Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinie für die Zusammenarbeit zwischen den Bauaufsichtsbehörden und dem staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst Gem. RdErl. d. Innenministeriums - 75-54.06.06 - u. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - V A 3 - 16.21 - v. 8.5.2006

 

Richtlinie für die Zusammenarbeit zwischen den Bauaufsichtsbehörden und dem staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst Gem. RdErl. d. Innenministeriums - 75-54.06.06 - u. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - V A 3 - 16.21 - v. 8.5.2006

Richtlinie
für die Zusammenarbeit zwischen
den Bauaufsichtsbehörden und
dem staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst

Gem. RdErl. d. Innenministeriums - 75-54.06.06 -
u. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - V A 3 - 16.21 -
v. 8.5.2006

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Allgemeines

Kampfmittelbeseitigung ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und gemäß § 1 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) Aufgabe der örtlichen Ordnungsbehörden. Zur Unterstützung der örtlichen Ordnungsbehörden unterhält das Land NRW einen Kampfmittelbeseitigungsdienst beim Dezernat 22 der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirke: Arnsberg, Detmold und Münster) und Düsseldorf (Bezirke: Düsseldorf und Köln), der auf  Anforderung der örtlichen Ordnungsbehörde Verdachtsflächen auf Kampfmittelbelastung untersucht, bewertet und räumt. Zufallsfunde meldet die örtliche Ordnungsbehörde oder Polizeidienststelle direkt der zuständigen Bezirksregierung.

Auslöser für Flächenüberprüfungen sind in der Regel Bauvorhaben.

Einzelheiten des Verhaltens von Bürgern und Gemeinden regelt die Kampfmittelverordnung vom 12. November 2003 (GV. NRW. S 685). Hiernach ist der Umgang mit Kampfmitteln nur dem staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW (KBD) und den von ihm beauftragten Räumfirmen gestattet.

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Kampfmittelbelastung

Baugrundstücke müssen auch im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein. Dies ist insbesondere von Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Kampfgebieten des Zweiten Weltkriegs liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden.

Den örtlichen Ordnungsbehörden ist in der Regel bekannt, wo Kriegshandlungen (Art und Ausmaß) stattgefunden haben und wo eine Kampfmittelbelastung existiert.

In den 80er Jahren haben die Bezirksregierungen Städten und Gemeinden teilweise Kampfmittelbelastungskarten auf der Grundlage des damaligen Kenntnisstandes zur Verfügung gestellt. In bestimmten Bereichen wurden diese Karten auch aktualisiert.

3
Beteiligung des staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes

Zum Schutz von Baumaßnahmen bei Bodeneingriffen werden die Grundstücke in kampfmittelbelasteten Bereichen gemäß § 16 Landesbauordnung (BauO NRW) nur dann überprüft, wenn die örtliche Ordnungsbehörde dies als erforderlich erachtet.

Die Gemeinde wird gemäß Nummer 16.22  Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung (VV BauO NRW) vom 12. Oktober 2000 (SMBl. NRW. 23210)  im Baugenehmigungsverfahren von der Bauaufsichtsbehörde beteiligt. Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 72 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW unmittelbar nach Ablauf der in § 72 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW genannten Wochenfrist den Bauantrag und die Bauvorlagen der Gemeinde zuzuleiten. Die Gemeinde meldet als zuständige allgemeine Ordnungsbehörde die betreffenden Grundstücke bei der zuständigen Bezirksregierung (KBD) zur Überprüfung an.

Ein Baugrundstück ist für eine Bebauung erst geeignet, wenn die von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren zuvor beseitigt werden.

Der KBD der Bezirksregierung ist die fachkundige Stelle, welche die von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren ermittelt und bewertet und daraus abgeleitet das staatliche Handlungserfordernis festlegt.

Zur Erfüllung dieses Auftrags ist es erforderlich, dass dem Kampfmittelbeseitigungsdienst im Antrag auf Flächenüberprüfung die Art der Baumaßnahme und des Baugrundeingriffes genau beschrieben werden, damit er das Gefahrenpotential zielführend ermitteln und bewerten sowie das Handlungserfordernis festlegen kann.

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung i.S. des § 1 OBG liegt vor, wenn ein Baugrundeingriff in einem kampfmittelbelasteten Gelände zum Kontakt mit einem nicht zur Wirkung gelangten Kampfmittel führt und dieses dann auslösen kann. Ein solcher Baugrundeingriff ist deshalb als erheblich zu bezeichnen.

Die Aufgabenwahrnehmung durch die Bezirksregierung bei der Kampfmittelbeseitigung ist in der Technischen Verwaltungsvorschrift für die Kampfmittelbeseitigung im Land Nordrhein-Westfalen (TVV KpfMiBes) vom 3. August 2005 (SMBl. NRW. 2061) geregelt.

3.1
Beteiligung des staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes bei der Bauleitplanung

Die frühzeitige Beteiligung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes bei der Bauleitplanung hat den Vorteil, dass der Kampfmittelbeseitigungsdienst frühzeitig erkennen kann, wenn ein aufwändiges Vorhaben auf ihn zukommt.

Bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans führt der Kampfmittelbeseitigungsdienst noch keine detaillierte Auswertung durch. Eine Information des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ist nicht erforderlich.

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Er wertet die Kampfmittelbelastung für die gesamte Fläche aus und teilt das Auswertungsergebnis und das staatliche Handlungserfordernis der Gemeinde mit. Die betroffenen Flächen sollen nach § 9 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) im Bebauungsplan gekennzeichnet werden.

Durch die umfassende Auswertung des gesamten Geländes eines Bebauungsplans verbleibt hinreichend Zeit, um auch aufwändige Kampfmittelräummaßnahmen vor Beginn der eigentlichen Baumaßnahmen im Einvernehmen mit der Gemeinde, den beteiligten Behörden und entsprechend den Bedürfnissen der Bedarfsträger abzuschließen.

4
Entfall einer Beteiligung des staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes

Um die Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Ordnungsbehörden und den Bezirksregierungen möglichst effektiv und effizient zu gestalten, sollten den Bezirksregierungen nur solche Anträge auf Überprüfung zugeleitet werden, bei denen es sich um Flächen mit Kriegsbeeinflussung handelt und bei denen Baugrundeingriffe anstehen. In denjenigen Fällen, in denen es zu keinen oder nur unerheblichen Baugrundeingriffen kommt, kann auf eine Beteiligung der Kampfmittelbeseitigungsdienste verzichtet werden.

Für die Entscheidung der örtlichen Ordnungsbehörde über die Einschaltung des staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes (Antrag an die Bezirksregierung / KBD) kommt es darauf an, dass der jeweilige Antrag von der auslösenden Bauaufsichtsbehörde hinreichend aussagekräftig der örtlichen Ordnungsbehörde zugeleitet wird. Die für das Bauvorhaben erforderlichen Angaben sind in den Bauvorlagen nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) zuletzt geändert durch Artikel 93 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) enthalten.

Die Anträge auf Flächenüberprüfung sind durch die örtliche Ordnungsbehörde (basierend auf § 1 Abs. 1 OBG) beim Kampfmittelbeseitigungsdienst vorzulegen.

In den folgenden Fällen kann auf die Vorlage der Anträge an den Kampfmittelbeseitigungsdienst verzichtet werden:

- Umnutzungen (Änderung des Nutzungszwecks ohne Veränderung des umbauten Raumes und ohne Bodeneingriffe) entsprechend der Feststellung der Bauaufsichtsbehörde,

- Abbrüche (Abbruch von Gebäuden und unterirdischen Anlagen, bei denen es zu keiner Ausweitung des zuvor umbauten Raumes kommt) entsprechend der Feststellung der Bauaufsichtsbehörde,

- Fahrbahndeckenerneuerungen entsprechend der Feststellung der Bauaufsichtsbehörde,

- in Bereichen, in denen ausschließlich der Luftkrieg stattfand, kann beim Bau ebenerdiger Nebenanlagen (Bodeneingriff allenfalls bis 0,8 m Tiefe bei Fundamenten, wenn hierbei das  “Merkblatt für Baugrundeingriffe auf Flächen mit Kampfmittelverdacht ohne konkrete Gefahr“ angewendet wird) auf die Beteiligung verzichtet werden.

In Kampfgebieten oder in Fällen, in denen die Kommune diese Bereiche nicht eindeutig zuordnen kann,  ist die Beteiligung des KBD notwendig.

- Veräußerungen,

- Leitungen des ehemals offenen Verbaus (angelegt nach 1945 ohne Veränderung des Verlaufs oder der Verbreiterung oder Vertiefung).

5
In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2006 S. 288.