Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben im Innovations- und Transferbereich nordrhein-westfälischer Spitzencluster und von für NRW strategisch bedeutsamen Kooperationsvorhaben und Netzwerkprojekten (Spitzencluster Förderrichtlinie)

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben im Innovations- und Transferbereich nordrhein-westfälischer Spitzencluster und von für NRW strategisch bedeutsamen Kooperationsvorhaben und Netzwerkprojekten (Spitzencluster Förderrichtlinie)

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Vorhaben im Innovations- und Transferbereich
nordrhein-westfälischer Spitzencluster und
von für NRW strategisch bedeutsamen
Kooperationsvorhaben und Netzwerkprojekten
(Spitzencluster Förderrichtlinie)

Runderlass des

Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 14. April 2020

1

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1

Zuwendungszweck

Die Förderung zielt in einem Technologiegebiet auf den Austausch verschiedenartiger Akteure aus Wissenschaft, Wirtschaft und Dienstleistungsbereichen, die ein gemeinsames Tätigkeitsfeld mit dem gemeinsamen Ziel verbindet, ihre Leistungsfähigkeit durch Kooperation und Bündelung ihrer komplementären Interessen und Potenziale zu steigern und der nordrhein-westfälischen Wirtschaft so langfristige Wettbewerbsvorteile und eine führende Marktposition zu sichern. Dazu sollen über hochinnovative Projekte die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschungen nordrhein-westfälischer Spitzencluster schnellstmöglich in wirtschaftlich verwertbare neueste Produkte, Prozesse und Dienstleistungen überführt werden.

1.2

Rechtsgrundlage

Zuwendungen werden auf Grundlage dieser Richtlinie, spitzenclusterspezifischer Förderaufrufe und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:

a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO), Runderlass des Finanzministeriums vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254),

b) Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. 12. 2013, S. 1) die durch die

Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7. 7. 2020, S. 3) geändert worden ist,

c) Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. 6. 2014, S. 1) die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/452 der Kommission vom 15. März 2021 (ABl. L 89 vom 16. 3. 2021) geändert worden ist (im Folgenden AGVO genannt),

d) Mitteilung der Kommission - Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation, (ABl. C 198 vom 27. Juni 2014, S. 1),

e) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17),

f) Richtlinie zur Projektförderung auf Kostenbasis an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft, des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen“ vom 7. September 2018 (MBl. NRW. S. 514).

g) Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) in der Förderperiode 2014-2020 im Land Nordrhein-Westfalen (EFRE-Rahmenrichtlinie - EFRE RRL) Gem. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung, des Ministeriums für Familie, Kinder, Schule, Kultur und Sport, des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 08. Juli 2015 (MBl. NRW. 702).

Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2

Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind hochinnovative Einzel- und Verbundvorhaben in den Innovations- und Transferbereichen nordrhein-westfälischer Spitzencluster. Spitzencluster im Sinne dieser Richtlinie sind Innovationsnetzwerke, die eine kritische Masse an innovationstreibenden Akteuren innerhalb eines neuen Forschungs- und Innovationsfeldes zusammenschließen.

Zur Verstetigung der Projektergebnisse können die Forschungsprojekte durch innovationsfördernde und begleitende Maßnahmen flankiert werden. Hierzu zählen zum Beispiel Maßnahmen zur Hebung komplementärer Kompetenzen der Partner, zum Beispiel im Bereich der Nachwuchsförderung, der Ausbildung und Personalqualifizierung, des Wissens- und Technologietransfers und des internationalen Austausches. Zur Verstetigung gehören auch Projekte mit dem Ziel, aus den Forschungsergebnissen international durchsetzungsfähige Normen und Standards zu entwickeln.

3

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Universitäten, Hochschulen, außeruniversitäre Bildungs- und Forschungseinrichtungen und gemeinnützige Organisationen.

4

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Fördergebiet

Gefördert werden Projekte, die in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.

4.2

Verbundvorhaben

Zuwendungen sollen insbesondere für Verbundvorhaben gewährt werden. Voraussetzung für ein Verbundvorhaben ist eine arbeitsteilige Zusammenarbeit von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens- oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Verbundprojekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und seine Risiken und Ergebnisse teilen. Die Gesamtkosten des Vorhabens können von einem oder mehreren Partnern getragen werden, so dass andere Partner von den finanziellen Risiken des Vorhabens befreit sind. Auftragsforschung und die Erbringung von Forschungsleistungen gelten nicht als Formen der Zusammenarbeit.

Bei einem entsprechenden Vorhaben müssen die Partner die Bedingungen des Verbundvorhabens, insbesondere hinsichtlich der Beiträge zu den Aufwendungen des Vorhabens, der Teilung der Risiken und Ergebnisse, der Verbreitung der Ergebnisse, des Zugangs zu Rechten des geistigen Eigentums und der Regeln für deren Zuweisung in einem Kooperationsvertrag festgelegt haben. Der Kooperationsvertrag ist vor einer Bewilligung des Förderantrages der Bewilligungsbehörde im Entwurf und spätestens sechs Wochen nach Zugang des Zuwendungsbescheides unverändert von allen Kooperationspartnern unterschrieben vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage des unterschriebenen Kooperationsvertrags ist im Zuwendungsbescheid zu regeln. Sofern ein Kooperationsvertrag nicht oder nicht innerhalb der oben genannten Frist vorgelegt wird, wird ein Ausschluss der Förderung geprüft.

In dem Kooperationsvertrag ist insbesondere zu vereinbaren, dass im Falle des Ausscheidens eines Kooperationspartners die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse aus dem Vorhaben den übrigen Kooperationspartnern unentgeltlich für die Dauer des Projektes zur Verfügung gestellt werden. Im Falle des Ausscheidens eines Kooperationspartners aus der Wissenschaft Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung ist die bewilligende Stelle unverzüglich zu informieren.

4.3

Verbot der Quersubventionierung

Eine Forschungseinrichtung, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt und Zuwendungen nach dieser Richtlinie für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit erhält, hat sicherzustellen, dass die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, so dass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten besteht. Zu diesem Zweck sind insbesondere Aufwendungen und Erträge zwischen den einzelnen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten durch eine Trennungsrechnung buchhalterisch eindeutig voneinander zu trennen.

4.4

Förderausschluss bei Rückforderungsanordnung, für Unternehmen in Schwierigkeiten und für bestimmte Bereiche

Zuwendungen nach dieser Richtlinie dürfen gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a AGVO nicht an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen der Artikel 1 Nummern 2 bis 5 AGVO. Insbesondere dürfen Zuwendungen nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 AGVO vergeben werden.

5

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1

Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2

Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung. Bei Verbundvorhaben können für die Begünstigten nach Nummer 3 unterschiedliche Fördersätze gelten.

5.3

Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.4

Bemessung der Zuwendung beziehungsweise Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 5.5.1. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

5.5

Förderhöchstsätze

Für nicht rückzahlbare Zuschüsse für Vorhaben von Zuwendungsempfängern oder Zuwendungsempfängerinnen im nichtwirtschaftlichen Bereich beträgt der Förderhöchstsatz bis zu 90 Prozent. Für nicht rückzahlbare Zuschüsse für Vorhaben von Universitäten und Hochschulen im nichtwirtschaftlichen Bereich darf nach Maßgabe der VV Nummer. 2.3 zu § 44 LHO in Ausnahmefällen eine Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Universitäten und Hochschulen bei der Antragstellung auf die Einbeziehung der Gemeinausgaben in die zuwendungsfähigen Ausgaben für die gesamte Laufzeit des Vorhabens verzichten.

Für Vorhaben von Unternehmen sowie von Forschungseinrichtungen, Universitäten und Hochschulen im Bereich einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie Kooperationen von Unternehmen mit Forschungseinrichtungen und Hochschulen gelten die folgenden Förderhöchstsätze:

Förderkategorie

Kleine *
Unternehmen

bis zu

Mittlere *
Unternehmen

bis zu

Große *
Unternehmen

bis zu

Industrielle Forschung
(Artikel 25 AGVO)

70 Prozent

60 Prozent

50 Prozent

Die Fördersätze für industrielle Forschung können wie folgt auf maximal 80 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben erhöht werden:

a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit;

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU (kleine und mittlere Unternehmen) ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben bestreitet

oder

b) zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen

oder

c) die Ergebnisse des Vorhabens finden weite Verbreitung (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b) ii) AGVO)

80 Prozent

75 Prozent

65 Prozent

Experimentelle Entwicklung (Artikel 25 AGVO)

45 Prozent

35 Prozent

25 Prozent

Die Fördersätze für experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 60 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben erhöht werden:

a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit;

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben bestreitet

oder

b) zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen

oder

c) die Ergebnisse des Vorhabens finden weite Verbreitung (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b) ii) AGVO)

60 Prozent

50 Prozent

40 Prozent

Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 28 AGVO)

50 Prozent

50 Prozent

Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 29 AGVO)

50 Prozent

50 Prozent

Der Fördersatz beträgt 15 Prozent für große Unternehmen, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit

- tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und

- die beteiligten KMU mindestens Prozent der gesamten beihilfefähigen Ausgaben tragen

15 Prozent

Ausbildung (Artikel 31 AGVO)

50 Prozent

50 Prozent

50 Prozent

Die Fördersätze für Ausbildung können wie folgt auf maximal 70 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben erhöht werden:

a) um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer;

b) um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen für mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen für kleine Unternehmen.

70 Prozent

70 Prozent

60 Prozent

*Für die Bestimmung der Größe der Unternehmen gilt in allen Fällen die Definition des Anhang I AGVO.

Die Einordnung als kleines oder mittleres Unternehmen beziehungsweise als „KMU“ erfolgt entsprechend den Definitionen in Anlage 1. Die Einordnung erfolgt unabhängig von der Rechtsform der beziehungsweise des Antragsstellenden. Für Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die im Rahmen eines geförderten Vorhabens wirtschaftlich tätig sind, gelten insoweit die gleichen Regelungen wie für Unternehmen.

5.5.1

Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Aktivitäten, die im Sinne der Definitionen gemäß Artikel 25 AGVO als „Industrielle Forschung“ oder „Experimentelle Entwicklung“, Artikel 28 AGVO als „Innovationsbeihilfen für KMU“, Artikel 29 AGVO als „Prozess- und Organisationsinnovationen“ oder gemäß Artikel 31 AGVO als „Ausbildung“ eingeordnet werden können und den Zielen dieser Förderrichtlinie entsprechen. Ausgaben können nur berücksichtigt werden, soweit sie projektbezogen entstanden sind.

5.5.1.1

Personalausgaben

Personalausgaben ermitteln sich aus dem tatsächlichen, personenbezogenen Stundensatz (Jahresbruttogehalt plus Arbeitgeberanteil geteilt durch Jahresarbeitsstunden) und der Anzahl der für das Projekt tatsächlich geleisteten Stunden. Mehr als 1 650 Jahresarbeitsstunden pro Vollzeitbeschäftigtem und Kalenderjahr dürfen nicht abgerechnet werden. Dies gilt analog für Teilzeitbeschäftigte. Die Vergütung für die Geschäftsführerin beziehungsweise den Geschäftsführer kann Teil der Bemessungsgrundlage sein, soweit sie/er Tätigkeiten verrichtet, die eindeutig mit dem Projekt zusammenhängen und gesondert berechnet werden.

Bei Ausbildungsvorhaben sind die Personalausgaben der Ausbildungsteilnehmer und die Ausgaben für die Stunden der Ausbilder förderfähig, in denen sie die Ausbildungsmaßnahme durchführen.

Bei Vorhaben der Innovationsbeihilfen für KMU sind Personalausgaben des geförderten Unternehmens nicht zuwendungsfähig.

5.5.1.2

Begrenzungsregelung

Personalausgaben können nur in ihrer tatsächlichen Höhe berücksichtigt werden. Die Personalausgaben werden maximal in Höhe der Stundensätze als zuwendungsfähig anerkannt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung als Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren – Runderlass des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) – in der jeweils gültigen Fassung des Runderlasses veröffentlicht sind. Es gelten folgende Vergleichsgruppen:

Höherer Dienst: Geschäftsführer sowie wissenschaftlich-technisches Personal mit Hochschulabschluss,

Gehobener Dienst: Personal mit Fachhochschulreife oder sonstigem staatlichem Abschluss wie zum Beispiel Ingenieur FH oder Meister),

Mittlerer Dienst: Personal mit Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf wie zum Beispiel Facharbeiter und

Einfacher Dienst: Hilfskräfte

Die Vergleichsgruppen umfassen die Lohnzahlungen, vertragliche und tarifliche Zusatzleistungen sowie die Lohnnebenkosten. Personalausgaben dürfen, auch wenn sie die Höchstsätze übersteigen, nicht mehr gesondert abgerechnet werden. Die Eingruppierung erfolgt anhand einer Funktionsbeschreibung für den betreffenden Mitarbeiter beziehungsweise die betreffende Mitarbeiterin im Antrag und durch Vorlage des Arbeitsvertrages sowie durch die Vorlage von Qualifizierungsnachweisen.

Für die gesamte Laufzeit eines Projektes sind die Vergleichsgruppen anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung beziehungsweise zum Zeitpunkt des genehmigten vorzeitigen Maßnahmebeginns galten. Die Sätze werden im Zuwendungsbescheid beziehungsweise bei der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns festgelegt. Das Besserstellungsverbot ist zu beachten.

Bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen des Landes werden die Personalausgaben für das Projekt nur anerkannt, sofern diese nicht wie das Stammpersonal bereits aus Mitteln des Landes finanziert sind. Bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften werden die Personalausgaben für das Projekt nur anerkannt, wenn das Projekt ausschließlich der Wahrnehmung freiwilliger Aufgaben der Körperschaft dient.

5.5.1.3

Gemeinausgaben

Die Förderung von Gemeinausgaben für Vorhaben erfolgt bis zu einer Obergrenze von maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben nach Maßgabe des Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 AGVO. Die zuwendungsfähigen Gemeinausgaben sind in Anlage 2 aufgeführt. Diese Ausgaben dürfen nicht mehr gesondert abgerechnet werden, auch wenn sie die Obergrenze übersteigen.

Die Gemeinausgaben können entweder bei jedem Mittelabruf einzeln nachgewiesen oder in Form eines Gemeinkostenzuschlages auf die zuwendungsfähigen Personalausgaben geltend gemacht werden, wenn die Höhe des Gemeinkostenzuschlages jährlich im Voraus anhand der nachgewiesenen Gemeinkosten des Vorjahres ermittelt, von der Bewilligungsbehörde vorläufig festgesetzt sowie im Folgejahr anhand einzureichender Ausgabennachweise endgültig festgesetzt wird. Mit der Antragstellung muss festgelegt werden, in welcher Form die Gemeinausgaben für die gesamte Projektlaufzeit geltend gemacht werden sollen.

Gemeinausgaben sind bei der Gewährung von Innovationsbeihilfen für KMU nicht zuwendungsfähig. Von Land bereits grundfinanzierte Einrichtungen können für die Förderung von Gemeinausgaben nur Ausgaben beantragen, die nicht in die Grundfinanzierung des Landes einbezogen sind.

Ausgaben für außerhalb der Geschäfts- und Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers durchgeführte Technologie- und Organisationstransfermaßnahmen, projektbezogene Anmietungen von Räumlichkeiten außerhalb der bisherigen Büro- und Geschäftsräume sowie für Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sind keine Bestandteile der Gemeinausgaben sondern nach den Buchstaben e) bis g) geltend zu machen.

5.5.1.4

Fremdleistungen

Bei Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung können alle projektbezogenen Fremdleistungen in die zuwendungsfähigen Ausgaben einbezogen werden.

Bei Vorhaben der Innovationsbeihilfen für KMU können folgende Ausgaben in die zuwendungsfähigen Ausgaben einbezogen werden:

Ausgaben für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten, soweit diese nicht bilanziert werden;

Ausgaben für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;

Ausgaben für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

Bei Vorhaben der Prozess- und Organisationsinnovationen können Ausgaben für Fremdleistungen für Auftragsforschung, Wissen und von Dritten direkt oder in Lizenz unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips erworbene Patente in die zuwendungsfähigen Ausgaben einbezogen werden.

Bei Ausbildungsvorhaben sind Ausgaben für Beratungsdienste förderfähig, die mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen.

5.5.1.5

Ausgaben für Reisen

Reiseausgaben werden analog der Regelungen des Landesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung und der Auslandskostenerstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2009 (GV. NRW. S. 411) in der geltenden Fassung gefördert, wenn sie durch eine gesonderte Reisekostenabrechnung nachweisbar sind. Bei Vorhaben der Innovationsbeihilfen für KMU sowie bei Prozess- und Organisationsinnovationen sind Reiseausgaben nicht förderfähig.

5.5.1.6

Sachausgaben

Bei Vorhaben der Innovationsbeihilfen für KMU sind Sachausgaben nicht förderfähig.

Bei Ausbildungsvorhaben sind Ausgaben für Materialien und Bedarfsartikel sowie Werkzeuge in Höhe der Abschreibungen förderfähig.

5.5.1.7

Investitionen

Gefördert werden bei Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung die Ausgaben für Geräte und Ausrüstungsgegenstände, die für das Vorhaben angeschafft werden soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden.

Bei Vorhaben der Innovationsbeihilfen für KMU sind Ausgaben für die Erlangung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten förderfähig.

Bei Vorhaben der Prozess- und Organisationsinnovationen sind die Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung förderfähig, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden.

Bei Ausbildungsvorhaben sind Ausrüstungsgegenstände förderfähig, soweit sie ausschließlich für die Ausbildungsmaßnahme verwendet werden. Sie sind für die Dauer ihrer zweckentsprechenden Nutzung mit einer sachgerechten Zweckbindung zu belegen.

Wenn die Investitionen nicht während ihrer gesamten wirtschaftlichen Lebensdauer zweckentsprechend verwendet werden, erfolgt eine anteilige Zuordnung der Ausgaben. Eine zweckentsprechende Nutzung ist im nichtwirtschaftlichen Bereich auch gegeben, wenn die Investitionen nach dem Abschluss des geförderten Vorhabens für weitere Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf dem geförderten Gebiet eingesetzt werden.

Bei Vorhaben im nicht wirtschaftlichen Bereich sind nur der projektbezogene Mehraufwand sowie die projektbezogenen Investitionen zuwendungsfähig, die nicht der Grundausstattung des Zuwendungsempfängers oder der Zuwendungsempfängerin zuzurechnen sind.

5.5.2

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind:

a) Investitionsausgaben für Grundstücke und Gebäude,

b) Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des gewerblichen Unternehmens oder der freien Berufe gehören, wie zum Beispiel routinemäßige Steuer- und Rechtsberatung oder Werbung,

c) Personaleinzelausgaben, die die tägliche Höchststundenzahl nach dem Arbeitszeitgesetz übersteigen,

d) Vertriebsausgaben einschließlich Werbeausgaben,

e) Gewerbesteuer,

f) Ausgaben für Schutzrechtsanmeldungen,

g) abzugsfähige Umsatzsteuer und

h) Unterbringungsausgaben von Auszubildenden mit Ausnahme der dem erforderlichen Minimum entsprechenden Ausgaben für die Unterbringung von Auszubildenden mit Behinderungen.

6

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1

Förderung von Prozess- und Organisationsinnovation

Organisationsinnovationen sind die Anwendungen neuer Organisationsmethoden in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens. Prozessinnovationen sind die Anwendungen einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen einschließlich wesentlicher Änderungen bei Techniken, Ausrüstungen oder Software. Nicht förderfähig sind geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, Lokalisierungen, regelmäßige oder saisonale Veränderungen.

6.2

Förderung von Ausbildung

Ausbildungen in Unternehmen sind förderfähig, wenn die betreffende Ausbildung in die Wirtschaft neu eingeführt wird oder noch nicht in den Unternehmen verbreitet ist und die Auszubildenden in einem neuen Berufs-, Forschungs- oder Innovationsfeldes des Spitzenclusters eingesetzt werden sollen. Ausbildungsmaßnahmen von Unternehmen zur Einhaltung verbindlicher Ausbildungsnormen werden nicht gefördert.

6.3

Förderung außeruniversitäre Forschungseinrichtungen

Die Förderung von außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die gemeinsam vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen grundfinanziert werden, kann entweder ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Richtlinie oder ausschließlich nach der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erfolgen. Eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung hat zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erklären nach welcher Richtlinie eine Förderung beantragt wird. Nach der Bewilligung des Vorhabens kann eine Änderung der der Bewilligung zugrundeliegenden Förderrichtlinie nicht mehr erfolgen.

6.4

Förderung von Projekten aus Mitteln des EFRE

Für Projekte, die anteilig mit Mitteln aus dem EFRE in der Förderperiode 2014-2020 gefördert werden, erfolgt die Förderung ausschließlich nach der EFRE-Rahmenrichtlinie. Entsprechend gelten die dort aufgeführten Regelungen zur Förderung von Personal- und Gemeinausgaben.

6.5

De-minimis-Vorhaben

6.5.1

Geringfügige Zuwendungen für innovationsfördernde und begleitende Vorhaben können auch nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 „(ABl. L 352 vom 24.12.2013, S.1) bewilligt werden.

6.5.2

Der auf 200 000 Euro festgesetzte Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren von einem Mitgliedstaat erhalten darf, darf nicht überschritten werden.

6.5.3

Andere Fördervorhaben dürfen nicht mit einer De-minimis-Förderung für die gleichen förderbaren Ausgaben kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die festgelegten Förderhöchstsätze überschritten würden.

6.6

Die Bewilligungsbehörde kann in den Zuwendungsbescheiden beauflagen, dass die Zuwendungsempfänger dem Land Nordrhein-Westfalen oder von ihm dafür beauftragten Stellen auf Anforderung ein Muster der Projektergebnisse für Ausstellungs- und Demonstrationszwecke zur Verfügung stellen müssen. Dem Zuwendungsempfänger dürfen dadurch keine Ausgaben entstehen. Hiervon ausgenommen sind Projektergebnisse, die zu den Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen des Zuwendungsempfängers zu rechnen sind.

6.7

Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind grundsätzlich Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie und der ANBest-P sind von der bewilligenden Stelle im Einzelfall im jeweiligen Zuwendungsbescheid zu konkretisieren und gegebenenfalls. zu beauflagen.

6.8

Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle

Die Bewilligungsbehörde führt nach individuell festzulegenden Laufzeiten oder zu Zeitpunkten, an denen abgrenzbare Ergebnisse oder Teilrealisierungen einer Maßnahme zu erwarten sind, begleitende Erfolgskontrollen durch.

Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten der Bewilligungsbehörde zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist

6.9

Zulassung elektronischer Systeme

Auf Antrag des Zuwendungsempfängers oder der Zuwendungsempfängerin ist zu prüfen, ob ihr DV-gestütztes Buchführungssystem zur elektronischen Belegführung und Belegaufbewahrung sowie ihr elektronisches Zeiterfassungssystem zum Nachweis der Arbeitszeit zugelassen werden. Die Zulassung ist im Zuwendungsbescheid festzulegen.

6.10

Zulassung elektronischer Belegführung

Ein Buchführungssystem kann zur elektronischen Belegführung auf der Grundlage eines durch einen Wirtschaftsprüfer erteilten Testates zugelassen werden, wenn die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) beachtet und allgemein übliche Datenträger verwendet werden. Das verwendete Buchführungssystem muss anerkannten Sicherheitsstandards entsprechen und für Prüfzwecke zuverlässig sein. Bei Änderungen des Buchführungssystems während der Aufbewahrungsfrist muss das neue Buchführungssystem zur Belegaufbewahrung durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden.

6.11

Zulassung elektronischer Zeiterfassung

Ein elektronisches Zeiterfassungssystem kann zum Nachweis der Arbeitszeit zugelassen werden, wenn es anerkannten Sicherheitsstandards genügt und für Prüfzwecke zuverlässig ist. Die eindeutige Zuordnung der erfassten Arbeitsstunden zu dem geförderten Projekt muss möglich sein.

6.12

Veröffentlichung und Prüfrecht

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen werden gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 11 AGVO veröffentlicht. Sie können von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 12 AGVO geprüft werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

7

Verfahren

7.1

Allgemein

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von Wettbewerben oder themenorientierter Aufrufe. Darüber hinaus können im Einzelfall und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Vorhaben unabhängig von Aufrufen gefördert werden, wenn sie ein neues, hochinnovatives Technologie- oder Anwendungsfeld in Nordrhein-Westfalen gezielt entwickeln und so entscheidend zu seinem wirtschaftlichen Durchbruch und zu seiner Verbreitung in Unternehmen beitragen.

7.2

Zuständigkeiten

Für die verwaltungsmäßige Abwicklung und die Entscheidungsbefugnis über Unwirksamkeit, Rücknahme, Widerruf des Zuwendungsbescheids, Rückforderung der Zuwendungen und Verzinsung nach §§ 48, 49, 49a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW) Bekanntmachung der Neufassung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) ist der Projektträger zuständig.

7.3

Einschaltung eines Projektträgers

Für die Bewilligung und verwaltungsmäßige Abwicklung der Fördermaßnahme ist folgender Projektträger beliehen:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich TRI
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

7.4

Antrags- und Auswahlverfahren

Für die Projekte gilt folgendes Verfahren:

Das Antrags- und Auswahlverfahren ist zweistufig angelegt.

7.4.1

Vorlage von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens zum festgelegten Stichtag eines jeden Jahres zunächst Projektskizzen mit der Projektidee in einer aussagekräftigen Projektskizze in einfacher Ausfertigung per Post sowie in elektronischer Form per Mail an ptj-spitzencluster-nrw@fz-juelich.de vorzulegen. Die Projektskizze muss mindestens folgende Bestandteile enthalten:

a) Projektbeschreibung: Ausgangslage, Problembeschreibung, Lösungsweg,

b) Beitrag und die entsprechende strategische Relevanz eines jeden Vorhabens für die Innovationsfähigkeit und das Wachstum des Spitzenclusters oder für die Innovationsfähigkeit Nordrhein-Westfalens,

c) Projektteilnehmer mit Zuordnung der Projektbestandteile,

d) Arbeits- und Finanzierungsplan und

e) Verbreitung von Projektergebnissen.

Eine genaue Anleitung samt Formatvorlagen sowie ein vorformatierter Gliederungsvorschlag für die Skizzen werden unter ptj.de/spitzencluster-nrw zur Verfügung gestellt. In fachlichen Fragen unterstützen der Projektträger und gegebenenfalls das Management des Spitzenclusters die Antragsteller im Vorfeld der Antragstellung und bei der Projektabwicklung.

Die Projektskizzen werden durch den Projektträger an das Management des Spitzenclusters oder drei vom Projektträger bestimmte unabhängige Fachexperten mit der Bitte um Stellungnahme gegeben. Das Management des Spitzenclusters beziehungsweise die Fachexperten müssen gegenüber dem Projektträger darlegen, dass eigene wirtschaftliche Interessen nicht berührt sind und keine Interessenkonflikte bestehen, die eine Beteiligung ausschließen. Sie sind durch den Projektträger zu Neutralität und Vertraulichkeit zu verpflichten.

7.4.2

Bewertung der Projektskizzen

Das Clustermanagement oder die drei vom Projektträger bestimmten Fachexperten nehmen zu der Durchführbarkeit sowie der Übereinstimmung mit der Clusterstrategie beziehungsweise des Innovationsgehaltes Stellung.

Das Management des Spitzenclusters beziehungsweise die vom Projektträger bestimmten Fachexperten stellen in einem transparenten und gegenüber dem Projektträger und dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie darzulegenden Verfahren den Konsens über die Förderwürdigkeit des Projektes dar.

Die Projektskizzen werden von dem Projektträger hinsichtlich ihrer Förderfähigkeit und Einordnung in die Digitalisierungs- und Innovationsstrategie der Landesregierung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie abgestimmt.

Bei der Bewertung der Förderfähigkeit der Projektanträge werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:

Exzellenz:

a) Übersichtlichkeit und Relevanz der Projektziele hinsichtlich der Strategie und Ziele des Spitzenclusters beziehungsweise des hochinnovativen Technologie- oder Anwendungsfeldes,

b) Plausibilität des vorgeschlagenen Lösungsansatzes und Realisierungschancen des dargestellten Konzepts und

c) Ambitionen und Ausmaß der vorgeschlagenen Arbeiten über den Stand der Technik hinaus sowie Innovationspotenzial.

Effekte und Auswirkungen der Projektresultate auf:

a) Steigerung der Innovationsfähigkeit des Landes und Integration neuer Kenntnisse,

b) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen (inklusive Unternehmenswachstum),

c) Umwelt- und gesellschaftsrelevante Auswirkungen,

d) Beitrag des Spitzenclusters beziehungsweise des hochinnovativen Technologie- oder Anwendungsfeldes auf nationaler oder internationaler Ebene,

e) Wirksamkeit der vorgeschlagenen Messgrößen zur Nutzung und Verbreitung der Projektergebnisse einschließlich der IP-Rechte und soweit zutreffend zur Verwaltung der Forschungsdaten und

f) Verwertung der Projektergebnisse.

Qualität und Effizienz der Projektstruktur und des Projektmanagements:

a) Qualität und Wirksamkeit des Arbeitsplans, einschließlich des Ausmaßes, in dem die den Arbeitspaketen zugewiesenen Ressourcen mit ihren Zielen und Ergebnissen übereinstimmen,

b) Angemessenheit der Managementstrukturen und –verfahren,

c) Qualität und relevante Erfahrung der einzelnen Projektpartner,

d) Qualität des Gesamtkonsortiums (einschließlich Komplementarität, Ausgewogenheit und Mehrwert durch assoziierte Kooperationen) und

e) Angemessene Verteilung und Begründung der beantragten Ressourcen (Gesamtbudget, Personal, Verbrauchsgüter und Investitionen).

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen durch den Projektträger auf der Grundlage des Votums des Managements des Spitzenclusters beziehungsweise der vom Projektträger bestimmten Fachexperten in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Antragstellern, die in einer vorherigen Einreichrunde nicht zum Zuge gekommen sind, steht es frei, sich erneut zu bewerben.

In der zweiten Stufe werden die Einreicher der positiv begutachteten Skizzen zu einer formalen Antragstellung aufgefordert.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin hat vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Antrag gemäß Artikel 6 Nummer 2 AGVO zu stellen. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

7.5

Formulare

Alle notwendigen Formulare für die Beantragung und spätere Abwicklung der Förderungen werden auf der Homepage des Projektträgers zentral zur Verfügung gestellt und können dort abgerufen werden.

8

Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und tritt zum Zeitpunkt des Auslaufens der beihilferechtlichen Grundlagen zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin mit Ablauf des 30. Juni 2024, außer Kraft.


Anlage 1

KMU-DEFINITION nach Anhang I der AGVO

Artikel 1

Unternehmen

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

Artikel 2

1. Die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.

2. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt.

3. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 2 Mio. Euro nicht überschreitet.

Artikel 3

Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen

1. Ein „eigenständiges Unternehmen“ ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne des Absatzes 2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 gilt.

2. „Partnerunternehmen“ sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält — allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne des Absatzes 3-25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).

Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, also als Unternehmen ohne Partnerunternehmen, auch wenn der Schwellenwert von 25 Prozent erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht im Sinne des Absatzes 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

a) staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen beziehungsweise Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels“) und die Eigenkapital in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels“ in ein und dasselbe Unternehmen 1 250 000 Euro nicht überschreitet;

b) Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;

c) institutionelle Investoren einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;

d) autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. Euro und weniger als 5 000 Einwohnern.

3. „Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

a) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen — unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind.

Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.

4. Außer in den in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 Prozent oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

5. Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Qualität als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen sowie zu den Daten über die in Artikel 2 angeführten Schwellenwerte abgeben. Diese Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau feststellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es könne mit Recht davon ausgehen, dass es sich nicht zu 25 Prozent oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander verbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadet der aufgrund einzelstaatlicher Regelungen oder Regelungen der Union vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen abgegeben.

Artikel 4

Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten

1. Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet.

2. Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert beziehungsweise erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens beziehungsweise eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.

3. Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.

Artikel 5

Mitarbeiterzahl

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in dem betroffenen Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein:

a) Lohn- und Gehaltsempfänger,

b) für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind,

c) mitarbeitende Eigentümer,

d) Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- beziehungsweise Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- beziehungsweise Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.

Artikel 6

Erstellung der Daten des Unternehmens

1. Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt.

2. Die Daten - einschließlich der Mitarbeiterzahl - eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder - sofern vorhanden - anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens beziehungsweise der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.

Zu den in Absatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.

Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten werden gegebenenfalls 100 Prozent der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

3. Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden gegebenenfalls die Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen zu 100 Prozent hinzugerechnet, sofern die Daten in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der mit den betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden gegebenenfalls die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anteil entspricht.

4. In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird die Mitarbeiterzahl berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten der Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist, addiert werden.


Anlage 2

Ausgaben, die durch die Gemeinausgaben gedeckt werden

Ausgabenart

Beispiel oder Definition

Ausgaben für Räumlichkeiten (Bürogebäude, Betriebsgebäude, Labore, usw.)

Beispiele: Miete, Unterhaltsausgaben, Versicherung, Sicherheitsausgaben, Alarm, Facility-Management, Reinigung, Gas, Wasser, Strom, Heizung, Außenanlagen, Gebühren, Entsorgung

Anschaffung, Miete und Unterhalt für Büroausstattung, Bürobedarf

Beispiele: Anschaffungsausgaben und Miete für Büromöbel, Kopierer, Verbrauchsmaterialien (Briefumschläge, Druckerpatronen, Papier, Kopien), Computer, Drucker, Softwarelizenzen

Ausgaben für allgemeine Leistungen

Beispiele: Bibliothek, Publikationsdienst, Kommunikation (Internet, Telefon, Fax, Porto), Bekleidung, Abonnements, Transporte

Allgemeine Verwaltungs- und Managementausgaben

Beispiele: Dokumentation, Finanzverwaltung, Qualitätsmanagement, Personalverwaltung, Unternehmenskommunikation, IT-Administration,

Aus- und Fortbildungsausgaben

Beispiele: Seminare einschließlich der Reiseausgaben, Zeitschriften und Fachliteratur.

MBl. NRW. 2020 S. 239, geändert durch Runderlass vom 11. Mai 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 303).