Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von ÖKOPROFIT-Projekten in Nordrhein-Westfalen (Richtlinie ÖKOPROFIT) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von ÖKOPROFIT-Projekten in Nordrhein-Westfalen (Richtlinie ÖKOPROFIT) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Durchführung von ÖKOPROFIT-Projekten in Nordrhein-Westfalen
(Richtlinie ÖKOPROFIT)


Runderlass des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

VII - 1 – 63.01.01

Vom 12. Juni 2020

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das „Ökologische Projekt für Integrierte Umwelt-Technik“ (ÖKOPROFIT), ist ein Kooperationsprojekt zwischen Kommunen (Gemeinden und Gemeindeverbände) und der Wirtschaft sowie den Verbänden, bei dem mit Hilfe von Experten praxisnahe Umweltschutzmaßnahmen für die Unternehmen erarbeitet und umgesetzt werden. ÖKOPROFIT ist ein eingetragenes Warenzeichen der Stadt Graz. Mit dem Projekt ÖKOPROFIT wird das Ziel verfolgt, den betrieblichen Umweltschutz vor Ort zu implementieren, Ressourcen einzusparen und Betriebskosten zu senken. Zu diesem Zweck fördert das Land Nordrhein-Westfalen Gemeinden und Gemeindeverbände (nachfolgend Gemeinden), die ÖKOPROFIT-Projekte für in ihrer Region ansässige Unternehmen und Einrichtungen durchführen.

1.2
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung, und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), in der jeweils geltenden Fassung.

1.3
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Die Förderung dient der Durchführung von verschiedenen kommunalen ÖKOPROFIT-Modulen. Gefördert werden:

2.1
ÖKOPROFIT-Einsteigerprojekt

Bei dem ÖKOPROFIT-Einsteigerprojekt bearbeiten die teilnehmenden Betriebe und Einrichtungen im Zeitraum von etwa einem Jahr in mindestens acht Workshops alle umweltrelevanten Themen, die für sie von Bedeutung und Interesse sind. Gleichzeitig erhalten sie betriebsspezifische Beratungen, bei denen die Ist-Situation im Unternehmen ermittelt wird und gemeinsam mit den Verantwortlichen im Betrieb Verbesserungsmöglichkeiten erarbeitet werden.

2.2
ÖKOPROFIT-Klub

Der ÖKOPROFIT-Klub wird für alle Betriebe und Einrichtungen angeboten, die ÖKOPROFIT auch über das erste Jahr hinaus weiterführen wollen. Hierbei werden begonnene Umweltmaßnahmen fortgeführt, mit Unterstützung der Umweltberater neue Maßnahmen entwickelt und es findet weiterhin ein Austausch der Erfahrungen statt.

Die teilnehmenden Betriebe und Einrichtungen sollen nach Ende des einjährigen Projektes mindestens zwei neue ÖKOPROFIT-Maßnahmen in ihren Betrieben und Einrichtungen verifiziert haben.

2.3
ÖKOPROFIT-Energie

Bei ÖKOPROFIT-Energie profitieren teilnehmende Betriebe und Einrichtungen von regelmäßigen Workshops, aktuellem Fachwissen und dem Erfahrungsaustausch mit anderen Betrieben und Einrichtungen im Rahmen des Energienetzwerkes. Zusätzlich erhält jedes Unternehmen eine individuelle Einzelberatung, um betriebsspezifische Energiesparpotenziale aufzudecken und auszuschöpfen. Die Dauer des Projekts beträgt ein halbes Jahr.

2.4
ÖKOPROFIT-Mikro

ÖKOPROFIT-Mikro ist ein Einsteigermodul für kleinere Betriebe und Einrichtungen mit bis zu 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (umgerechnet in Vollzeitanteile bei Antragstellung). Das Modul ist ähnlich wie das „Standard“-Einsteigerprogramm (siehe Nummer 2.1) strukturiert, aber vom Umfang her den Bedürfnissen der kleineren Betriebe und Einrichtungen angepasst.

2.5
ÖKOPROFIT-Sonderprojekte

Sonderprojekte im Kontext von ÖKOPROFIT in kommunaler Trägerschaft, beispielsweise für einzelne Branchen, Regionen oder Themen.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind

a) die ein ÖKOPROFIT-Projekt im Sinn der Nummern 2.1 bis 2.5 durchführenden Gemeinden in Nordrhein-Westfalen. Führen mehrere Gemeinden gemeinsam ein ÖKOPROFIT-Projekt durch, muss eine davon als Antragsteller und Zuwendungsempfänger bestimmt werden.

b) Eigenbetriebe oder Regiebetriebe einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen. Notwendige Voraussetzung hierfür ist unter anderem die Weisungsbefugnis der kommunalen Träger als Dienstvorgesetzte des jeweiligen kommunalen Betriebes. Die Betriebssatzung der jeweiligen kommunalen Gesellschaft sowie die Dienstanweisung der dortigen Aufgaben- und Geschäftsverteilung müssen entsprechend ausgestaltet sein. Diese Bedingungen sind der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung nachzuweisen. Für Eigenbetriebe oder Regiebetriebe gilt im Weiteren das für Gemeinden Aufgeführte.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Das ÖKOPROFIT-Projekt muss nach den Vorgaben des Lizenzgebers (Stadt Graz) und unter Verwendung der von der Stadt München zur Verfügung gestellten betrieblichen Erhebungsbögen beziehungsweise ÖKOPROFIT-Arbeitsmaterialien durchgeführt werden.

4.1
Regelungen für die einzelnen Zuwendungen

4.1.1
Zuwendungen für ein ÖKOPROFIT-Einsteigerprojekt nach Nummer 2.1 werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

4.1.1.1
Die antragstellende Gemeinde führt ein ÖKOPROFIT-Einsteigerprojekt mit mindestens acht in der Gemeinde beziehungsweise den beteiligten Gemeinden ansässigen Betrieben und Einrichtungen durch. Zu den Einrichtungen in diesem Sinn zählen auch Behörden und sonstige Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie Bundesbehörden und Einrichtungen des Bundes mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. Über die Teilnahme von Betrieben und Einrichtungen, die außerhalb der jeweiligen Gemeinde oder des Landes Nordrhein-Westfalen ansässig sind, entscheidet die antragstellende Gemeinde im Einvernehmen mit der betreffenden Nachbargemeinde und der Bewilligungsbehörde.

4.1.1.2
Die antragstellende Gemeinde beauftragt ein ÖKOPROFIT-Beratungsunternehmen mit der Durchführung eines ÖKOPROFIT-Einsteigerprojekts. Die Beauftragung des Beratungsunternehmens erfolgt nach Maßgabe der kommunalen Vergabevorschriften.

4.1.2
Zuwendungen für ein ÖKOPROFIT-Klub-Projekt nach Nummer 2.2 werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

4.1.2.1
Die antragstellende Gemeinde führt ein ÖKOPROFIT-Klub-Projekt mit mindestens sechs in der Gemeinde beziehungsweise den beteiligten Gemeinden ansässigen Betrieben und Einrichtungen durch. Die teilnehmenden Betriebe und Einrichtungen müssen bereits an einem ÖKOPROFIT-Projekt gemäß Nummer 2.1, 2.3, 2.4 oder 2.5 erfolgreich teilgenommen haben. Nummer 4.1.1.1 Satz 2 und 3 gelten analog.

4.1.2.2
Die antragstellende Gemeinde beauftragt ein ÖKOPROFIT-Beratungsunternehmen mit der Durchführung eines ÖKOPROFIT-Klub-Projekts. Die Beauftragung des Beratungsunternehmens mit der Durchführung eines ÖKOPROFIT-Klub-Projektes im Anschluss an ein ÖKOPROFIT-Einsteigerprojekt im Sinn von Nummer 4.1.1.2 kann durch die jeweilige Gemeinde bereits mit der Beauftragung für das ÖKOPROFIT-Einsteigerprojekt erfolgen. Nummer 4.1.1.2 Satz 2 gilt analog.

4.1.3
Zuwendungen für ein ÖKOPROFIT-Energie-Projekt nach Nummer 2.3 werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

4.1.3.1
Die antragstellende Gemeinde führt ein ÖKOPROFIT-Energie-Projekt mit mindestens fünf in der Gemeinde beziehungsweise den beteiligten Gemeinden ansässigen Betrieben und Einrichtungen durch. ÖKOPROFIT-Energie richtet sich insbesondere an energieintensive, kleine und mittlere produzierende Betriebe. Nummer 4.1.1.1 Satz 2 und 3 gelten analog.

4.1.3.2
Die antragstellende Gemeinde beauftragt ein ÖKOPROFIT-Beratungsunternehmen mit der Durchführung eines ÖKOPROFIT-Energie-Projekts. Nummer 4.1.1.2 Satz 2 gilt analog.

4.1.4
Zuwendungen für ein ÖKOPROFIT-Mikro-Projekt nach Nummer 2.4 werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

4.1.4.1
Die antragstellende Gemeinde führt ein ÖKOPROFIT-Mikro-Projekt mit mindestens acht in der Gemeinde beziehungsweise den beteiligten Gemeinden ansässigen Betrieben und Einrichtungen durch. Teilnehmen können kleinere Betriebe und Einrichtungen, die keine genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz betreiben und höchstens 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. Nummer 4.1.1.1 Satz 2 und 3 gelten analog.

4.1.4.2
Die antragstellende Gemeinde beauftragt ein ÖKOPROFIT-Beratungsunternehmen mit der Durchführung eines ÖKOPROFIT-Mikro-Projekts. Nummer 4.1.1.2 Satz 2 gilt analog.

4.1.5
Zuwendungen für ein ÖKOPROFIT-Sonderprojekt nach Nummer 2.5 werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

4.1.5.1
Die antragstellende Gemeinde führt ein Sonderprojekt im Kontext von ÖKOPROFIT beispielsweise für einzelne Branchen, zu einzelnen Themen oder für eine Region durch. An der Durchführung eines ÖKOPROFIT-Sonderprojektes muss zudem ein erhebliches Landesinteresse im Sinn von § 23 der Landeshaushaltsordnung bestehen. Ob ein erhebliches Landesinteresse besteht, entscheidet das für Umweltschutz zuständige Ministerium.

4.1.5.2
Für die Gewährung einer Zuwendung zur Durchführung eines ÖKOPROFIT-Sonderprojekts gelten die für ein ÖKOPROFIT-Einsteiger-Projekt im Sinn von Nummer 2.1 genannten Voraussetzungen gemäß Nummer 4.1.1.2 analog.

4.2
Die antragstellende Gemeinde verpflichtet sich zur Teilnahme an einem vom für Umweltschutz zuständigen Ministerium eingerichteten projektbegleitenden Arbeitskreis sowie zur Mitwirkung bei einer im Auftrag dieses Ministeriums durchzuführenden Evaluation.

4.3
Zuwendungen erfolgen nur, wenn und soweit zuwendungsfähige Sachverhalte nicht von Dritten ausgeglichen oder unterstützt werden. Zweckgebundene Spenden können für die Bemessung der Zuwendung, soweit der antragstellenden Gemeinde ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt und Bundes- oder EU- Recht nicht entgegenstehen, unter den Voraussetzungen der jeweils gültigen Vorgaben durch den Haushaltsgesetzgeber, außer Betracht bleiben.

4.4
Die Zuwendung wird nur gewährt, soweit die Gesamtfinanzierung des Projekts gesichert ist.

4.5
Der Erwerb der ÖKOPROFIT Lizenz- und Nutzungsvereinbarungen von den Städte Graz und München gilt nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn.

4.6
Bei allen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen, insbesondere bei der Herausgabe von Pressemitteilungen, Dokumentationen, Artikeln und der Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen und Seminaren ist in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass das Projekt vom für Umweltschutz zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen finanziell gefördert wird. Für die Verwendungsnachweisprüfung sind Belegexemplare von Ankündigungen und sonstigen Belegen der Öffentlichkeitsarbeit vorzulegen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.

5.4
Höhe der Zuwendung

5.4.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt

5.4.1.1
im Fall der Nummer 2.1 (ÖKOPROFIT-Einsteigerprojekt) bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 25 000 Euro.

5.4.1.2
im Fall der Nummer 2.2 (ÖKOPROFIT-Klub) bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 5 000 Euro für ein Jahr ÖKOPROFIT-Klub. Die Zuwendung kann für höchstens drei einjährige ÖKOPROFIT-Klub-Projekte einer Gemeinde oder Zusammenschlüssen von Gemeinden in einer Region in Anspruch genommen werden.

5.4.1.3
im Fall der Nummer 2.3 (ÖKOPROFIT-Energie) bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 12 500 Euro.

5.4.1.4
im Fall der Nummer 2.4 (ÖKOPROFIT-Mikro) bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 25 000 Euro.

5.4.1.5
im Fall der Nummer 2.5 (ÖKOPROFIT-Sonderprojekte) entscheidet das für Umweltschutz zuständige Ministerium aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls über die Höhe der Förderung, die höchstens 25 000 Euro beträgt.

5.4.2
Zuwendungen unterhalb von 2 000 Euro (Bagatellgrenze) werden nicht gewährt.

5.5
Zuwendungsfähige Ausgaben

5.5.1
Zuwendungsfähige Ausgaben sind nur die im Zusammenhang mit der Projektdurchführung von der antragstellenden Gemeinde zu entrichtenden Ausgaben.

5.5.2
Als zuwendungsfähige Gesamtausgaben werden nur die tatsächlich entstehenden Ausgaben berücksichtigt. Ausgaben, die zum Beispiel laut dem Angebot der mit der Durchführung des Projektes zu beauftragenden Firma entstehen, aber durch Kostenbeiträge der teilnehmenden Unternehmen direkt gedeckt werden, bleiben unberücksichtigt.

5.5.3
Es sind nur kassenmäßige Ausgaben zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind unbare Eigenleistungen sowie Leistungen aufgrund verwaltungsinterner Verrechnungen und Ausgaben für die Antragstellung der Zuwendung.

5.5.4
Die zuwendungsfähigen Ausgaben zur Durchführung der Auftakt- und Auszeichnungsveranstaltungen dürfen insgesamt 1 500 Euro nicht übersteigen.

5.5.5
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind die an die Städte Graz und München zu entrichtende Lizenz- und Nutzungsgebühren.

5.5.6
Die Ausgaben für den Druck der Auszeichnungsbroschüre können nur bis zur Höhe von 1 500 Euro als zuwendungsfähige Ausgaben berücksichtigt werden.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist an die Bewilligungsbehörde nach dem Muster der Anlage 1 zu richten. Dem Antrag beizufügen sind das Angebot eines ÖKOPROFIT-Beratungsunternehmens, ein Zeit- und Finanzierungsplan für die Projektdurchführung sowie eine Liste der bereits kontaktierten Unternehmen. Die Notwendigkeit zur Durchführung des ÖKOPROFIT-Projekts sowie der beantragten Förderung sind zu begründen. Die Sicherung der Gesamtfinanzierung muss von der antragstellenden Gemeinde sichergestellt werden.

6.2
Bewilligungsverfahren

6.2.1
Bewilligungsbehörde ist das für Umweltschutz zuständige Ministerium.

6.2.2
Dem Zuwendungsbescheid ist das Muster gemäß Anlage 2 zugrunde zu legen. Die Zuwendung kann im Bewilligungszeitraum für bis zu drei aufeinander folgende Haushaltsjahre anteilig bereitgestellt werden. Eine Verlängerung des Bewilligungs- und Durchführungszeitraumes ist auf Antrag möglich.

6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

6.3.1
Die Zuwendung ist nach erfolgter Bewilligung bei der NRW.BANK abzurufen. Hierzu ist das Formular der Anlage 3 zu verwenden. Mit der ersten Anforderung der Zuwendung sind die Teilnahme der Mindestanzahl von Betrieben und Einrichtungen sowie der Abschluss des Lizenz- und Nutzungsvertrags mit den Städten Graz und München nachzuweisen.

6.3.2
Die Auszahlung der Zuwendung kann in mehreren aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren gemäß den Festlegungen im Zuwendungsbescheid beantragt werden.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die NRW.BANK. Der Verwendungsnachweis ist als einfacher Verwendungsnachweis zu führen und beinhaltet Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis und Belegliste. Hierfür sind die Anlagen 4 und 5 zu verwenden.

6.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien abweichende Bestimmungen getroffen werden.

6.6
Anlagen

Die Anlagen können auf den Internetseiten
https://www.umwelt.nrw.de/umwelt/umwelt-und-ressourcenschutz/ressourceneffizientes-wirtschaften/oekoprofit und
https://www.nrwbank.de/de/foerderlotse-produkte/OeKOPROFIT-NRW/15641/produktdetail.html?backToResults=false
heruntergeladen werden.

7
Schlussvorschriften

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

MBl. NRW. 2020 S. 357.