Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.12.2025
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Projektaufrufes „zdi-MINTplus.NRW“ im EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027 (RL zdi-MINTplus.NRW)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Projektaufrufes „zdi-MINTplus. NRW“ im EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027 (RL zdi-MINTplus. NRW)
Richtlinie über
die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Projekten des Projektaufrufes „zdi-MINTplus. NRW“
im EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027
(RL zdi-MINTplus. NRW)
Runderlass
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Vom 30. April 2025
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck
Im Rahmen des EFRE/JTF-Programms NRW 2021-2027 stellen das Land Nord-rhein-Westfalen und die Europäische Union Mittel zur Förderung von Vorhaben aus dem Projektaufruf „zdi-MINTplus. NRW“ zur Verfügung. Ziel ist, Schülerinnen und Schüler in Zusammenarbeit mit Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft frühzeitig mit den Chancen und der Faszination von Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik vertraut zu machen und für MINT-Ausbildungsberufe und -Studiengänge zu mobilisieren.
1.2
Rechtsgrundlagen
Das
Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe
insbesondere folgender Regelungen:
a) § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBI. NRW. S. 445), die durch
Runderlass vom 20. Juni 2023 (MBl. NRW. S. 675), 29.
Februar 2024 (MBl. NRW. S. 429) geändert worden sind,
b) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj), im Folgenden
De-minimis-VO,
c) EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl.
NRW. S. 1332),
d) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds
für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und
Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit
und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und
Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S.159; L 450
vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59),
e) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den
Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S.60; L 13
vom 20.1.2022, S. 74).
Für alle Rechtsgrundlagen und Vorschriften gilt die jeweils zum Zeitpunkt der
Bewilligung geltende Fassung.
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Zuwendung besteht nicht, vielmehr
entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden soll die Einrichtung und Ausstattung von Mini-MINT-Labs. NRW als Orte der MINT-Fachkräfteentwicklung. Mini-MINT-Labs sollen sich am spezifischen Fachkräftebedarf vor Ort orientieren und in ein fachdidaktisches Konzept einfließen, das spätestens mit dem Verwendungsnachweis vorgelegt werden muss. Die geplante Einrichtung und Ausstattung von außerschulischen Lernorten soll sich an der Kultur der Maker-Bewegung, also der offenen MINT-Werkstatt als Ort der kreativen und innovativen Lösungsfindung für technische und gesellschaftliche Problemstellungen orientieren. Ziel ist, im Sinne eines freien und offenen Zugangs Jugendliche für Innovationsthemen zu begeistern und damit maßgeblich zur MINT-Fachkräftesicherung beizutragen.
3.
Zuwendungsempfangende
Zuwendungsberechtigt sind Existenzgründerinnen und
Existenzgründer, kleine und mittlere Unternehmen, Kommunen, kommunale Unternehmen
und Einrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie Kammern, Vereine
und Stiftungen mit Sitz oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen.
Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen aus den
Bereichen Fischerei und Aquakultur, landwirtschaftliche Primärproduktion sowie
Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Es werden ausschließlich Vorhaben unterstützt, die nach den vom EFRE/JTF-Begleitausschuss NRW genehmigten Auswahlkriterien (Anlage 1 der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW) förderwürdig sind. Dieses ist im Antragsverfahren darzustellen.
4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
4.2
Finanzierungsart
Die Zuwendung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung.
4.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise nicht rückzahlbare vorhabenbezogene Zuweisung gewährt.
4.4
Bemessungsgrundlage
Förderfähig sind Sachausgaben für Lieferungen und Leistungen gemäß Nummer 5.2.2 der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW zur Einrichtung und Ausstattung von Mini-MINT-Labs bis zu einer Höhe von 100 000 Euro je Lab.
Die
Einrichtung und Ausstattung von Mini-MINT-Labs sind als Vorhaben aus dem
Bereich Innovation von der Gewährung der Zuwendung ausschließlich in Form von
Festbeträgen je Einheit, Pauschalen oder Pauschalfinanzierungen gemäß Nummer
5.1 der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW ausgenommen.
Die Förderung von Personal- und Gemeinausgaben, Grunderwerb, Bauleistungen und
Ausgaben für Reisen ist ausgeschlossen.
4.5
Förderhöhe
Die Förderung beträgt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungen werden nur gewährt, soweit sie den Betrag von 12 500 Euro übersteigen.
4.6
Beihilfen an Unternehmen
Begünstigten,
die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, indem sie Güter oder
Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbieten, auch wenn die Tätigkeit
im Vergleich zu den übrigen Aufgaben der Einrichtung geringfügig und
gemeinnützig ist und keine Absicht besteht, Gewinn zu erzielen, wird die
Förderung als De-minimis-Beihilfe gewährt.
Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat
gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum
von drei Jahren 300 000 Euro nicht übersteigen.
Gewährte De-minimis-Beihilfen werden ab dem 1. Januar
2026 innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe in einem
zentralen, für die Öffentlichkeit zugänglichen Register unter Angabe des
Beihilfeempfängers, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde,
Beihilfeinstrument und betroffener Wirtschaftszweig auf der Grundlage der
statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union
(„NACE-Klassifikation“) erfasst. Solange das Zentralregister noch nicht
eingerichtet ist beziehungsweise noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt,
wird dem Unternehmen, dem eine De-minimis-Beihilfe
nach dieser Förderrichtlinie gewährt wird, in schriftlicher oder elektronischer
Form die Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent), unter
ausdrücklichem Verweis auf die De-minimis-VO und dass
es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt,
mitgeteilt.
Die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe setzt voraus,
dass das betreffende Unternehmen im Rahmen der Antragstellung eine Erklärung
abgibt, in dem es alle anderen De-minimis-Beihilfen
angibt, die ihm in einem Zeitraum von drei Jahren gewährt wurden.
4.7
Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre ab Beginn des Durchführungszeitraums.
5.
Verfahren
5.1
Antragsverfahren
Anträge sind innerhalb der Einreichfristen des
Projektaufruf „zdi-MINTplus. NRW“ zu stellen. Die
Einreichfristen werden auf der Internetseite www.efre.nrw.de veröffentlicht.
Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung
erfolgt über das EFRE. NRW.online-Portal oder schriftlich
unter Verwendung der Antragsformulare bei der Bewilligungsbehörde.
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold.
Die Anträge werden auf der Basis der Auswahlkriterien in förderrechtlicher, wirtschaftlicher und technologischer Hinsicht sowie hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen Relevanz geprüft und durch einen Begutachtungsausschuss bewertet, dem Sachverständige angehören, die fachlich auf dem Gebiet qualifiziert, nicht befangen, unabhängig sowie persönlich geeignet und erfahren sind.
5.2
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren gelten die Regelungen der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW.
6.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese
Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und am 30. Juni 2028 außer Kraft.
MBl. NRW. 2025 S. 656, geändert durch Runderlass vom 23.
Juli 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 54).