Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Forderungen des Landes aus Darlehen, Restkaufgeldern und ähnlichen Rechtsgeschäften RdErl. d. Finanzministeriums v. 10.06.2003 – VV 4392-2-VI 4

 

Forderungen des Landes aus Darlehen, Restkaufgeldern und ähnlichen Rechtsgeschäften RdErl. d. Finanzministeriums v. 10.06.2003 – VV 4392-2-VI 4

Forderungen des Landes aus Darlehen,
Restkaufgeldern und ähnlichen Rechtsgeschäften
RdErl. d. Finanzministeriums
v. 10.06.2003 – VV 4392-2-VI 4

Um eine Übersicht über das Kapitalvermögen des Landes zu erhalten, bitte ich, mir jährlich zum 25. Februar mit Stand Rechnungsabschluss des vorausgegangenen Rechnungsjahres eine Nachweisung (einfach) nach dem beigefügten Muster (Anlage) über die Forderungen des Landes aus Darlehen, Restkaufgeldern, Vorauszahlungen und ähnlichen Rechtsgeschäften zu übersenden.

Bei der Erstellung der Nachweisung ist besonders auf Folgendes zu achten:

1. Forderungen der oben genannten Art sind vollständig und richtig zu erfassen. Zweifelsfälle sind vorab mit mir abzuklären.

2. Die Nachweisung ist ausschließlich nach dem beigefügten Muster mit sämtlichen erbetenen Angaben vorzulegen.

3. Bei Übergang der Verwaltung der Forderungen auf eine andere Dienststelle ist der Zeitpunkt zwischen den betreffenden Dienststellen zur Vermeidung einer Doppel- oder Nichterfassung genau abzustimmen.

4. Das „Restkapital lt. Vorjahresnachweisung“ in Spalte 4 muss mit dem Restkapital aus Spalte 9 der Vorjahresnachweisung übereinstimmen. Abweichungen und Berichtigungen aus dem Vorjahr sind mit kurzer Erläuterung in Spalte 12 „Bemerkungen“ über die Spalten 5 „Zugänge“ und 8 „Abgänge“ auszugleichen.

5. In den Spalten 6a und 7a sind die tatsächlich im Rechnungsjahr verausgabten bzw. vereinnahmten Ist-Beträge bei den anzugebenden Haushaltsstellen (Spalten 6b und c sowie 7b und c) auszuweisen. Die Übereinstimmung der Ist-Beträge mit dem Titelbuch der zuständigen Kasse ist sicherzustellen und zu bescheinigen.

6. Zahlungsverzug, Stundung, Aussetzung usw. mindern die Forderungen nicht. Umwandlung in Zuschüsse, Verzicht auf Rückzahlung, Ausfall usw. sind in Spalte 8 mit entsprechender Bemerkung in Spalte 12 auszubuchen.

Dieser Runderlass ersetzt den Runderlass des Finanzministers vom 23.11.1971 (SMBl. NRW. 641)

MBl. NRW. 2003 S. 662.


Anlagen: