Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.4.2024


Zahlungen an Empfangsberechtigte im Ausland RdErl. d. Finanzministeriums v. 27.12.1974 – I 3 – 0070 – 28.14

 

Zahlungen an Empfangsberechtigte im Ausland RdErl. d. Finanzministeriums v. 27.12.1974 – I 3 – 0070 – 28.14

Zahlungen an Empfangsberechtigte im Ausland
RdErl. d. Finanzministeriums v. 27.12.1974 –
I 3 – 0070 – 28.14

1

Haben Kassen des Landes Auszahlungen zu leisten, so haben sie das Geld gemäß § 270 BGB auf ihre Kosten und Gefahr der oder dem Empfangsberechtigten an ihren oder seinen Wohnsitz oder den Ort ihrer oder seiner gewerblichen Niederlassung zu übermitteln, sofern sich nicht aus einer Vereinbarung oder dem Wesen des Rechtsverhältnisses, das der Zahlung zugrunde liegt, etwas anderes ergibt. Die Bestimmung des § 49 Abs. 6 BeamtVG, nach der bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer oder eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig gemacht werden kann, bleibt unberührt.

1.1
Zahlungen an Empfangsberechtigte im Inland sind, abgesehen von bestimmten Entgelten im Postbankverkehr (z. B. für Postanweisungen), kosten- und gebührenfrei. Für die über die Deutsche Bundesbank abzuwickelnden Zahlungen ergibt sich die Kosten- und Gebührenfreiheit aus § 20 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 22. Oktober 1992 (BGBl. III 7620-1).

1.2
Beim Überweisungsverkehr ins Ausland fallen jedoch Kosten an, die den Kassen von den Kreditinstituten in unterschiedlichem Umfang in Rechnung gestellt werden.

2
Die Kassen werden angewiesen, bei der Ausführung von Auszahlungsanordnungen über Zahlungen an Empfangsberechtigte im Ausland den billigsten Überweisungsweg zu wählen.

2.1
Die für Auslandsüberweisungen im Spargirowege anfallenden Spesen werden in der Regel voll von den Kreditinstituten getragen.

2.2
Die Deutsche Bundesbank berechnet den Kassen des Landes keine eigenen Entgelte. Sie berechnet lediglich

2.2.1
Kosten, die ihr bei der Ausführung von Zahlungsaufträgen zugunsten von Empfangsberechtigten im Ausland - ausgenommen Massenüberweisungen - entstehen, nur dann, wenn die Belastungen durch die Korrespondenzbanken der Deutschen Bundesbank im Einzelfall 15 Euro und mehr betragen,

2.2.2
von ausländischen Verrechnungsstellen berechnete Clearinggebühren, soweit diese nicht von den Empfangsberechtigten zu tragen sind (vgl. nachstehende Nummer 3), weil es sich fast ausschließlich um größere Beträge handelt,

2.2.3
Versicherungskosten für die Einziehung im Ausland zahlbarer Zinsscheine, soweit es sich im Einzelfall um Beträge von fünf Euro und mehr je Sendung handelt,
2.2.4
fremde Kosten im Wertpapiergeschäft und bei der Abwicklung von anderen Auftragsgeschäften.

2.3
Auslandsüberweisungen über die Postbank unterliegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Postbank AG (AGB Postbank) und den die AGB Postbank ergänzenden Besonderen Bedingungen der Deutschen Postbank AG für den Auslandszahlungsverkehr. Die Preise für den Zahlungsverkehr ins Ausland richten sich nach dem jeweils gültigen Preisverzeichnis der Deutschen Postbank AG.

3
Bei der Anordnung von Auszahlungen an Empfangsberechtigte im Ausland haben die anordnenden Stellen in jedem Fall zu prüfen, ob die Gebühren, kosten und Entgelte (Überweisungskosten) vom Land oder von den Empfangsberechtigten zu tragen sind, damit das Land nicht ungerechtfertigterweise mit Kosten belastet wird. Deshalb ist in der Begründung derartiger Auszahlungsanordnungen zu vermerken, wer die Überweisungskosten zu tragen hat.

4
Überweisungskosten, die bei einer Kasse des Landes anfallen und vom Land getragen werden müssen, gehen zu Lasten der Mittel des Titels 546 01 im Kapitel der Dienststelle, zu der die Kasse organisatorisch gehört, es sei denn, dass die Überweisungskosten ausdrücklich bei einem anderen Titel veranschlagt worden sind. Nach Nummer 4.2 meines RdErl. v. 14.08.2001 (SMBl. NRW. 6302) können für Überweisungskosten allgemeine Auszahlungsanordnungen erteilt werden. Die Kasse hat die aufgrund einer solchen allgemeinen Auszahlungsanordnung gebuchten Überweisungskosten der zuständigen Stelle zur Berücksichtigung bei der Haushaltsüberwachung anzuzeigen.

5
Soweit Landesdienststellen Teile des Bundeshaushaltsplans bewirtschaften, gilt Nr. 3 entsprechend.

6
Wegen der devisenrechtlichen Bestimmungen für die Zahlung von beamtenrechtlichen Bezügen an Versorgungsberechtigte, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets haben, verweise ich auf meinen RdErl. v. 8.8.1983 (SMBl. NRW. 20323).

MBl. NRW. 1975 S. 65, geändert durch Rderl. v. 14.11.1979 (MBl. NRW. 1979 S. 2495), 27.6.1988 (MBl. NRW. 1988 S. 1090), 16.7.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 993), 29.1.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 523), 16.12.1997 (MBl. NRW. 1998 S. 41, 26.10.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1390).