Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 27.9.2024


Verfahren bei Einzelanerkennung nach den §§ 4 Nr. 5 und 5 Abs. 1 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes – GrStG - RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.5.1983 G 1106 – 3 - V A 4

 

Verfahren bei Einzelanerkennung nach den §§ 4 Nr. 5 und 5 Abs. 1 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes – GrStG - RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.5.1983 G 1106 – 3 - V A 4

Verfahren bei Einzelanerkennung nach den
§§ 4 Nr. 5 und 5 Abs. 1 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes – GrStG -
RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.5.1983
G 1106 – 3 - V A 4

1
Grundsteuerbefreiungen nach §§ 4 Nr. 5 und 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG
1.1
Nach § 4 Nr. 5 GrStG setzt die Befreiung von Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird und der nicht bereits nach § 3 GrStG von der Grundsteuer befreit ist, voraus, dass die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkennt, dass der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.

1.2
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG sind Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie in Prediger- und Priesterseminaren von der Grundsteuer befreit, wenn die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung die Unterbringung in Heimen erfordern. Bei Heimen und Seminaren, die nicht von einem der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 GrStG begünstigten Rechtsträger unterhalten werden, setzt die Grundsteuerbefreiung voraus, dass die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkennt, dass die Unterhaltung des Heimes oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.

2
Zuständigkeit für der Erteilung der Anerkennung
Durch § 1 der Anerkennungsverordnung vom 26. April 1983 (GV. NW.S. 160/SGV. NW.611) wurde die Einzelanerkennung in den Fällen des § 4 Nr. 5 und des § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG den Oberfinanzdirektionen übertragen.

3
Fortgeltung der bisher ausgesprochenen Anerkennungen

Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen gelten weiter, es sei denn, der Benutzungszweck des Grundbesitzes hat sich geändert.

4
Vorbereitung des Anerkennungsverfahrens

4.1
Der Antrag auf Einzelanerkennung ist beim dem Lagefinanzamt einzureichen (§§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 22 Abs. 1 AO). Er ist zu begründen.

4.2
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

4.2.1
die Bezeichnung des in Betracht kommenden Grundbesitzes nach Art, Lage, Größe, steuerrechtlicher Zurechnung und grundbuchlicher Bezeichnung

4.2.2
den Träger der Einrichtung

4.2.3
die Art der Einrichtung, der Nutzungszweck des Grundbesitzes

4.2.4
bei Schulen zusätzlich:

4.2.4.1
die Anzahl der Schüler oder der Lehrgangsteilnehmer

4.2.4.2
die Anzahl der Lehrkräfte oder der Aufsichtspersonen

4.2.5
bei Heimen zusätzlich:

4.2.5.1
die Anzahl der im Heim oder Seminar untergebrachten Personen (Schüler, Jugendlichen, Studierenden oder sonstigen Personen, die eine berufliche Bildungseinrichtung besuchen)

4.2.5.2
die Anzahl der Lehrkräfte oder der Aufsichtspersonen

4.3
Das Lagefinanzamt prüft den Antrag unter Beteiligung der hebeberechtigten Gemeinde(n) und legt ihn unter Beifügung der Einheitswert-Akten mit einer eigenen Stellungnahme der Oberfinanzdirektion vor. Die Stellungnahme(n) der Gemeinde(n) ist (sind) beizufügen. Das Finanzamt hat zu den Eigentumsverhältnissen, zu den Verhältnissen der Trägerschaft der Einrichtung und zu der Frage Stellung nehmen, ob das Grundstück im Zeitpunkt der Vorlage noch für den Zweck genutzt wird, für den die Anerkennung begehrt wird. Weiter ist anzugeben, ob und in welchem Umfang der Grundbesitz noch zu anderen Zwecken für die die Anerkennung nicht in Betracht kommt, genutzt wird.

5
Erteilung der Anerkennung

5.1
Die Oberfinanzdirektion bereitet die Einzelanerkennung vor und übersendet den Entwurf der Entscheidung (Anerkennung oder Ablehnung) an den zuständigen Regierungspräsidenten oder das Schulkollegium, um das Einvernehmen herzustellen.

5.2
Die Oberfinanzdirektion teilt dem Antragsteller und den beteiligten Behörden die Entscheidung mit.

6
Aufhebung des bisherigen Erlasses
Der Gem. RdErl. d. Finanzministers u. d. Innenministers v. 8.5.1974 (SMBl. NW. 611160) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 1983 S. 1163.