Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausführungsanweisung zum Gaststättengesetz - AA GastG - RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 2.4.1985 -Z/B 2-70-1.2-6/85¹)

 

Historisch:

Ausführungsanweisung zum Gaststättengesetz - AA GastG - RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 2.4.1985 -Z/B 2-70-1.2-6/85¹)

2. 4. 85 (1)

221. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 5. 1994 = MB1. NW. Nr. 32 einschl.)

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Ausführungsanweisung zum Gaststättengesetz - AA GastG -

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 2.4.1985 -Z/B 2-70-1.2-6/85¹)

Inhaltsübersicht l Gaststättengewerbe

1.1 Schankwirtschaft/Speisewirtschaft

12 Beherbergungsbetrieb

1.3 Gaststätten ohne gewerbliche Niederlassung

1.4 Öffentlichkeit

1.5 Gemischte Betriebe

1.6 Ausländische Fahrgastschiffe und Omnibusse

2 Erlaubnisbedürftigkeit

2.1 Personenmehrheiten .: 1H Ausnahmen von dem Grundsatz der Erlaubnisbedürftigkeit

3 Erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe

3.1 Inhalt der Erlaubnis

32 Versagung der Erlaubnis

3.3 Auflagen

3.4 Erlöschen der Erlaubnis

3.5 Weiterführungsrecht

3.6 Rücknahme und Widerruf-der Erlaubnis

3.7 Stellvertretung

3.8 Vorläufige Erlaubnis, vorläufige Stellvertretungserlaubnis

3.9 Gestattung

4 Erlaubnisfreies Gaststättengewerbe

4.1 Anordnungen

42 Untersagung

5 Ausübung des Gewerbes

5.1 Ausschank alkoholfreier Getränke

52 Nebenleistungen , ,

5.3 Sperrzeit

6 Verbote, Untersagung des Einzelhandels, Überwachung

6.1 Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke

6.2 Verbot des Feilhaltens von Branntwein durch Automaten

6.3 Verbot des Verabreichen alkoholischer Getränke an Betrunkene

6.4 Koppelungsverbote

6.5 Beschäftigte Personen

6.6 Überwachung

7 Anwendungsbereich

7.1 Vereine und Gesellschaften

12 Betreuungseinrichtungen

7.3 Eisenbahnen

7.4 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung

7.5 Anwendbarkeit des Bundes-Immissionsschutzgeset-zes

8 Zuständigkeiten

9 Verfahren

9.1 Erlaubnis

92 Vorläufige Erlaubnis, Stellvertretungserlaubnis, vorläufige Stellvertretungserlaubnis

9.3 Gestattung

9.4 Auflagen, Anordnungen

9.5 Mitteilungen an das Gewerbezentralregister

Anlage l Erlaubnis

Anlage 2 Vorläufige Erlaubnis

Anlage 3 Gestattung

Zur Ausführung des Gaststättengesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordriungen wird -zugleich als allgemeine Weisung nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a des Ordnungsbehördengesetzes - folgendes bestimmt:

l Gaststättengewerbe

Das Gaststättengesetz (GastG) umschreibt in § l den Begriff des Gaststättengewerbes in abschließender Weise. Soweit Rechtsvorschriften für andere Bereiche hiervon abweichen, sind sie für das Gaststättenrecht nicht verwendbar.

1.1 Schankwirtschaft (§ l Abs. l Nr. l GastG) Speisewirtschaft (§ l Abs. l Nr. 2 GastG) Schankwirtschaft bedeutet das Verabreichen von alkoholischen und alkoholfreien .Getränken, Speisewirtschaft von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle.

Verabreichen ist auch das Bereitstellen zur Selbstbedienung.

Sind besondere Einrichtungen für den alsbaldigen Verzehr vorhanden, z. B. Abstell- oder Sitzgelegenheiten oder werden Becher bereit gestellt, ist stets von einem Verzehr an Ort und Stelle auszugehen.

Die Abgabe von Speisen und Getränken auf Straßen, Märkten ist dann Ausübung des Gaststättengewerbes, wenn die abgegebenen Waren zum sofortigen Verzehr im räumlichen Zusammenhang mit der Abgabestelle bestimmt sind. Der räumliche Zusammenhang ist nicht mehr gewährt, wenn die Waren hauptsächlich im Weitergehen verzehrt werden.

12 Beherbergungsbetrieb (§1 Abs. l Nr. 3 GastG)

1.2.1 Beherbergung ist Gewährung von Unterkunft mit Schlafgelegenheit. Eine Bedienung ist nicht erforderlich.

Beherbergungsbetriebe, die nur Frühstück lediglich an ihre Hausgäste verabreichen, erbringen damit eine herkömmliche Nebenleistung der Beherbergung, die noch nicht den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft darstellt. Die bloße Vermietung von Räumen ist nicht Ausübung des Gaststättengewerbes, es sei denn, daß der Vermieter beabsichtigt, durch wesentliche .persönliche Leistungen Einnahmen zu erzielen.

1.2.2 Der Betrieb muß auf einen vorübergehenden Aufenthalt von Beherbergungsgästen angelegt sein. Das ist auch der Fall, wenn der Aufenthalt mehrere Wochen dauert, z. B. bei Kurpensionen, Erholungsheimen. Dagegen sind gewerbliche Wohnheime sowie gewerbliche Einrichtungen im Sinne des Heimgesetzes keine Beherbergungsbetriebe. Die Aufnahme einzelner Dauergäste in einen Beherbergungsbetrieb ändert an seiner Beurteilung als Beherbergungsbetrieb nichts.

1.2.3 Die Beherbergung und Beköstigung von Personen, die nicht Patienten oder Beschäftigte sind, in Krankenanstalten, Heimen ist nicht Ausübung eines Gaststättengewerbes, wenn es nur gelegentlich geschieht oder aus medizinischer oder betreuerischer Sicht die ständige oder zeitweilige Anwesenheit solcher Personen für einen Patienten erforderlich ist.

1.3 Gaststätten ohne gewerbliche Niederlassung (§ l Abs. 2 GastG)

1.3.1 Veranstaltung im Sinne des § l Abs. 2 GastG ist das Verabreichen der Getränke oder zubereiteten Speisen, nicht der Anlaß, aus dem das Verabreichen erfolgt, also z. B. nicht das Volksfest

') MBL NW. 1985 S. 820, geändert durch RdErl. v. 11. 11. 1991 (MB1. NW. 1991 S. 1590), 30. 3. 1994 (MB1. NW. 1994 S. 542).

168.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand20.6.1985 = MBl. NW.Nr.42 einschl.)

2. 4. 85 (2)

2.2.1

2.2.2

Zu den ortsfesten Betriebsstätten gehören Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden, z. B. Festzelte, aber auch fahrbare Betriebsstätten, z. B. Verkaufswagen und Schiffe, wenn sie für eine gewisse Dauer an einer bestimmten Stelle abgestellt 2.2 sind; die Abgrenzung ist in gleicher Weise vorzunehmen wie beim Begriff des Wanderlagers nach §56 a Abs. 2 GewO.

1.3.2 Auf die in § l Abs. 2 GastG genannten Tätigkeiten findet Titel III GewO keine Anwendung, d. h. insbesondere ist eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich (§ 13 Abs. l GastG). Nicht anwendbar sind auch die Bestimmungen des Titels II, namentlich § 14 GewO.

Ist keine ortsfeste Betriebsstätte vorhanden oder findet der Verzehr im Weitergehen statt, handelt es sich nicht um Ausübung des Gaststättengewerbes. In solchen Fällen ist Titel III GewO anzuwenden.

1.3.3 Nach § 68 a GewO in Verbindung mit § 60 b Abs. 2 GewO sind die Vorschriften des Gaststättengesetzes auf das Verabreichen von alkoholfreien Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle auf Märkten und Volksfesten nicht anwendbar.

Auf Messen und Ausstellungen gilt dies nur für entgeltliche oder unentgeltliche Kostproben der angebotenen oder ausgestellten Waren. Im übrigen gilt auf Veranstaltungen nach Titel IV GewO das Gaststättengesetz. Die Festsetzung ersetzt in diesen Fällen nicht die nach den §§ 2 und 12 GastG erforderlichen gaststättenrechtlichen Erlaubnisse.

1.4 Öffentlichkeit (§ l Abs. 2 letzter Halbsatz)

Als bestimmter Personenkreis kommen z. B. in Betracht die Mitglieder eines Vereins, die Besucher einer geschlossenen Veranstaltung, die Fahrgäste eines Schiffes oder Kraftfahrzeugs, die Angehörigen eines Betriebes. Zugänglich ist ein Betrieb auch, wenn Eintrittsgeld erhoben wird oder der Gewerbetreibende sich in sonstiger Weise die Zulassung der einzelnen Gäste vorbehält.

1.5 Gemischte Betriebe

Ein Gaststättengewerbe kann mit einem anderen Gewerbe räumlich verbunden werden. In diesem Fall gelten für jedes Gewerbe die entsprechenden Vorschriften, z. B. die Regelung über die Sperrzeit für das Gaststättengewerbe, das Ladenschlußgesetz für den Einzelhandel.

1.6 Ausländische Fahrgastschiffe und Omnibusse

Das Gaststättengesetz ist nicht anzuwenden, wenn sich im Ausland registrierte bzw. zugelassene Fahrgastschiffe und Omnibusse im Inland lediglich kurzfristig zur Durchfahrt oder zur Aufnahme von Fahrgästen für Auslandsfahrten aufhalten und in ihnen die Fahrgäste beherbergt oder bewirtet werden. Steht hingegen nicht die genannte Beförderung, sondern die Gewährung gastronomischer Leistungen, wie z. B. bei Hotelschiffen aus Anlaß von Messen, Ausstellungen o. ä. im Vordergrund, gelten die Vorschriften.des Gaststättengesetzes.

2.2.3

2.2.4

2.2.5

2.2.6

2 Erlaubhisbedürftigkeit

2.1 Personenmehrheiten

Üben mehrere Personen als selbständige Gewerbetreibende gemeinsam ein Gaststättengewerbe aus, so benötigt jeder von ihnen für seine Person eine Erlaubnis. Bei Gesellschaften des bürgerli- 2.2.7 chen Rechts, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften ist eine Erlaubnis für 2.2.8 jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen. Die offene Handelsge-

sellschaft oder Kommanditgesellschaft als solche "T* flQ nn kann im Gegensatz zur juristischen Person und / lUuUU zum nichtrechtsfähigen Verein keine Erlaubnis erhalten.

Ausnahmen von dem Grundsatz der Erlaubnisbedürftigkeit

Das in § 2 Abs. l GastG geregelte Prinzip der Erlaubnisbedürftigkeit wird in nachstehenden Ausnahmefällen durchbrochen.

Die Befreiung von der Gaststättenerlaubnis befreit nicht von der Beachtung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, insbesondere nicht von den übrigen Vorschriften des Gaststättengesetzes, z. B. über die Sperrzeit, und von der Anzeigepflicht nach § 14 GewO.

Verabreichen von Milch, Milcherzeugnissen und alkoholfreien Milchmischgetränken (§ 2 Abs. l Nr. l GastG) -

Unentgeltliches Verabreichen von Kostproben (§2 Abs. 2 Nr. 2 GastG)

Kostproben sind Werbegaben, die für den Bezug der abgegebenen Waren werben. Werden Werbegaben, die keine Kostproben sind, in kleinen Mengen und unentgeltlich abgegeben, so kann § 2 Abs. 2 Nr. 2 GastG entsprechend angewendet werden. Die Abgabe erfolgt nicht mehr unentgeltlich, wenn sie an den entgeltlichen Bezug einer anderen Ware gekoppelt wird oder wenn der Gewerbetreibende, der die Kostproben abgibt, Eintrittsgeld erhebt.

Ausschank alkoholfreier Getränke aus Automa- • ten (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 GastG)

Verabreichen von Getränken oder zubereiteten Speisen in Betrieben an dort Beschäftigte (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 GastG)

Zu den Betrieben gehören nicht nur wirtschaftliche und gewerbliche, sondern auch landwirtschaftliche Betriebe und Betriebe von freiberuflich Tätigen, ferner Kliniken und Verwaltungen jeder Art. Die Schank- oder Speisewirtschaft muß im räumlichen Bereich des Betriebs liegen. Es kommt nicht darauf an, ob sie vom Inhaber des Betriebs oder von einem Dritten, z. B. einem Pächter, betrieben wird. Jedoch muß seitens des Betriebs eine Einflußnahme auf die Gaststätte mindestens in dem Sinne möglich sein, daß bestimmt werden kann, ob und durch wen der Gaststättenbetrieb ausgeübt wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, fällt auch eine Gemeinschaftskantine für die in mehreren Betrieben Beschäftigten unter die Ausnahmevorschrift. Im übrigen sind gegen die Bewirtung von nicht im Betrieb beschäftigten Personen' keine Einwendungen zu erheben, wenn der Anteil dieser Personen nicht über 10% hinausgeht. Hinsichtlich der Kantinen der Deutschen Bundespost s. Nr. 7.2.1.

Gaststättengewerbe in Kraftfahrzeugen anläßlich

der Beförderung von Personen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5

GastG)

Die Ausnahme gilt nur für das Verabreichen an

Fahrgäste, nicht jedoch an andere Personen.

Ladengeschäfte des Lebensmitteleinzelhandels und des Lebensmittelhandwerks (§ 2 Abs. 3 GastG)

Der Begriff der räumlichen Verbindung ist enger -als der des räumlichen Zusammenhangs im Sinne von Nr. 1.1. Ladengeschäfte und Verzehrsort müssen als eine räumliche Einheit anzusehen sein. Das ist nicht mehr der Fall, wenn der Verzehrsort sich im Freien oder in einem anderen umschlossenen Raum befindet.

Kleine Beherbergungsbetriebe (§ 2 Abs. 4 GastG) •

Der Bund, wenn er Nebenbetriebe der Bundesautobahn in eigener Regie betreibt (§15 Abs. 2 Nr. l des Bundesfernstraßengesetzes) Diese Befreiung hat jedoch keine praktische Bedeutung, da die Autobahnraststätten verpachtet

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71fl*?fin sinc^ un<* der Pächter einer Erlaubnis nach § 2 l l UU UU GastG bedarf. Die Erlaubnis für den Pächter oder seinen Stellvertreter darf jedoch nur versagt werden, wenn'die Voraussetzungen des § 4 Abs. l Nr. l GastG gegeben sind (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 2 Bun-desfernstraßengesetz).

3 Erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe

3.1 Inhalt der Erlaubnis nach § 2 Abs. l GastG

3.1.1 Betriebsart (§ 3 Abs. l GastG)

3.1.1.1 Die Beschränkung der Erlaubnis auf eine bestimmte Betriebsart soll es ermöglichen, bei der Prüfung der Versagungsgründe nach § 4 Abs. l GastG unterschiedliche Anforderungen an die verschiendenen Betriebstypen zu stellen. Dabei kommen insbesondere folgende Betriebsarten in Betracht:

Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit

Schankwirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit

Schank- und Speisewirtschaft ohne Sitzgelegenheiten, Trinkhalle, Kiosk

Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikaufführungen

Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Tanzveranstaltungen Diskothek

Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Filmvorführungen

Beherbergungsbetrieb mit Schank- und Speisewirtschaft

Beherbergungsbetrieb mit Schank- und Speisewirtschaft nur für Hausgäste Beherbergungsbetrieb ohne besondere Betriebseigentümlichkeit

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Sofern die besondere Ausgestaltung des Betriebs Auswirkungen auf die in § 4 Abs. l Nrn. 2 und 3 GastG genannten Versagungsgründe haben kann, ist eine differenziertere Beschreibung der Betriebsart erforderlich. Gleiches kann sich auch aus einem eingeschränkten Antrag ergeben (z. B. Beschränkung auf alkoholfreie Getränke). Dies gilt insbesondere für solche Betriebe, mit denen eine Störung der Nachbarschaft verbunden sein kann. Die Aufstellung von Musikautomaten, Radiooder Fernsehapparaten sowie Tonbandgeräten begründet keine besondere Betriebsart, wenn nicht die Bild- oder Tonwiedergabe dem Betrieb ein besonderes Gepräge gibt. Weist ein Betrieb zumindest über einen gewissen Zeitraum die Merkmale mehrerer Betriebsarten auf, sind alle Betriebsarten in der Erlaubnisurkunde aufzuführen. Die Erweiterung auf Musik und Tanz an einzelnen Tagen des Jahres (z. B. über die Karnevalstage) bleibt ohne Einfluß auf die Betriebsart.

3.1.1.2 Wird die Betriebsart geändert, ist hierfür eine neue Erlaubnis erforderlich. Dies gilt nicht, wenn der Betrieb lediglich eingeschränkt wird. In Zweifelsfällen ist von der Bauaufsichtsbehörde vorab zu prüfen, ob die vorgesehene neue Betriebsart mit dem Baurecht im Einklang steht.

3.1.1.3 Auch wenn in einem Betrieb mehrere der in § l GastG angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, ist dafür nur eine einheitliche Erlaubnis zu erteilen (z. B. für ein Hotel eine Erlaubnis für einen Beherbergungsbetrieb mit Schank- und Speisewirtschaft).

3.1.2 Raumbezogenheit (§ 3 Abs. l GastG)

3.1.2.1 Raum im Sinne des § 3 Abs. l GastG kann auch eine nicht umbaute Fläche sein, z. B. ein Garten, eine Terrasse, ein Teil eines Gehweges. In die Erlaubnis sind nicht nur die eigentlichen Schank-, Speise- und Beherbergungsräume einzubeziehen, sondern auch die Nebenräume, insbesondere Kü-

che, Speisevorratsräume, Toilettenräume, Flure, Treppen, Keller, Abstellräüme, Zugänge; ferner die Räume, die regelmäßig dem Aufenthalt der in dem Betrieb beschäftigten Personen dienen, insbesondere Schlafräume, Ankleideräume, Toiletten- und Waschräume. Für jeden Raum sind in der Erlaubnisurkunde oder in den Anlagen hierzu die Lage, Größe und Zweckbestimmung, z. B. Schankraum, Küche, anzugeben (Nr. 9.1.3).

3.1.2.2 Der Erlaubnisinhaber darf sein Gewerbe nur in den Räumen ausüben, auf die sich die Erlaubnis erstreckt. Werden die Räume geändert, so ist hierfür eine neue Erlaubnis notwendig, z. B. wenn weitere Räume in den Gaststättenbetrieb einbezogen werden, wenn der Betrieb in andere Räume verlegt wird, wenn bauliche Maßnahmen (z. B. Einbau von Decken oder Zwischenwänden, nicht dagegen bei Auswechselung des Mobiliars) an den Räumen vorgenommen werden, die die Übersichtlichkeit, den Brandschutz oder die Rettungswege beeinträchtigen können, wenn die Zweckbestimmung geändert wird (z. B. bei Umwandlung einer Küche in einen Schankraum), wenn notwendige Räume (z. B. Toilettenräume oder Arbeitnehmerräume) aufgegeben werden. Im übrigen ist das Ausscheiden nicht notwendiger Räume aus dem Gaststättenbetrieb keine Änderung der Räume.

Das Erfordernis einer Baugenehmigung ist in Zweifelsfällen vorher durch die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen.

3.1.3 Befristung, Bedingung

3.1.3.1 Die Befristung der Erlaubnis setzt einen Antrag voraus; sie muß dem Antrag genau entsprechen.

3.1.3.2 Es ist nicht zulässig, die Erlaubnis unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, daß der Unterrichtungsnachweis (§ 4 Abs. l Nr. 4 GastG) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nachgebracht wird. Auflösende Bedingungen und Widerrufsvorbehalte können, der Erlaubnis nicht beigefügt werden.

3.2 Versagung der Erlaubnis (§ 4 Abs. l GastG)

3.2.1 Unzuverlässigkeit (§ 4 Abs. l Nr. l GastG)

Die Zuverlässigkeit ist nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (vgl. Abschnitt 3 des RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 27. 1. 1975 - SMB1. NW. 71011). Auf den Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstarid und Verkehr u. d. Finanzministers v. 28. 9. 1981 (SMB1. NW. 71011) sowie auf Abschnitt l, insbesondere Nr. 1.1.1 des RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 30. 3. 1983 (SMB1. NW. 7100) wird hingewiesen. Die Unzüverlässigkeit des Gewerbetreibenden kann auch gegeben sein, wenn er einen unzuverlässigen Dritten, z. B. den unzuverlässigen Ehegatten oder eine zu Gewalttätigkeiten neigende Person beschäftigt und Maßnahmen nach § 21 Abs. l GastG nicht in Betracht kommen. Die Unzuverlässigkeit eines Gastwirts kann sich auch daraus ergeben, daß er seine Befugnis, nach den Regeln der Vertragsfreiheit Gästen den Besuch seiner Gaststätte zu untersagen, in der Weise mißbraucht, daß er willkürlich Personen lediglich wegen ihrer Hautfarbe, Rasse, Herkunft oder Nationalität vom Besuch seiner Gaststätte ausschließt Ein mißbräuchlicher Ausschluß ist jedoch nicht anzunehmen, wenn der Gastwirt durch besondere Vorkommnisse befürchten muß, daß sonst sein Betrieb gestört oder seine Beschäftigten und Gäste beeinträchtigt werden.

3.2.2 Räumliche Anforderungen (§ 4 Abs. l Nr. 2 GastG)

3.2.2.1 Die räumlichen Anforderungen sind als erfüllt anzusehen, wenn für die Gaststätte in der vorgesehenen Betriebsart eine Baugenehmigung auf der Grundlage der Gaststättenbauverordnung (GastBauVO) vom 9. Dezember 1983 (GV. NW. 1984 S. 4/SGV. NW. 232) erteilt wurde und eine

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Bescheinigung nach § 77 Abs. 3 der Landesbauordnung (BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419) geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 803), - SGV. NW. 232 - zu erwarten ist oder wenn bei bestehenden Gaststätten eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist (z. B. bei änderungsfreier Übernahme). Die Anforderungen können auch unter dem Vorbehalt der Bescheinigung nach § 77 Abs. 3 BauO NW als erfüllt angesehen werden. Liegt der Baugenehmigung eine andere Betriebsart zugrunde, so darf die Gaststättenerlaubnis erst dann erteilt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine neue Baugenehmigung erteilt hat oder erklärt, daß gegen die vorgesehene Betriebsart keine Bedenken bestehen.

Mit Rücksicht auf die umfassende Regelung der GastBauVO sind die bislang geltenden und auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 GastG erlassenen Vorschriften über die räumlichen Mindestanforderungen in den §§ 5 bis 11 der Gaststättenverordnung (GastV) vom 20. April 1971 (GV. NW. S. 119/SGV. NW. 7103) durch Verordnung vom 21. Februar 1984 (GV. NW. S. 196) aufgehoben worden.

Unberührt bleiben die Vorschriften, die nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sind, z. B. Lebensmittel-Hygiene-Verordnung, Geträn-keschankanlagenverordnung. Soweit in diesen Vorschriften jedoch bauliche Anforderungen gestellt werden, sind sie im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

3.2.2.2 Von der GastBauVO werden nicht erfaßt Gaststätten in Schiffen, Omnibussen und Fliegenden Bauten sowie vorübergehend errichtete Betriebe, die keine Fliegenden Bauten sind (z. B. im Zusammenhang mit Veranstaltungen „auf der grünen Wiese" im Rahmen von Gestattungen nach § 12 GastG).

3.2.2.2.1 Fahrgastschiffe auf dem Rhein und den Bundeswasserstraßen unterliegen den Vorschriften der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung (vgl. Verordnung vom 25. März 1976 - BGB1.1. S. 773) bzw. der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt vom 14. Januar 1977 (BGB1. I S. 59), in denen ausreichende Regelungen insbesondere hinsichtlich der Sicherheit für die Passagiere getroffen sind. In der Gaststättenerlaubnis sind daher keine weiteren Anforderungen an die Räume zu stellen.

Keine besonderen Vorschriften bestehen für die Einrichtung der Schiffe auf den nicht zu den Bundeswasserstraßen gehörenden Gewässern. Für diese Schiffe darf eine Gaststättenerlaubnis nur erteilt werden, wenn die materiellen Anforderungen der o.g. Vorschriften erfüllt sind. Dies ist durch ein Gutachten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nachzuweisen. Schwimmende Bootshäuser, die mit dem Ufer oder dem Grund auf Dauer fest verbunden sind, unterliegen jedoch den Vorschriften des Landes-baurechts.

3.2.2.2.2 Omnibusse unterliegen der Zulassung und regelmäßigen Überpüfung nach der Straßenverkehrs-zulassungsordnung auch im Hinblick auf die Nutzung als Gaststätte.

3.2.2.2.3 Auf die Vorschriften des § 74 BauO NW (Genehmigung Fliegender Bauten) sowie auf die Richtlinien für den Bau und Betrieb Fliegender Bauten - Fassung April 1977 -, bekanntgemacht mit RdErl. d. Innenministers v. 27. 7. 1978 (SMB1. NW. 23213), die bei der bauaufsichtlichen Genehmigung, Gebrauchsabnahme und Überwachung Fliegender Bauten zugrunde zu legen sind, wird hingewiesen.

Wegen der unterschiedlichen Erscheinungsformen Fliegender Bauten sowie der vorübergehend errichteten Betriebe, die keine Fliegenden Bauten sind (s. Nr. 3.2.2.2), können die notwendigen Anforderungen von der Erlaubnisbehörde nur im Einzelfall gestellt werden.

Sofern in den genannten beiden Fällen alkoholi- "M H O n n sehe Getränke ausgeschenkt werden, ist in jedem / l UO UU Falle zu fordern, daß ausreichende Toilettenanlagen vorhanden sind.

3.2.3 Öffentliches Interesse (§ 4 Abs. l Nr. 3 GastG)

Zum öffentlichen Interesse gehören insbesondere die Belange der Verkehrssicherheit, die Vereinbarkeit einer Gaststätte in einer bestimmten Betriebsart mit der unmittelbaren Nähe einer zu schützenden Einrichtung wie z. B. Kirche, Jugendheim, Schule, Krankenhaus sowie der Schutz der Bewohner des Betriebsgrundstücks und der Nachbargrundstücke vor schädlichen Umwelteinwirkungen und erheblichen Belästigungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes, die von der Gaststätte ausgehen. Da die Baugenehmigung nur zu erteilen ist, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (§ 70 BauO NW), sind auch bei der Erteilung der Baugenehmigung darüber hinaus die Anforderungen an die Lage im Sinne des § 4 Abs. l Nr. 3 GastG insbesondere im Hinblick auf zu erwartende Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen schädlicher Umwelteinwirkungen zu prüfen. Bedenken der Erlaubnisbehörde sind schon bei der Stellungnahme zum Bauantrag vorzubringen. Daher ist die Versagung der Gaststättenerlaubnis aus den Gründen des § 4 Abs. l Nrn. 2 und 3 GastG nach erteilter Baugenehmigung für die betreffende Betriebsart in der Regel nicht mehr möglich.

3.2.4 Unterrichtungsnachweis (§ 4 Abs. l Nr. 4 GastG) § 4 Abs. l Nr. 4 GastG gilt auch für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Im übrigen wird auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers für Wirtschaft über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) in der Fassung der Bekanntmachung v. 24. 2. 1981 (BAnz. Nrn. 39 und 52) sowie auf Nr. 3.1.3.2 hingewiesen.

3.2.5 Sachbescheidungsinteresse

Die Erlaubnis ist ferner mangels Sachbeschei-dungsinteresses zu versagen, wenn der Antragsteller das Gaststättengewerbe, für das er die Erlaubnis beantragt, nicht ausüben will, z. B. wenn er als Strohmann vorgeschoben wird, oder wenn offensichtlich ist, daß er es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht ausüben kann.

3.2.6 Teilweise Versagung

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf die Erlaubnis nur so weit versagt werden, wie es die durch § 4 Abs. l GastG geschützten Belange notwendig machen.

Wenn aufschiebende Bedingungen, Auflagen nach § 5 Abs. l GastG, Anordnungen auf der Grundlage des § 18 GastG oder nach § 21 Abs. l GastG, den §§ 19, 20 GastV oder eine teilweise Versagung ausreichen, darf der Antrag nicht im ganzen abgelehnt werden. Eine teilweise Versagung kommt z. B. in Betracht bezüglich einzelner Betriebsräume oder bestimmter Arten von Getränken oder zubereiteter Speisen. Eine Verlängerung der Sperrzeit soll jedoch nicht in Form einer Beschränkung der Betriebszeit im Erlaubnisbescheid oder durch Auflage nach § 5 GastG, sondern durch eine Anordnung gemäß § 19 GastV erfolgen.

3.3 Auflagen (§ 5 Abs. l GastG)

3.3.1 Auflagen sind als solche zu bezeichnen und von Bedingungen, Hinweisen und Erläuterungen auch sprachlich klar zu unterscheiden.

Die Auflagen müssen inhaltiich hinreichend bestimmt sein. Das dem Gewerbetreibenden abverlangte Verhalten muß so beschrieben werden, daß der Gewerbetreibende deutlich erkennen kann, was er tun oder lassen muß, und daß es als Grundlage für eine zwangsweise Durchsetzung in

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Betracht kommt. Werturteile, z. B. geräuschloses Laufen der Ventilatoren, ausreichende Belüftung, bewohnbarer Zustand von Zimmern, sind hierfür nicht geeignet.

Die Auflagen dürfen nur so weit gehen, wie es erforderlich ist, um die in § 5 Abs. l GastG geschützten Belange zu wahren. Sie dürfen auch nicht außer Verhältnis zu dem mit ihnen erstrebten Erfolg stehen; das ist insbesondere bei nachträglichen Auflagen zu beachten. Auch für Auflagen gilt die Begründungspflicht gemäß § 39 i.V.m. § 36 VwVfG, soweit nicht dem Betroffenen die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist.

3.32 Auflagen, die bauliche Änderungen fordern oder Sachverhalte betreffen, die in der GastBauVO geregelt sind, sollen grundsätzlich nicht gemacht werden. Sollte dies im Einzelfall zur Erreichung des in § 5 GastG genannten Schutzzwecks ausnahmsweise doch erforderlich und entsprechende baurechtliche Auflagen nach der Landesbauordnung nicht möglich sein, so sind solche Auflagen im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde zu treffen.

3.3.3 Auflagen über die räumliche Einrichtung von Nebenbetrieben der Bundesautobahnen sind nicht zulässig; es ist Sache der Straßenbaubehörden, die ordnungsgemäße Einrichtung und Ausstattung der Räume sicherzustellen.

3.3.4 Bei Auflagen zum Schutz gegen Lärmbelästigungen, die von der Gaststätte ausgehen oder mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ist folgendes zu beachten:

3.3.4.1 Die Beurteilung dieser Lärmbelästigungen ist nach der Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure „Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft" - VDI 2058 Blatt l - vorzunehmen. Dabei soll in der Regel das Taktmaximalpegelverfahren mit der Einstellung „fast" angewendet werden.

Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte ist auch gegeben bei Lärm, der durch das Verhalten der Gäste vor der Gaststätte, insbesondere bei der An- und Abfahrt mit Kraftfahrzeugen verursacht wird. Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind angewiesen, die Geräuschimmissionen von Gaststätten nach der VDI 2058 Blatt l und nicht nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (BAnz. Nr. 137 vom 26. 7. 1968 - TA Lärm) zu ermitteln und zu beurteilen, wenn sie von den Erlaubnisbehörden um fachliche Hilfe gebeten werden (s. Nr. 7.5.3).

3.3.4.2 Als Auflage zur Lärmminderung kommt insbesondere die Anordnung, daß die Grenzwerte der VDI 2058 Blatt l einzuhalten sind, in Betracht. Die Wahl der Mittel steht dem Gewerbetreibenden, grundsätzlich frei. Es können allerdings Hinweise gegeben werden, z. B. Einbau eines plombierten Lautstärkebegrenzers (insbesondere bei Diskotheken), durch bestimmte Lärmquellen, z. B. Kegelbahn, Musikbox, an genau anzugebenden Stellen einen bestimmten Lärmgrenzwert nicht zu überschreiten, Tanzveranstaltungen und Musikdarbietungen von einer bestimmten Uhrzeit an oder überhaupt nicht durchzuführen. Soweit bauliche Maßnahmen erforderlich sind, z. B. Einbau einer Schallschleuse, wird auf Nr. 3.3.2 verwiesen. Falls die Lärmquellen mit Auflagen nicht auf die zumutbare Obergrenze zurückgeführt werden können, z. B. bei dem durch das Verhalten der Gäste bei der An- und Abfahrt entstehenden Lärm, sind Anordnungen nach § 19 GastV angezeigt.

3.3.5 Zum Schutz nichtrauchender Gäste oder der Beschäftigten kommt ein Rauchverbot in den Gasträumen mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie im Hinblick auf die

vorgeschriebene Entlüftung der Gaststätte (s. dazu § 14 GastBauVO sowie § 5 ArbStättV) nicht in Betracht.

3.3.6 Eine Auflage, den Unterrichtungsnachweis (§ 4 Abs. l Nr. 4 GastG) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nachzubringen, ist nicht zulässig. Solange der Unterrichtungsnachweis nicht vorliegt, darf die Erlaubnis nicht erteilt werden.

3.3.7 Von Auflagen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde fallen, z. B. Maßnahmen nach dem BImSchG, der Arbeitsstättenverordnung (z. B. der Schutz der im Betrieb Beschäftigten bei Musikdarbietungen nach § 15 ArbStättV), den Hygienevorschriften, ist abzusehen. Gegen nachrichtliche Hinweise auf der Rückseite des Erlaubnisbescheides, einem Beiblatt oder in sonst geeigneter Weise bestehen keine Bedenken. Die Möglichkeit, wegen Verstößen gegen derartige Vorschriften gegen den Gewerbetreibenden wegen mangelnder Zuverlässigkeit vorzugehen (§ 15 Abs. 2 GastG), bleibt unberührt.

3.4 Erlöschen der Erlaubnis (§ 8 GastG)

3.4.1 Ein wichtiger Grund für die Verlängerung der Frist des § 8 Satz 2 GastG liegt vor, wenn der Erlaubnisinhaber durch von ihm nicht zu verantwortende Umstände an der Betriebsausübung gehindert und damit zu rechnen ist, daß bis zum Ende der verlängerten Frist der Betrieb wieder aufgenommen werden kann. Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen. Die Frist ist höchstens jeweils für ein Jahr zu verlängern.

3.4.2 Die Erlaubnis erlischt durch Fristablauf in den Fällen des § 3 Abs. 2 GastG. Eine Verlängerung der Erlaubnis auf der Grundlage des § 8 Satz 2 GastG ist in diesen Fällen nicht möglich; es bedarf vielmehr einer neuen Erlaubnis, die auf Antrag wieder befristet werden kann.

3.4.3 Die Erlaubnis erlischt beim Tod des Erlaubnisinhabers. Gleiches gilt beim Verlust der-Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.

3.4.4 Neben der zwingenden Rücknahmevorschrift des § 15 Abs. l GastG gilt die allgemeine Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG NW, wonach ein begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt mit der möglichen Folge eines Entschädigungsanspruches zurückgenommen werden kann. Dies kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen von der Behörde falsch beurteilt worden sind.

Hingegen enthalten die Widerrufsgründe in § 15 Abs. 2 und 3 GastG eine abschließende Regelung, neben der § 49 Abs. 2 Satz l VwVfG NW nicht an-. zuwenden ist.

3.4.5 Der gegenüber der Erlaubnisbehörde ausdrücklich oder schlüssig erklärte Verzicht bringt die Erlaubnis zum Erlöschen. In der Gewerbeabmeldung nach § 14 Abs. l Satz 2 Nr. 3 GewO liegt nicht notwendigerweise ein Verzicht auf die Erlaubnis. Ein teilweiser Verzicht ist insoweit zulässig, als er sich auf bestimmte Arten von Getränken oder zubereiteten Speisen, auf Schank-, Speise-, Beherbergungsräume oder auf die Einschränkung hinsichtlich einer Betriebsart bezieht, deren Merkmale von der Erlaubnis erfaßt sind (Nr. 3.1.1.2); im übrigen bedarf es einer Änderung der Erlaubnis.

3.5 Weiterführungsrecht (§ 10 GastG)

Die Entstehung des Weiterführungsrechts setzt voraus, daß eine natürliche Person bei ihrem Tod Inhaber einer Gaststättenerlaubnis war. Nicht ausreichend ist eine vorläufige Erlaubnis (§11 GastG), Gestattung (§ 12 GastG) oder ein Weiterführungsrecht (§ 10 GastG).

Die Frist für die Anzeige nach § 10 Satz 3 GastG beginnt erst mit der Weiterführung. Die Anzeigepflicht läßt die Pflicht zur Gewerbeanzeige nach § 14 GewO unberührt. Auf Nrn. 1.6.3 und 5 GastUVwV wird hingewiesen.

168.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand20.6.1985 = MBl. NW.Nr.42einschl.)

2. 4. 85 (4)

3.6 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis (§ 15 GastG)

3.6.1 Im Falle der Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers

3.6.1.1 Wenn bei Erteilung der Erlaubnis Tatsachen vorhanden waren, die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigten, aber der Erlaubnisbehörde unbekannt blieben, muß die Erlaubnis nach § 15 Abs. l GastG zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist zwingend vorgeschrieben; ein Ermessensspielraum steht der Erlaubnisbehörde nicht zu. Voraussetzung ist jedoch, daß der Erlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rücknahme noch unzuverlässig ist und daß die Erlaubnis innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme zurückgenommen wird (§ 48 Abs.

1 VwVfG NW).

Darüber hinaus kann die Behörde die Erlaubnis zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 48 VwVfG NW vorliegen,, z. B. wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die Behörde die ihr bekannten Tatsachen falsch gewürdigt hat.

3.6.1.2 Treten nach Erteilung der Erlaubnis Tatsachen ein, die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, muß die Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG widerrufen werden. Auch hier steht es nicht im Ermessen der Erlaubnisbehörde, ob sie die Erlaubnis widerruft; sie ist dazu verpflichtet.

3.6.2 In den Fällen des § 15 Abs. 3 GastG steht es im Ermessen der Erlaubnisbehörde, ob sie die Erlaubnis widerruft.

Einer Fristsetzung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GastG bedarf es nicht, wenn der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter gegen Auflagen verstößt, die lediglich Verbote enthalten. Wegen des Widerrufs nach § 15 Abs. 3 Nrn. 5 bis 7 GastG wird auf Nr. 5 GastUVwV hingewiesen.

3.6.3 Die Befugnisse und Pflichten der Erlaubnisbehörde aus § 15 GastG sind durch die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eingeschränkt. Soweit Auflagen nach § 5 Abs. l GastG oder Anordnungen auf der Grundlage des § 21 Abs. l GastG oder der §§ 19, 20 GastV oder eine teilweise Rücknahme oder einteilweiser Widerruf (Nr. 3.2.6) ausreichen, um die Gründe für die Rücknahme oder den Widerruf auszuräumen, sind weitergehende Maßnahmen ausgeschlossen. In den Fällen des § 15 Abs. 3 Nrn. 5 bis 7 GastG ist die Erlaubnis für den Betrieb der Schank- oder Speisewirtschaft stets in vollem Umfang zu widerrufen.

3.7 Stellvertretung (§ 9 GastG)

Stellvertreter ist, wer den Gewerbebetrieb im Namen und für Rechnung des Inhabers, im übrigen aber selbständig führt. Die Selbständigkeit ist nicht schon gegeben, wenn jemand mit der Leitung oder Beaufsichtigung eines Gaststättenbetriebes beauftragt ist; denn dies kann auch bei Personen der Fall sein, die ihrerseits unter der Aufsicht oder Leitung des Gewerbetreibenden tätig werden. Der Stellvertreter muß in bezug auf die Selbständigkeit eine dem Gewerbetreibenden' vergleichbare Stellung haben. Stellvertretung ist auch in den Fällen des § l Abs.

2 GastG möglich. Hierfür ist ebenfalls eine Stellvertretungserlaubnis erforderlich.

3.8 Vorläufige Erlaubnis, vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 GastG)

3.8.1 Vorläufige Erlaubnis

3.8.1.1 Die vorläufige Erlaubnis nach § 11 Abs. l GastG kann nur erteilt werden, wenn ein Gaststättenbe-trieb bereits vorhanden ist; sie ist nicht zulässig für neu errichtete Gaststättenbetriebe.

3.8.1.2 Die vorläufige Erlaubnis kann frühestens in dem Zeitpunkt .erteilt werden, in dem der Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis (§ 2 Abs. l GastG) vorliegt. Es genügt nicht, daß der Antrag-

steller erklärt, er beabsichtige, den Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis zu stellen. Ist der Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis abgelehnt; so darf die vorläufige Erlaubnis nicht mehr erteilt oder verlängert werden; dies gilt auch dann, wenn gegen die Ablehnung ein Rechtsbehelf eingelegt wird. In denrBescheid über die vorläufige Erlaubnis ist anzuordnen, daß die vorläufige Erlaubnis mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die endgültige Erlaubnis erlischt.

3.8.1.3 Der Antrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis ist abzulehnen, wenn die Erteilung der endgültigen Erlaubnis nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang kommen nicht nur Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers in Betracht, sondern auch Bedenken, ob einer der in § 4 Abs. l Nrn. 2 oder 3 GastG aufgeführten Versagungsgründe besteht. Wegen des Unterrichtungsnachweises wird auf Nr. 1.4 GastUVwV hingewiesen.

3.8.1.4 Der Inhalt der vorläufigen Erlaubnis darf weder in sachlicher noch in räumlicher Hinsicht über den Inhalt der Erlaubnis für den übernommenen Betrieb hinausgehen. Die vorläufige Erlaubnis ist gegenüber der Erlaubnis für den übernommenen Betrieb einzuschränken, wenn es der Antragsteller beantragt oder soweit Bedenken der in § 4 Abs. l Nrn. l bis 3 GastG bezeichneten Art es erforderlich machen.

3.8.1.5 Eine vorläufige Erlaubnis soll nicht wiederholt verlängert werden. Für denselben Betrieb sollen nicht mehrere vorläufige Erlaubnisse in ununterbrochener Folge an verschiedene Antragsteller erteilt werden.

3.8.2 Vorläufige Stellvertretungserlaubnis

Der Übernahme des Betriebs durch einen Gewerbetreibenden von einem anderen im Falle des § 11 Abs. l GastG entspricht die Übernahme der Betriebsführung durch den Stellvertreter von dem Gewerbetreibenden oder einem anderen Stellvertreter im Falle des § 11 Abs. 2 GastG. Es kann also für jeden bestehenden Betrieb um die vorläufige Stellvertretungserlaubnis nachgesucht werden.

3.9 Gestattung (§ 12 GastG)

3.9.1 Eine Gestattung nach § 12 Abs. l GastG kommt nur in Betracht, wenn ein nach dem GastG erlaubnisbedürftiger Betrieb beabsichtigt ist. Eine Gestattung kann auch bei nichtgewerbsmäßiger Betätigung durch Vereine oder Gesellschaften erforderlich sein, sofern hierfür die Voraussetzungen des § 23 Abs. l GastG vorliegen (s. Nr. 7.1.3). Hinsichtlich der Ausübung des Gaststättengewerbes auf Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten s. Nr. 1.3.3.

3.9.2 Besonderer Anlaß im Sinne des § 12 Abs. l GastG sind kurzfristige Ereignisse, wie z. B. Volksfeste, Schützenfeste, Veranstaltungen von Vereinen oder Gesellschaften, Werbeveranstaltungen, die es rechtfertigen, von der Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. l GastG abzusehen und statt dessen den Gaststättenbetrieb unter erleichterten Bedingungen zu gestatten. Der besondere Anlaß darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen; anstelle einer Erlaubnis nach § 2 Abs. l GastG kommt eine Gestattung also nur in Betracht, wenn der Anlaß ausschließlich oder überwiegend nichtgastronomischer Art ist.

§ 12 GastG ist auch nicht anwendbar, wenn es sich um einen, wenn auch zeitweise ruhenden, aber doch einheitlich fortgesetzten Wirtschaftsbetrieb handelt, z. B: wenn er in bestimmten Räumlichkeiten jeweils in kurzen Abständen, etwa an Wochenenden, betrieben wird, oder bei Saisonbetrieben; hier ist eine Dauererlaubnis erforderlich. Gleiches gilt, wenn seitens des Antragstellers wiederholt insbesondere in kürzeren Zeitabständen, für die gleichen Räumlichkeiten,

2. 4. 85 (4)

207.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.2.1992 = MB1. NW. Nr. 8 einschl.)

710300

z. B. Vereinslokale, eine Gestattung beantragt wird. Hier ist besonders zu prüfen, ob nicht eine Umgehung der Vorschriften über die Erteilung der Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. l GastG vorliegt.

3.9.3 Die erleichterten Voraussetzungen, unter denen eine Gestattung erteilt werden kann, d. h. die hiernach möglichen geringeren persönlichen und sachlichen Anforderungen, können jedoch nur in dem Maße zugelassen werden, wie es im Hinblick auf die sich aus der besonderen Art des Betriebes ergebenden Nachteile, Gefahren oder Belästigungen vertretbar ist. Nur insoweit ist es demnach zulässig, von den Anforderungen des § 4 GastG abzusehen. Mit Rücksicht auf den Schutzzweck des Gaststättengesetzes ist hierbei ein strenger Maßstab anzulegen.

Zu den Anforderungen an Betriebe in Fliegenden Bauten s. Nr. 3.2.2.2.3. Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, muß die Gestattung in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften stehen.

Wegen des Unterrichtungsnachweises wird .auf die Nrn. 1.5 und 4.2 GastUVwV hingewiesen.

3.9.4 Die Gestattung ist stets zu befristen und mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen. Die Befristung darf nicht über das die Gestattung veranlassende Ereignis hinausgehen. Ebenso ist es unzulässig, wiederholte Gestattungen für ein und dasselbe Ereignis oder für sich kurzfristig wiederholende Ereignisse (Nr. 3.9.2) zu erteilen.

3.9.5 Die Gestattung ist ebenso wie die Erlaubnis raumbezogen. Sie kann also nur für eine örtlich bestimmte Stelle (Nr. 3.1.2.1) und nicht etwa für ein. bestimmtes Bierzelt oder einen bestimmten Wagen in der Weise erteilt werden, daß diese in der Gestattung beschriebenene Einrichtung überall im Geltungsbereich des GastG ohne weiteres aufgestellt und betrieben werden darf.

-3.9.6 Auflagen nach § 12 Abs. 3 GastG können - auch nachträglich - den Gestattungen beigefügt wenden. Sie sind nicht nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. l GastG zulässig, müssen aber erforderlich sein, um die Zielsetzung des GastG zu erreichen.

4 Erlaubnisfreies Gaststättengewerbe

4.1 Anordnungen (§ 5 Abs. 2 GastG)

Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können und müssen unter den gleichen Voraussetzungen Anordnungen getroffen werden, wie sie als Auflagen gegenüber erlaubnisbedürftigen Gewerbetreibenden zulässig und notwendig sind (s. Nr. 3.3).

4.2 ' Untersagung (§ 16 GastG)

Gegenstand der Untersagung ist nicht allgemein die Ausübung des nicht erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes, sondern der Tätigkeit, welcher der Gewerbetreibende im konkreten Falle nachgeht.

Die Untersagung ist nicht zu befristen. Sie ist auf Verlangen des Gewerbetreibenden wieder aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Die Erlaubnisbehörde ist nicht verpflichtet, von .sich aus Ermittlungen anzustellen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung einer rechtsbeständig gewordenen Untersagung noch vorliegen.

5 Ausübung des Gewerbes

5.1 Ausschank alkoholfreier Getränke (§ 6 GastG)

§ 6 GastG gilt sowohl für das erlaubnisbedürftige als auch das erlaubnisfreie Gaststättengewerbe, wie z. B. Betriebskantinen (Nr. 2.2.4).

Die Ausnahmebewilligung nach § 6 Satz 2 GastG

5.2 5.2.1

5.2.2

5.2.3

5.3 5.3.1

5.3.1.1

5.3.1.2

5.3.1.3

5.3.2 5.3.2.1

5.3.2.2

darf nur erteilt werden, wenn alkoholfreie Getränke im Betrieb in angemessener Entfernung von dem Automaten erhältlich sind.

Nebenleistungen (§ 7 GastG)

Zubehör (§ 7 Abs. l GastG) sind alle Waren und Leistungen, die nach der Verkehrsanschauung als Ergänzung der Hauptleistung zur Erfüllung des Bedarfs der Gäste eines Gaststättenbetriebes , gehören. Die Zubehöreigenschaft einer Ware oder Leistung hängt auch von der Größe und Art des einzelnen Betriebs ab. Süßwaren, Tabakwaren, Streichhölzer, Zeitungen und Ansichtskarten werden in der Regel als Zubehörartikel anzusehen sein. Bücher, Zeitschriften, Blumen und Andenkenwaren jedoch nur bei größeren, insbesondere vom Fremdenverkehr geprägten Betrieben. Die Ausübung von Tätigkeiten, die nach § 33 a ff GewO erlaubnisbedürftig sind, ist keine Zubehörleistung.

Die Zubehörtätigkeit ist Ausübung des Gaststättengewerbes. Ein Dritter, der z. B. die Zubehörtätigkeit im Reisegewerbe (Verkauf von Blumen, Zeitungen etc.) ausübt, bedarf also nicht der Reisegewerbekarte. Wird die Zubehörtätigkeit von einem Dritten in der Gaststätte im stehenden Gewerbe ausgeübt, muß dieser sie allerdings nach § 14 GewO anzeigen. Die Vorschriften des Handwerksrechts bleiben unberührt.

Die in § 7 Abs. 2 GastG genannten Tätigkeiten sind dem Gaststättengewerbe zuzurechnen. Für sie bedarf es daher keiner zusätzlichen gewerberechtlichen Erlaubnisse oder Anzeigen; für sie gelten die Sperrzeitregelung. Für darüber hinausgehende Tätigkeiten, z. B. Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts in einer Gaststätte, gelten die allgemeinen Vorschriften, hier z. B. das Ladenschlußgesetz.

Sperrzeit (§§ 16 bis 19 GastV) Geltungsbereich

Schank- und Speisewirtschaften sind auch die in § l Abs. 2 GastG bezeichneten Gaststättenbetrieb-Öffentliche Vergnügungsstätten sind jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugängliche Orte, an denen Einrichtungen betrieben werden oder Veranstaltungen stattfinden, die der Unterhaltung dienen. Hierzu gehören insbesondere Or-' te, an denen Theater- oder Filmvorführungen, Schaustellungen, Tanzveranstaltungen, Musikaufführungen veranstaltet werden, sowie Spielhallen und ähnliche Unternehmen. Als unterhaltende Vorstellungen sind auch Sportveranstaltungen anzusehen, z. B. Berufsboxkämpfe, Sechs-tage-Rennen.

Die Vorschriften über die Sperrzeit gelten für Vereine und Gesellschaften, soweit das Gaststättengesetz auf sie Anwendung findet (Nr. 7.1).

Besondere Sperrzeit (§§ 18 und 19 GastV)

Verlängerung der Sperrzeit bedeutet Vorverlegen ihres Beginns oder Hinausschieben ihres Endes.

Verkürzung ist Hinausschieben des Beginns oder

Vorverlegung des Endes.'

Eine Verlängerung und eine Verkürzung der Sperrzeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

Ein öffentliches Bedürfnis für eine abweichende Festsetzung der Sperrzeit ist gegeben, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die eine solche Regelung im Interesse der Allgemeinheit angezeigt erscheinen lassen. Die Konsum- und Freizeitgewohnheiten weiter Kreise der Bevölkerung spielen hierbei eine entscheidende Rolle.

Da sich diese Gewohnheiten stark verändert haben, ist heute in der Regel von einem öffentlichen Bedürfnis für das Hinausschieben des Sperrzeitbeginns für Schank- und Speisewirtschaften in der

221. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 5.1994 = MB1. NW. Nr. 32 einschl.)

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Woche auf 2.00 Uhr und für die Nächte zu Samstag, Sonntag und Feiertagen - mit Ausnahme zu stillen Feiertagen - auf 3.00 Uhr sowie für das Vorverlegen des Sperrzeitendes auf 6.00 Uhr für Trinkhallen, Kioske u.a. auszugehen.

Besondere örtliche Verhältnisse liegen vor, wenn die Verhältnisse im örtlichen Bereich sich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, daß deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Als örtlicher Bereich kommt nicht nur eine bestimmte Gemeinde oder ein Stadtviertel, sondern auch ein engerer Bereich in Betracht, wie z.B. ein Straßenabschnitt

5.32.3 In der Regel sind für Schank- und Speisewirtschaften Einzelausnahmen in dem in Nummer 5.3.22 genannten Umfang dann zu erteilen, wenn erhebliche Störungen der Nachtruhe der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke nicht zu erwarten sind. Da eine gültige Aussage darüber, ob solche Störungen auftreten, im voraus nur schwer gemacht werden kann, soll eine Dauersperrzeitverkürzung bei einem erstmaligen Antrag zunächst angemessen, z.B. für einen Monat, befristet, dann aber für einen längeren Zeitraum, z. B. für ein Jahr, erteilt werden. Treten in dieser Zeit erhebliche Störungen auf, ist von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch zu machen.

Für darüber hinausgehende Sperrzeitverkürzungen sind die Anforderungen höher anzusetzen.

5.32.4 Allgemeine Ausnahmen nach § 18 GastV setzen keinen Antrag voraus. Ergänzend zu § 18 GastV gelten die Vorschriften des Ordnuhgsbehördengesetzes über ordnungsbehördliche Verordnungen.

6 Verbote, Untersagung des Einzelhandels, Überwachung

6.1 Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke (§ 19 GastG)

Die Vorschrift betrifft alle Arten des gewerbsmäßigen Ausschanks, also nicht nur den Ausschank im Gaststättengewerbe. Sie findet z. B. auch auf den Ausschank im Marktverkehr Anwendung. Als besonderer Anlaß für ein Verbot kommen' z. B. sportliche Großveranstaltungen und Demonstrationen in Betracht Das Verbot kann durch Allgemeinverfügung oder durch an bestimmte Personen gerichtete Einzelverfügungen erlassen werden. Es ist stets zu befristen und darf nur so weit gehen, wie es die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erfordert In diesem Rahmen sind auch teilweise Verbote zulässig, z.B. das Verbot der Abgabe von-alkoholischen Getränken in Glasflaschen zum Verzehr an Ort und Stelle.

62 Verbot des Feilhaltens von Branntwein durch Automaten (§ 20 Nr. l GastG) Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 des Jugendschutzgesetzes vom 25. Februar 1985 (BGB1. I S. 425) bleiben unberührt

6.3 Verbot des Verabreichens alkoholischer Getränke an Betrunkene (§ 20 Nr. 2 GastG)

Das Verbot wendet sich an jeden Gewerbetreibenden, gleichgültig welcher Art das Gewerbe ist,

das er ausübt. Es betrifft nicht nur den Ausschank, sondern auch jede andere Abgabe von alkoholischen Getränken.

6.4 Koppelungsverbote (§ 20 Nrn. 3 und 4 GastG)

Das Koppelungsverbot nach § 20 Nr. 4 GastG wird nicht verletzt, wenn zusätzlich andere alkoholfreie Getränke ohne Koppelung angeboten werden.

6.5 Beschäftigte Personen (§ 21 GastG)

6.5.1 Beschäftigte sind alle für den Inhaber der Gaststätte tätige Personen ohne Rücksicht darauf, ob sie zu ihm in einem Vertragsverhältnis stehen oder ob sie ein Entgelt erhalten; so z. B. auch im Betrieb mithelfende Angehörige des Inhabers. Auch der Stellvertreter gehört zu den Beschäftigten.

6.5.2 Soweit Maßnahmen nach § 21 Abs. l GastG und § 20 GastV unverhältnismäßig sind, können auf der Grundlage des § 5 GastG Auflagen oder Anordnungen erlassen werden, die die Beschäftigung von Personen regeln.

6.5.3 Zu den von § 21 GastG unberührten Vorschriften gehört auch die auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ergangene Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten vom 3. April 1964 (BGB1.1 S. 262), geändert durch Gesetz vom 12. April 1976 (BGB1.1 S. 965).

6.6 Überwachung

6.6.1 Auskunft und Nachschau (§ 22 GastG)

Erforderliche Prüfungen des Geschäftsbetriebs sind in der Regel unangemeldet durchzuführen. Hierbei ist durch Stichproben festzustellen, ob der Gewerbetreibende die ihm nach dem Gaststättengesetz und den zu seiner Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften obliegenden Pflichten erfüllt Bei der Durchführung der Prüfung ist im Rahmen des Möglichen auf die betrieblichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen.

Wird bei Kontrollen festgestellt daß Vorschriften aus anderen Rechtsbereichen, z. B. dem Baurecht, nicht beachtet werden, sind die zuständigen Behörden zu unterrichten, sofern nicht der Gewerbetreibende unverzüglich für eine Beseitigung des Verstoßes sorgt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Freihaltens und der Beleuchtung der Rettungswege.

Eine Nachschau ist auch zulässig und erforderlich, um festzustellen, ob eine gewerbliche Betätigung vorliegt-wenn die tatsächlichen Verhältnisse dazu Anlaß geben. Werden Lokalverbote gegen bestimmte Personengruppen festgestellt, so ist zu überprüfen, ob dies eine unzulässige Diskriminierung darstellt. Auf Nr. 32.1 Abs. 2 wird hingewiesen.

6.6.2 Auskunft im Sinne des § 22 Abs. l GastG bedeutet die Beantwortung von im Einzelfall gestellten Fragen, nicht aber eine allgemeine, fortlaufende Benachrichtigung über Geschäftsvorfälle.

6.6.3 Die Erlaubsnisbehörde hat darauf zu achten, daß die vorgeschriebenen Anzeigen von den hierzu Verpflichteten erstattet werden. Anzeigepflichten bestehen in den Fällen des § 4 Abs. 2, § 9 Satz 3, § 10 Satz 3 GastG sowie der §§ 15 und 20 GastV.

710300

2. 4. 85 (5)

168.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand20.6.1985 = MB1. NW. Nr. 42 einschl.)

7103007

7.1 7.1.1

7.12

Anwendungsbereich

Vereine und Gesellschaften (§ 23 GastG)

Unter Vereinen im Sinne des § 23 GastG sind solche des bürgerlichen Rechts mit oder ohne Rechtsfähigkeit zu verstehen. Gesellschaften sind die des bürgerlichen und des Handelsrechts mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit; dazu gehören auch Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften. Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden von § 23 GastG nicht erfaßt.

Vereine und Gesellschaften, die gewerbsmäßig eine der in § l GastG angeführten Tätigkeiten ausüben, fallen ohne jede Beschränkung unter die Vorschriften des Gaststättengesetzes. Hierbei ist besonders zu beachten, daß die Gewinnerzie-lungsabsicht und damit die Gewerbsmäßigkeit nicht dadurch entfällt, daß die Gewinne für gemeinnützige Zwecke verwendet werden sollen. Z. B. ist der Betrieb einer Schankwirtschaft durch einen Sportverein auch dann gewerbsmäßig, wenn die dabei erzielten Gewinne zur Förderung sportlicher Zwecke des Vereins bestimmt sind. Es ist auch nicht erforderlich, daß der Verein oder die Gesellschaft einen dauernden Geschäftsbetrieb beabsichtigt Gewerbsmäßigkeit kann auch vorliegen, wenn z. B. bei jährlichen Vereinsfesten Getränke oder Speisen verkauft werden. Die Erlaubnisbehörde soll Zeitungsinserate und "andere Hinweise auf gastronomische Tätigkeiten von Vereinen oder sonstigen Organisationen daraufhin überprüfen, ob hierfür eine Erlaubnis oder eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz erforderlich ist

Die Regelung des § 23 GastG greift nur ein, wenn der Verein oder die Gesellschaft nichtgewerbsmäßig handeln.

Der nichtgewerbsmäßige Ausschank alkoholfreier Getränke, das nichtgewerbsmäßige Verabreichen von zubereiteten Speisen und der nichtgewerbsmäßige Beherbergungsbetrieb durch einen Verein oder eine Gesellschaft fallen nicht unter das Gaststättengesetz.

Auf den nichtgewerbsmäßigen Ausschank alkoholischer Getränke an Arbeitnehmer des Vereins oder der Gesellschaft findet das Gaststättengesetz ebenfalls keine Anwendung.

7.1.3.3 Der nichtgewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke an'andere als Arbeitnehmer des Vereins oder der Gesellschaft in Räumen, die dem Verein bzw. der Gesellschaft gehören oder ihnen überlassen sind und die nicht Teil eines gewerblichen Gaststättenbetriebs bilden, ist erlaubnisfrei, unterliegt aber den in § 23 Abs. 2 GastG geregelten Beschränkungen. Namentlich gelten für ihn die Bestimmungen über die Sperrzeit, über die Pflicht zum Ausschank alkoholfreier Getränke und über die Erteilung von Anordnungen nach § 5 Abs. 2 GastG.

7.1.3.4 Der nichtgewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke an andere als Arbeitnehmer in Räumen, die weder im Eigentum des Vereins oder der Gesellschaft stehen noch ihnen zur Nutzung überlassen sind, oder in Räumen, die sonst Teil eines gewerblichen Gaststättenbetriebs sind, unterliegt in vollem Umfang den Vorschriften des Gaststättengesetzes (§ 23 Abs. 2 GastG).

72 Betreuungseinrichtungen (§ 25 Abs. l GastG)

72.1 Betreuungseinrichtungen müssen von den in § 25 Abs. l GastG genannten Verbänden oder Stellen in eigener Regie oder in ihrem Auftrag, z. B. durch einen Pächter, betrieben werden. Nicht ausreichend ist daß ein anderer aus eigner Initiative die Angehörigen der Verbände betreut Eine überwiegende Betreuung von Verbandsangehörigen liegt nicht schon dann vor, wenn mehr als die Hälfte der Gäste aus Verbandsangehörigen besteht Die in der Vorschrift enthaltene Pri-

7.1.3

7.U.1

7.1.32

vilegierung ist nur dann sachlich zu rechtfertigen, wenn die Betreuungseinrichtung in der Regel nur von Angehörigen der Verbände aufgesucht wird. Unschädlich ist es allerdings, wenn in einem gewissen engbegrenzten Rahmen auch andere Gäste bewirtet werden. Als Anhaltspunkt kann dienen, daß ein Anteil von mehr als 10% Fremdbesucher dem Charakter einer Betreuungseinrichtung abträglich ist. Gleiches gilt für die in der Vorschrift genannten Einrichtungen der Deutschen Bundespost.

7.2.2 Angehörige der Bundeswehr usw. sind deren sämtliche Bedienstete, also nicht nur Sodaten, sondern auch Beamte, Angestellte und Arbeiter, die bei der Bundeswehr usw. tätig sind.

7.2.3 Sonderveranstaltungen, die von den in § 25 Abs. l GastG aufgeführten Verbänden mit Zugang für jedermann ausgerichtet werden, insbesondere Jahresbälle oder Feste anläßlich besonderer Ge-• legenheiten, sind von der Geltung des Gaststättengesetzes nicht ausgenommen.

7.3 Eisenbahnen.

7.3.1 Nach § 41 Abs. l des Bundesbahngesetzes i. V. m. § 35 GastG gilt das Gaststättengesetz nicht für den Betrieb der Deutschen Bundesbahn und die Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- (nicht Omnibus-) und Schiffahrtsbetriebs und -Verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind.

7.32 Für nichtbundeseigene Eisenbahnen gilt die Verordnung über die Anwendung des Gaststättengesetzes auf Bahnhofswirtschaften und andere Nebenbetriebe von' nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs vom 7. Mai 1963 (BGB1.1 S. 315), geändert durch Verordnung vom 26. Januar 1970 (BGB1.1 S. 113). Diese Verordnung gilt gemäß § 32 GastG weiter; ihre Verweisungen beziehen sich nach § 35 GastG auf die entsprechenden Vorschriften des Gaststättengesetzes n. F.

7.4 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung (§ 31 GastG)

7.4.1 Ergänzend anwendbar sind namentlich die §§ 14 bis 15b, 33 a, 33 c, 33 d, 33 i, 55 Abs. l Nr. 2 GewO. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 GewO findet auch Anwendung, wenn ein Gewerbetreibender nach Erlöschen seiner Erlaubnis den Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes fortsetzt.

7.4.2 Zu den Vorschriften über den Arbeitsschutz, die durch das Gaststättengesetz nach dessen § 31 Halbsatz 2 nicht berührt werden, gehören nicht nur Titel VII GewO, sondern z. B. auch das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz, die Arbeitszeitordnung, die Arbeitsstättenverordnung, das Bundes-Immissionsschutzgesetz und das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Die Anforderungen des Arbeitsschutzes sind, soweit möglich, im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, sonst in erster Linie durch die für den Arbeitsschutz zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter mit den Mitteln des Arbeitsschutzrechts zu verwirklichen.

7.5 Anwendbarkeit des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (siehe auch Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, d. Innenministers u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 15. 5.1975 - SMB1. NW. 710300)

7.5.1 Gaststätten unterliegen neben dem Gaststättengesetz auch dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Beide Gesetze sind nebeneinander anwendbar, soweit es um den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen geht

7.52.' Gaststätten unterliegen als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den §§ 22« BImSchG. Für Teileinrichtungen einer Gaststätte, z. B. für Feuerungsanlagen oder Entlüftungseinrichtungen gel-

168.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand20.6.1985 = MBl. NW. Nr. 42 einschl.)

2. 4. 85 (6)

ten daher die nach § 23 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen, z. B. für Feuerungsanlagen die Verordnung über Feuerungsanlagen (1. BImSchV).

Die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4ff BImSchG sowie die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) gelten nur, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, z. B. wenn eine Feuerungsanlage die in § 4 Nr. l der 4. BImschV genannte Wärmeleistung erreicht.

7.5.3 Die Verwirklichung der baulichen Anforderungen an die Räume aus Gründen des Immissionsschutzes ist im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen. Die Erlaubnisbehörden haben bei ihrer Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren (s. Nr. 9.12.2.2) auch auf die notwendigen baulichen Maßnahmen zum Schutz gegen Lärm und Gerüche hinzuwirken, damit spätere Auflagen gem. § 5 GastG gegen den Betrieb der Gaststätte nicht erforderlich werden.

Im übrigen sind zunächst mit Hilfe des § 5 bzw. des § 18 GastG i.V. m. § 19 GastV durch die Erlaubnisbehörden die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. Dabei können die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter um Amtshilfe gebeten werden, wenn die zu treffende Entscheidung besondere technische Sachkunde auf dem Gebiet des Immissionsschutzes erfordert. Sind bauliche Maßnahmen erforderlich, so soll vor Maßnahmen auf Grund des Gaststättengesetzes zunächst die Bauaufsichtsbehörde darum gebeten werden, die Maßnahmen auf Grund des Baurechts zu veranlassen.

Den Belangen des Immissionsschutzes dürfte damit in aller Regel entsprochen werden, so daß sich Maßnahmen der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter gemäß §§ 24, 25, 26 BImSchG erübrigen.

Ein Widerruf der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 3 GastG wegen schädlicher, von der Gaststätte ausgehender Umwelteinwirkungen soll jedoch erst dann ausgesprochen werden, wenn weniger einschneidende Mittel, z. B. Auflagen, Sperrzeitverlängerungen oder Maßnahmen nach § 24 BImSchG nicht ausreichen.

7.5.4 Der Schutzbereich des Bundes-Immissions-schutzgesetzes umfaßt bei Gaststätten auch die Bewohner des Betriebsgrundstücks, wenn die Gaststätte als selbständige Anlage gegenüber den Wohnungen anzusehen ist. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. l BImSchG) beginnt an der Grenze der jeweiligen Anlage (§ 3 Abs. 3 BImSchG), nicht an der Grenze des Betriebsgrundstücks.

Dagegen werden Gäste und Beschäftigte nicht vom Schutz des Bundes-Immissionsschutzgeset-zes erfaßt, da sie sich innerhalb der Anlage befinden. Der Schutz dieses Personenkreises wird durch das Gaststättenrecht bzw. das Arbeitsschutzrecht gewahrt (§§ 4, 5, 31 GastG; § 15 Arbeitsstättenverordnung).

Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten für Verwaltungshandlungen sind in § 4 Abs. l Nr. 4, § 4 Abs. 2, § 6 Satz 2, § 9 Satz 3, § 10 Satz 3 GastG, Nr. 2 GastUVwV, §§ l bis 3 GastV geregelt

9 Verfahren

9.1 Erlaubnis (§ 2 Abs. l GastG)

9.1.1 Unterlagen

9.1.1.1 Die Erlaubnisbehörde hat von dem Antragsteller zu verlangen, daß er für sich und seinen Ehegatten, falls dieser nicht getrennt von ihm lebt, ein Führungszeugnis für Behörden (§ 28 Abs. 5 des

Bundeszentralregistergesetzes) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie Bescheinigungen der Steuerbehörden beibringt Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) und ihre Ehegatten, falls diese nicht getrennt von ihnen leben, erforderlich; die Bescheinigungen der Steuerbehörden allerdings nur für die juristische Person selbst

Sind die persönlichen Verhältnisse zweifelsfrei bekannt oder bestehen gegen die Zuverlässigkeit offensichtlich keine Bedenken, soll auf die Vorlage der genannten Unterlagen verzichtet werden.

9.1.1.2 Die Erlaubnisbehörde hat von dem Antragsteller Grundriß, Schnitt, Lageplan und Baubeschreibung der für den Betrieb des Gewerbes und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume in doppelter Fertigung zu verlangen. Die Erlaubnisbehörde kann von der Anforderung dieser Unterlagen absehen, wenn nur eine Änderung der Erlaubnis beantragt wird, die den Zustand dieser Räume nicht betrifft oder eine änderungsfreie Übernahme einer bestehenden Gaststätte beantragt wird.

9.1.1.3 Die Erlaubnisbehörde kann vom Antragsteller die Vorlage weiterer Unterlagen anfordern, wenn dies zur Beurteilung des Antrags geboten erscheint.

Es kann dem Antragsteller anheimgestellt werden, weitere Ausfertigungen der Unterlagen einzureichen, damit diese zur Verkürzung der Bearbeitungszeit den zu beteiligenden Behörden und Dienststellen gleichzeitig übersandt werden können.

9.1.2 Beteiligung anderer Behörden

9.1.2.1. Haben der Antragsteller oder sein Ehegatte innerhalb des letzten Jahres ein selbständiges Gewerbe außerhalb des Bereiches der Erlaubnisbehörde ausgeübt, so ist auch bei der dortigen Ordnungsbehörde oder der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörde anzufragen, ob Versagungsgründe im Sinne des § 4 Abs. l Nr. l GastG bekannt sind.

710300

9.1.2.2

Besondere Bedeutung kommt der Koordinierung von Erlaubnisbehörde und Bauaufsichtsbehörde

9.1.2.2.1 Vor der Erteilung einer Erlaubnis ist das Einverständnis der Bauaufsichtsbehörde einzuholen. Diese hat auf den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen zu bestätigen, ob für die vorgesehenen Räume eine Baugenehmigung, die die beabsichtigte Betriebsart abdeckt, erteilt und ggf. auch eine Bescheinigung nach § 77 Abs. 3 BauO NW ausgestellt ist oder ob gegen die beantragte Erlaubnis aus baurechtlichen Gründen Bedenken bestehen. Für Kleinstgaststätten, die nach Angebot und Ausstattung auf kurze Verweildauer der Gäste eingerichtet sind, z. B. Imbißwirtschaften, Trinkhallen, sind Toiletten zu verlangen, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt oder Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden. Ist im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung eine erforderliche Bauzustandsbesichtigung noch nicht durchgeführt, so ist in der Erlaubnis darauf hinzuweisen, daß von ihr erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn eine Bescheinigung nach § 77 Abs. 3 BauO NW vorliegt oder die vorzeitige Gestattung der Inbetriebnahme durch die Bauaufsichtsbehörde nach § 77 Abs. 7 BauO NW erteilt ist.

Die Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde entfällt bei änderungsfreier Übernahme.

9.1.2.2.2 Vor der Erteilung einer Baugenehmigung für Räume, die einem Gaststättenbetrieb dienen sollen, ist das Einvernehmen der Erlaubnisbehörde herbeizuführen. Diese teilt der Bauaufsichtsbehörde mit ob aus ihrer Sicht Versagungsgründe gemäß § 4 Abs. l Nrn. 2 und 3 GastG gegeben sind

2. 4. 85 (6)

168.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand20.6.1985 = MBl. NW. Nr. 42 einschl.)

(s- Nrn' 3^'2 und 3-2'3^ Vor Ertei?ung des Einver-nehmens ist insbesondere zu prüfen, ob die Bauaufsichtsbehörde besondere Anforderungen im Hinblick auf den Schallschutz zu stellen hat (s. Nr. 7.5.3).

9.122.3 Sind besondere Schallschutzvorkehrungen gefordert worden, hat der Betreiber vor Benutzung der Gaststätte durch ein Schallschutzgutachten einer sachverständigen Prüfstelle entsprechend § 58 Abs. 2 BauO NW den ausreichenden Schallschutz nachzuweisen. Auf den RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 14. 6. 1963 (SMB1.' NW. 232373) wird hingewiesen.

9.12.3 Ist nach den betrieblichen Verhältnissen die Beschäftigung von Arbeitnehmern zu erwarten, so ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt vor der Erteilung einer Erlaubnis zu hören.

9.12.4 Vor der Erteilung der Erlaubnis für eine Speisewirtschaft, in der Lebensmittel im Sinne der Lebensmittel-Hygiene-Verordnung verabreicht werden, ist die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Kreisordnungsbehörde zu hören.

9.12.5 Auf den RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 30. 3. 1983 (SMB1. NW. 7100) wird hingewiesen.

9.12.6 Sonstige Behörden und Dienststellen, wie Kreispolizeibehörde, Jugendamt Finanzamt, Straßenverkehrsbehörde, Gesundheitsamt sind zu beteiligen, wenn deren Belange berührt werden.

9.12.7 Von der Beteiligung von Behörden kann abgesehen werden, wenn angenommen werden kann, daß sich aus der Beteiligung keine neuen Gesichtspunkte ergeben.

9.1.3 Erlaubnisbescheid

Der Erlaubnisbescheid muß inhaltlich dem Mu-Aniage i ster der Anlage l entsprechen. Besondere Sorgfalt ist auf die genaue Beschreibung des Betriebes in sachlicher und räumlicher Hinsicht zulegen. Auf Nrn. 3.1.1 und 3.12.1 wird hingewiesen. Je eine Fertigung von Grundriß, Schnitt und Lageplan (Nr. 9.1.12) sind dem Erlaubnisbescheid als Anlage beizufügen und als solche zu bezeichnen.

Der Erlaubnisbescheid - ohne Anlagen - ist ab-schriftich der Kreispolizeibehörde, der Bauaufsichtsbehörde sowie dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt wenn sie zu dem Antrag gehört worden sind, zu übersenden. Den anderen beteiligten Behörden und Dienststellen kann eine Abschrift des Erlaubnisbescheides übersandt werden.

92 Vorläufige Erlaubnis, Stellvertretungserlaubnis, vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§§ 9, 11 GastG)

Hinsichtlich der Führungszeugnisse und der Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister gilt Nr. 9.1.1.1 entsprechend.

Der Bescheid über die vorläufige Erlaubnis muß inhaltlich dem Muster der Anlage 2 entsprechen. Anlage 2

9.3 Gestattung (§ 12 GastG)

Die Antragsteller sind anzuhalten, Anträge so rechtzeitig zu stellen, daß eine ordnungsgemäße Überprüfung und Bearbeitung möglich ist

Wenn baurechüiche Vorschriften für die Entscheidung über den Antrag berührt werden, ist eine Stellungnahme der Bauaufsichtsbehörde einzuholen und zu beachten. Ist dies aus Zeitgründen nicht möglich, so kann die Gestattung unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß das Einverständnis bzw. eine Bescheinigung nach § 77 Abs. 3 BauO NW der Bauaufsichtsbehörde vor Beginn des Betriebs vorliegt Bei Fliegenden Bauten muß eine Gebrauchsabnahme gemäß § 74 Abs. 7 BauO NW durchgeführt werden.

Der Gestattungsbescheid muß inhaltlich dem Muster der Anlage 3 entsprechen. Anlage 3

Eine Durchschrift ist der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Kreisordnungsbehörde, dem Jugendamt und dem Finanzamt zu übersenden.

9.4 Auflagen, Anordnungen

Auflagen oder Anordnungen, mit denen bauliche Maßnahmen von dem Gewerbetreibenden verlangt werden, sind von der Bauaufsichtsbehörde zu treffen (§ 70 BauO NW). Wenn Maßnahmen nach Baurecht zur Abwendung einer konkreten Gefahr nicht ausreichen, ist zu prüfen, ob Maßnahmen nach § 5 GastG erforderlich sind.

9.5 Mitteilungen an das Gewerbezentralregister

Vollziehbare Entscheidungen, durch die eine Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit nach § 4 Abs. l Nr. l GastG versagt, nach § 15 Abs. l GastG zurückgenommen oder nach § 15 Abs. 2 GastG widerrufen oder der Betrieb eines Gaststättengewerbes, für den eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wegen Unzuverlässigkeit nach § 16 Nr. l GastG untersagt worden ist, sind nach § 149 Abs. 2 Nr. l Buchstabe a, § 151 Abs. 2 GewO dem Gewerbezentralregister mitzuteilen. Richtet sich die Entscheidung nicht gegen eine natürliche Person, so muß sich die Mitteilung auch auf die vertretungsberechtigte natürliche Person beziehen, die unzuverlässig ist.

10 Schlußvorschriften

10.1 entfallen; Aufhebungsvorschrift.

102 Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Minister für Landes- und Stadtentwicklung.


Anlagen: