Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31. Dezember 2017.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an freie Träger für Projekte zur Haftverkürzung bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Justizministeriums (4454 - IV B. 4) v. 7.1.2013

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an freie Träger für Projekte zur Haftverkürzung bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Justizministeriums (4454 - IV B. 4) v. 7.1.2013

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
an freie Träger für Projekte zur Haftverkürzung
bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Justizministeriums (4454 - IV B. 4)
v. 7.1.2013

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Projekte zur Haftverkürzung in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen.

1.2
Bei der Zuwendung handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Landes Nordrhein-Westfalen, über deren Vergabe die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der ihr verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

2
Gegenstand und Zielsetzung der Förderung

2.1
Gefördert werden Projekte zur Haftverkürzung bei

- Untersuchungshaft

- Sicherungshaft sowie

- Ersatzfreiheitsstrafe.

Ziel der Förderung ist es, Angebote zur Haftverkürzung in den o. g. Fällen in Kooperation mit Justizvollzugsanstalten, Gerichten, Staatsanwaltschaften, den sozialen Diensten der Justiz sowie mit sonstigen Einrichtungen, die solche Hilfen anbieten, zu schaffen oder vorhandene Angebote zu unterstützen bzw. zu erweitern.

2.2
Aufgaben der Haftverkürzung

Gefördert werden insbesondere folgende Maßnahmen zur Haftverkürzung:

-          Erkundung der Möglichkeiten einer Haftverkürzung

-          gründliche Recherche der persönlichen und sozialen Verhältnisse bei in Frage kommenden Inhaftierten

-          Entwicklung / Aufzeigen von Alternativen zur Inhaftierung und Unterbreitung gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft und/oder dem Gericht

-          Unterstützung bei der Vorbereitung und Beantragung einer Haftprüfung gem. §§ 117 ff. StPO mit dem Ziel einer Aufhebung / Außervollzugssetzung des Haftbefehls

-          Hilfen zur Verbesserung der Sozialprognose u.a. durch

-                     Vermittlung in geeignete psychosoziale Beratungsstellen bzw. Einrichtungen

-                     Vermittlung / Erhalt von Wohnraum

-                     Vermittlung / Erhalt von Arbeit

-                     Vermittlung von Schuldnerberatung

-                     Förderung von Kontakten zu Angehörigen, Bekannten und Arbeitgebern

-          Vermittlung in eine Therapie gem. den Bestimmungen des 7. Abschnitts des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bei Vorliegen einer Kostenzusage und eines Aufnahmetermins zum Zeitpunkt der Inhaftierung

-          Hilfestellung bei der Abwendung / Verkürzung von Ersatzfreiheitsstrafe

2.3
Ausdrücklich nicht gefördert werden Maßnahmen der Rechts- und Verfahrensberatung sowie die Mitwirkung bei vollzuglichen Maßnahmen und Entscheidungen.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Verbände und Organisationen, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehören. Zuwendungsempfänger können auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Gebietskörperschaften sein, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung und ihrer Erfahrungen zur Durchführung der Maßnahmen geeignet erscheinen.

Sie müssen den Förderzweck erfüllen, die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme und die Bereitschaft zu einer vertrauensvollen und loyalen Zusammenarbeit mit allen Beteiligten bieten.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Förderung setzt die Vorlage eines mit der jeweiligen Justizvollzugsanstalt abgestimmten Konzepts und eines Finanzierungsplans voraus.

4.2
Die eingesetzten Fachkräfte haben den Nachweis über die staatliche Anerkennung als Dipl.-Sozialarbeiter/in oder Dipl.-Sozialpädagoge/in oder über eine vergleichbare, dem Förderzweck dienliche Ausbildung zu erbringen.

4.3
Der Zuwendungsempfänger hat die Gewähr dafür zu bieten, dass seine Mitarbeiter/innen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen beachten. Dies beinhaltet auch den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten, über die während der Projektarbeit Kenntnis erlangt wird.

4.4
Die Tätigkeit von Projektmitarbeiter/innen innerhalb einer Justizvollzugsanstalt im Rahmen von Maßnahmen zur Haftverkürzung kann von dem Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SÜG NW) abhängig gemacht werden.

4.5
Eine Doppelförderung des Zuwendungsempfängers aus mehreren Haushaltsstellen für ein und dasselbe Projekt ist gem. § 17 Abs. 4 LHO unzulässig.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart:

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart:

Anteilsfinanzierung

Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.

5.3
Form der Zuwendung:

Personal- und Sachkostenzuschüsse

5.4
Bemessungsgrundlage:

Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne dieser Richtlinien sind:

Personalkosten

(einschließlich Arbeitgeberanteile und Beschäftigungsentgelte für nebenberuflich Tätige i.S.v. Obergruppe 42* ) und

sächliche Verwaltungsausgaben

(Büromaterial, Bücher, Zeitschriften, Gesetzestexte, Entgelte für Post- und Fernmeldeleistungen i.S.v. Gruppierungsnummer 511)[*]

5.5
Höhe der Zuwendungen:

Die Landesförderung kann bis zu 90 % der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben betragen.

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2.500 EURO beträgt. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

Ausnahmsweise kann die Bewilligungsbehörde in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Justizministeriums NRW eine Abweichung zu Ziffern 5.2 und 5.5 zulassen, wenn die in Ziffer 2.3 der VV zu § 44 LHO genannten Voraussetzungen vorliegen.

6
Antrags- und Bewilligungsverfahren

6.1
Beantragung

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung zur Projektförderung sind unter Verwendung der beigefügten Antragsmuster (Anlagen 1 und 1.1) und unter Beifügung der Konzeption sowie eines Finanzierungsplans (Anlage 1.2) an die Bewilligungsbehörde zu richten.

Folgeanträge können jeweils bis zum 1. September des laufenden Jahres vorgelegt werden.

6.2
Bewilligung

Bewilligungsbehörde ist die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt. Die Zuwendungsbescheide bedürfen meiner Zustimmung und werden nach dem beigefügten Muster (Anlage 2) erteilt.

6.3
Auszahlung der Zuwendung

Die Auszahlung der Zuwendungen richtet sich nach den Regelungen des Zuwendungsbescheides nach entsprechender Mittelanforderung gemäß Anlage 2.1.

6.4
Anwendung der Landeshaushaltsordnung

Für die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Mittel und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde bis zum 31. März des Folgejahres einen Verwendungsnachweis einschließlich eines Tätigkeitsberichts (Controllingangaben) gemäß den Anlagen 3 bis 3.2.2 vorzulegen. 

8
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2017.

MBl. NRW. 2013 S. 16.


[*] Gruppierungsnummern der Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan,

   RdErl. d. Finanzministeriums v. 27.6.2003 (SMBl. NRW. 631)


Anlagen: