Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Unterhaltende Tätigkeiten mit besonderen Gefahren RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 7.11.1996 – 432 – 65 – 5 (am 01.01.2003 MWA)

 

Unterhaltende Tätigkeiten mit besonderen Gefahren RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 7.11.1996 – 432 – 65 – 5 (am 01.01.2003 MWA)

Unterhaltende Tätigkeiten mit besonderen Gefahren
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
v. 7.11.1996 – 432 – 65 – 5 (am 01.01.2003 MWA)

Zunehmend werden neue Formen unterhaltender Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung entwickelt, die mit besonderen Gefahren verbunden sind (Bungee-Jumping, Rocket-Bungee, House-Running o.ä.). Die für diese Tätigkeiten entwickelten Systeme unterliegen in der Regel nicht den Vorschriften über fliegende Bauten.
Die Reisegewerbekarte des Gewerbetreibenden ist zum Schutz der Allgemeinheit gem. § 55 Abs. 3 der Gewerbeordnung daher mit folgenden Auflagen, ggf. auch nachträglich, zu versehen:
1
Das für die Tätigkeit verwendete System ist von einer amtlich anerkannten technischen Prüf- oder Überwachungsorganisation begutachten zu lassen. Die Tätigkeit ist ausschließlich gemäß diesem Gutachten und nach einer einzelfallbezogenen Abnahme der Anlagen am Veranstaltungsort ebenfalls von einer amtlich anerkannten technischen Prüf- oder Überwachungsorganisation, z.B. TÜV, durchzuführen.
2
Für die Tätigkeit ist eine Haftpflichtversicherung nach der Schaustellerhaftpflichtverordnung abzuschließen, die auch das Springerrisiko umfasst.
3
Jede Veranstaltung ist rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vorher, der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörde (z.B. Gewerbeüberwachungsbehörde, Gemeinde) schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind je eine Kopie des Gutachtens und des Versicherungsscheins beizufügen.
Die Behörde soll an Ort und Stelle stichprobenartig überprüfen, ob der Gewerbetreibende seine Verpflichtungen, die sich insbesondere aus dem Gutachten ergeben, einhält.
Bei der Überprüfung z.B. von Bungee-Jumping-Veranstaltungen ist insbesondere darauf zu achten,
- dass keine Tandem-Sprünge stattfinden, sofern sie nach dem Gutachten unzulässig sind,
- dass ein Luftpolster oder eine ähnliche Sicherheit vorhanden ist,
- dass eine ausreichende Absperrung eingerichtet wurde.
Werden Verstöße festgestellt, sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (z.B. Festsetzung von Geldbußen, sofortige Untersagung der Veranstaltung).

Wird eine solche unterhaltende Tätigkeit im stehenden Gewerbe ausgeübt, sind auf der Grundlage des allgemeinen Ordnungsrechts ein o.g. Gutachten und eine o.g. Versicherung zu fordern.

MBl. NRW. 1996 S. 1841.