Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Grundsteuerbefreiung des Grundbesitzes von Werkschulen und Lehrwerkstätten nach § 4 Nr. 5 GrStG Gem. RdErl. d. Finanzministeriums, d. Innenministeriums, d. Kultusministeriums u.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v.5.2.1979

 

Grundsteuerbefreiung des Grundbesitzes von Werkschulen und Lehrwerkstätten nach § 4 Nr. 5 GrStG Gem. RdErl. d. Finanzministeriums, d. Innenministeriums, d. Kultusministeriums u.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v.5.2.1979

Grundsteuerbefreiung des Grundbesitzes
von Werkschulen und Lehrwerkstätten
nach § 4 Nr. 5 GrStG
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums,
d. Innenministeriums, d. Kultusministeriums
u.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
v.5.2.1979

1
Grundsteuerbefreiung von Werkschulen und Lehrwerkstätten nach § 4 Nr. 5 GrStG

1.1
Grundbesitz, der Werkschulen und Lehrwerkstätten dient und nicht schon nach § 3 GrStG von der Grundsteuer befreit ist, ist nach § 4 Nr. 5 GrStG grundsteuerfrei, wenn die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle (§ 1 der Grundsteuer-Anerkennungsverordnung vom 15. Januar 1974 – GV. NW. S. 54/SGV. NW. 611/ BStBl. I S. 100)1) anerkannt hat, dass der Benutzungszeck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Für Werkschulen als Ersatzschulen gilt die allgemeine Anerkennung nach dem Gem. RdErl. d. Finanzministers, d. Innenministers u. d. Kultusministers v. 12.8. 1974 (MBl. NW S. 1344/SMBl. NW. 611160/BStBl. I S. 932).

1.2
Die Grundsteuerbefreiung setzt voraus, dass die Werkschule oder die Lehrwerkstatt auf einen Beruf oder eine vor einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet (Abschnitt 22 Abs. 3 letzter Satz GrStR). Die Voraussetzung gilt auch für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst b2)UStG, wobei der entsprechende Nachweis für die Leistungen dieser Einrichtungen durch eine Bescheinigung des zuständigen Regierungspräsidenten3) erbracht wird.

2
Allgemeine Anerkennung von Werkschulen (Ergänzungsschulen) und Lehrwerkstätten

2.1
Gem. § 4 Nr. 5 GrStG in Verbindung mit § 1 der Grundsteuer-Anerkennungsverordnung wird allgemein anerkannt, dass der Benutzungszweck von nicht schon nach § 3 GrStG steuerfreiem Grundbesitz, der Werkschulen (Ergänzungsschulen) und Lehrwerkstätten dient, im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt, wenn für die Leistungen der Einrichtung eine Bescheinigung des Regierungspräsidenten nach § 4 Nr. 21 Buchst. b2) UStG vorliegt.

2.2
Wird die Grundsteuerbefreiung unter Hinweis auf die für Zwecke der Umsatzsteuer vorliegende Bescheinigung des Regierungspräsidenten geltend gemacht, hat das Lagefinanzamt von dem für die Umsatzsteuer des Unternehmens zuständigen Finanzamt eine Ablichtung der Bescheinigung anzufordern. Das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt hat das Lagefinanzamt von sich aus über einen etwaigen späteren Widerruf der Bescheinigung zu unterrichten.

MBl. NRW. 1979 S. 230, überarbeitet bei Erlassbereinigung 2003.



1) jetzt Grundsteuer-Anerkennungsverordnung vom 26. April 1983 (GV. NW. S. 160)

2) jetzt: § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG

3) jetzt: Bezirksregierung