Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 29.4.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 457.

 


Historisch: Aufbewahrungsfristen für Bußgeldakten der Verwaltungsbehörden RdErl. d. Innenministers v. 5. 7. 1973 — IC2/19 — 24. 12. 14

 

Historisch:

Aufbewahrungsfristen für Bußgeldakten der Verwaltungsbehörden RdErl. d. Innenministers v. 5. 7. 1973 — IC2/19 — 24. 12. 14

156. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 8.1983 = MB1. NW. Nr. 68 einschl.) / 5 7 73 (1) /

453


Aufbewahrungsfristen für Bußgeldakten der Verwaltungsbehörden

RdErl. d. Innenministers v. 5. 7. 1973 — IC2/19 — 24. 12. 14

BuBgeldakten sind fünf Jahre aufzubewahren, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als 200,- DM festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art, deren Wert 200,—DM übersteigt, oder eine Nebenfolge nicht-vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist. In den übrigen Fällen beträgt die Aufbewahrungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Akten abgeschlossen worden sind.

Soweit Archivinteressen bestehen, können die Bußgeldakten nach Ablauf der Frist den Archiven überlassen werden.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und allen Landesministern. Er gilt nicht für den Bereich der Finanzverwaltung.