs. 2 OWiG, Nr. 287 Abs. 2 Buchstabe f RiStBV).

') MBl. NW. 1988 S. 474.