Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 5.11.2025
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Beratungsprojekten zur betrieblichen Klimaanpassung in Nordrhein-Westfalen
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Beratungsprojekten zur betrieblichen Klimaanpassung in Nordrhein-Westfalen
Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen zur Durchführung von
Beratungsprojekten zur betrieblichen Klimaanpassung in Nordrhein-Westfalen
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Vom 10. Juni 2025
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Begriffsbestimmung
1.1
Die
Förderung unterstützt die Umsetzung von kooperativen Beratungsprojekten
zwischen Kommunen (Gemeinden und Gemeindeverbände) und der Wirtschaft, bei
denen mit Hilfe von Beraterinnen und Beratern praxisnahe und für die jeweilige
betriebliche Standortsituation ausgelegte Klimaanpassungsmaßnahmen für Betriebe
erarbeitet werden. Mit den geförderten Projekten wird das Ziel verfolgt,
relevante Klimarisiken für Betriebe zu identifizieren, Lösungen und Maßnahmen
zur Minderung von Klimarisiken zu erarbeiten und gemeinsam die
Maßnahmenumsetzungen vorzubereiten.
Zu diesem Zweck fördert das Land Nordrhein-Westfalen Gemeinden und Gemeindeverbände (nachfolgend Gemeinden), die Beratungsprojekte für in ihrer Gebietskörperschaft ansässige Betriebe durchführen.
1.2
Das
Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und
der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des
Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung“ vom 06. Juni 2022 (MBl. NRW.
S. 409) in der jeweils geltenden Fassung.
1.3
Ein
Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
1.4
Begriffsbestimmungen:
1.4.1
Der
Begriff Beratungsprojekt beschreibt die Durchführung einer zeitlich begrenzten
Beratung von mehreren Betrieben, die innerhalb einer Gebietskörperschaft
ansässig sind. Ein Beratungsprojekt ist nach den Vorgaben eines anerkannten
Beratungsprozesses durchzuführen.
1.4.2
Der
Begriff Beratungsprozess beschreibt eine nach bestimmten Standards und Inhalten
entwickelte Beratungssystematik.
1.4.3
Zu
einem Beratungsprozess gehört stets eine Geschäftsstelle, deren Aufgabe die
Überprüfung der korrekten Durchführung des Prozesses im Rahmen von
Beratungsprojekten und die dafür notwendige Aus- und –Fortbildung von
ausgebildeten Beratern und Beraterinnen ist.
1.4.4
Der
Begriff Berater/ Beraterin beschreibt die für die Durchführung des
Beratungsprojektes verantwortliche Person. Ein Berater/ eine Beraterin verfügt
über eine aktuell gültige Qualifikation zur Durchführung von Beratungsprojekten
nach den Vorgaben eines (oder mehrerer) Beratungsprozesse. Eine Liste der
qualifizierten Berater/ Beraterinnen stellen die jeweiligen Geschäftsstellen
auf ihrer jeweiligen Webseite zur Verfügung.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Durchführung von kooperativen Beratungsprojekten.
Innerhalb der Vorhaben bearbeiten die teilnehmenden Betriebe alle Klimawandelrisiken, die für sie von Bedeutung und Interesse sind. Gleichzeitig erhalten sie betriebsspezifische Beratungen, bei denen die Ist-Situation im Betrieb und das jeweilige standortspezifische Klimarisiko ermittelt wird und gemeinsam mit den Verantwortlichen im Betrieb Anpassungsmaßnahmen und Finanzierungsoptionen erarbeitet werden.
Das
geförderte Projekt muss mindestens folgende Elemente umfassen:
a) Durchführung einer Auftaktveranstaltung mit der Kommune und den
teilnehmenden Betrieben
b) Durchführung von mind. drei Themenworkshops mit den teilnehmenden Betrieben,
c) Vor-Ort-Besuche in allen teilnehmenden Betrieben durch die Beraterinnen und
Berater d) Erarbeitung individueller schriftlicher Profile der
klimawandelbedingten Risiken für jeden teilnehmenden Betrieb,
e) Erarbeitung individueller schriftlicher Maßnahmenpläne zur Anpassung an den
Klimawandel für jeden teilnehmenden Betrieb,
f) Durchführung einer Abschlussveranstaltung mit der Kommune und den
teilnehmenden Betrieben und
g) Schriftlicher Projektabschlussbericht für das Gesamtprojekt.
Betriebe, welche bereits Teilnehmer eines Beratungsprojekts nach dieser Förderrichtlinie waren, sind von der Teilnahme an weiteren Beratungsprojekten nach dieser Förderrichtlinie grundsätzlich ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet das Umweltministerium des Landes NRW.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Gemeinden in Nordrhein-Westfalen. Führen mehrere Gemeinden gemeinsam ein Beratungsprojekt durch, muss eine davon als Antragstellerin und Zuwendungsempfängerin bestimmt werden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen für ein Beratungsprojekt zur betrieblichen Klimaanpassung werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
4.1
Das
Beratungsprojekt erfolgt nach den Vorgaben des Umweltministeriums des Landes
NRW. Kriterien und Standardvorgaben für Beratungsprozesse zur betrieblichen
Klimaanpassung sind auf den Seiten des Ministeriums einsehbar. Eine Auflistung
anerkannter Beratungsprozesse und dazugehöriger Geschäftsstellen ist auf der
Internetseite des Umweltministeriums des Landes NRW einsehbar.
4.2
Die
Beratung erfolgt durch Personen, die über eine erlangte Qualifikation zur
Durchführung eines anerkannten Beratungsprozesses zur betrieblichen
Klimaanpassung verfügen und dies anhand der erfolgreichen Teilnahme an einer entsprechenden
Beratungsfortbildung für einen anerkannten Prozess (vgl. 1.4.2. und 4.1.)
belegen können. Die Antragstellerin beauftragt nach Überprüfung der
Berechtigung einen Berater oder eine Beraterin mit der Durchführung des
Beratungsprojektes.
4.3
Der
Berater / die Beraterin ist verpflichtet, nach Abschluss aller Elemente der
Beratung (s. Gegenstand der Förderung), die Qualität und Vollständigkeit des
durchgeführten Beratungsprojektes und der erarbeiteten Materialien durch die
zugehörige Geschäftsstelle des gewählten Beratungsprozesses überprüfen und
bestätigen zu lassen.
4.4
Die
Gesamtdauer eines Vorhabens beträgt maximal 15 Monate.
4.5
Die
Gemeinde führt ein Beratungsprojekt mit mindestens fünf und maximal zehn in der
Gemeinde beziehungsweise den beteiligten Gemeinden ansässigen Betrieben durch.
Über Ausnahmen entscheidet das Umweltministerium des Landes NRW.
4.6
Zuwendungen
erfolgen nur, wenn und soweit zuwendungsfähige Sachverhalte nicht von Dritten
ausgeglichen oder unterstützt werden. Zweckgebundene Spenden können für die
Bemessung der Zuwendung, soweit der antragstellenden Gemeinde ein aus eigenen
Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt und Bundes- oder EU- Recht nicht entgegenstehen,
unter den Voraussetzungen der jeweils gültigen Vorgaben durch den
Haushaltsgesetzgeber, außer Betracht bleiben.
4.7
Die
Zuwendung wird nur gewährt, soweit die Gesamtfinanzierung des Projekts
gesichert ist.
4.8
Zuwendungen
dürfen nur bewilligt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde.
Als Beginn zählt der Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages im
Zusammenhang mit dem Vorhaben. Die Qualifikation zur Durchführung von
Beratungsprojekten durch die Geschäftsstelle (siehe 1.4.2., 1.4.3. und 4.2.)
bzw. die entsprechenden Gebühren/Kosten des Beraters/ der Beraterin an die
Geschäftsstelle stellt keinen vorzeitigen Maßnahmebeginn
dar.
4.9
Die
Zuwendungsempfangenden gewährleisten die Beihilfenkonformität in eigener
Verantwortung.
5
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Anteilsfinanzierung
5.3
Form
der Zuwendung: Zuschuss.
5.4
Höhe der Zuwendung
5.4.1
Die
Höhe der Zuwendung beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4.2
Zuwendungen
unterhalb von 5.000 Euro (Bagatellgrenze) werden nicht gewährt.
5.5
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.5.1
Zuwendungsfähige
Ausgaben sind nur die im Zusammenhang mit der Projektdurchführung von der
antragstellenden Gemeinde zu entrichtenden Ausgaben. Dazu gehören insbesondere
das Honorar des Beraters und Ausgaben für die Bestätigung über die
ordnungsgemäße Durchführung des Beratungsprojektes durch die Geschäftsstelle.
5.5.2
Als
zuwendungsfähige Gesamtausgaben werden nur die tatsächlich entstehenden
Ausgaben berücksichtigt. Ausgaben, die zum Beispiel laut Angebot der mit der
Durchführung des Projektes beauftragten Firma entstehen, aber durch
Kostenbeiträge der teilnehmenden Betriebe direkt gedeckt werden, bleiben
unberücksichtigt.
Bei der Durchführung der Beratungsmaßnahmen ist der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Fördermittel zu beachten.
5.6
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
5.6.1
Es
sind nur kassenmäßige Ausgaben des Antragstellenden zuwendungsfähig. Nicht
zuwendungsfähig sind unbare Eigenleistungen sowie Leistungen aufgrund
verwaltungsinterner Verrechnungen und Ausgaben für die Antragstellung der
Zuwendung.
5.6.2
Die
zuwendungsfähigen Ausgaben zur Durchführung von Auftakt-und
Abschlussveranstaltungen dürfen insgesamt 1.800 Euro inkl. der aktuell gültigen
MwSt. nicht übersteigen.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Der Antragsteller beantragt die Zuwendung vor Beginn der Maßnahme mit den
erforderlichen Unterlagen auf Basis des Antragsformulars und der Antragsanlagen
Der Antrag ist online über das von der Bewilligungsbehörde bereitgestellte
Kommunenportal einzureichen.
Dem
Antrag beizufügen sind insbesondere
a) das Angebot eines qualifizierten Beraters bzw. einer Beraterin
b) ein Zeit- und Finanzierungsplan für die Projektdurchführung sowie
c) eine Liste mit Anzahl und Namen der teilnehmenden Betriebe.
Die Notwendigkeit zur Durchführung des Beratungsprojektes sowie der beantragten Förderung sind zu begründen.
6.2
Bewilligungsverfahren
6.2.1
Bewilligungsbehörde
ist die NRW.BANK.
6.2.2
Die
Zuwendung kann im Bewilligungszeitraum für bis zu zwei aufeinanderfolgende
Haushaltsjahre anteilig bereitgestellt werden. Eine Verlängerung des
Bewilligungs- und Durchführungszeitraumes ist auf Antrag möglich.
6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
6.3.1
Die
Zuwendung ist nach erfolgter Bewilligung bei der NRW.BANK über das
Kommunenportal der NRW.BANK abzurufen.
6.3.2
Die
Auszahlung der Zuwendung kann in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren
gemäß den Festlegungen im Zuwendungsbescheid beantragt werden.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
6.4.1
Die
Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die NRW.BANK. Der
Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, und einem zahlenmäßigen
Nachweis. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet.
In dem Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und dass die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.
6.4.2
Im
Verwendungsnachweis hat die Kommune zu bestätigen, dass die Geschäftsstelle die
ordnungsgemäße Durchführung des Beratungsprozesses erklärt hat.
6.4.3
Bei
allen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen, insbesondere bei der Herausgabe von
Pressemitteilungen, Dokumentationen, Artikeln und der Durchführung von
Veranstaltungen, Tagungen und Seminaren ist in geeigneter Weise darauf
hinzuweisen, dass das Projekt vom für Klimaanpassung zuständigen Ministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen finanziell gefördert wird. Für die
Verwendungsnachweisprüfung sind auf Verlangen der Bewilligungsbehörde
Belegexemplare von Ankündigungen und sonstigen Belegen der
Öffentlichkeitsarbeit vorzulegen.
6.4.4
Die
Einreichung des Verwendungsnachweises hat digital über das Kommunenportal der
NRW.BANK zu erfolgen.
6.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien abweichende Bestimmungen getroffen werden.
6.6
Formulare
Die vollständigen Formulare können auf der Internetseite der NRW.BANK heruntergeladen werden.
7
Schlussvorschriften
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Antragstellungen sind ab dem 1. November 2025 möglich.
MBl. NRW. 2025 S. 863.