Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 5.11.2025


Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Beratungsprojekten zur betrieblichen Klimaanpassung in Nordrhein-Westfalen

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Beratungsprojekten zur betrieblichen Klimaanpassung in Nordrhein-Westfalen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von
Beratungsprojekten zur betrieblichen Klimaanpassung in Nordrhein-Westfalen

Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Vom 10. Juni 2025

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Begriffsbestimmung

1.1
Die Förderung unterstützt die Umsetzung von kooperativen Beratungsprojekten zwischen Kommunen (Gemeinden und Gemeindeverbände) und der Wirtschaft, bei denen mit Hilfe von Beraterinnen und Beratern praxisnahe und für die jeweilige betriebliche Standortsituation ausgelegte Klimaanpassungsmaßnahmen für Betriebe erarbeitet werden. Mit den geförderten Projekten wird das Ziel verfolgt, relevante Klimarisiken für Betriebe zu identifizieren, Lösungen und Maßnahmen zur Minderung von Klimarisiken zu erarbeiten und gemeinsam die Maßnahmenumsetzungen vorzubereiten.

Zu diesem Zweck fördert das Land Nordrhein-Westfalen Gemeinden und Gemeindeverbände (nachfolgend Gemeinden), die Beratungsprojekte für in ihrer Gebietskörperschaft ansässige Betriebe durchführen.

1.2
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 06. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 409) in der jeweils geltenden Fassung.

1.3
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4
Begriffsbestimmungen:

1.4.1
Der Begriff Beratungsprojekt beschreibt die Durchführung einer zeitlich begrenzten Beratung von mehreren Betrieben, die innerhalb einer Gebietskörperschaft ansässig sind. Ein Beratungsprojekt ist nach den Vorgaben eines anerkannten Beratungsprozesses durchzuführen.

1.4.2
Der Begriff Beratungsprozess beschreibt eine nach bestimmten Standards und Inhalten entwickelte Beratungssystematik.

1.4.3
Zu einem Beratungsprozess gehört stets eine Geschäftsstelle, deren Aufgabe die Überprüfung der korrekten Durchführung des Prozesses im Rahmen von Beratungsprojekten und die dafür notwendige Aus- und –Fortbildung von ausgebildeten Beratern und Beraterinnen ist.

1.4.4
Der Begriff Berater/ Beraterin beschreibt die für die Durchführung des Beratungsprojektes verantwortliche Person. Ein Berater/ eine Beraterin verfügt über eine aktuell gültige Qualifikation zur Durchführung von Beratungsprojekten nach den Vorgaben eines (oder mehrerer) Beratungsprozesse. Eine Liste der qualifizierten Berater/ Beraterinnen stellen die jeweiligen Geschäftsstellen auf ihrer jeweiligen Webseite zur Verfügung.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Durchführung von kooperativen Beratungsprojekten.

Innerhalb der Vorhaben bearbeiten die teilnehmenden Betriebe alle Klimawandelrisiken, die für sie von Bedeutung und Interesse sind. Gleichzeitig erhalten sie betriebsspezifische Beratungen, bei denen die Ist-Situation im Betrieb und das jeweilige standortspezifische Klimarisiko ermittelt wird und gemeinsam mit den Verantwortlichen im Betrieb Anpassungsmaßnahmen und Finanzierungsoptionen erarbeitet werden.

Das geförderte Projekt muss mindestens folgende Elemente umfassen:
a) Durchführung einer Auftaktveranstaltung mit der Kommune und den teilnehmenden Betrieben
b) Durchführung von mind. drei Themenworkshops mit den teilnehmenden Betrieben,
c) Vor-Ort-Besuche in allen teilnehmenden Betrieben durch die Beraterinnen und Berater d) Erarbeitung individueller schriftlicher Profile der klimawandelbedingten Risiken für jeden teilnehmenden Betrieb,
e) Erarbeitung individueller schriftlicher Maßnahmenpläne zur Anpassung an den Klimawandel für jeden teilnehmenden Betrieb,
f) Durchführung einer Abschlussveranstaltung mit der Kommune und den teilnehmenden Betrieben und
g) Schriftlicher Projektabschlussbericht für das Gesamtprojekt.

Betriebe, welche bereits Teilnehmer eines Beratungsprojekts nach dieser Förderrichtlinie waren, sind von der Teilnahme an weiteren Beratungsprojekten nach dieser Förderrichtlinie grundsätzlich ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet das Umweltministerium des Landes NRW.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Gemeinden in Nordrhein-Westfalen. Führen mehrere Gemeinden gemeinsam ein Beratungsprojekt durch, muss eine davon als Antragstellerin und Zuwendungsempfängerin bestimmt werden.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen für ein Beratungsprojekt zur betrieblichen Klimaanpassung werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

4.1
Das Beratungsprojekt erfolgt nach den Vorgaben des Umweltministeriums des Landes NRW. Kriterien und Standardvorgaben für Beratungsprozesse zur betrieblichen Klimaanpassung sind auf den Seiten des Ministeriums einsehbar. Eine Auflistung anerkannter Beratungsprozesse und dazugehöriger Geschäftsstellen ist auf der Internetseite des Umweltministeriums des Landes NRW einsehbar.

4.2
Die Beratung erfolgt durch Personen, die über eine erlangte Qualifikation zur Durchführung eines anerkannten Beratungsprozesses zur betrieblichen Klimaanpassung verfügen und dies anhand der erfolgreichen Teilnahme an einer entsprechenden Beratungsfortbildung für einen anerkannten Prozess (vgl. 1.4.2. und 4.1.) belegen können. Die Antragstellerin beauftragt nach Überprüfung der Berechtigung einen Berater oder eine Beraterin mit der Durchführung des Beratungsprojektes.

4.3
Der Berater / die Beraterin ist verpflichtet, nach Abschluss aller Elemente der Beratung (s. Gegenstand der Förderung), die Qualität und Vollständigkeit des durchgeführten Beratungsprojektes und der erarbeiteten Materialien durch die zugehörige Geschäftsstelle des gewählten Beratungsprozesses überprüfen und bestätigen zu lassen.

4.4
Die Gesamtdauer eines Vorhabens beträgt maximal 15 Monate.

4.5
Die Gemeinde führt ein Beratungsprojekt mit mindestens fünf und maximal zehn in der Gemeinde beziehungsweise den beteiligten Gemeinden ansässigen Betrieben durch. Über Ausnahmen entscheidet das Umweltministerium des Landes NRW.

4.6
Zuwendungen erfolgen nur, wenn und soweit zuwendungsfähige Sachverhalte nicht von Dritten ausgeglichen oder unterstützt werden. Zweckgebundene Spenden können für die Bemessung der Zuwendung, soweit der antragstellenden Gemeinde ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt und Bundes- oder EU- Recht nicht entgegenstehen, unter den Voraussetzungen der jeweils gültigen Vorgaben durch den Haushaltsgesetzgeber, außer Betracht bleiben.

4.7
Die Zuwendung wird nur gewährt, soweit die Gesamtfinanzierung des Projekts gesichert ist.

4.8
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Als Beginn zählt der Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages im Zusammenhang mit dem Vorhaben. Die Qualifikation zur Durchführung von Beratungsprojekten durch die Geschäftsstelle (siehe 1.4.2., 1.4.3. und 4.2.) bzw. die entsprechenden Gebühren/Kosten des Beraters/ der Beraterin an die Geschäftsstelle stellt keinen vorzeitigen Maßnahmebeginn dar.

4.9
Die Zuwendungsempfangenden gewährleisten die Beihilfenkonformität in eigener Verantwortung.

5
Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.

5.4
Höhe der Zuwendung

5.4.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.4.2
Zuwendungen unterhalb von 5.000 Euro (Bagatellgrenze) werden nicht gewährt.

5.5
Zuwendungsfähige Ausgaben

5.5.1
Zuwendungsfähige Ausgaben sind nur die im Zusammenhang mit der Projektdurchführung von der antragstellenden Gemeinde zu entrichtenden Ausgaben. Dazu gehören insbesondere das Honorar des Beraters und Ausgaben für die Bestätigung über die ordnungsgemäße Durchführung des Beratungsprojektes durch die Geschäftsstelle.

5.5.2
Als zuwendungsfähige Gesamtausgaben werden nur die tatsächlich entstehenden Ausgaben berücksichtigt. Ausgaben, die zum Beispiel laut Angebot der mit der Durchführung des Projektes beauftragten Firma entstehen, aber durch Kostenbeiträge der teilnehmenden Betriebe direkt gedeckt werden, bleiben unberücksichtigt.

Bei der Durchführung der Beratungsmaßnahmen ist der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Fördermittel zu beachten.

5.6
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

5.6.1
Es sind nur kassenmäßige Ausgaben des Antragstellenden zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind unbare Eigenleistungen sowie Leistungen aufgrund verwaltungsinterner Verrechnungen und Ausgaben für die Antragstellung der Zuwendung.

5.6.2
Die zuwendungsfähigen Ausgaben zur Durchführung von Auftakt-und Abschlussveranstaltungen dürfen insgesamt 1.800 Euro inkl. der aktuell gültigen MwSt. nicht übersteigen.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren Der Antragsteller beantragt die Zuwendung vor Beginn der Maßnahme mit den erforderlichen Unterlagen auf Basis des Antragsformulars und der Antragsanlagen Der Antrag ist online über das von der Bewilligungsbehörde bereitgestellte Kommunenportal einzureichen.

Dem Antrag beizufügen sind insbesondere
a) das Angebot eines qualifizierten Beraters bzw. einer Beraterin
b) ein Zeit- und Finanzierungsplan für die Projektdurchführung sowie
c) eine Liste mit Anzahl und Namen der teilnehmenden Betriebe.

Die Notwendigkeit zur Durchführung des Beratungsprojektes sowie der beantragten Förderung sind zu begründen.

6.2
Bewilligungsverfahren

6.2.1
Bewilligungsbehörde ist die NRW.BANK.

6.2.2
Die Zuwendung kann im Bewilligungszeitraum für bis zu zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre anteilig bereitgestellt werden. Eine Verlängerung des Bewilligungs- und Durchführungszeitraumes ist auf Antrag möglich.

6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

6.3.1
Die Zuwendung ist nach erfolgter Bewilligung bei der NRW.BANK  über das Kommunenportal der NRW.BANK abzurufen.

6.3.2
Die Auszahlung der Zuwendung kann in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren gemäß den Festlegungen im Zuwendungsbescheid beantragt werden.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren

6.4.1
Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die NRW.BANK. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, und einem zahlenmäßigen Nachweis. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet.

In dem Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und dass die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.

6.4.2
Im Verwendungsnachweis hat die Kommune zu bestätigen, dass die Geschäftsstelle die ordnungsgemäße Durchführung des Beratungsprozesses erklärt hat.

6.4.3
Bei allen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen, insbesondere bei der Herausgabe von Pressemitteilungen, Dokumentationen, Artikeln und der Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen und Seminaren ist in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass das Projekt vom für Klimaanpassung zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen finanziell gefördert wird. Für die Verwendungsnachweisprüfung sind auf Verlangen der Bewilligungsbehörde Belegexemplare von Ankündigungen und sonstigen Belegen der Öffentlichkeitsarbeit vorzulegen.

6.4.4
Die Einreichung des Verwendungsnachweises hat digital über das Kommunenportal der NRW.BANK zu erfolgen.

6.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien abweichende Bestimmungen getroffen werden.

6.6
Formulare

Die vollständigen Formulare können auf der Internetseite der NRW.BANK heruntergeladen werden.

7
Schlussvorschriften

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Antragstellungen sind ab dem 1. November 2025 möglich.

MBl. NRW. 2025 S. 863.