Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Allgemeine Zahlungsanordnungen RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.8.2001 - I A 3 - 0070 - 22.1

 

Allgemeine Zahlungsanordnungen RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.8.2001 - I A 3 - 0070 - 22.1

Allgemeine Zahlungsanordnungen

RdErl. d. Finanzministeriums
v. 14.8.2001 - I A 3 - 0070 - 22.1

1
Im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof lasse ich hiermit auf Grund der Nr. 1.4 der zu § 79 LHO erlassenen VV für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung für die nachstehenden Einnahmen und Ausgaben die Erteilung allgemeiner Annahme- und Auszahlungsanordnungen zu. Die obersten Landesbehörden können für ihren Geschäftsbereich abweichende Bestimmungen treffen, wenn die allgemeinen Zahlungsanordnungen in den zugelassenen Fällen für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Arten von Zahlungen nicht erteilt werden sollen.

2
Allgemeine Zahlungsanordnungen sind zugelassen für

2.1
für Einzahlungen und Auszahlungen, die aufgrund amtlicher Gebührentarife oder amtlicher Festsetzungen anzunehmen oder zu leisten sind,

2.2
für Einzahlungen und Auszahlungen, die die Kasse im Rahmen ihres Aufgabenbereichs selbst zu veranlassen hat (z. B. Zinsen, Säumniszuschläge),

2.3
die von Verwaltungsangehörigen oder von Privatpersonen zu erstattenden Beträge für die private Benutzung der behördlichen Fernmeldeeinrichtungen,

2.4
für Auszahlungen gegen sofortigen Empfang von Kleinhandelsware oder für andere Auszahlungen, die nach der Verkehrssitte sofort in bar zu leisten sind,

2.5
Entgelte für Dienste der Deutschen Post AG und vergleichbarer Firmen sowie Fracht und Rollgeld für dienstliche Sendungen,

2.6
Kosten, die durch den Anschluss von Kassen und Zahlstellen an Kreditinstitute entstehen,

2.7
Entgelte für den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften,

2.8
Rundfunkgebühren (Grund- und Fernsehgebühren) und Entgelte für Kabelanschluss,

2.9
Entgelte für Fernmeldeeinrichtungen,

2.10
Kraftfahrzeugsteuer für behördeneigene Kraftfahrzeuge,

2.11
Grundbesitzabgaben (einschließlich Kosten der Abwasser- und Abfallentsorgung),

2.12
Entgelte für Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeverbrauch,

2.13
Entgelte auf Grund von Miet- und Wartungsverträgen und

2.14
sonstige sächliche Verwaltungsaufgaben (Obergruppen 51 bis 54 des Gruppierungsplans) bis zu Beträgen von 25 Euro im Einzelfall.

3
Allgemeine Zahlungsanordnungen können erteilt werden durch Verwaltungsvorschriften, allgemeine Dienstanweisungen, als Einzel-, Sammel- oder Daueranordnungen. Verwaltungsvorschriften oder allgemeine Dienstanweisungen, durch die allgemeine Zahlungsanordnungen erteilt worden sind, bleiben unberührt.

4
Allgemeine Zahlungsanordnungen dürfen nur erteilt werden, wenn der Kasse oder Zahlstelle Unterlagen zur Verfügung stehen, die die Zahlung begründen und aus denen insbesondere die Beträge, die Zahlungspflichtigen oder die Empfangsberechtigten, die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr sowie gegebenenfalls die Nummer der Eintragung in die Haushaltsüberwachungsliste und das Namenszeichen der Listenführerin oder des Listenführers ersichtlich sind. Die Unterlagen können der Kasse oder Zahlstelle in visuell nicht lesbarer Form zur Verfügung gestellt werden. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Unterlagen ist festzustellen und zu bescheinigen. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof abweichende Regelungen treffen.

5
Allgemeine Zahlungsanordnungen, die als Einzel-, Sammel- oder Daueranordnung erteilt werden, müssen insbesondere enthalten

5.1
die Bezeichnung der Kasse, gegebenenfalls auch die Bezeichnung der Zahlstelle,

5.2
die Bezeichnung der Art der Einzahlungen oder Auszahlungen,

5.3
die Anordnung zur Annahme oder Auszahlung,

5.4
die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr,

5.5
die Bescheinigung der sachlichen und gegebenenfalls der rechnerischen Richtigkeit,

5.6
die Bezeichnung der anordnenden Stelle,

5.7
das Datum der Anordnung und

5.8
die Unterschrift der oder des Anordnungsbefugten.

MBl. NRW. 2001 S. 1079, geändert durch RdErl. v. 7.5.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 524), 24.9.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 688).