Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach dem Umsatzsteuergesetz RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (am 7.7.2005 MGFFI) v. 2.5.1995 -IV B 2-60585

 

Öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach dem Umsatzsteuergesetz RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (am 7.7.2005 MGFFI) v. 2.5.1995 -IV B 2-60585

Öffentliche Anerkennung von Trägern
der freien Jugendhilfe nach dem Umsatzsteuergesetz

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (am 7.7.2005 MGFFI)
v. 2.5.1995 -IV B 2-60585

Nach § 4 Nr. 25 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) sind bestimmte im einzelnen dort aufgeführte Leistungen förderungswürdiger Träger der freien Jugendhilfe umsatzsteuerfrei, wenn die Träger kraft Gesetzes oder von der zuständigen Jugendbehörde anerkannt sind oder die Voraussetzungen für eine Förderung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllen.

Für die Anerkennung gelten folgende Verwaltungsvorschriften:

1.
Öffentlich anerkannte Träger der freien Jugendhilfe:
1.1
Die nach § 75 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in Verbindung mit § 25 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - vom 12. Dezember 1990 (GV. NW. S. 664) in der jeweils geltenden Fassung - SGV. NW. 216 - kraft Gesetzes oder von den dafür zuständigen Behörden (Jugendämter, Landesjugendämter, Oberste Landesjugendbehörde) anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind damit zugleich anerkannte förderungswürdige Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 4 Nr. 25 UStG 1993.
1.2

Ich empfehle, in den Anerkennungsbescheid nach § 75 SGB VIII einen Hinweis auf die damit verbundene Anerkennung nach § 4 Nr. 25 UStG 1993 aufzunehmen.


2
Nicht nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe:

Nicht nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sind förderungswürdige Träger im Sinne des § 4 Nr. 25 UStG 1993, wenn sie die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 74 SGB VIII erfüllen. Die Träger haben diesen Nachweis durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe unter Verwendung des als Anlage beigefügten Musters zu erbringen.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

MBl. NRW. 1995 S. 706.


Anlagen: