Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Zuständigkeit zur Erteilung von Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen bei Gaststätten und Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – Z/B 2-70-1.2-25/75 – (ab 01.01.2003 MWA), d. Innenministers - I C 3/19-70.11.14 – u. d. Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – III R 8010 – (ab 01.01.2003 MUNLV) v. 15.5.1975

 

Zuständigkeit zur Erteilung von Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen bei Gaststätten und Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – Z/B 2-70-1.2-25/75 – (ab 01.01.2003 MWA), d. Innenministers - I C 3/19-70.11.14 – u. d. Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – III R 8010 – (ab 01.01.2003 MUNLV) v. 15.5.1975

Zuständigkeit
zur Erteilung von Auflagen zum Schutz gegen
schädliche Umwelteinwirkungen bei Gaststätten
und Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung

Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
– Z/B 2-70-1.2-25/75 – (ab 01.01.2003 MWA),
d. Innenministers - I C 3/19-70.11.14 –
u. d. Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – III R 8010 – (ab 01.01.2003 MUNLV)
v. 15.5.1975

1.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes (GastG) sind gegenüber dem Inhaber einer Gaststättenerlaubnis Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit zulässig. Zuständig für den Vollzug dieser Vorschrift sind nach § 1 der Gaststättenverordnung (GastV) vom 28. Januar 1997 die örtlichen Ordnungsbehörden.
Gaststätten fallen gleichzeitig unter den Begriff einer Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG, für die eine Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht erforderlich ist. Hierbei ist die Frage aufgetaucht, ob nicht auch die Staatlichen Umweltämter, die für den Vollzug des § 24 BImSchG zuständig sind, ebenfalls Anordnungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gegenüber Inhabern von Gaststättenerlaubnissen treffen können.
Die Frage des Konkurrenzverhältnisses des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG und des § 24 BImSchG ist rechtlich noch nicht abgeklärt. Man wird aber davon ausgehen können, dass beide Vorschriften nebeneinander bestehen und anzuwenden sind. Soweit in ihnen die gleiche Materie geregelt ist, können daher sowohl Maßnahmen nach dem GastG als auch nach dem BImSchG in Betracht kommen. Um jedoch zu vermeiden, dass die örtlichen Ordnungsbehörden und die Staatlichen Umweltämter nebeneinander tätig werden und möglicherweise sogar sich widersprechende Maßnahmen veranlassen, ist wie folgt zu verfahren:
Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zunächst berufen, die Maßnahmen zu treffen, die nach den Vorschriften des GastG möglich und erforderlich sind. In aller Regel wird damit den Belangen des Nachbarschaftsschutzes und Immissionsschutzes mit Rücksicht auf die weitgefasste Ermächtigung in § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG Rechnung getragen sein. Die örtlichen Ordnungsbehörden sollen die Staatlichen Umweltämter beteiligen, wenn die zu treffende Entscheidung besondere technische Sachkunde auf dem Gebiet des Immissionsschutzes erfordert.
Zur Vermeidung von Zweifeln wird darauf hingewiesen, dass die Befugnisse der örtlichen Ordnungsbehörden nach dem GastG durch die Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes nicht berührt werden.

2.
Gleichliegende Fragen haben sich im Hinblick auf die Zuständigkeit zur Durchführung der §§ 33a, 33d und 60a GewO ergeben.
Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse für die Veranstaltung von Singspielen usw. (§ 33a GewO), für die Aufstellung mechanischer Spielgeräte und die Veranstaltung anderer Gewinnspiele (§ 33d GewO) sowie für die Veranstaltung von Schaustellungen, Musikaufführungen usw. (§ 60a GewO) können mit Auflagen zum Schutze gegen Immissionen nach Maßgabe der genannten Bestimmungen versehen werden. In diesen Fällen können, soweit die gewerbliche Tätigkeit in einer Anlage gemäß § 3 Abs. 5 BImSchG ausgeübt wird, ebenfalls Maßnahmen der Staatlichen Umweltämter aufgrund von § 24 BImSchG in Betracht kommen. Die örtlichen Ordnungsbehörden sind jedoch auch hier zunächst berufen, die Maßnahmen zu treffen, die nach den Vorschriften der Gewerbeordnung möglich und erforderlich sind. Im Übrigen gilt das zu Nr. 1 Gesagte entsprechend.

MBl. NRW. 1975 S. 1096.