Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkelten Benachrichtigung der Anzeigeerstatter RdErl. d. Innenministers v. 16.12.1977 - I C 2/19-24.10

 

Historisch:

Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkelten Benachrichtigung der Anzeigeerstatter RdErl. d. Innenministers v. 16.12.1977 - I C 2/19-24.10

156. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 8. 1983 = MB1. NW. Nr. 68 einschl.) ' 16' 12> 77

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Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkelten Benachrichtigung der Anzeigeerstatter

RdErl. d. Innenministers v. 16.12.1977 - I C 2/19-24.10

Zu der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang in Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Anzeigeerstat-tern auf Grund ihrer Anzeige über mögliche Ordnungswidrigkeiten Mitteilung über die Einstellung oder den Ausgang des Bußgeldverfahrens zu machen ist, ob sonstige Auskünfte erteilt werden dürfen und ob Akteneinsicht in Betracht kommt, bestimme ich - im Einvernehmen mit dem Justizminister - folgendes:

1. § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) schreibt die ergänzende sinngemäße Anwendung insbesondere der Strafprozeßordnung für das Bußgeldverfahren vor. Die Strafprozeßordnung sieht bei Einstellung des Verfahrens lediglich einen Bescheid nach § 171 Satz l vor. Soweit daher die Verfolgungsbehörde das Verfahren nach dem OWiG gemäß § 47 Abs. l OWiG einstellt, ist dem Anzeigenden entsprechend § 171 Satz l StPO ein Bescheid zu erteilen. Die Anwendung des § 171 Satz 2 StPO entfällt, da das OWiG die Institution des Klageerzwingungsverfahrens nicht kennt. In dem entsprechend $ 171 Satz l StPO

'< ergehenden Bescheid an den Anzeigenden sind die Gründe - mindestens, kurz - anzugeben, welche für die Einstellung wesentlich waren.

2. Für den Fall, daß die öffentliche Klage erhoben wird, sieht die StPO keine Unterrichtung des Anzeigenden vor; ebenso wird er auch nicht über den weiteren Gang des Verfahrens (Strafurteil und dessen Inhalt, Einlegung von Rechtsmitteln usw.) unterrichtet. Gemäß $ 46 OWiG ist daher auch im Verfahren nach dem OWiG für einen Bescheid an den Anzeigenden kein Raum, wenn ein Bußgeldbescheid ergeht. Es sollte auch entsprechend der sich aus § 46 OWiG ergebenden Rechtslage jegliche sonstige Nachricht an die Anzeigeerstatter unterbleiben.

3. Die Akteneinsicht für das Verfahren nach dem OWiG bestimmt sich nach den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 1. Januar 1977, und zwar nach Nr. 296 in Verbindung mit Nrn. 182 ff. Dabei ist zu beachten, daß - ebenso wie in strafprozessualen Verfahren - die in Nr. 185 Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit der Akteneinsicht für Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften auf diese Stellen beschränkt ist; die Vorschrift kann nicht auf andere Antragsteller ausgedehnt werden. Vielmehr kann in anderen Fällen nur nach den Absätzen 3 bis 5 verfahren werden. Danach ist Privatpersonen und privaten Einrichtungen die Akteneinsicht grundsätzlich zu versagen. • .

Bei der Regelung der Nr. 185 Abs. 5 Satz 2 RiStBV über die Gewährung etwa erbetener Auskünfte ist für Privatpersonen besonders zu beachten, daß bei dieser Vorschrift vor allem an die berechtigten Belangte solcher Privatpersonen und privater Einrichtungen gedacht ist, welche Ersatzansprüche geltend machen wollen. Das berechtigte Interesse ist jedenfalls im Einzelfall immer darzulegen. Dabei ist vor allem auch sicherzustellen, daß eine möglicherweise beabsichtigte publizistische Auswertung eines Bußgeldver- . . fahrens in Fachverbandzeitschriften, und ähnlichen Veröffentlichungen nur in seriöser Form und unter Wahrung der Anonymität erfolgt.