Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 02.01.2002 - MBl.NRW. S. 393.

 


Historisch: Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes - Bußgeldkatalog Umwelt - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 1. 3. 2000 I A 4 - 406.51.00 -

 

Historisch:

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes - Bußgeldkatalog Umwelt - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 1. 3. 2000 I A 4 - 406.51.00 -

249. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 2000'= MBl. NRW. Nr. 41 einschl.)

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Bußgeldkatalog

zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

im Bereich des Umweltschutzes

- Bußgeldkatalog Umwelt -

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft

v. 1. 3. 2000 I A 4 - 406.51.00 -

1 Der Bußgeldkatalog bündelt die in den unterschiedlichen Fachgesetzen ausgewiesenen Ordnungswidrig-keitentatbestände. Die Neufassung berücksichtigt zahlreiche Rechtsänderungen sowohl von Bundes- als auch Landesrecht und hinzugekommene Rechtsgebiete.

2 Ziel des Bußgeldkatalogs ist es, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes zu bewirken. Mit dem Katalog wird den zuständigen Behörden eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben, mit der festgestellte Rechtsverstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen verfolgt werden können.

3 Die zuständigen Behörden werden angewiesen, bei der Ahndung von Verstößen gegen Umweltschutzbe-stimmungen diesen Bußgeldkatalog zu berücksichtigen.

Dabei haben die im Katalog genannten Beträge und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße hierfür nur die Bedeutung einer Richtlinie. Die zuständige Behörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von den Rahmensätzen verlangen. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Vorgaben des § 17 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten.

4 Der Bußgeldkatalog ist in 4 Abschnitte gegliedert. Abschnitt A umfasst den Allgemeinen Teil;

Abschnitt B enthält die einzelnen Sachbereiche:

Abfallbeseitigung

Immissionsschutz

Gewässerschutz

Chemikalien

Bodenschutz

Naturschutz- und Landschaftspflege

Pflanzenschutz

Düngemittel

Forstschutz

Jagdschutz

Fischereischutz und

Gentechnik.

In den einzelnen Sachbereichen sind diejenigen Ordnungswidrigkeiten besonders kenntlich gemacht, bei-denen eine Ahndung durch Verwarnungsgeld in Betracht kommt.

In Teil C erfolgt die Angabe von Rechtsquellen;

Teil D enthält eine auf die Einführung des EURO abgestellte „Umrechnungstabelle".

5 Der Bußgeldkatalog Umwelt ist auf Grund seines Umfanges hier nicht abgedruckt. Er ist kostenlos zu beziehen beim

Ministerium für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft

des Landes Nordrhein-Westfalen

Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf.

6 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.3)

Gleichzeitig werden aufgehoben:

6.1 Vollzug des Abfallbeseitigungsgesetzes, immissions-schutzrechtlicher Vorschriften, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - Büß- und Verwarnungsgeldkatalog für den Umweltschutz -

Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 25. 6. 1976 (SMBl. NRW. 283)

6.2 Vollzug der Rechtsvorschriften über Ordnungswidrigkeiten im Sachbereich Naturschutz- und Landschaftspflege

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 12. 5. 1982 (SMBl. NRW. 791)

6.3 Verwarnungen und Verwarnungsgeld durch Forstbe-. triebsbeamte der Unteren Forstbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.v. 5. 12. 1971 (SMBl. NRW. 7903).