Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Zahlungsverkehr zwischen den Kassen des Landes und den Landeszentralbank-Zweiganstalten RdErl. d. Finanzministeriums v. 29.8.1983 - I 3 - 0070 - 31.9

 

Zahlungsverkehr zwischen den Kassen des Landes und den Landeszentralbank-Zweiganstalten RdErl. d. Finanzministeriums v. 29.8.1983 - I 3 - 0070 - 31.9

Zahlungsverkehr zwischen den Kassen des Landes
und den Landeszentralbank-Zweiganstalten
RdErl. d. Finanzministeriums v. 29.8.1983 -
I 3 - 0070 - 31.9

Im Interesse einer zügigen Abwicklung des Zahlungsverkehrs schreiben die Filialen der Deutschen Bundesbank den Konten der Kassen des Landes Beträge auch dann gut, wenn im Überweisungsträger zwar die Konto-Nummer der Kasse angegeben ist, als Empfänger aber Behörden, deren Kassenaufgaben von der Kasse wahrgenommen werden, oder auch Dritte bezeichnet sind. Diese Praxis steht nicht im Einklang mit der zum bankmäßigen Überweisungsverkehr und zur Girokontenführung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auf Wunsch der Deutschen Bundesbank - Hauptverwaltung Düsseldorf - habe ich nunmehr, um die bisherige bewährte Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen den Kassen des Landes und der Bundesbank auch weiterhin zu ermöglichen, die als Anlage beigefügte Vereinbarung abgeschlossen, die ich hiermit mit der Bitte um Beachtung bekannt gebe.


Anlage

Vereinbarung

über die Behandlung von Überweisungsträgern

(Gutschriften) zugunsten von Girokonten der Kassen des

Landes, in denen nicht der Kontoinhaber, sondern ihm

kassenmäßig angeschlossene Behörden oder auch Dritte

als Empfänger bezeichnet sind

Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen und die

Landeszentralbank in Nordrhein-Westfalen - Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank -(im folgenden Bank genannt) vereinbaren:

1.

Die Bank schreibt den Girokonten der Kassen des Landes auch dann überwiesene Beträge gut, wenn in Überweisungsträgern (Gutschriften) zwar die Kontonummer der Kasse zutreffend angegeben ist, als Empfänger aber der Kasse angeschlossene Behörden oder auch Dritte bezeichnet sind. Die Bank prüft nicht, ob der auf einem entsprechenden Überweisungsträger angegebene Empfänger der Kasse angeschlossen ist.

2.

Die Kassen verpflichten sich, alle ihren Girokonten gutgeschriebenen und nicht für sie bestimmten Beträge unverzüglich andie auf den Überweisungsträgern angegebenen Empfänger weiterzuleiten oder, wenn eine Weiterleitung nicht möglich ist, an den Auftraggeber zurück zu überweisen.

3.

Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet sich, die Bank von allen Ansprüchen der Auftraggeber oder Dritter und von allen Schäden und sonstigen Nachteilen rechtlicher oder tatsächlicher Art freizustellen, die sich aus der Gutschrift der in Rede stehenden überwiesenen Beträge ergeben.

4.

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 29. August 1983 in Kraft

Düsseldorf, den29. August 1983

Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Kaiser

Düsseldorf, den 1. August 1983

Landeszentralbank in Nordrhein-Westfalen

Röthemeier Grabhorn


MBl. NRW. 1983 S. 1905.