Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Landesschuldbuch und Kapitalbuch für Nordrhein-Westfalen
Landesschuldbuch und Kapitalbuch für Nordrhein-Westfalen
Landesschuldbuch und Kapitalbuch für Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Finanzministeriums - SV 1.000 – 22 – I D 2 -
v. 31.8.2009
Nach dem Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2008 – Landesschuldenwesengesetz - (LSchuWG, GV. NRW. S. 721/SGV. NRW. 65) sind vom Finanzministerium ein Landesschuldbuch (§ 2 Abs. 3 LSchuWG) und ein Kapitalbuch (§ 6 Abs. 2 LSchuWG) zu führen. Hierzu werden folgende Regelungen und Bemerkungen getroffen:
1
Mit „zuständige Stelle“ wird im Folgenden die Stelle bezeichnet, die als
gesetzliche Vertreterin des Landes jeweils für die Übernahme von
Schuldverpflichtungen, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen
oder die Vereinbarung von derivativen Finanzinstrumenten
zuständig ist.
2
Die Führung des Landesschuldbuchs und des Kapitalbuchs durch das
Finanzministerium entbindet die zuständige Stelle nicht von der Verpflichtung,
die nach haushaltsrechtlichen Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen
notwendigen Nachweisungen für Verträge und Vereinbarungen, durch die das Land
eine Schuldverpflichtung, Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung
übernimmt oder ein derivatives Finanzinstrument
vereinbart, zu führen. Im Rahmen der Führung des Kapitalbuchs erfolgt keine
Überwachung der haushaltsrechtlichen Ermächtigung zum Abschluss des jeweiligen
Vertrages oder der jeweiligen Vereinbarung durch das Finanzministerium.
3
Für die Eintragung von Sammelschuldbuchforderungen i.S.v.
§ 3 LSchuWG und Einzelschuldbuchforderungen i.S.v. § 4 LSchuWG in das
Landesschuldbuch gilt das Antragsprinzip. Zur Stellung des Antrags auf
Eintragung von Sammelschuldbuchforderungen ist die zuständige Stelle
verpflichtet. Einen Antrag auf Eintragung einer Einzelschuldbuchforderung
können nur die in § 4 Abs. 1 LSchuWG genannten
Personen stellen.
3.1
Zur Eintragung von Sammelschuldbuchforderungen müssen folgende Angaben gemacht
werden:
- Anschrift des Gläubigers
- Art, Grund und Höhe der eingegangenen Schuldverpflichtung
- Höhe der Verzinsung, Fälligkeitstermine der Zinsen sowie Vereinbarung über die Tilgung der Schuld
- sonstige Vertragsbedingungen.
3.2
Der Antrag auf Eintragung einer Einzelschuldbuchforderung erfolgt über die im
Landesschuldbuch als Gläubigerin eingetragene Wertpapiersammelbank.
4
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, dem Finanzministerium den Abschluss von
Verträgen oder Vereinbarungen, die zu einer Verpflichtung i.S.v.
§ 6 Abs. 1 LSchuWG führen, zwecks Eintragung in das
Kapitalbuch anzuzeigen. Die Urkunden über die vorgenannten Verträge oder
Vereinbarungen sind von der zuständigen Stelle auszufertigen und zu zeichnen.
5
Die Eintragung in das Kapitalbuch ist in der dem Vertrag oder der Vereinbarung
zugrundeliegenden Urkunde durch einen Hinweis auf die Kapitalbuch-Registriernummer
zu dokumentieren. Hierzu wird dem Finanzministerium von der zuständigen Stelle
ein Entwurf der Urkunde übersandt. Die Übersendung kann in elektronischer Form
erfolgen. Aus dem Urkundenentwurf müssen folgende Angaben hervorgehen:
5.1
Schuldverpflichtungen
- Anschrift des Gläubigers
- Art, Grund und Höhe der eingegangenen Schuldverpflichtung
- Höhe der Verzinsung, Fälligkeitstermine der Zinsen sowie Vereinbarung über die Tilgung der Schuld
- sonstige Vertragsbedingungen.
5.2
derivative Finanzinstrumente
- Anschrift des Vertragspartners
- Art und Grund des Finanzinstruments, Höhe des Bezugsbetrags
- Höhe und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen
- sonstige Vertragsbedingungen.
5.3
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen
- Datum des vom Land verbürgten Vertrages zwischen Gläubiger und Schuldner
- Anschrift des Gläubigers und des Schuldners
- Art und Zweck des Rechtsgeschäfts zwischen Gläubiger und Schuldner
- Höhe, Verzinsung und Tilgungsart der vom Schuldner zu erbringenden Leistung
- Zweck, Inhalt, Höhe und voraussichtliche Dauer der vom Lande übernommen Bürgschaft u. dgl.
- Rechtsgrundlage für die übernommene Bürgschaft u. dgl.
6
Wird bei Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen ein globaler
Rahmen vereinbart, so wird zunächst dieser Rahmen und
anschließend die tatsächliche Inanspruchnahme von der zuständigen Stelle dem
Finanzministerium angezeigt.
7
Die zuständige Stelle hat Änderungen zu den unter Nr. 5 aufgeführten Angaben
unverzüglich dem Finanzministerium anzuzeigen.
8
Die zuständige Stelle hat das Finanzministerium über die Rückgabe von Urkunden
nach Beendigung des Vertrags oder der Vereinbarung unverzüglich zu
unterrichten. Die Austragung aus dem Kapitalbuch erfolgt in den Fällen zu Nr.
5.3 erst nach einer solchen Unterrichtung.
9
Der RdErl. des Finanzministeriums v. 8.6.1949 (SMBl. NRW. 650) wird hiermit aufgehoben.
MBl. NRW. 2009 S. 427.