Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für Garantien von Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft RdErl. d. Finanzministeriums v. 1.11.1998 - VV 4815 - 2 - III A 1 –

 

Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für Garantien von Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft RdErl. d. Finanzministeriums v. 1.11.1998 - VV 4815 - 2 - III A 1 –

Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für
Garantien von Beteiligungen an kleinen und mittleren
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
RdErl. d. Finanzministeriums
v. 1.11.1998 - VV 4815 - 2 - III A 1

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanzministerium, übernimmt im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe dieser RichtlinieGarantien für Beteiligungen privater Kapitalbeteiligungsgesellschaften (KBG) an kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zur Förderung volkswirtschaftlich sinnvoller Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen oder aus sonstigen Gründen im Interesse des Landes durchgeführt werden.

1.2
Garantiefähig sind Beteiligungen, bei denen die Haftung der KBG auf einen festen Betrag begrenzt ist stille (typische) oder offene Beteiligungen (einschließlich atypische stille Beteiligungen).

1.3
Kann für die Beteiligung eine Garantie der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH, Neuss, beantragt werden, soll eine Landesgarantie nicht übernommen werden (Garantien der Bürgschaftsbank NRW GmbH können von allen KBG in Anspruch genommen werden).

1.4
Ein Anspruch auf Gewährung einer Garantie besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung.

1.5
Es wird erwartet, dass Co-Finanzierungsmöglichkeiten, die die Garantieübernahme des Landes mindern können, genutzt werden.
2
Zuwendungsvoraussetzungen/Beteiligungsgeber

2.1
Antragsberechtigt sind KBG und der/die Beteiligungsnehmer/in gemeinsam. Die Garantie des Landes wird gegenüber der KBG übernommen.

Als Beteiligungsgeber werden nur institutionelle Kapitalbeteiligungsgesellschaften akzeptiert, d.h. KBG’en, die sich mit ihrem Beteiligungsangebot an eine Vielzahl von potentiellen Beteiligungsnehmern wenden, mit diesem Geschäftszweck am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und von ihrer finanziellen Ausstattung und ihrem Geschäftsbetrieb her die Gewähr dafür bieten, dass die Beteiligung ordnungsgemäß abgewickelt wird.

2.2
Die Garantie der Beteiligung setzt voraus, dass die KBG sich verpflichtet,

- bei Eingehen der Beteiligung, ihrer Verwaltung sowie Abwicklung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung dieser Richtlinie anzuwenden und

- eine begleitende Betreuung und Beratung des Unternehmens sicherzustellen.

2.3
Die Garantie des Landes wird in inländischer Währung übernommen.

3
Gegenstand der Förderung/Beteiligungsnehmer

3.1
Gegenstand der Förderung ist die Gewährung einer Garantie zur Sicherung einer Beteiligung an KMU. KMU sind Unternehmen, die

3.1.1
weniger als 250 Arbeitskräfte beschäftigen und

3.1.2
einen Jahresumsatz von nicht mehr als 40 Mio. ECU erzielen oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 27 Mio.. ECU erreichen und

3.1.3
sich nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stammanteile im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die den Voraussetzungen nach Nrn. 3.1.1 und 3.1.2 nicht entsprechen.

3.2
Die Subventionswertgrenzen des KMU-Gemeinschaftsrahmens (gültige Fassung) der Europäischen Kommission sind einzuhalten.

3.3
Förderfähig sind Unternehmen, die aufgrund eines plausiblen Unternehmenskonzeptes mittelfristig eine angemessene Rendite und eine vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen.

3.4
Die Beteiligungsnehmer müssen vertrauenswürdig sein.
Insbesondere wird erwartet, dass die Beteiligungsnehmer

3.4.1
ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen,

3.4.2
ein geordnetes Rechnungswesen einrichten oder über ein solches verfügen,

3.4.3
für die Durchführung rechtsverbindlich vorgeschriebener Umweltschutzmaßnahmen sorgen und

3.4.4
die rechtsverbindlichen Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer beachten.

3.5
Eine Garantie zur Sicherung einer Beteiligung kann zur Finanzierung folgender Maßnahmen gewährt werden:

3.5.1
Entwicklung, Optimierung und Anpassung innovativer Vorhaben und die spätere Umsetzung in die Produktion im Rahmen der Technologiekriterien des Landes (TPW).

3.5.2
Durchführung innovativer Vorhaben zur Markteinführung technologisch neuer Produkte und Verfahren.

3.5.3
Gründung einer ersten rechtlich selbständigen Existenz oder deren Festigung während der ersten fünf Jahre nach der Gründung.

3.5.4
Konsolidierung oder strukturelle Umstellung. Die Konsolidierung soll innerhalb von drei Jahren abgeschlossen sein; die Laufzeit der Garantie soll sich grundsätzlich an die Umsetzungszeit der Konsolidierung anlehnen. Die einschlägigen Leitlinien der Europäischen Kommission zur Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind zu beachten, insbesondere sind Garantien für Beteiligungen in einer Höhe ab 1 Mio.. DM an ein Unternehmen in Schwierigkeiten, das bereits in den vorausgegangenen fünf Jahren eine Restrukturierungsbeihilfe erhalten hat, im einzelnen bei der Europäischen Kommission zu notifizieren.
Garantien an Unternehmen in Schwierigkeiten aus sensiblen Sektoren sind einzeln zu notifizieren.

Voraussetzung der Konsolidierungsbeihilfe ist, dass das Unternehmen einen tragfähigen Umstrukturierungsplan vorgelegt hat.

Die Beihilfe wird sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken.
Voraussetzung der Beihilfe im Einzelfall, ist eine Kapazitätsverringerung im Sinne der Leitlinie für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung in Schwierigkeiten (ABl. vom 23.12.1994, S. 12, ergänzt durch die Vorschriften für den Landwirtschafts- und Fischereisektor, ABl. C 283 vom 19.08.1997, S. 2, und verlängert durch die Mitteilung der Kommission, veröffentlicht im ABl. C 74 vom 10.03.1998, S. 31), sofern es sich bei dem relevanten Markt um einen Markt mit strukturellen Überkapazitäten in der EU handelt und das Unternehmen im Regelfall nicht einem Regionalfördergebiet belegen ist.

3.6
Die Umschuldung oder die Ablösung bestehender Kredite durch eine geförderte Beteiligung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

4
Konditionen

4.1
Die Garantie wird i.d.R. in Höhe von 70 v.H. der Beteiligungssumme und ggf. von 70 v.H. der vertraglich vereinbarten Ansprüche auf den Ertrag der stillen Beteiligung, wenn und soweit diese im Falle der Inanspruchnahme der Garantie entstanden sind, nach Maßgabe der Garantieurkunde gegeben.

Die Garantie für eine offene Beteiligung erstreckt sich auf den Kapitaleinsatz der eingegangenen Beteiligung und umfasst nicht tatsächlich entstandene oder fiktiv berechnete Gewinnansprüche und Wertsteigerungen. In Einzelfällen ist die Vereinbarung abweichender Regelungen möglich.

Verzugsschäden und Prüfungskosten werden nicht in die Garantie einbezogen und dürfen auch nicht mittelbar bei der Ausfallberechnung berücksichtigt werden.
Der Umfang der Garantie kann in Abweichung vom Regelsatz dann bis zu 90 v.H. erreichen, wenn die Beteiligung der Finanzierung von Vorhaben dient, denen eine besondere Struktur- oder Beschäftigungswirksamkeit zugesprochen wird. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die mit

a) der Schaffung wettbewerbsfähiger, zukunftsträchtiger Arbeitsplätze,

b) dem Einsatz innovativer, hochwertiger Technologien,

c) der Steigerung der Produktivität,

d) der Verbesserung des Qualifikationspotentials der Arbeitsplätze,

e) der Mobilisierung privaten Kapitals,

f) der Durchführung von Verbundobjekten

verbunden sind.

Dabei ist es erforderlich, dass mehr als eines der genannten Kriterien vom Vorhaben erfüllt wird.

4.2
Die Beteiligung beträgt mindestens 100.000 DM und soll i.d.R. einen Betrag von 2 Mio.. DM nicht übersteigen. Der Beteiligungsnehmer hat sich in zumutbarem Umfang an der Finanzierung des Fördervorhabens zu beteiligen.

4.3
Die Laufzeit der zu einer stillen Beteiligung gegebenen Garantie soll i.d.R. einen Zeitraum von 10 Jahren nicht übersteigen.
Die Garantie des Landes für eine offene Beteiligung wird für eine Dauer von bis zu 10 Jahren gegeben. Bei einer vorzeitigen Aufgabe der Beteiligung durch die KBG und einer Veräußerung mit Gewinn behält das Land sich vor, an dem Mehrerlös in Relation zu seiner Risikoübernahme zu partizipieren. Nähere Einzelheiten werden in den „Allgemeinen Bestimmungen“ festgelegt.
4.4
Bei Kündigung einer stillen Beteiligung werden Zahlungseingänge zunächst auf die Kosten, den Beteiligungsertrag und dann auf die Beteiligungssumme angerechnet. Teilrückzahlungen auf die Beteiligungssumme müssen anteilig den garantierten und den nicht garantierten Anteil mindern. Im Falle der Kündigung des Beteiligungsverhältnisses durch den Beteiligungsnehmer trägt dieser die Kosten der Kündigung.
4.5
Die Verträge zwischen Beteiligungsnehmer und Beteiligungsgeber dürfen keine das Land benachteiligenden Vereinbarungen enthalten.

4.6
Die KBG darf für den nicht garantierten Anteil der Beteiligung keine Sicherstellung verlangen.

4.7
Die Teilnahme der Beteiligung am Verlust darf im Konkurs- und Vergleichsfall nicht ausgeschlossen sein.
Die KBG hat mit sämtlichen Ansprüchen aus einer stillen Beteiligung im Rang hinter die Ansprüche aller übrigen Gläubiger des Beteiligungsnehmers, ausgenommen die Ansprüche aus Eigenkapital, eigenkapitalersetzenden Leistungen der Gesellschafter und von deren Angehörigen zurückzutreten.

4.8
Als ungesicherte Mitbeteiligte am Unternehmensrisiko muss die KBG sich Überwachungsrechte ausbedingen. Geschäfte von besonderer Bedeutung bedürfen der Zustimmung der KBG.

4.9
Eine kaufmännische und finanzwirtschaftliche Überwachung der Unternehmensentwicklung ist unerlässlich. Aus diesem Grunde kann der Beteiligungsnehmer verpflichtet werden, eine kaufmännische und finanzwirtschaftliche Überwachung der Unternehmensentwicklung durch einen Unternehmensberater nachzuweisen. Die Kosten dieser Überwachung hat der Beteiligungsnehmer zu tragen. Die KBG erstattet regelmäßig – mindestens einmal zum Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens – Bericht über die Unternehmensentwicklung an die C&L Deutsche Revision (s. Nr. 5.1).

4.10
Der Beteiligungsertrag bei einer stillen Beteiligung ist in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen erfolgsabhängigem und erfolgsunabhängigem Anteil zu bemessen.

5
Verfahren

5.1
Die C&L Deutsche Revision AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung Düsseldorf, Moskauer Straße 19, 40227 Düsseldorf (im folgenden Dt. Revision genannt), ist beauftragt, beim Garantieverfahren mitzuwirken, insbesondere die Anträge entgegenzunehmen, zu bearbeiten, zu begutachten sowie die Garantiezusagen vorzubereiten, zu verwalten und ggf. abzuwickeln. Die Dt. Revision ist im Rahmen des ihr erteilten Auftrags befugt, für das Land tätig zu werden. Sie ist berechtigt, Erklärungen namens und mit Wirkung für und gegen das Land Nordrhein-Westfalen abzugeben und entgegenzunehmen sowie Zahlungen in Empfang zu nehmen.

5.2
Anträge auf Übernahme einer Landesgarantie sind in 3-facher Ausfertigung bei der Dt. Revision zu stellen. Dabei sind die Bereitschaftserklärung des Beteiligungsgebers zur Beteiligungshergabe mit Angabe der Höhe der vorgesehenen Beteiligung sowie eine Beurteilung des Beteiligungsnehmers beizufügen. Diese Beurteilung hat auf der Grundlage der vergangenen und gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen und soll ein Urteil über die voraussehbare künftige Entwicklung, ggf. weitere Entwicklungsmöglichkeiten und die aufgrund der in Aussicht genommenen Beteiligung zu erwartenden positiven Veränderungen einschließen.
Wenn die von der KBG für ihre eigene Entscheidungsfindung erarbeiteten und zusammengestellten Unterlagen dem Land eine umfassende Risikoabwägung möglich machen, werden diese Unterlagen herangezogen; der Antrag wird in einem vereinfachten Verfahren bearbeitet sowie zur Entscheidung gebracht.

5.3
Es ist eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes beizubringen, ob und ggf. in welcher Höhe Steuerrückstände (gestundete oder fällige Beträge und Fälligkeitsdatum) beim Beteiligungsnehmer und ggf. beim Beteiligungsgeber bestehen.

5.4
Die Dt. Revision ist berechtigt, in Einzelfällen Stellungnahmen zum Vorhaben einzuholen.

5.5
Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr prüft die Anträge daraufhin, ob die ihnen zugrunde liegenden Vorhaben volkswirtschaftlich förderungswürdig sind und der unter Nr. 3.5 ff angeführte Verwendungszweck als gegeben angesehen werden kann. Es gibt darüber eine Stellungnahme gegenüber dem Finanzministerium unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Dt. Revision ab.

5.6
Über den Antrag auf Übernahme einer Garantie des Landes berät der Landesgarantieausschuss.

5.6.1
Dem Landesgarantieausschuss gehören an je ein Vertreter:

a) des Finanzministeriums,

b) des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr (als Vorsitzender),

c) des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft,

d) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

e) der Westdeutschen Landesbank, Girozentrale, Düsseldorf/Münster,

f) des privaten Bankengewerbes, der Sparkassen und der genossenschaftlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen,

g) der nordrhein-westfälischen Industrie- und Handelskammern und der nordrhein-westfälischen Handwerkskammern.

Die Vertreter zu e), f) und g) werden jeweils von deren Spitzenverbänden/ -vereinigungen auf Landesebene bzw. von ihrem Vorstand oder ihrer Geschäftsführung benannt.

5.6.2
Der Landesgarantieausschuss berät die Anträge in Sitzungen, in denen der Beteiligungsnehmer und der Beteiligungsgeber gehört werden können. Sachverständige können vom Ausschuss hinzugezogen werden.

5.6.3
Als Ergebnis seiner Beratung beschließt der Landesgarantieausschuss mit Stimmenmehrheit Empfehlungen zu den vorgelegten Anträgen. Das Ergebnis der Beratung wird von der Dt. Revision protokolliert.

5.7
Über die Garantiebewilligung entscheidet das Finanzministerium.

5.7.1
Das Finanzministerium gibt seine Entscheidung über den Garantieantrag dem Beteiligungsnehmer sowie dem Beteiligungsgeber bekannt. Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit einem Widerrufsvorbehalt, versehen sein. Die Übernahme der Garantie kann im Einzelfall von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

5.7.2
Eine Bewilligung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach deren schriftlicher Bekanntgabe ein Beteiligungsvertrag abgeschlossen und der Dt. Revision zugeleitet worden ist. In Einzelfällen kann, bei Vorliegen einer überzeugenden Begründung, Fristverlängerung gewährt werden.

5.7.3
Beteiligungsnehmer und Beteiligungsgeber sind verpflichtet, vor Aushändigung der Garantieurkunde eintretende/ bekannt werdende wesentliche Veränderungen – insbesondere Verschlechterungen – der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich aus den Antragsunterlagen ergeben haben oder in der Sitzung des Landesgarantieausschusses dargestellt wurden, unverzüglich anzuzeigen.

5.7.4
Kommt der Beteiligungsgeber dieser Verpflichtung nach Nr. 5.7.3 nicht nach, hat dies den Widerruf der bewilligten Garantie zur Folge; folgt der Beteiligungsnehmer dieser Verpflichtung zur Unterrichtung nicht, kann das Land vom Beteiligungsgeber eine außerordentliche Kündigung des Beteiligungsvertrages verlangen, ein entsprechendes außerordentliches Kündigungsrecht ist von den Vertragsparteien zu vereinbaren.

5.8
Nach Bewilligung der Garantie durch das Finanzministerium fordert die Dt. Revision den Beteiligungsgeber auf, einen schriftlichen Beteiligungsvertrag vorzulegen. In diesem Vertrag müssen die von der Dt. Revision mitgeteilten Einzelheiten und die „Allgemeinen Bestimmungen zum Beteiligungsvertrag und zum Garantieverhältnis“ (Anlage) berücksichtigt sein.

5.8.1
Sofern der Beteiligungsvertrag die im Zusammenhang mit der Garantiebewilligung notwendigen Festlegungen (Nr. 5.8) berücksichtigt, veranlasst die Dt. Revision die Ausstellung der Garantieurkunde und übersendet diese zur Unterzeichnung und Eintragung in das Kapitalbuch für Gewährleistungen des Landes Nordrhein-Westfalen an das Finanzministerium.

5.8.2
Zum wesentlichen Inhalt der Garantieurkunde gehören die „Allgemeinen Bestimmungen zum Beteiligungsvertrag und zum Garantieverhältnis“, soweit im Einzelfall keine davon abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

5.8.3
Die Garantie wird wirksam, wenn

5.8.3.1
dem Beteiligungsgeber die vom Finanzministerium unterzeichnete Garantieurkunde ausgehändigt worden ist, auf der die Eintragung der Garantie im Kapitalbuch für Gewährleistungen vermerkt ist, und

5.8.3.2
der Beteiligungsgeber die Garantieurkunde annimmt.
Im Fall von offenen Beteiligungen hat der Beteiligungsgeber erforderlichenfalls außerdem zu bestätigen, dass die notarielle Beurkundung des unter Nr. 5.8 genannten Beteiligungsvertrages stattgefunden hat.

6
Vertraulichkeit
Alle Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Alle an Entscheidungen über Garantien Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.


Der Finanzminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

gez. Schleußer

MBl. NRW. 1998 S. 1356.


Anlagen: