Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Kennzeichnung von Abschlagsauszahlungen in Zahlungsanordnungen RdErl. d. Finanzministeriums v. 28.3.1991 – I 3 – 0070 – 5.1

 

Kennzeichnung von Abschlagsauszahlungen in Zahlungsanordnungen RdErl. d. Finanzministeriums v. 28.3.1991 – I 3 – 0070 – 5.1

Kennzeichnung von Abschlagsauszahlungen in Zahlungsanordnungen
RdErl. d. Finanzministeriums
v. 28.3.1991 – I 3 – 0070 – 5.1

Nach Nummer 5.1.8 VV zu § 70 LHO sind Zahlungsanordnungen, mit denen Abschlagsauszahlungen oder Schlusszahlungen angeordnet werden, besonders zu kennzeichnen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Vorauszahlungen auf die Entgelte, die an Versorgungsunternehmen zu leisten sind.

Die mit dem buchungsmäßigen Nachweis einer Zahlung als Abschlagsauszahlung verbundene Überwachungsfunktion wird bei derartigen Vorauszahlungen durch die jährlich von den Versorgungsunternehmen vorgelegten Endabrechnungen ersetzt. Im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimme ich deshalb, dass die an Versorgungsunternehmen zu leistenden Vorauszahlungen auf die Entgelte für Fernwärme, Gas, Strom und Wasser abweichend von Nummer 5.1.8 VV zu § 70 LHO in Zahlungsanordnungen nicht als Abschlagsauszahlungen zu kennzeichnen sind.

Die anordnenden Stellen haben die Vorauszahlungen bei Eintragung in die Haushaltsüberwachungsliste in der Vermerkspalte zu kennzeichnen und den Betrag der Schlusszahlung mit einem Hinweis auf die Eintragung der Vorauszahlungen zu versehen (Nummer 8.6 VV zu § 34 LHO).

In diesem Zusammenhang weise ich auch auf die Möglichkeit der Erteilung allgemeiner Zahlungsanordnungen für die o. a. Zahlungen hin, die ich mit RdErl. v. 22.11.1960 (SMBl. NRW. 6302) zugelassen habe.

MBl. NRW. 1991 S. 465.