Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Geschäftsmäßige Behandlung einer Beschwerde gegen die Einstellung eines Bußgeldverfahrens durch die Verwaltungsbehörde Gem.RdErl. d. Justizministers - 4090 - III A. 30 -, d. .Innenministers - l C 2/ 19 - 24. H) -, d. Kultusministers

 

Historisch:

Geschäftsmäßige Behandlung einer Beschwerde gegen die Einstellung eines Bußgeldverfahrens durch die Verwaltungsbehörde Gem.RdErl. d. Justizministers - 4090 - III A. 30 -, d. .Innenministers - l C 2/ 19 - 24. H) -, d. Kultusministers

156. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 8.1983 = MB1. NW. Nr. 68 einschl.)


Geschäftsmäßige Behandlung einer Beschwerde

gegen die Einstellung eines Bußgeldverfahrens

durch die Verwaltungsbehörde

Gem.RdErl. d. Justizministers - 4090 - III A. 30 -, d. .Innenministers - l C 2/ 19 - 24. H) -, d. Kultusministers

 M 2 - 33.03 - 192/73 -, d. Ministers für Wissenschaft und Forschung - ZA 8 - 0.351 —, d. Ministers für Bundesange-legenheiten - l A 5 - 118 - 24/72 -, d. Ministers für Arbeit, Ges mdheit und Soziales - l A 4 - 1407. 3 -, d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - Z/B 4 - 46 -00 B — u. d.* Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - l A 3/23 - 140/72 - v. 15. 5. 1973¹)

In dem Gesetz über Ordnungswidrigkciten ist gegen die Verfügung, mit der die Verwaltungsbehörde ein Bußgeldverfahren einstellt, ein förmlicher Rechtsbchelf nicht vorgesehen. Dagegen können gegen die Einstellung formlose Rechtsbehelfe eingelegt werden, und zwar die Gegenvorstellung und die Aufsichtsbeschwerde.

Um eine Gegenvorstellung handelt es sich, wenn der Gesuchsteller eine Prüfung lediglich durch die Behörde begehrt, die das Bußgeldverfahren eingestellt hat.

Wird gegen die Einstellung des Bußgeldverfahrens Be-. schwerde eingelegt, so ist diese im Wege der Fachaufsicht zu erledigen. Eine bei der Bußgeldbehörde eingehende Beschwerde gegen die Einstellung des Bußgeldverfahrens hat

•die Bußgeldbehörde daher, wenn sie der Beschwerde nicht abhilft, der Fachaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

Falls mit der Beschwerde nicht nur der sachliche Inhalt der Entscheidung, sondern auch ein Verhalten des Beamten.

•beanstandet wird, der die'Entscheidung getroffen hat, so ist über diese Beanstandung im Dienstaufsichtswege gesondert zu entscheiden.

15.5.73 (1)

453

') MBL NW. 1913 S. 1058. •') MBL NW. 1973 S. 1237.

') MBL NW. »ras.22.