Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.3.1973 – I 3 – 0070 – 30.2

 

Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.3.1973 – I 3 – 0070 – 30.2

Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr
RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.3.1973 –
I 3 – 0070 – 30.2

Für Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr bestimme ich - soweit erforderlich - im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof:

1
Die Dienststellen des Landes können die für sie zuständige Kasse in den unter Nr. 2 aufgeführten Fällen anweisen, die Auszahlung der fälligen Beträge im Lastschrifteinzugsverkehr zu veranlassen. Voraussetzung ist, dass

1.1
eine förmliche Auszahlungsanordnung oder in den durch meinen RdErl. v. 14.8.2001 (SMBl. NW. 6302) zugelassenen Fällen eine allgemeine Auszahlungsanordnung erteilt ist und

1.2
eine Arbeitserschwernis für die Kasse nicht zu erwarten ist.

2
Zur Auszahlung im Lastschrifteinzugsverkehr sind zugelassen:

2.1
Entgelte für Fernmeldeeinrichtungen,

2.2
Rundfunkgebühren (Grund- und Fernsehgebühren),

2.3
Entgelte für Dienstleistungen bei der Brief- und Paketbeförderung,

2.4
Entgelte für den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften,

2.5
Kraftfahrzeugsteuer für landeseigene Kraftfahrzeuge,

2.6
Grundbesitzabgaben,

2.7
Entgelte für Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeverbrauch,

2.8
Entgelte aufgrund von Miet- und Wartungsverträgen,

2.9
Kosten, die durch den Anschluss von Kassen und Zahlstellen an Kreditinstitute entstehen.

3
Die Lastschriftbelege, die der Kasse vielfach noch mit den Kontoauszügen zugehen, sind jeweils zu den förmlichen Auszahlungsanordnungen oder den Unterlagen nach Nr. 4 meines RdErl. vom 14.8.2001 (SMBl. NRW. 6302) zu nehmen, soweit diese den Kassen noch zugeleitet werden. Gelangen die Auszahlungsanordnungen oder Unterlagen nicht mehr zur Kasse, sind die Lastschriftbelege mit den Kontoauszügen abzuheften.

MBl. NRW. 1973 S. 513, geändert durch RdErl. v. 2.11.1976 (MBl. NRW. 1976 S. 2330), 12.3.1998 (MBl. NRW. 1996 S. 395), 24.9.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 688).