Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Haushaltsmäßige Abwicklung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration 23 - 6029

 

Haushaltsmäßige Abwicklung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration 23 - 6029

Haushaltsmäßige Abwicklung der Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Runderlass des
Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
23 - 6029

Vom 7. Juni 2019

1

Allgemeines

1.1

Die Landesleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind von den Bezirksregierungen und dem Landesamt für Finanzen im Rahmen der nachfolgenden Festlegungen zu bewirtschaften.

1.2

Die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Städte mit eigenem Jugendamt haben als zuständige Stellen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 707) in der jeweils geltenden Fassung die an die Berechtigten gewährten Unterhaltsvorschuss- und -ausfallleistungen (Unterhaltsleistungen) und die erhaltenen Landesmittel unter Beachtung der §§ 2 und 3 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 708) in der jeweils geltenden Fassung und des Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Februar 2005 (MBl. NRW. S. 354), zuletzt geändert durch Runderlass vom 19.12.2017 (MBl. NRW. S. 1057) in der jeweils geltenden Fassung in ihren Haushalten im Produktbereich "Soziale Leistungen" nachzuweisen.

1.3

Die Kreise haben die Unterhaltsleistungen, die sie für ihre kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt erbringen, in die Jugendamtsumlage gemäß § 56 Absatz 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung einzubeziehen.

2

Monatliche Abwicklung

2.1

Die Bezirksregierungen überweisen den zuständigen Stellen spätestens zum Beginn eines jeden Monats eine Abschlagszahlung. Die Höhe der einzelnen Abschlagszahlung soll dem Bundes- und Landesanteil an den durchschnittlichen monatlichen Unterhaltsleistungen im letzten halbjährlichen Abrechnungszeitraum entsprechen.

2.2

Die Bezirksregierungen haben den Bundesanteil an den Abschlagszahlungen festzustellen und diesen im Landeshaushalt bei Finanzposition 07.030.231.10 (Kapitel 07 030, Titel 231 10) unverzüglich zu vereinnahmen.

2.3

Die zuständige Stelle teilt der zuständigen Bezirksregierung jeweils bis zum 10. eines jeden Monats die Summe der im Vormonat erhaltenen Einnahmen nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf von ihr gewährte Unterhaltsleistungen sowie den darin enthaltenen Bundes- und Landesanteil mit. Sie hat diese Beträge bis zum 15. eines jeden Monats an die zuständige Landeskasse zu überweisen.

2.4

Die Bezirksregierungen haben die von den zuständigen Stellen erhaltenen Einnahmen nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes bei Finanzposition 07.030.233.10 (Kapitel 07 030 Titel 233 10) zu vereinnahmen. Sie haben den Bundesanteil an diesen Einnahmen unverzüglich nach Eingang in der Landeskasse festzustellen und bei Finanzposition 07.030.631.10 (Kapitel 07 030 Titel 631 10) an den Bundeshaushalt abzuführen.

2.5

Das Landesamt für Finanzen vereinnahmt die von ihm als zuständige Stelle nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erzielten Einnahmen nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes im Haushaltsjahr 2019 bei Finanzposition 07.030.233.10 (Kapitel 07 030 Titel 233 10). Ab dem Haushaltsjahr 2020 vereinnahmt es diese Einnahmen bei Finanzposition 12.400.233.40 (Kapitel 12 400 Titel 233 40). Das Landesamt für Finanzen stellt den Bundesanteil an diesen Einnahmen unverzüglich nach Eingang fest und führt ihn im Haushaltsjahr 2019 bei Finanzposition 07.030.631.10 (Kapitel 07 030 Titel 631 10), ab dem Haushaltsjahr 2020 bei Finanzposition 12.400.631.40 (Kapitel 12 400 Titel 631 40) an den Bundeshaushalt ab.

3

Halbjährlicher Ausgleich

3.1

Die zuständige Stelle teilt ihrer Bezirksregierung bis zum 10. Januar und 10. Juli eines jeden Jahres die Summe der an die Berechtigten für das zurückliegende Halbjahr gewährten Unterhaltsleistungen sowie die Höhe der darin enthaltenen Bundes- und Landesmittel mit. Diese Mitteilung muss auch die Summe der erhaltenen Einnahmen nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie die Summe des darin enthaltenen Bundes- und Landesanteils enthalten, der im zurückliegenden Halbjahr der zuständigen Landeskasse überwiesen wurde. In der Mitteilung sind darüber hinaus die erhaltenen Überzahlungen oder ein weiterer Bedarf gesondert darzustellen. Liegt eine Überzahlung seitens des Landes vor, ist der zu viel erhaltene Betrag jeweils bis zum 15. der oben angeführten Monate an die zuständige Landeskasse zu überweisen.

3.2

Die Bezirksregierungen haben einen Ausgleich zwischen den zuständigen Stellen herbeizuführen, wenn bei einer zuständigen Stelle die Summe der im letzten halbjährlichen Abrechnungszeitraum erhaltenen Abschlagszahlungen von ihrem Bedarf an Landesmitteln abweicht. Sie haben vor einer Bedarfsanforderung an das zuständige Ministerium die den zuständigen Stellen zu viel gezahlten Beträge zu vereinnahmen und daraus den noch notwendigen Bedarf zu verausgaben. Eine Verrechnung mit der Abschlagszahlung für den Monat, der auf den Monat der Abrechnung folgt, ist zulässig. Sollte der Bundesanteil an den Ausgaben, der im zurückliegenden Halbjahr vereinnahmt wurde, sich als zu hoch oder zu gering erweisen, ist ein Ausgleich herbeizuführen, sobald die nächste Vereinnahmung aus dem Bundeshaushalt erfolgt.

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Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

MBl. NRW. 2019 S. 240.