Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Verfahren bei Einzelanerkennung nach den §§ 4 Nr. 5 und 5 Abs. 1 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes – GrStG - RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.5.1983 G 1106 – 3 - V A 4
Verfahren bei Einzelanerkennung nach den §§ 4 Nr. 5 und 5 Abs. 1 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes – GrStG - RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.5.1983 G 1106 – 3 - V A 4
Verfahren bei Einzelanerkennung nach den
§§ 4 Nr. 5 und 5 Abs. 1 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes – GrStG -
RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.5.1983
G 1106 – 3 - V A 4
Grundsteuerbefreiungen nach §§ 4 Nr. 5 und 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG
1.1
Nach § 4 Nr. 5 GrStG setzt die Befreiung von Grundbesitz, der für Zwecke der
Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird und der nicht
bereits nach § 3 GrStG von der Grundsteuer befreit ist, voraus, dass die
Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkennt, dass der
Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG sind Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und
Erziehungsheimen sowie in Prediger- und Priesterseminaren von der Grundsteuer
befreit, wenn die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung die
Unterbringung in Heimen erfordern. Bei Heimen und Seminaren, die nicht von
einem der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 GrStG begünstigten Rechtsträger
unterhalten werden, setzt die Grundsteuerbefreiung voraus, dass die
Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkennt, dass die
Unterhaltung des Heimes oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.
Zuständigkeit für der Erteilung der Anerkennung
Durch § 1 der Anerkennungsverordnung vom 26. April 1983 (GV. NW.S. 160/SGV. NW.611) wurde die Einzelanerkennung in den Fällen des § 4 Nr. 5 und des
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG den Oberfinanzdirektionen übertragen.
Fortgeltung der bisher ausgesprochenen Anerkennungen
Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen gelten weiter, es sei denn, der
Benutzungszweck des Grundbesitzes hat sich geändert.
Vorbereitung des Anerkennungsverfahrens
Der Antrag auf Einzelanerkennung ist beim dem Lagefinanzamt einzureichen (§§ 18
Abs. 1 Nr. 1 und 22 Abs. 1 AO). Er ist zu begründen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
die Bezeichnung des in Betracht kommenden Grundbesitzes nach Art, Lage, Größe,
steuerrechtlicher Zurechnung und grundbuchlicher Bezeichnung
den Träger der Einrichtung
die Art der Einrichtung, der Nutzungszweck des Grundbesitzes
bei Schulen zusätzlich:
die Anzahl der Schüler oder der Lehrgangsteilnehmer
die Anzahl der Lehrkräfte oder der Aufsichtspersonen
bei Heimen zusätzlich:
die Anzahl der im Heim oder Seminar untergebrachten Personen (Schüler,
Jugendlichen, Studierenden oder sonstigen Personen, die eine berufliche
Bildungseinrichtung besuchen)
die Anzahl der Lehrkräfte oder der Aufsichtspersonen
Das Lagefinanzamt prüft den Antrag unter Beteiligung der hebeberechtigten
Gemeinde(n) und legt ihn unter Beifügung der Einheitswert-Akten mit einer
eigenen Stellungnahme der Oberfinanzdirektion vor. Die Stellungnahme(n) der
Gemeinde(n) ist (sind) beizufügen. Das Finanzamt hat zu den
Eigentumsverhältnissen, zu den Verhältnissen der Trägerschaft der Einrichtung
und zu der Frage Stellung nehmen, ob das Grundstück im Zeitpunkt der Vorlage
noch für den Zweck genutzt wird, für den die Anerkennung begehrt wird. Weiter
ist anzugeben, ob und in welchem Umfang der Grundbesitz noch zu anderen Zwecken
für die die Anerkennung nicht in Betracht kommt, genutzt wird.
Erteilung der Anerkennung
Die Oberfinanzdirektion bereitet die Einzelanerkennung vor und übersendet den
Entwurf der Entscheidung (Anerkennung oder Ablehnung) an den zuständigen
Regierungspräsidenten oder das Schulkollegium, um das Einvernehmen herzustellen.
Die Oberfinanzdirektion teilt dem Antragsteller und den beteiligten Behörden
die Entscheidung mit.
Aufhebung des bisherigen Erlasses
Der Gem. RdErl. d. Finanzministers u. d. Innenministers v. 8.5.1974 (SMBl. NW. 611160) wird aufgehoben.
MBl. NRW. 1983 S. 1163.