Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Haushaltstechnische Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen (HRL-NRW) Ergänzende VV zu § 27 LHO RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.8.2001 - I A 1 - 0027 – 5

 

Haushaltstechnische Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen (HRL-NRW) Ergänzende VV zu § 27 LHO RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.8.2001 - I A 1 - 0027 – 5

Haushaltstechnische Richtlinien
des Landes Nordrhein-Westfalen (HRL-NRW)
Ergänzende VV zu § 27 LHO
RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.8.2001 - I A 1 - 0027 – 5

Vorwort

1.
Aufgrund der mir durch § 5 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158/SGV. NRW. 630) erteilten Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften zur LHO gebe ich die nachstehend abgedruckten HRL-NRW bekannt.
2.
Die HRL-NRW ersetzen die mit Erlass des Finanzministers vom 26.11.1974 - I D 5 - 0027 - 5 bekannt gegebenen "Haushaltstechnischen Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen (HRL-NW)" und die dazu ergangenen Erlasse.
3.
Die Vorschriften sind erstmals bei Aufstellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 und der Unterlagen für die Finanzplanung 2002 bis 2006 anzuwenden.

Anlage

Haushaltstechnische Richtlinien
des Landes Nordrhein-Westfalen
(HRL-NRW)

Inhalt

A. Allgemeine Veranschlagungshinweise

1

Allgemeines

1.1

Zweck der Haushaltstechnischen Richtlinien

1.2

Aufstellung und Vorlage der Haushaltsvoranschläge (Stichtag) -Anlage 1-

1.3

Aufstellung und Vorlage der Unterlagen für die Finanzplanung

1.3.1

Allgemeines

1.3.2

Formale Gestaltung (Anlage 1)

2

Einzelplan

2.1

Einzelpläne

2.2

Vorbemerkungen zu den Einzelplänen

2.2.1

Verzeichnis über die Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe

2.2.2

Vorwort (Anlage 2)

2.2.3

Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben des Einzelplans
(Abschluss des Einzelplans) - Anlage 3 -

2.2.4

Anlagen zu den Einzelplänen (Anlage 4)

3

Kapitel (Anlage 5)

4

Titel

4.1

Zweckbestimmung

4.2

Festtitel

4.3

Leertitel

4.4

Änderung von Titelnummern

4.5

Umsetzung/Verlagerung von Titeln

4.6

Zusammenfassen von Titeln

4.7

Teilung von Titeln

4.8

Wegfall von Titeln

4.9

Belegung von Titelnummern bei Titeln mit Ausgaberesten

4.10

Titelgruppen

4.10.1

Darstellung von Titelgruppen

4.10.2

Verpflichtungsermächtigungen in Titelgruppen

4.10.3

Festtitelgruppen

4.11

Zahlungen in fremder Währung

4.12

Rundung der Ansätze und Istbeträge

5

Haushaltsvermerke

5.1

Reihenfolge der Haushaltsvermerke

5.2

Sperrvermerke (§§ 22, 24 LHO)

5.2.1

Einfache Sperre

5.2.2

Qualifizierte Sperre

5.3

Wegfall- und Umwandlungsvermerke (§ 21 LHO)

5.4

Übertragbarkeitsvermerke (§ 19 LHO)

5.5

Deckungsvermerke (§ 20 LHO)

5.5.1

Gegenseitige Deckungsfähigkeit

5.5.2

Einseitige Deckungsfähigkeit

5.6

Verstärkungsvermerke ("Unechte" Deckungsfähigkeit)

5.7

Zweckbindungsvermerke (§ 8 LHO)

5.8

Rückeinnahmevermerke (§ 15 LHO)

5.9

Nutzungen und Sachbezüge (§ 52 LHO) -Anlage 7-

5.10

Unentgeltliche Abgabe bzw. Nutzungsüberlassung von Vermögensgegenständen
(§§ 61, 63 LHO)

5.11

Ausnahmen vom Einzelnachweis (§ 35 Abs. 2 LHO)

5.12

Sonstige Haushaltsvermerke

6

Verpflichtungsermächtigungen

7

Erläuterungen

7.1

Allgemeines

7.2

Standarderläuterungen

7.3

Beiträge Dritter

7.4

Leistungen im Zusammenhang mit Mitgliedschaften

7.5

Erläuterungen zu Titeln mit Ausgaben für mehrjährige Maßnahmen mit festgelegtem Ausgabevolumen

7.6

Erläuterungen zu Titeln mit Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse (Anlage 6)

B. Besondere Veranschlagungshinweise

8

Einnahmen
Mieten und Pachten (Titel 124 01)

9

Personalausgaben

9.1

Bezüge der Ministerpräsidentin, des Ministerpräsidenten, der Ministerinnen und Minister (Titel 421 01)

9.2

Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Titel 422 01) - Anlagen 7, 8, 9 und 10 -

9.2.1

Erläuterungen zu den Veränderungen bei den Planstellen

9.2.2

Stellenschlüsselung (Obergrenzen für Beförderungsämter)

9.3

Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst -Titel 422 02- (Anlage 11)

9.4

Vergütungen der Angestellten (Titel 425 01)
-Anlagen 12, 13 und 14-

9.5

Löhne der Arbeiterinnen und Arbeiter (Titel 426 01)
-Anlagen 15 und 16-

9.6

Vergütungen und Löhne für Aushilfen (Titel 427 01)

9.7

Beihilfen in Krankheitsfällen aufgrund der Beihilfenverordnung (Titel 441 01)

9.8

Fürsorgeleistungen (Titel 443 01)

9.9

Unterstützungen aufgrund der Unterstützungsgrundsätze
(Titel 443 02)

9.10

Sonstige personalbezogene Ausgaben

9.10.1

Zuschüsse zur Betreuung von Bediensteten (Titel 451 01)

9.10.2

Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung
(Titel 453 01)

10

Sächliche Verwaltungsausgaben

10.1

Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände (Titel 511 01)

10.2

Haltung von Dienstfahrzeugen (Titel 514 01)

10.3

Dienst- und Schutzkleidung (Titel 514 02)

10.4

Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume (Titel 517 01)

10.5

Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume (Titel 518 01)

10.6

Mieten und Pachten für Geräte, Maschinen und Fahrzeuge (Titel 518 02)

10.7

Mieten und Pachten an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (Titel 518 04)

10.8

Kleinere Unterhaltungsarbeiten an Grundstücken, Gebäuden und Räumen (Titel 519 01)

10.9

Schönheitsreparaturen und Instandhaltungen an angemieteten Grundstücken, Gebäuden und Räumen (Titel 519 03)

10.10

Sachverständige, Untersuchungsvorhaben; Gerichts- und ähnliche Kosten (Gruppe 526)

10.11

Reisekostenvergütungen für Dienstreisen (Titel 527 01)

10.12

Verfügungsmittel (Gruppe 529)

10.13

Ausgaben für Veröffentlichungen und der Dokumentation (Gruppe 531)

11

Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Ausgaben für Investitionen), Investitionsförderungsmaßnahmen

11.1

Zuwendungen (Zuweisungen, Zuschüsse, Darlehen)

11.1.1

Institutionelle Förderung (Anlage 17)

11.1.2

Projektförderung (Anlage 6)

12

Investitionen ohne Investitionsförderungsmaßnahmen

12.1

Baumaßnahmen

12.1.1

Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Titel 711 01)

12.1.2

Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Gruppen 712 - 799)

12.2

Sonstige Ausgaben für Investitionen

12.2.1

Erwerb von Dienstkraftfahrzeugen (Titel 811 01)

12.2.2

Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen (Gruppe 812)

13

Haushaltstechnische Verrechnungen

14

Landesbetriebe gemäß § 26 LHO

A.
Allgemeine Veranschlagungshinweise

1
Allgemeines

1.1
Zweck der Haushaltstechnischen Richtlinien (HRL-NRW)

Die HRL-NRW regeln in Ergänzung der Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschriften zur LHO (VV-LHO) und zur Haushaltssystematik (VV-HS) die formale Gestaltung der Voranschläge und der Unterlagen für die Finanzplanung (§ 27 LHO) sowie des Entwurfs des Haushaltsplans und der Finanzplanung (§ 28 LHO) nach einheitlichen Grundsätzen. Damit wird eine einheitliche Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie eine einheitliche Ausbringung der Planstellen und anderen Stellen sichergestellt.

Die hier getroffenen Regelungen sind bei der Aufstellung der vorgenannten Voranschläge und Unterlagen zu beachten.

Im Sinne der HRL-NRW sind
- Haushaltsplanungsjahr das Haushaltsjahr, für das der Haushaltsplan aufgestellt werden soll;
- Vorjahr das Jahr vor dem Haushaltsplanungsjahr;
- vorletztes Jahr das zweite Jahr vor dem Haushaltsplanungsjahr.

1.2
Aufstellung und Vorlage der Haushaltsvoranschläge (Stichtag)

Die Haushaltsvoranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle (§ 27 LHO) nach Darstellungsform und typografischer Gestaltung grundsätzlich entsprechend dem Haushaltsplan (ggf. Entwurf) des Vorjahres unter Verwendung des vom Finanzministerium vorgegebenen IT-Verfahrens zu erstellen und dem Finanzministerium auf elektronischem Wege oder in vierfacher Ausfertigung zu übersenden. Beiträge für die Aufstellung des Einzelplans 20 (Allgemeine Finanzverwaltung) sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen (Anlage 1). Bei der Formulierung der Haushaltsvoranschläge und Beiträge ist auf die Gleichstellung von Frau und Mann in der Rechts- und Amtssprache zu achten.

Die in die Voranschläge und Beiträge aufzunehmenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind nach den an einem Stichtag vorliegenden Verhältnissen zu ermitteln; später eintretende Änderungen, die feststehen, sind zu berücksichtigen. Der Vorlagetermin, der Stichtag und ggf. notwendige Änderungen oder Ergänzungen der HRL-NRW werden mit dem jährlichen Rundschreiben des Finanzministeriums über die Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs und der Finanzplanung bekannt gegeben.

Bei Globaltiteln (z.B. Gruppe 547) sind den Voranschlägen die Übersichten und Begründungen beizufügen, die bei den jeweils zusammengefassten Titeln im einzelnen vorzulegen sind.

1.3
Aufstellung und Vorlage der Unterlagen für die Finanzplanung

1.3.1
Allgemeines

Nach den §§ 9 und 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) in Verbindung mit § 50 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HGrG) ist der Haushaltswirtschaft des Bundes und der Länder eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Die Finanzplanung ist durch eine jährliche Fortschreibung der finanz- und gesamtwirtschaftlichen Entwicklung anzupassen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das Vorjahr.

Bei der Aufstellung der neuen Finanzplanung sind die Ansätze der vorhergehenden Finanzplanung als Richtgrößen anzusehen.

1.3.2
Formale Gestaltung

Die Anmeldungen für die Planungsjahre sind im Rahmen des IT-unterstützten Haushaltsplanaufstellungsverfahrens in die Haushaltsvoranschläge aufzunehmen und nach dem Muster in Anlage 1 darzustellen.

Die vorgesehene Fortschreibung der Einzeltitel entfällt bei den Titeln der Hauptgruppe 4 und bei den Titeln der Obergruppen 51 bis 54. Diese Ausgaben werden für die Planungsjahre vom Finanzministerium ermittelt und in einem Betrag je Hauptgruppe in die Finanzplanung des jeweiligen Einzelplans eingestellt.

2
Einzelplan

2.1
Einzelpläne

Der Haushaltsplan des Landes besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan (§ 13 Abs. 1 und 2 LHO).

2.2
Vorbemerkungen zu den Einzelplänen

Den Einzelplänen sind voranzustellen:

- Kapitelverzeichnis
- Verzeichnis über die Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe
- Vorwort
- Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben des Einzelplans
- Übersicht über das Personalsoll.

2.2.1
Verzeichnis über die Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe

Bei den institutionell (Ressortprinzip) ausgerichteten Einzelplänen - mit Ausnahme der Einzelpläne 01 und 13 - ist dem Vorwort ein Behördenverzeichnis voranzustellen. In dem Verzeichnis sind die der obersten Landesbehörde nachgeordneten oder sonst im Einzelplan erfassten Landesdienststellen, Einrichtungen und Landesbetriebe in übersichtlicher Form aufzuführen. Für Behörden, Einrichtungen, Landesbetriebe, Organe der Rechtspflege, Hochschulen sind jeweils besondere Abschnitte zu bilden, die mit großen Buchstaben zu kennzeichnen sind. Innerhalb des Abschnitts "Behörden" sind Unterabschnitte für Landesoberbehörden, Landesmittelbehörden und Untere Landesbehörden einzurichten.

2.2.2
Vorwort

Die Vorworte zu den Einzelplänen sollen einen Überblick über die Aufgaben der jeweiligen Geschäftsbereiche vermitteln und organisatorische Veränderungen gegenüber dem Vorjahr besonders herausstellen. Auf Einnahme- und Ausgabeschwerpunkte und wesentliche Abweichungen gegenüber dem Vorjahr ist bei der Darstellung der einzelnen Kapitel hinzuweisen.

Das am Schluss des Vorwortes auszubringende Personalsoll ist nach dem Muster in der Anlage 2 darzustellen.

2.2.3
Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben des Einzelplans (Abschluss des Einzelplans)

Die Übersicht über die in den einzelnen Kapiteln des Einzelplans veranschlagten Einnahmen und Ausgaben ist entsprechend dem Muster in der Anlage 3 aufzustellen.

2.2.4
Anlagen zu den Einzelplänen

Den jeweiligen Einzelplänen sind folgende Anlagen (Beilagen) anzufügen:

a) Übersicht über die im Einzelplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen nach dem Muster in der Anlage 4. Diese Übersicht ist stets als Beilage 1 zu bezeichnen.

b) Übersichten gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 LHO, soweit nicht eine Aufnahme in die Erläuterungen zum Titel in Betracht kommt

c) Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben aus den Haushaltsplänen der Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Zuwendungen des Landes erhalten -Sondervermögen mit Rechtspersönlichkeit- (Anlage 3 zu den VVzum LOG)

d) Sonderrücklagen (Einzelplan 20)

3
Kapitel

Gemäß § 13 Abs. 2 LHO sind die Einzelpläne in Kapitel zu unterteilen. Bei dieser Einteilung sind organisatorische Notwendigkeiten, die sich aus dem Behördenaufbau ergeben, zu berücksichtigen. Einnahmen und Ausgaben von Dienststellen mit gleichartigen oder ähnlichen Aufgaben sind nach Möglichkeit in einem Kapitel zusammenzufassen.

Aus veranschlagungs- und buchungstechnischen Gründen sind die Kapitel mit einer fünfstelligen Zahl (Kapitelnummer) zu kennzeichnen. Die Kapitelnummer wird durch Ergänzung der zweistelligen Einzelplannummer um drei weitere Stellen gebildet. Bei den Ressorteinzelplänen ist das Kapitel .. 010 der jeweiligen obersten Landesbehörde, das Kapitel .. 020 den "Allgemeinen Bewilligungen" und das Kapitel .. 900 für die "Versorgung" der Beamtinnen und Beamten sowie deren Hinterbliebenen vorzubehalten.

Innerhalb eines Kapitels sind die Einnahmen und Ausgaben in ihrer Reihenfolge entsprechend der Ordnung des Gruppierungsplans aufzuführen. Für die Darstellung der Einnahmen und Ausgaben in den Kapiteln gilt das Muster in der Anlage 5.

Innerhalb eines Kapitels sind keine Zwischensummen zu bilden. Bei Titelgruppen ist die (Gesamt)summe zu bilden. Hinter dem letzten Titel eines Kapitels ist der Abschluss des Kapitels nach dem Muster in der Anlage 5 zu bilden.

Kapitel können erst wegfallen, wenn in den Spalten 3 (Haushaltsplanungsjahr), 4 (Vorjahr) und 6 (Ist) des Dispositivs keine Beträge mehr bei den Titeln ausgewiesen bzw. angefallen sind. Der Wegfall ist im "Vorwort" zu erläutern.

Sofern Kapitel auf andere Einzelpläne vollständig verlagert werden, sind die Vorjahres- und Istbeträge ebenfalls bei der neuen Haushaltsstelle nachzuweisen. Dabei entfällt die bisherige Haushaltsstelle.

4
Titel

Die Unterteilung der Kapitel in Titel (§ 13 Abs. 2 LHO) richtet sich nach dem Gruppierungsplan und den dazu erlassenen Zuordnungsrichtlinien.

Ein Titel umfasst die Titelnummer, die Zweckbestimmung, den Ansatz für Einnahmen oder Ausgaben und ggf. Verpflichtungsermächtigungen sowie die Haushaltsvermerke. Die Verbindung zum Funktionenplan wird durch eine zusätzliche funktionale dreistellige Kennziffer hergestellt (FKZ).

4.1
Zweckbestimmung

Die Zweckbestimmung bestimmt den Grund der Einnahme oder den Zweck der Ausgabe. Da eine allgemeine oder ungenaue Fassung der Zweckbestimmung die Bewirtschaftung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie die Rechnungsprüfung erschwert, ist bei der Formulierung der Zweckbestimmung auf eine eindeutige und zweifelsfreie Abgrenzung des Entstehungsgrundes bei den Einnahmen und der Zwecke bei den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu achten (siehe VV zu § 17 LHO). Dies gilt insbesondere für Zuwendungen. Bei der Formulierung ist der Gruppierungsplan zu beachten - Nr. 1.2 VV zu § 17 LHO. Ist eine Zuordnung nicht eindeutig möglich, so ist sie nach dem Schwerpunkt vorzunehmen. Bei der Zuordnung konsumtiver Ausgaben zum investiven Bereich ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die im Gruppierungsplan verwendeten Zweckbestimmungen sind grundsätzlich zu verwenden und, soweit erforderlich, an den Sachverhalt anzupassen. Dies gilt jedoch nicht für die Festtitel (siehe Nr. 4.2).

4.2
Festtitel

Zur Erleichterung der Verwaltungsarbeit werden in den ZR-GPl. Fünfstellige Titelnummern verbindlich festgelegt. Diese Titel sind grundsätzlich ohne Änderung der vorgesehenen Titelnummer und der Zweckbestimmung in den Haushaltsplan einzustellen.

4.3
Leertitel

Ein Titel mit Zweckbestimmung und ohne Ansatz (Leertitel) darf in den Haushaltsplan grundsätzlich nur aus folgenden Gründen eingestellt werden:

- bei zweckgebundenen Einnahmen und daraus zu finanzierenden Ausgaben,
- bei einem Ausgabetitel ohne Ansatz mit Verpflichtungsermächtigung,
- zur Abwicklung übertragbarer Ausgaben über das Jahr der Schlussbewilligung hinaus
oder
- zum rechnungsmäßigen Nachweis von Verstärkungsmitteln.

Von rein vorsorglicher Ausbringung von Leertiteln sollte abgesehen werden.

Der Zweck des Leertitels ist im Haushaltsplan zu erläutern.

4.4
Änderung von Titelnummern

Wird innerhalb eines Kapitels eine Titelnummer geändert (z.B. Umsetzung innerhalb des Abschnitts „Personalausgaben“, Umsetzung von dem Abschnitt „Sächliche Verwaltungsausgaben“ nach dem Abschnitt „Investitionen“), so ist die Überschrift der Erläuterungen des Titels wie folgt zu fassen:

„Zu Titel .....:“
Die Erläuterung beginnt mit „(Vorjahr Titel ......) ....“

- oder, falls eine Erläuterung nicht erforderlich ist –

„Zu Titel ......:
Vorjahr Titel ......“

Das Soll des Vorjahres und der Istbetrag sind bei der neuen Haushaltsstelle nachzuweisen.

4.5
Umsetzung/Verlagerung von Titeln

Wird ein Titel vollständig in ein anderes Kapitel desselben Einzelplans umgesetzt (Übergang im Vollzug) bzw. verlagert (Übergang im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung), so sind das Soll des Vorjahres und der Istbetrag bei dem umgesetzten/verlagerten Titel nachzuweisen. In den Erläuterungen ist die Verlegung wie folgt kenntlich zu machen:

„Zu Titel ......:
(Vorjahr Kapitel ...... Titel ......)“

Sofern Titel (oder Kapitel) auf andere Einzelpläne umgesetzt/verlagert werden, sind die Vorjahres- und Istbeträge ebenfalls bei der neuen Haushaltsstelle nachzuweisen. Die Umsetzungs-/Verlagerungsbeträge sind in der „Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben des Einzelplans“ bei dem bisherigen Einzelplan abzusetzen und bei dem neuen Einzelplan zuzusetzen. Die Veränderung der Vorjahresbeträge ist im Anschluss an die vorgenannte Übersicht unter „Anmerkungen zur Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben des Einzelplans“ zu erläutern.

4.6
Zusammenfassen von Titeln

Werden mehrere Titel zu einem Titel zusammengefasst, so ist die Veränderung wie folgt darzustellen:

Bei dem erweiterten Titel

- sind in den Spalten 4 und 6 des Haushaltsplans das Soll des Vorjahres und das Istergebnis der bisherigen Titel in einer Summe auszuweisen;
- sind in einem Klammerzusatz alle Titel (ggf. mit Kapitel) wie folgt aufzuführen, aus denen sich der erweiterte Titel zusammensetzt:

„Zu Titel ......:
(Vorjahr mitveranschlagt bei Titel ...... und Titel ......):“

Die bisherigen Einzeltitel entfallen.

4.7
Teilung von Titeln

Wird ein Teil des Ansatzes eines Titels umgesetzt/verlagert,

a) ist bei der abgebenden Haushaltsstelle in die Erläuterungen folgender Hinweis aufzunehmen:

„Weniger durch Umsetzung/Verlagerung nach Kapitel .. Titel ......“ oder
- falls trotz der Umsetzung/Verlagerung eine höhere Ausgabe zu begründen ist -
“Mehr – nach Umsetzung/Verlagerung von zusammen .... EUR nach Titel .... und Kapitel .... Titel .... – durch/aufgrund ....“;

b) sind bei der aufnehmenden Haushaltsstelle die Erläuterungen wie folgt zu fassen:

„Zu Titel ......:
(Vorjahr mitveranschlagt bei Titel ......)“
oder
- falls ein Titel mit Ansatz vorhanden ist –

„Mehr nach Umsetzung/Verlagerung von .... EUR von Kapitel .. Titel ....“;

c) sind der Vorjahresansatz und der Istbetrag des aufgeteilten Titels unverändert bei der bisherigen Haushaltsstelle nachzuweisen.

4.8
Wegfall von Titeln

Titel können grundsätzlich erst entfallen, wenn in den Spalten 3 (Haushaltsplanungsjahr), 4 (Vorjahr) und 6 (Ist) des Dispositivs keine Beträge mehr ausgewiesen bzw. angefallen sind.

4.9
Belegung von Titelnummern bei Titeln mit Ausgaberesten

Die Titelnummer eines für die Abwicklung eines Ausgaberestes bestimmten Titels darf erst in dem auf die endgültige Abwicklung der bisherigen Haushaltsstelle im Sinne des § 45 LHO folgenden Haushaltsjahr neu belegt werden.

4.10
Titelgruppen

Mehrere Titel unterschiedlicher Einnahme- und Ausgabearten oder unterschiedlicher Funktionen können unter einer übergeordneten Zweckbestimmung als Titelgruppe ausgebracht werden (siehe Nr. 2.6 AH-GF). Da Titelgruppen die aus dem Gruppierungsplan sich ergebende numerische Reihenfolge der Titel durchbrechen, ist aus Gründen der Übersichtlichkeit des Haushaltsplans bei ihrer Einrichtung ein strenger Maßstab anzulegen. So sollte es z.B. bei der herkömmlichen Veranschlagung verbleiben, wenn die Darstellung der übergeordneten Zweckidentität durch korrespondierende Bezugnahmen in den Erläuterungen der Titel oder durch gemeinsame Erläuterungen hinreichend deutlich gemacht werden kann.

4.10.1
Darstellung der Titelgruppen

Die Titelgruppen sind im Anschluss an die nicht zu Titelgruppen gehörenden Titel sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben unter der Überschrift „Titelgruppen“ aufzuführen.

Die Titel innerhalb von Titelgruppen sind durch Verwendung der Ziffern 60 bis 99 in der vierten und fünften Stelle der Titelnummer von den übrigen Titeln zu unterscheiden.

Nach dem letzten Titel der Titelgruppe ist als Zwischensumme die Summe der Titelgruppe anzugeben.

Die bei den Titeln innerhalb von Titelgruppen veranschlagten Beträge sind in der „Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben des Einzelplans“ dem entsprechenden Abschnitt (z.B. Sächliche Verwaltungsausgaben) zuzurechnen.

4.10.2
Verpflichtungsermächtigungen in Titelgruppen

Verpflichtungsermächtigungen sind in Titelgruppen bei den jeweiligen Ausgabetiteln zu veranschlagen.

4.10.3
Festtitelgruppen

Für bestimmte auf Dauer angelegte Zwecke können einheitliche Titelgruppennummern eingerichtet werden.

4.11
Zahlungen in fremder Währung

Ansätze für Zahlungen in fremder Währung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den am Stichtag (Nr. 1.2) amtlich festgestellten Devisenkursen umzurechnen.

4.12
Rundung der Ansätze und Istbeträge

Die Ansätze der einzelnen Titel sind bei den Einnahmen auf 100  EUR abzurunden, bei den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen auf 100 EUR aufzurunden.

Die Istbeträge (Istergebnisse des abgelaufenen Rechnungsjahres) sind in 1.000 EUR anzugeben. Istbeträge unter 500 EUR bleiben unberücksichtigt.

5
Haushaltsvermerke

Die Landeshaushaltsordnung lässt in einer Reihe von Fällen Ausnahmen von den klassischen Haushaltsgrundsätzen zu (z.B. § 15 Abs. 1 Satz 3 LHO: „Ausnahmen können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan zugelassen werden“). Da der Haushaltsgesetzgeber diesen Ausnahmen zustimmen muss, sind die Ausnahmen – soweit sie nicht in das Haushaltsgesetz aufgenommen werden – in der Form von Haushaltsvermerken jeweils unter der betreffenden Zweckbestimmung des Titels bzw. unter der übergeordneten Zweckbestimmung der Titelgruppe auszubringen. Falls erforderlich, können sie auch nach der Kapitelbezeichnung, nach den „Einnahmen-„ und „Ausgaben-„Bezeichnungen und nach den einzelnen Haupt- und Obergruppenbezeichnungen ausgebracht werden. Die Haushaltsvermerke sind bei der Ausführung des Haushaltsplans verbindlich. Die Ausbringung von Haushaltsvermerken ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und jährlich mit dem Ziel der Reduzierung zu überprüfen.

Die Fassung und die Darstellung der Vermerke richten sich nach den folgenden Bestimmungen (keine abschließende Aufzählung):

5.1
Reihenfolge der Haushaltsvermerke

Sind mehrere Haushaltsvermerke erforderlich, ist folgende Reihenfolge (auch bei Titelgruppen) einzuhalten:

- Sperren bei Ausgaben
- Sperren bei Verpflichtungsermächtigungen
- Wegfall von Ausgaben
- Übertragbarkeit
- Deckungsfähigkeit
- Verstärkung
- Zweckbindung
- Ausnahmen vom Einzelnachweis
- Sonstige Vermerke.

5.2
Sperrvermerke (§§ 22, 24 LHO)

5.2.1
Einfache Sperre

Folgende Vermerke kommen –abgesehen von der gesetzlichen Sperre gemäß § 24 Abs. 3 LHO- in Betracht:

a) „Die Ausgaben sind /die Verpflichtungsermächtigung ist gesperrt.“
b) „Die Ausgaben sind in Höhe von ...... EUR gesperrt.“
c) „Die Verpflichtungsermächtigung ist in Höhe von ....EUR gesperrt.

Davon Haushaltsjahr 20..

.... EUR

davon Haushaltsjahr 20..

.... EUR

5.2.2
Qualifizierte Sperre

Bei qualifizierter Sperre ist folgender Zusatz aufzunehmen:

a) „Die Leistung der Ausgaben bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.“
b) „Die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigung bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.“

5.3
Wegfall- und Umwandlungsvermerke (§ 21 LHO)

Ausgaben, Planstellen und andere Stellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.

Folgende Haushaltsvermerke kommen in Betracht:

Ausgaben

(z.B. bei Ausgaben für Mieten und Pachten)

a) „Die Ausgaben sind kw.“
b) „Die Ausgaben sind zum/in Höhe von ....... EUR kw.“

Planstellen und andere Stellen

Planstellen und andere Stellen, die als künftig wegfallend bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk „kw“ (unbefristeter kw-Vermerk). Wird ein fester Termin vorgegeben, so ist ein befristeter kw-Vermerk (z.B. kw zum 31.12.2001) auszubringen. Weitere kw-Vermerke sind mit dem Finanzministerium im einzelnen abzustimmen.

Planstellen und andere Stellen, die als künftig umzuwandeln bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk „ku“ unter Angabe der Art der Stelle und der Besoldungs-, Vergütungs- bzw. Lohngruppe, in die sie umgewandelt werden (z.B. ku nach A 14).

5.4
Übertragbarkeitsvermerke (§ 19 LHO)

Ausgaben können, soweit sie nicht ohnehin gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LHO übertragbar sind, im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.

Folgende Haushaltsvermerke kommen in Betracht:

a) „Die Ausgaben sind übertragbar.“
b) „Die Ausgaben sind in Höhe von ...... EUR/v.H. übertragbar.“
c)“Die Ausgaben der Titelgruppe sind übertragbar.“

5.5
Deckungsvermerke (§ 20 LHO)

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen können im Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Die Inanspruchnahme einer Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen hat zwingend die Konsequenz, dass im Rahmen der Haushaltsaufstellung des Folgejahres und der Fortschreibung des Finanzplans die erforderlichen Haushaltsmittel vom deckungspflichtigen auf den deckungsberechtigten Titel verlagert werden müssen.

Es werden folgende Deckungsfähigkeiten unterschieden:

5.5.1
Gegenseitige Deckungsfähigkeit

a) „Die Ausgaben/Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig deckungsfähig mit den Ausgaben/Verpflichtungsermächtigungen bei Titel ....., Titel ...“
b) „Die Ausgaben/Verpflichtungsermächtigungen der Titelgruppe sind gegenseitig deckungsfähig.“
Der Korrespondenzvermerk bei dem deckungsbeteiligten Titel lautet wie folgt:

„Siehe Deckungsvermerk bei Titel .....“

5.5.2
Einseitige Deckungsfähigkeit

- Deckung von Mehrausgaben bei Titeln mit Geldansatz –

a) „Die Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Titel .... überschritten werden.“
b) „Die Ausgaben dürfen bis zu ..... EUR der Einsparungen bei Titel ... überschritten werden.“

Der Korrespondenzvermerk bei dem deckungspflichtigen Titel lautet wie folgt:

„Siehe Deckungsvermerk bei Titel ... .“

- Deckung von Ausgaben bei Leertiteln –

a) „Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Titel ... geleistet werden.“
b) „Ausgaben dürfen bis zu ..... EUR/v.H. der Einsparungen bei Titel ...geleistet werden.“

Der Korrespondenzvermerk bei dem deckungspflichtigen Titel lautet wie folgt:

„Siehe Deckungsvermerk bei Titel ... .“

- Deckung von Verpflichtungsermächtigungen –

a) „Bei Titel ... nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen dürfen zusätzlich in Anspruch genommen werden.“
b) „Bei Titel ... nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen dürfen bis zu ... EUR/v.H. zusätzlich in Anspruch genommen werden.“

Der Korrespondenzvermerk bei dem deckungspflichtigen Titel lautet wie folgt:

„Siehe Deckungsvermerk bei Titel ... .“

5.6
Verstärkungsvermerke („Unechte“ Deckungsfähigkeit)

Eine „unechte“ Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn Einnahmen (bei Leertiteln) oder Mehreinnahmen (bei Titeln mit Geldansatz) zur Verstärkung bzw. Deckung der Ausgaben herangezogen werden sollen.

Folgende Vermerke kommen in Betracht:

- Verstärkung von Ausgaben bei Titeln mit Geldansatz –

a) „Einnahmen bei Titel ... (Leertitel) dürfen zur Deckung von Mehrausgaben herangezogen werden.“
b) „Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei Titel geleistet werden.“
c) „Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe von ...EUR/v.H. der Mehreinnahmen bei Titel ... geleistet werden.“

Der Korrespondenzvermerk bei dem Einnahmetitel lautet wie folgt:

„Siehe Verstärkungsvermerk bei Titel ..... .“

- Deckung von Ausgaben bei Leertiteln –

„Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Ist-Einnahmen bei Titel ..... geleistet werden.“

Der Korrespondenzvermerk bei dem Einnahmetitel lautet wie folgt:

„Siehe Deckungsvermerk bei Titel ..... .“

5.7
Zweckbindungsvermerke (§ 8 LHO)

Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden,

a) soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben ist,
b) soweit dies im Haushaltsplan zugelassen ist,
c) die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.

In den Fällen der Buchstaben a) und c) ist unter der Zweckbestimmung des Ausgabetitels lediglich der Klammervermerk „(§ 17 Abs. 3 LHO)“ auszubringen (Bedeutung: Ausgaben dürfen hierbei nur in Höhe der Ist-Einnahmen geleistet werden). Zum Nachweis der Verausgabung überplanmäßiger Einnahmen ist bei dem Ausgabetitel ein Verstärkungsvermerk (siehe Nr. 5.6) auszubringen.

Der Korrespondenzvermerk bei dem Einnahmetitel lautet wie folgt:

„Siehe Vermerk bei Titel ..... .“

Die haushaltsrechtlichen Folgen einer Zweckbindung von Einnahmen durch Haushaltsvermerk gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LHO (Übertragbarkeit) sind zu beachten. Ein zusätzlicher Übertragbarkeitsvermerk ist daher nicht auszubringen (Nr. 2 VV zu § 19 LHO).

In den Fällen des Buchstabens b) sind folgende Vermerke auszubringen:

Einnahmetitel:

„Einnahmen dürfen nur zur Leistung von Ausgaben bei Titel ..... verwendet werden.“

Ausgabetitel:

„Ausgaben dürfen nur in Höhe der bei Titel ..... aufgekommenen Einnahmen geleistet werden.“

5.8
Rückeinnahmevermerke (§ 15 LHO)

Bei der Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben dürfen weder Ausgaben von Einnahmen abgezogen noch Einnahmen auf Ausgaben angerechnet werden (Bruttoprinzip). Ausnahmen können im Haushaltsgesetz oder durch Haushaltsvermerk zugelassen werden. Allgemeine Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 4 LHO sind in den VV zu § 15 LHO geregelt.

Beispiele:

Einnahmetitel (variabel):

„Ausgaben der Bekanntmachung dürfen vom Veräußerungserlös abgesetzt werden.“

Ausgabetitel:

„(Rück-)Einnahmen/Erstattungen/Beiträge Dritter dürfen von den Ausgaben abgesetzt werden.“

5.9
Nutzungen und Sachbezüge (§ 52 LHO)

Bei Titel 422 01 sind die Dienstwohnungen, die Beamtinnen und Beamten zugewiesen werden, durch folgenden Vermerk unter der betreffenden Besoldungsgruppe/Amtsbezeichnung im Stellenplan kenntlich zu machen:

„Davon 1 (-) mit Dienstwohnung.“

Die Gesamtzahl der Beamtinnen und Beamten mit Dienstwohnung ist am Ende des Stellenplans vor der Gliederung nach Laufbahngruppen zusammengefasst darzustellen (siehe Anlage 7).

5.10
Unentgeltliche Abgabe bzw. Nutzungsüberlassung von Vermögensgegenständen (§§ 61, 63 LHO)

Nach § 61 Abs. 1, 4 und § 63 Abs. 3, 4 LHO dürfen Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert abgegeben, veräußert oder zur Nutzung überlassen werden. Ausnahmen können im Haushaltsgesetz oder durch Haushaltsvermerk zugelassen werden. Nr. 10.13 ist zu beachten.

Folgender Haushaltsvermerk ist vorzusehen:

„Nach § 61 Abs. 1 LHO bzw. § 63 Abs. 3 LHO (je nach Sachverhalt) wird zugelassen, dass ..... (Bezeichnung des Gegenstandes) an ....(Bezeichnung der Empfängerin / des Empfängers) unentgeltlich (gegen ermäßigtes Entgelt) abgegeben werden.“

Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes (§§ 61 Abs. 4, 63 Abs. 4 LHO) ist der Haushaltsvermerk entsprechend anzupassen.

5.11
Ausnahmen vom Einzelnachweis (§ 35 Abs. 2 LHO)

Nach § 35 Abs. 2 LHO dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen aus verschiedenen Titeln nur geleistet bzw. in Anspruch genommen werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt.

Für solche Ausnahmefälle (§ 17 Abs. 4 LHO) kommen folgende Haushaltsvermerke in Betracht

Bei Ausgaben:

„Aus diesem Titel dürfen Ausgaben auch dann geleistet werden, wenn bei anderen Titeln des Landeshaushalts Ausgaben für denselben Zweck veranschlagt sind (§ 35 Abs. 2 LHO).“

Bei Verpflichtungsermächtigungen:

„Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch dann in Anspruch genommen werden, wenn bei anderen Titeln des Landeshaushalts Verpflichtungsermächtigungen für denselben Zweck veranschlagt sind (§ 35 Abs. 2 LHO).“

5.12
Sonstige Haushaltsvermerke

Sonstige Haushaltsvermerke (z.B. Verbindlichkeit von Erläuterungen -§ 17 Abs. 1 LHO-) dürfen nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium ausgebracht werden. Soweit Haushaltsvermerke standardisiert sind, darf von ihnen nicht abgewichen werden.

6
Verpflichtungsermächtigungen

Die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 LHO in den Haushaltsplan aufzunehmenden Verpflichtungsermächtigungen sind gemäß § 16 LHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bei den jeweiligen Ausgabetiteln gesondert zu veranschlagen. Innerhalb einer Titelgruppe sind Verpflichtungsermächtigungen bei dem jeweiligen Einzeltitel der Titelgruppe zu veranschlagen.

Die Verpflichtungsermächtigungen sind unter der Zweckbestimmung bzw. im Anschluss an die Haushaltsvermerke in abweichenden Schrifttypen auszubringen und in einer Summe beim Kapitelabschluss zusammenzufassen.

Die Verpflichtungsermächtigungen sind wie folgt einheitlich darzustellen:

Verpflichtungsermächtigung: ................... EUR

Die im Einzelplan veranschlagten Jahresbeträge der Verpflichtungsermächtigungen (siehe VV zu § 16 LHO) sind in einer Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen –Beilage 1- nach dem Muster der Anlage 4 darzustellen. Es sind auch Titel aufzunehmen, bei denen im Haushaltsjahr Verpflichtungsermächtigungen nichtveranschlagt sind, jedoch im Vorjahr oder vorletzten Jahr Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt waren. Dabei ist unter Buchstabe a) in Spalte 3 der Bestand der Vorbelastungen nachzuweisen, über den nach § 71 Satz 2 LHO Buch zu führen ist.

Sperren bei Verpflichtungsermächtigungen – siehe Nr. 5.2.

7
Erläuterungen

7.1
Allgemeines

Erläuterungen sind auf das sachlich Notwendige zu begrenzen (Nr. 2.1 VV zu § 17 LHO). Sie sind soweit wie möglich tabellarisch darzustellen und kurz zu formulieren. Sie müssen jedoch die für die Bemessung und Überprüfung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen wesentlichen Gesichtspunkte enthalten. Ferner sollen sie im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung einen ausreichenden Aufschluss über den Verwendungszweck geben und für die Haushaltsführung eine geeignete Grundlage darstellen. Soweit das Verständnis nicht leidet, kann auf Erläuterungen an anderer Stelle des Haushaltsplans verwiesen werden. Wiederholungen von Zweckbestimmungen sind zu vermeiden.

Hintergrundinformationen zu einem Titel, insbesondere umfangreiche Rechtsquellen sowie historische Entwicklungen, sind nicht als Erläuterung auszuweisen, sondern den haushaltsbegründenden Unterlagen beizufügen.

Insbesondere sind zu erläutern:

- Ausnahmen vom Bruttoprinzip (§ 15 Abs. 1 Satz 3 LHO),
- Ausgaben für mehrjährige Maßnahmen (§ 17 Abs. 2 LHO),
- Zweckgebundene Einnahmen (§ 17 Abs. 3 LHO),
- Planstellen und andere Stellen,
- Fehlende Planungsunterlagen bei Baumaßnahmen (§ 24 Abs. 3 LHO),
- Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger,
- Einstellung von Beamtinnen und Beamten,
- Besondere Personalausgaben,
- Art der Zuwendung (institutionelle Förderung, Projektförderung).

Neue Ansätze sind auf jeden Fall zu erläutern.

Weicht der Geldansatz eines Titels vom Ansatz des Vorjahres wesentlich ab, so ist, falls keine standardisierte Gliederung der Erläuterung vorgegeben ist, dies beim jeweiligen Titel kurz so zu begründen, dass die Mehr-/Minderanmeldung nachvollzogen werden kann. Eine Abweichung ist grundsätzlich nur dann als wesentlich anzusehen, wenn die Mehr-/Minderanmeldung gegenüber dem Vorjahresansatz um mindestens 10 v.H. abweicht, jedoch erst ab einem Basis-Schwellenwert von 500.000 EUR.

7.2
Standarderläuterungen

Im nachfolgenden Abschnitt B sind Standarderläuterungen für einzelne Titel und Festtitel vorgesehen. Wird bei Tabellen nur eine Position zur Begründung des Ansatzes benötigt, entfällt der Tabellenkopf und die Betragsangabe.

7.3
Beiträge Dritter

Stehen für eine Maßnahme (auch) Beiträge Dritter oder Ausgaben außerhalb des betreffenden Einzelplans zur Verfügung, so ist dies in den Erläuterungen anzugeben. Steht deren Höhe noch nicht fest, so ist ein Hinweis erforderlich.

7.4
Leistungen im Zusammenhang mit Mitgliedschaften

Derartige Leistungen sind wie folgt zu erläutern:

- Rechtsgrund (Gesetz, Vereinbarung) für die Mitgliedschaft,
- Beitrag des Landes Nordrhein-Westfalen in EUR und, soweit bekannt, in v.H.,
- zusätzliche finanzielle Leistungen in EUR, die außerhalb des Beitrages gewährt werden.

7.5
Erläuterungen zu Titeln mit Ausgaben für mehrjährige Maßnahmen mit festgelegtem Ausgabevolumen

Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme (z.B. Bau-, Beschaffungs- und Entwicklungsmaßnahmen) ist die finanzielle Abwicklung wie folgt darzustellen:

(Voraussichtliche)1) Gesamtausgaben

.... EUR

Verausgabt 20.. bis 20..2)

.... EUR

Bewilligt 20..3)

.... EUR

Nach 20..3) übertragene Ausgabereste (Vorgriffe)

.... EUR

Veranschlagt 20..4)

.... EUR

Vorbehalten

.... EUR

Vorgesehen5)

20..

…. EUR

20..

…. EUR

usw.

-          Ggf. zu streichen
2) Vorletztes Jahr; die Beträge sind auf 100 EUR aufzurunden
3) Vorjahr
4) Haushaltsplanungsjahr
5) bei Baumaßnahmen des Landes entbehrlich

Bei Baumaßnahmen des Landes ist der Begriff „Gesamtausgaben“ durch den Begriff „Gesamtkosten“ zu ersetzen und entsprechend der Regelung im Abschnitt B Nr. 12.1.2 zu ergänzen.

7.6
Erläuterungen zu Titeln mit Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse

Bei Ausgaben, denen ein mehrjähriges Förderungs- oder Investitionsprogramm (Projektförderung) zugrunde liegt, ist die Abwicklung wie folgt darzustellen (Anlage 6):

Bei der ersten Veranschlagung:

- die vorgesehenen Gesamtzuwendungen des Landes,
- der für das Haushaltsplanungsjahr veranschlagte Betrag,
- der für die folgenden Jahre vorgesehene Betrag;

bei der folgenden Veranschlagung:

- der vorbehaltene –ggf. berichtigte- Betrag-;
- der zur Deckung des vorbehaltenen Betrages im Haushaltsplanungsjahr veranschlagte Betrag;
- der für die folgenden Jahre vorgesehene Betrag.

Neue Maßnahmen sind im Anschluss an die vorgenannte Erläuterung entsprechend dem Muster zu Nr. 7.6 (Anlage 6) darzustellen.

Wird eine überplanmäßige Ausgabe gemäß § 37 Abs. 6 LHO nicht auf die nächstjährige Bewilligung angerechnet, so ist der vorbehaltene Betrag um die Mehrausgabe zu vermindern; die Kürzung ist in den Erläuterungen besonders darzustellen.

Im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der Maßnahmen sind abweichende Darstellungen vor der Aufnahme in den Haushaltsentwurf mit dem Finanzministerium (Haushaltsabteilung) abzustimmen.

B.
Besondere Veranschlagungshinweise

Im Interesse einer einheitlichen Darstellung im Haushaltsplan werden bei den nachstehenden Titeln Standarderläuterungen vorgesehen und ergänzende Veranschlagungshinweise aufgenommen. Die Aufzählungen in den zu einzelnen Titeln und Festtiteln festgelegten Standarderläuterungen sind in die Voranschläge und Beiträge nur aufzunehmen, soweites

- zur Begründung des Ansatzes,
- zur Darstellung des Bedarfs an Stellen,
- nach den §§ 51 und 53 LHO

erforderlich ist.

8
Einnahmen

Titel 124 01 – Mieten und Pachten -
Standarderläuterungen:

Zu Titel 124 01:

Veranschlagt sind:

1.

Einnahmen aus ... Dienstwohnungen

.... EUR

2.

Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Nutzung

2.1

von Grundstücken, Gebäuden und Räumen

.... EUR

2.2

von Geräten und Anlagen

.... EUR

3.

Sonstige Einnahmen

.... EUR

Zusammen

.... EUR

Bei den Unterteilen 1. und 2.1 sind auch die Kostenbeiträge für Beleuchtung, Heizung, Wasser und andere Abgaben nachzuweisen.

9
Personalausgaben

Aufwandsentschädigungen und sonstige Leistungen sind einzeln aufzuführen (Nr. 2 VV zu § 51 LHO). Für die Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen müssen nach § 3 Nr. 12 EstG folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Zahlung der Bezüge aus einer Bundes- oder Landeskasse;
2. Ausweis als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes;
3. Festsetzung als Aufwandsentschädigung unmittelbar durch Bundes- oder Landesgesetz oder in einer Bestimmung, die auf einer Ermächtigung in einem Bundes- oder Landesgesetz beruht oder durch formellen Beschluss der Bundes- oder einer Landesregierung.

Als Sonstige Leistungen ist jede einzelne Leistung aufzuführen, bei der nach Nr. 2 VV zu § 51 LHO eine Darstellung in den Erläuterungen als Voraussetzung für die Gewährung erforderlich ist.

Leistungen mit Besoldungs- oder Vergütungscharakter sind nicht aufzuführen.

Ermittlung des Haushaltsansatzes bei den Titeln 422 01, 422 02, 425 01, 426 01

Das Verfahren zur Ermittlung der in die Voranschläge und Beiträge aufzunehmenden Personalausgaben wird mit dem jährlichen Rundschreiben des Finanzministeriums über die Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs und der Finanzplanung bekannt gegeben.

Darstellung des Personalhaushaltes

Auf die Einzelheiten in den nachfolgenden Textziffern wird hingewiesen.

9.1
Titel 421 01 - Bezüge der Ministerpräsidentin, des Ministerpräsidenten, der Ministerinnen und Minister -

Die Gehälter des og. Personenkreises werden zentral im Einzelplan 20 veranschlagt.

Standarderläuterungen:

Zu Titel 421 011):
Veranschlagt sind:

Bezüge nach § 7 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 des Landesministergesetzes.

___________

1) Für die Ermittlung des Haushaltsansatzes sind die persönlichen Verhältnisse maßgebend.

9.2
Titel 422 01 - Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter -

Die Planstellen einschließlich Leerstellen sowie die entsprechenden Amtsbezeichnungen und Haushaltsvermerke sind im Haushaltsplan nach dem Muster in Anlage 7 darzustellen.

Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Mit Zustimmung des Finanzministeriums können Planstellen mit verschiedenen Amtsbezeichnungen innerhalb einer Besoldungsgruppe zusammengefasst dargestellt werden.

Zulagen und Zuwendungen, die nicht auf Gesetz beruhen, sind der Art nach besonders zu erfassen und zu erläutern. Bei den Dienstaufwandsentschädigungen sind die Empfängerinnen und Empfänger und die jeweiligen Jahresbeträge besonders auszuweisen.

Zulagen und Zuwendungen, die in Form von Aufwandsentschädigungen gewährt werden, sind aus steuerrechtlichen Gründen als solche im Haushaltsplan durch den Klammervermerk (Aufwandsentschädigung) zu bezeichnen.

Begründung der Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Vorjahr, z.B.: "Mehr in Auswirkung des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 20.. ."

Übersichten

In die Erläuterungen sind folgende Übersichten aufzunehmen:

- Erläuterungen zu den Veränderungen bei den Planstellen (Muster 2 zu Nr. 9.2) -Anlage 8-
- Stellen für beamtete Hilfskräfte (Muster 3 zu Nr. 9.2) -Anlage 9-
- Leerstellen (Muster 4 zu Nr. 9.2) -Anlage 10-

Zu- und Abgänge sind in den "Erläuterungen zu den Veränderungen bei den Planstellen" darzustellen (Anlage 8). Stellenhebungen sind dann nicht detailliert zu erläutern, wenn die Hebungen im Rahmen verbindlicher Obergrenzen für Beförderungsämter oder in Erfüllung besoldungsgesetzlich festgelegter Einstufungsmerkmale vorgenommen werden.

Im Anschluss an die "Erläuterungen zu den Veränderungen bei den Planstellen" sind die Stellenzahlen für das Haushaltsplanungsjahr und (in Klammern) für das Vorjahr in Laufbahnen, Funktionen usw. anzugeben, für die besondere Obergrenzen in Anspruch genommen werden.

9.2.1
Erläuterungen zu den Veränderungen bei den Planstellen

Änderungen im Stellensoll des Vorjahres gegenüber dem gedruckten Haushaltsplan (Veränderungen nach § 50 Abs. 1 LHO -Umsetzungen- und Veränderungen aufgrund haushaltsgesetzlicher oder anderer Vorschriften im Laufe des Haushaltsjahres) sind im Anschluss an die Übersicht "Erläuterungen zu den Veränderungen bei den Planstellen" durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises kenntlich zu machen.

Beispiel:
Das Stellensoll 20.. berücksichtigt 5 Umsetzungen gem. § 50 Abs. 1 LHO von Kapitel .. ... (3 Planstellen der BesGr. A 13 h.D. und 2 Planstellen der BesGr. A 10).

Umsetzungen nach § 50 Abs. 2 LHO

Umsetzungen nach § 50 Abs. 2 LHO sind jeweils als Zu- oder Abgang auszuweisen.

Hebungen und Herabstufungen

Die Stellenhebungen oder Herabstufungen sind jeweils bruttomäßig darzustellen (Zugänge = +, Abgänge = -).

Umwandlungen

Als Umwandlungen sind anzusehen:

a) Ausbringung von Planstellen oder von Stellen für beamtete Hilfskräfte gegen Wegfall von (gleichwertigen) Stellen für Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter (zur Übernahme der Kräfte in das Beamtenverhältnis) und umgekehrt;

b) Ausbringung von Planstellen gegen Wegfall von Stellen für sonstige beamtete Hilfskräfte (wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberärztinnen und Oberärzte usw.) und umgekehrt;

c) Ausbringung von Planstellen in Besoldungsgruppen mit höherem Endgrundgehalt gegen Wegfall von Planstellen niedrigerer Besoldungsgruppen in Bereichen und Teilbereichen, die Beförderungsämter nicht nach Stellenschlüsseln ermitteln. Hiervon abweichend sind Übernahmen in Besoldungsgruppen mit höherem Endgrundgehalt, die in Erfüllung besoldungsgesetzlich festgelegter Einstufungen vorgenommen werden müssen, in der Übersicht als Hebungen auszuweisen;

d) Übernahmen von Planstellen einer Laufbahngruppe in die nächsthöhere Laufbahngruppe;

e) Umschichtung und Umbenennungen von Planstellen innerhalb einer Besoldungsgruppe, die im Stellenplan entweder nach Fachrichtungen gegliedert oder deren Amtsbezeichnungen mit Funktionszusätzen versehen sind.

Die Schaffung neuer Planstellen gegen Wegfall von Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Probe bis zur Anstellung (Beamtinnen und Beamte z.A.) ist stets als Stellenzugang (neue Stellen) auszuweisen. Dies gilt für die Ausbringung von Stellen für Beamtinnen und Beamte z.A. gegen Wegfall von Stellen für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst entsprechend.

Verlagerungen

Als Verlagerungen sind anzusehen:

Übernahmen oder Abgaben von und zu anderen Kapiteln (innerhalb und außerhalb des betreffenden Einzelplans) im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung.

9.2.2
Stellenschlüsselung (Obergrenzen für Beförderungsämter)

Die Ausweisung der einzelnen Planstellen in den Besoldungsgruppen richtet sich nach dem sogenannten Stellenschlüssel. In § 26 Abs. 1 BBesG ist bestimmt, bis zu wieviel Prozent der in einer Laufbahngruppe ausgewiesenen Planstellen auf die einzelnen Besoldungsgruppen entfallen.

Die Vomhundertsätze beziehen sich je Einzelplan auf die Gesamtzahl der für die Schlüsselung zugrunde zu legenden Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den BesGr. A 13 bis A 16 und B 2. Dabei sind gesondert zu behandeln die Planstellen mit kw-, ku- und Sperrvermerk sowie die Planstellen ohne Besoldungsaufwand.

Neben diesen grundsätzlichen Schlüsseln gibt es für bestimmte Laufbahnen oder für bestimmte Aufgaben und Bereiche Sonderschlüssel (vgl. z.B. Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 BBesG und Verordnung zu § 24 Abs. 4 Nr. 2 BBesG vom 21.08.1992 in der jeweils geltenden Fassung), die zu beachten sind.

Ebenfalls zu beachten sind die Beschlüsse der Landesregierung und des Landtags zur Stellenschlüsselung.

Außerdem ist unter Anlegung strengster Maßstäbe zu prüfen, ob die schlüsselmäßig ermittelten Planstellen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung erforderlich sind.

Nähere Einzelheiten werden im jeweiligen Hauhaltsaufstellungserlass geregelt.

9.3
Titel 422 02 - Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst -

Ggf. ist eine Begründung der Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Vorjahr aufzunehmen.

Übersicht

In die Erläuterungen ist die Übersicht

- Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

aufzunehmen (siehe Muster zu Nr. 9.3 in Anlage 11).

In dieser Übersicht ist die Anzahl der beabsichtigten Einstellungen anzugeben.

Zu- und Abgänge sind im Anschluss daran aufzuführen und zu erläutern.

9.4
Titel 425 01 - Vergütungen der Angestellten -

Ggf. ist eine Begründung der Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Vorjahr aufzunehmen.

Übersichten

In die Erläuterungen sind folgende Übersichten aufzunehmen:

- Stellen für Angestellte (Muster 1 zu Nr. 9.4) - Anlage 12 -
- Erläuterungen zu den Veränderungen bei den Stellen für Angestellte (Muster 2 zu Nr. 9.4) - Anlage 12 -

(Zu Anlage 12: Es gelten die Ausführungen zur Erläuterung der Veränderungen bei den Planstellen -Nr. 9.2.1- entsprechend).

- Eingruppierung "Außertarifliche Angestellte" (Muster 3 zu Nr. 9.4) - Anlage 13 -
- Leerstellen (Muster 4 zu Nr. 9.4 ) - Anlage 14 -
- Stellen für Auszubildende (Muster 5 zu Nr. 9.4) - Anlage 14 -

Im Laufe des Vorjahres notwendig gewordene Umsetzungen (§ 50 Abs. 1 LHO) und Veränderungen aufgrund haushaltsgesetzlicher oder anderer Vorschriften sind im Anschluss an die Stellenübersicht darzustellen.

Angestellte, die in der Übersicht nicht aufgeführt sind, weil sie aus Titelgruppen bezahlt werden, sind im Anschluss an die Übersicht darzustellen.

Bei den Stellen für außertarifliche Angestellte ist anzugeben, innerhalb welchen Vergütungsrahmens die Stellen in Anspruch genommen werden dürfen (Anlage 13). Soweit die mit der Stelle verbundenen Tätigkeitsmerkmale hinreichende Angaben über die Wertigkeit der Stellen nicht zulassen, ist der Vergütungsrahmen zu bestimmen, der sich aus dem Vergleich mit der gleichwertigen Besoldungsgruppe der Beamtinnen und Beamten ergibt.

In den Erläuterungen zu den Veränderungen bei den Stellen für Angestellte -Muster 2 zu Nr. 9.4- (Anlage 12) sind darzustellen:

Zugang

durch Angabe

a) Neue Stellen

einer tätigkeitsbezogenen Kurzbezeichnung der/des Angestellten

b) Verlagerungen

des Kapitels der abgebenden Verwaltung

c) Umwandlungen

durch Bezeichnung der umgewandelten Planstelle oder Stelle

d) Höhergruppierungen

der Vergütungsgruppe, aus der die/der Angestellte höhergruppiert werden soll; bei der Darstellung ist auf tarifrechtliche Gründe zu verweisen

Abgang

durch Angabe

e) Verlagerungen

des Kapitels der übernehmenden Verwaltung

f) Umwandlungen

der Bezeichnung der Planstelle oder Stelle, in die die Stelle umgewandelt wurde.

Umsetzungen nach § 50 Abs. 2 LHO sind in der Übersicht "Erläuterungen zu den Veränderungen bei den Stellen für Angestellte" als Zu- (+) oder Abgang (-) auszuweisen.

Höhergruppierungen von Angestellten, die mit dem Laufbahnwechsel einer Beamtin oder eines Beamten vergleichbar sind, müssen in der Erläuterungsspalte besonders begründet werden. Als mit dem Laufbahnwechsel in diesem Sinne vergleichbar gelten im allgemeinen:

Höhergruppierungen

von Vergütungsgruppe

nach Vergütungsgruppe

X bis IXa BAT

VIII BAT und höher

VIII bis Vc BAT

Vb BAT und höher

Vb bis III BAT

IIa BAT und höher.

Nicht vergleichbar mit dem Laufbahnwechsel der Beamtinnen und Beamten sind Höhergruppierungen von Angestellten in die Vergütungsgruppen VIII, Vb und IIa BAT, bei denen die Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 in der jeweils geltenden Fassung -SMBl. NRW. 203302- in der bisherigen Höhe und nach derselben Vorschrift weiter zu gewähren ist (vgl. § 2 und Protokollnotizen 1 und 2 zu § 2 des Tarifvertrages).

Bei Doppel-Vergütungsgruppen bzw. Mehrfach-Vergütungsgruppen ist bei der Zuordnung jeweils von der niedrigeren Vergütungsgruppe (Eingangs-Vergütungsgruppe) auszugehen.

Es ist darauf zu achten, dass Stellen für Angestellte, die am Bewährungsaufstieg teilnehmen oder nach Ablauf festgelegter Zeiten in höhere Vergütungsgruppen zu übernehmen sind, ausnahmslos in Doppel-Vergütungsgruppen bzw. Mehrfach-Vergütungsgruppen erfasst werden.

Bewährungsaufstieg/Zeitaufstieg

Angestellte, die ohne Änderung ihrer Tätigkeit (ggf. nach Bewährung) ausschließlich wegen Ablaufs einer für die einzelnen Vergütungsgruppen tariflich besonders festgelegten Zeit höhergruppiert werden, sind bei den entsprechenden gebündelten Vergütungsgruppen auszubringen.

9.5
Titel 426 01 - Löhne der Arbeiterinnen und Arbeiter -

Ggf. ist eine Begründung der Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Vorjahr aufzunehmen.

Übersichten

In die Erläuterungen sind folgende Übersichten aufzunehmen:

- Stellen für Arbeiterinnen und Arbeiter (Muster 1 zu Nr. 9.5) - Anlage 15 -
- Erläuterungen zu den Veränderungen bei den Stellen für Arbeiterinnen und Arbeiter (Muster 2 zu Nr. 9.5) - Anlage 15 -

(Zu Anlage 15: Es gelten die Ausführungen zur Erläuterung der Veränderungen bei den Stellen für Angestellte -Nr. 9.4- entsprechend).

- Leerstellen (Muster 3 zu Nr. 9.5) - Anlage 16 -
- Stellen für Auszubildende (Muster 4 zu Nr. 9.5) - Anlage 16 -

Arbeiterinnen und Arbeiter, die in der Stellenübersicht nicht aufgeführt sind, weil sie aus Titelgruppen bezahlt werden, sind im Anschluss an die Übersicht darzustellen.

9.6
Titel 427 01 - Vergütungen und Löhne für Aushilfen -

Der Haushaltsansatz ist in den Erläuterungen durch Angabe der Zahl und der Vergütungs- bzw. Lohngruppe der Beschäftigten, des vorgesehenen Arbeitseinsatzes und der Beschäftigungsdauer zu begründen.

9.7
Titel 441 01 - Beihilfen in Krankheitsfällen aufgrund der Beihilfenverordnung -

Der Veranschlagung sind die Istergebnisse des vorletzten Jahres zugrunde zu legen.

9.8
Titel 443 01 - Fürsorgeleistungen -

Der Veranschlagung sind die Istergebnisse des vorletzten Jahres zugrunde zu legen. Die Ausgaben für Versorgungsempfängerinnenund Versorgungsempfänger sind in den Versorgungskapiteln der jeweiligen Einzelpläne zu veranschlagen.

9.9
Titel 443 02 - Unterstützungen aufgrund der Unterstützungsgrundsätze -

Die Ausgaben sind zentral im Einzelplan 20 zu veranschlagen; die bisher zugelassenen Ausnahmen, z.B. für gemeinsam finanzierte Einrichtungen, bleiben unberührt.

9.10
Sonstige personalbezogene Ausgaben

9.10.1
Titel 451 01 - Zuschüsse zur Betreuung von Bediensteten -

Standarderläuterungen:

"Zu Titel 451 01:

Ausgaben für die Betreuung von Bediensteten, die am Heiligen Abend nach 18.00 Uhr Dienst verrichten."

9.10.2
Titel 453 01 - Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung -

Standarderläuterungen:

"Zu Titel 453 01:
Veranschlagt sind:

1. Trennungsentschädigung

.... EUR

2. Umzugskostenvergütung

.... EUR

Zusammen

.... EUR"

10
Sächliche Verwaltungsausgaben

10.1
Titel 511 01 - Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände -

Standarderläuterungen:

"Zu Titel 511 01:

Veranschlagt sind:

1. Geschäftsbedarf

.... EUR

2 . Kommunikation

.... EUR

3. Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände

.... EUR

4. Sonstiges

.... EUR

Zusammen

.... EUR

10.2
Titel 514 01 - Haltung von Dienstfahrzeugen -

Standarderläuterungen:
"Zu Titel 514 01:

Veranschlagt sind:

1. Kraft- und Schmierstoffe

.... EUR

2. Unterhaltung und Instandsetzung

.... EUR

3. Sonstiges

.... EUR

Zusammen

.... EUR

10.3
Titel 514 02 - Dienst- und Schutzkleidung -

Aufwandsentschädigungen sind einzeln darzustellen.

Standarderläuterungen:

"Zu Titel 514 02:

Veranschlagt sind:

1. Beschaffung der Dienst- und Schutzkleidung sowie der persönlichen Ausrüstungsgegenstände einschl. Zulagen und Zuschüssen




.... EUR

2. Unterhaltung

.... EUR

Zusammen

.... EUR"

Aufwandsentschädigungen:

(genaue Bezeichnung)

10.4
Titel 517 01 - Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume -

Standarderläuterungen:

"Zu Titel 517 01:

Veranschlagt sind:

1. Heizung (alle Energiearten) ....

....EUR

2.Elektrizität (ohne Heizung) und sonstiger Energieverbrauch ....

....EUR

3. Gas, Wasser

....EUR

4. Reinigung

....EUR

5. Müllabfuhr usw., Be- und Entwässerung

....EUR

6. Sonstiges1)

....EUR

Zusammen

....EUR

1) Versicherung, Steuern, Abgaben und sonstige Ausgaben der Hausbewirtschaftung; Ausgaben für Wartung betriebstechnischer Anlagen durch Auftragnehmer (Wartungsverträge).

10.5
Titel 518 01 - Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume -

Hinweise zur Veranschlagung erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.

10.6
Titel 518 02 - Mieten und Pachten für Geräte, Maschinen und Fahrzeuge -

Die für die Bemessung des Ansatzes bedeutsamen Objekte sind nach Zahl und Art in den Erläuterungen auszuweisen.

10.7
Titel 518 04 - Mieten und Pachten an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW

Hinweise zur Veranschlagung erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.

10.8
Titel 519 01 - Kleinere Unterhaltungsarbeiten an Grundstücken, Gebäuden und Räumen -

Hinweise zur Veranschlagung erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.

10.9
Titel 519 03 - Schönheitsreparaturen und Instandhaltungen an angemieteten Grundstücken, Gebäuden und Räumen -

Hinweise zur Veranschlagung erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.

10.10
Gruppe 526 - Sachverständige, Untersuchungsvorhaben; Gerichts- und ähnliche Kosten -

In Abgrenzung zur Forschungstätigkeit beruht die Arbeit eines Sachverständigen stets auf vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Der Sachverständige leitet daraus Folgerungen und Anwendungsmöglichkeiten für die gestellten Aufgaben her.

Ausgaben für Sachverständige dürfen nur veranschlagt werden, soweit staatliche Aufgaben nicht mit eigenem (vorhandenem) Personal durchgeführt werden können.

10.11
Titel 527 01 - Reisekostenvergütungen für Dienstreisen -

Hier sind auch Kosten für Mietwagen und deren Betankung nachzuweisen.

10.12
Gruppe 529 - Verfügungsmittel -

Gemäß § 20 Abs. 3 LHO dürfen Verfügungsmittel nicht für deckungsfähig erklärt werden.

Folgende Erläuterungen sind zwingend vorzusehen:

"Die Ausgaben sind einzeln zu belegen.

Eine pauschale Auszahlung ist nicht zulässig."

Bei dem Titel für die Verfügungsmittel der Ministerinnen und Minister ist zusätzlich folgender Haushaltssvermerk auszubringen: "Die Verwendung der Mittel unterliegt der Prüfung gemäß § 9 LRHG."

10.13
Gruppe 531 - Ausgaben für Veröffentlichungen und der Dokumentation -

Die Ausgaben für die "Öffentlichkeitsarbeit" von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften, soweit sie - bezogen auf ihre Organtätigkeit - der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen darlegen und erläutern, sind bei einem besonderen Titel der Gruppe 531 mit der funktionalen Kennziffer (FKZ) 013 zu veranschlagen. Bei den übrigen Ausgaben der Öffentlichkeitsarbeit ist die FKZ des betreffenden Fachbereichs zu verwenden. Zu den Ausgaben der Öffentlichkeitsarbeit gehören auch solche, die aus Anlass von Zusammenkünften mit Pressevertreterinnen und Pressevertretern entstehen.

Veröffentlichungen, die der FKZ 013 zuzuordnen sind, werden im Regelfall unentgeltlich abgegeben. Bei der Herstellung und Verteilung der Veröffentlichungen (z.B. Broschüren) sind die Grundsätze der §§ 6 und 7 LHO zu beachten. Ein Haushaltsvermerk nach § 63 Abs. 3 LHO, der die kostenlose Abgabe erlaubt, ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Veröffentlichungen, die der FKZ 011 oder einer anderen FKZ des betreffenden Fachbereichs zuzuordnen sind (z.B. Forschungs-, Versuchs- und Arbeitsergebnisse), sollen grundsätzlich nur gegen ein kostendeckendes Entgelt an Stellen außerhalb der Landesverwaltung verteilt werden.

11
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Ausgaben für Investitionen), Investitionsförderungsmaßnahmen

11.1
Zuwendungen (Zuweisungen, Zuschüsse, Darlehen)

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 LHO veranschlagt werden. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten.

Einzelansätze für Förderzwecke sind daher jährlich mit dem Ziel der Reduzierung bzw. des Abbaus von Zuwendungen zu überprüfen. Entsprechende Ausgabeansätze dürfen nur nach Anlegung strenger Maßstäbe in den Haushaltsentwurf eingestellt werden.

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung (§ 23 LHO) sind bei den Titeln der Hauptgruppe 6 (Zuwendungen für laufende Zwecke) und der Obergruppen 85, 86, 88 und 89 (Zuwendungen für Investitionen) zu veranschlagen.

Wegen der Grundsätze für die Veranschlagung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen wird auf Nr.3 der VV zu § 23 LHO hingewiesen.

In den Erläuterungen zu den in Betracht kommenden Titeln ist zwischen institutioneller Förderung und Projektförderung zu trennen.

Darüber hinaus gilt Folgendes:

11.1.1
Institutionelle Förderung

Für die Aufstellung der Haushalts- und Wirtschaftspläne der institutionell geförderten Zuwendungsempfänger (Nr. 3.4 VV zu § 23 LHO) sind die HRL-NRW entsprechend anzuwenden.

Die Haushalts- oder Wirtschaftspläne (einschließlich Anlagen) sind jeweils mit einem Vorblatt nach dem Muster zu Nr. 11.1.1 (Anlage 17) vorab den Voranschlägen in erforderlicher Anzahl beizufügen. Bei der Darstellung der Ausgaben und der Finanzierung dieser Ausgaben wird zwischen institutioneller Förderung und Projektförderung unterschieden.

Die wesentlichen Gründe für die Veränderungen sind darzulegen.

Auf den Titelblättern der Haushalts- oder Wirtschaftspläne der institutionell geförderten Zuwendungsempfänger ist anzugeben, durch welche Organe der Zuwendungsempfänger diese Pläne (einschl. Organisations- und Stellenpläne) beschlossen worden sind.

Können dem Finanzministerium mit den Voranschlägen nicht zeitgleich endgültige Haushalts- oder Wirtschaftspläne vorgelegt werden, sind Übersichten nach vorläufigen Haushalts- oder Wirtschaftsplänen bzw. nach den von den zuständigen Organen in Grundzügen gebilligten Entwürfen zu erstellen und vorab vorzulegen.

Soweit bei einem institutionell geförderten Zuwendungsempfänger die Zuwendungen des Landes den Betrag von 250.000 EUR im Haushaltsplanungsjahr überschreiten, ist bei dem Zuwendungstitel in die Erläuterungen eine Übersicht über den Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers ebenfalls nach dem Muster zu Nr. 11.1.1 (Anlage 17) aufzunehmen. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums (§ 26 Abs. 3 LHO).

In den Fällen, in denen keine Übersicht gefordert wird, ist die Erläuterung zu den betreffenden Titeln wie folgt zu fassen:

"Zuwendung zur institutionellen Förderung in Höhe von ... EUR an den/die .... zu Ausgaben von ... EUR und einem Zuwendungsbedarf von ... EUR.."

11.1.2
Projektförderung

Auf Nr. 7.6 sowie Anlage 6 wird hingewiesen.

12
Investitionen ohne Investitionsförderungsmaßnahmen

12.1
Baumaßnahmen

12.1.1
Titel 711 01 - Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten -

Bei der Veranschlagung sind die Abschnitte B und D der RLBau NRW zu beachten.

Im Hochschulbereich gilt abweichend eine Wertgrenze von bis zu 1.500.000 EUR.

12.1.2
Gruppen 712 - 799 - Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten-

Die Veranschlagung erfolgt auf der Grundlage einer Unterlage nach § 24 LHO im jeweiligen Einzelplan. Im Hochschulbereich gilt abweichend eine Wertgrenze von bis zu 1.500.000 EUR. Bei der Veranschlagung sind die Abschnitte B und E der RLBau NRW zu beachten.

Neue Baumaßnahmen sind stets bei einem gesonderten Titel zu veranschlagen. Die Mitveranschlagung bei den Haushaltsmitteln für Modernisierungs-, Um- und Ausbauarbeiten ist unzulässig, auch wenn es sich um Maßnahmen innerhalb einer größeren Liegenschaft handelt.

Ggf. ist in den Erläuterungen des Haushaltsplans auf die gesetzliche Sperre gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 LHO hinzuweisen.

Aus Gründen der Einheitlichkeit ist der in die Erläuterungen aufzunehmende Begriff "Gesamtkosten" wie folgt zu ergänzen:

Bei Vorliegen der Haushaltsunterlagen nach § 24 Abs. 1 LHO:

"Gesamtkosten lt. Kostenermittlung bzw.

Gesamtkosten lt. berichtigter Kostenermittlung."

Bei berichtigten Kostenermittlungen sind erhebliche Abweichungen im Sinne von § 54 LHO in den Erläuterungen zu begründen.

12.2
Sonstige Ausgaben für Investitionen

12.2.1
Titel 811 01 - Erwerb von Dienstkraftfahrzeugen -

Die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen kann nur vorgesehen werden, wenn

- dies zur Sicherstellung des Dienstbetriebs erforderlich ist

- oder der Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen wirtschaftlicher ist, als die Zahlung von Wegstreckenentschädigung für die Nutzungvon Privatfahrzeugen auf Dienstreisen.

Ob zu diesem Zweck Kauf-, Miet- oder Leasingverträge abgeschlossen werden, ist nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die näheren Einzelheiten regeln die Kraftfahrzeugrichtlinien vom 5.3.1999 (SMBl. NRW. 20024) in ihrer jeweils geltenden Fassung."

Standarderläuterungen:

"Zu Titel 811 01:

Veranschlagt sind:

1. Erstbeschaffung von ..... Kraftfahrzeugen

.... EUR

2. Ersatzbeschaffung von ..... Kraftfahrzeugen

.... EUR

Zusammen

.... EUR

Ausgaben für Erstbeschaffungen sind nur in der Höhe vorzusehen, die für die Beschaffung eines Dienstkraftfahrzeuges in der durch die Kraftfahrzeugrichtlinien (§ 4) festgesetzten - den dienstlichen Anforderungen genügenden - Größenordnung erforderlich ist. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Ausgaben für Ersatzbeschaffungen sind nur in der Höhe zu veranschlagen, die für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs notwendig ist, das hinsichtlich der Ausstattung, des Hubraums und ggf. der kw-Zahl dem ausgesonderten Kraftfahrzeug entspricht.

12.2.2
Gruppe 812 - Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen -

Bei Erst-, Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen sind die mit Rundschreiben des Finanzministers vom 25. Mai 1979 (SMBl. NRW. 20021) bekannt gegebenen "Richtlinien für die Ausstattung von Dienstzimmern" in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

13
Haushaltstechnische Verrechnungen

Die haushaltstechnischen Verrechnungen innerhalb des Landeshaushalts (Gruppen 381 und 981) und die durchlaufenden Posten (Gruppen 382 und 982) müssen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

Bei haushaltstechnischen Verrechnungen, die in andere Einzelpläne übergreifen, sind die in Einnahme und Ausgabe auszubringenden Beträge zwischen den beteiligten Ressorts in jedem Einzelfall abzustimmen.

14
Landesbetriebe gemäß § 26 LHO

Wenn Landesbetriebe gemäß § 26 Abs. 1 LHO Wirtschaftspläne erstellen müssen, sind diese den Haushaltsvoranschlägen als besondere Anlagen beizufügen und dem Haushaltsplan als weitere Beilage anzufügen.

Im Haushaltsplan sind neben den Planstellen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 LHO- zu veranschlagen:

- Die Ablieferung bei der Gruppe 121,
- die Erstattungen von Versorgungsbezügen durch den Landesbetrieb bei der Gruppe 281 im jeweiligen Versorgungskapitel des Einzelplans,
- die Zuführungen
- für den laufenden Betrieb bei der Gruppe 682 und
- für Investitionen bei der Gruppe 891.

Anlage/ Inhalt

Lfd. Nr. der HRL-NRW

1 Haushaltsvoranschläge
Formale Gestaltung der MFP

Nr. 1.2, 1.3.2
Nr. 1.3.2

2 Personalsoll des Einzelplans

Nr. 2.2.2

3 Abschluss des Einzelplans
(Einnahmen und Ausgaben)

Nr. 2.2.3

4 Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen (Beilage 1)

Nr. 6

5 Darstellung der Einnahmen und Ausgaben in den Kapiteln

Nr. 3

6 Beispiel für mehrjährige Maßnahmen

Nr. 7.6, 11.1.2

7 Darstellung der Planstellen und Leerstellen im Dispositiv

Nr. 9.2

8 Erläuterungen zu den Veränderungen bei den Planstellen

Nr. 9.2

9 Stellen für beamtete Hilfskräfte

Nr. 9.2

10 Leerstellen (Beamtinnen und Beamte)Nr. 9.2

11 Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

Nr. 9.3

12
a) Stellen für Angestellte
b) Erläuterungen zu den Veränderungen bei den Stellen für Angestellte


Nr. 9.4

Nr. 9.4

13 Eingruppierung "Außertarifliche Angestellte"

Nr. 9.4

14
a) Leerstellen (Angestellte)
b) Stellen für Auszubildende


Nr. 9.4
Nr. 9.4

15
a) Stellen für Arbeiterinnen und Arbeiter
b) Erläuterungen zu den Veränderungen bei den Stellen für Arbeiterinnen und Arbeiter



Nr. 9.5
Nr. 9.5

16
a) Leerstellen (Arbeiterinnen und Arbeiter)
b) Stellen für Auszubildende


Nr. 9.5
Nr. 9.5

17 Übersicht über den Wirtschaftsplan

Nr. 11.1.1

MBl. NRW. 2001 S. 1158.


Anlagen: