Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Grundsätze für die Förderung der überbetrieblichen Ausbildung RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 16.6.1977 – II/B 30-10/30-20 (33/77) (Am 01.01.2003: MWA)

 

Grundsätze für die Förderung der überbetrieblichen Ausbildung RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 16.6.1977 – II/B 30-10/30-20 (33/77) (Am 01.01.2003: MWA)

Grundsätze für die Förderung
der überbetrieblichen Ausbildung
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
v. 16.6.1977 – II/B 30-10/30-20 (33/77)
(Am 01.01.2003: MWA)

1

Allgemeines

1.1

Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen ergänzen – soweit zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich – die betriebliche Ausbildung. Die überbetriebliche Ausbildungsstätte gehört als Lernbereich zum Lernort Betrieb.

1.2

Neben dieser Grundaufgabe sollten – soweit erforderlich – überbetriebliche Ausbildungsstätten auch zur Beseitigung eines regionalen oder sektoralen Ausbildungsplatzdefizites beitragen.

1.3

Im Interesse einer vollen Ausnutzung der mit öffentlichen Mitteln geförderten überbetrieblichen Ausbildungsstätten sollen diese Ausbildungsstätten auch beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen dienen.

1.4

Die Einrichtung der überbetrieblichen Ausbildungsstätten und die Durchführung überbetrieblicher Bildungsmaßnahmen (Lehrgänge, Seminare u.ä.) werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe der nachstehenden Voraussetzungen mit Landesmitteln gefördert.

1.5

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

1.6

Ergänzend zu Nr. 1.3 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (Vorl. VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) – RdErl. d. Finanzministers v. 21.07.1972 (SMBl. NRW 631) – wird bestimmt, dass vor der Bewilligung der Zuwendung Aufträge zur Lieferung von Einrichtungsgegenständen nicht erteilt und Maßnahmen nicht begonnen werden dürfen.

2

Standort- und Kapazitätsplanung

2.1

Die Standort- und Kapazitätsplanung überbetrieblicher Ausbildungsstätten soll grundsätzlich auf der Basis eines Entwicklungsprogramms über Ausbau und Errichtung überbetrieblicher beruflicher Ausbildungsstätten im Lande Nordrhein-Westfalen erfolgen.

Projekte in strukturschwachen Gebieten werden vorrangig gefördert. Hierbei ist eine Abstimmung mit den Zielen und Maßnahmen der regionalen Wirtschaftsförderung sicherzustellen.

2.2

Eine Zusammenarbeit mit den bestehenden Einrichtungen der beruflichen Bildung (beispielsweise Schulen/Schulzentren) sowie eine gemeinsame Nutzung für verschiedene Bereiche, vornehmlich Handwerk und Industrie, sind anzustreben.

2.3

Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen für Berufe mit einer nur geringen Zahl von Ausbildungsverhältnissen sind möglichst in zentralen Einrichtungen, erforderlichenfalls in Verbindung mit Internaten, durchzuführen.

3

Trägerschaft und institutionelle Gestaltung

3.1

Die überbetrieblichen Ausbildungsstätten können insbesondere von Kammern, Kreishandwerkerschaften, Innungen sowie anderen Wirtschaftsorganisationen und rechtsfähigen Vereinigungen – auch in Kooperation – errichtet werden. Sie sollen innerhalb ihres Einzugsgebietes für alle Auszubildenden der entsprechenden Ausbildungsberufe zugänglich sein.

3.2

Der Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle ist vor Errichtung oder Erweiterung der überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu unterrichten und zu hören.

3.3

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten muss eine systematische Ausbildung auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungsordnungen sowie ggf. der anerkannten Ausbildungsrahmenpläne („Rahmenlehrpläne“) erfolgen.

3.4

Eine enge Verbindung zwischen den Ausbildungsphasen in den Betrieben und in den überbetrieblichen Ausbildungsstätten ist anzustreben. Die Ausbildungspläne der überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind im Benehmen mit der zuständigen Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses aufzustellen.

3.5

Die Zahl der Ausbilder in überbetrieblichen Ausbildungsstätten soll unter Berücksichtigung der Erfordernisse des jeweiligen Ausbildungsberufs in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden stehen.

4

Art und Höhe der Zuwendungen

4.1

Als Finanzhilfen werden grundsätzlich Zuschüsse gewährt. Die Zuwendung wird unbeschadet der Nr. 2.3 der Vorl. VV zu § 44 LHO als Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens bis zu einem Höchstbetrag gewährt.

4.2

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Der Träger hat bei Investitionen insbesondere zu bestätigen, dass die laufenden Kosten (Unterhaltungskosten und Lehrgangskosten) auch in Zukunft gedeckt sind.

4.3

Die staatlichen Finanzierungshilfen sollen Anreiz für die Verwirklichung notwendiger überbetrieblicher Bildungsmaßnahmen bieten. Eine angemessene Eigenbeteiligung des Trägers an den Investitionskosten sowie an den Kosten für die Durchführung der überbetrieblichen Bildungsnahmaßnahmen wird vorausgesetzt.

4.4

Träger, denen eine Finanzierung des Projektes ohne Landeshilfe möglich ist, sollen von der Förderung ausgeschlossen bleiben. Dies gilt nicht, sofern es sich um Vorhaben in strukturschwachen Gebieten handelt oder ein besonders wirtschaftlich- und bildungspolitisches Interesse an dem Vorhaben der Beteiligung des Landes geboten erscheinen lässt.

5

Antrags- und Bewilligungsverfahren

5.1

Die Absicht, eine überbetriebliche Ausbildungsstätte zu errichten oder unter Inanspruchnahme von Landesmitteln Einrichtungsgegenstände zu beschaffen, soll mir so früh wie möglich über die zuständige Stelle (Kammer) angezeigt werden.

5.2

Anträge auf Gewährung von Finanzierungshilfen für die Einrichtung überbetrieblicher Ausbildungsstätten sind über die zuständige Kammer bei mir in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Dabei ist der anliegende Vordruck, der bei den Kammern oder bei mir erhältlich ist, zu verwenden. Beizufügen sind:

- Eine Beschaffungsliste, die für den Bereich des Handwerks in der Regel vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik, Hannover, und für den übrigen Bereich von anderen sachverständigen Stellen geprüft worden ist,

- ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan,

- eine Stellungnahme der zuständigen Kammer.

5.3

Anträge auf Gewährung von Finanzierungshilfen für überbetriebliche Bildungsmaßnahmen sind unter Beifügung eines Kosten- und Finanzierungsplanes formlos zu stellen, und zwar für den Bereich des Handwerks von der Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks, im übrigen von dem jeweiligen Träger unmittelbar an mich. In den Anträgen ist das Einverständnis zu den Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen und zu diesen Richtlinien zu erklären.

5.4

Die Entscheidung über die Anträge liegt bei mir.

5.5

Im übrigen gelten die Vorl. VV zu § 44 LHO und die dazu ergangenen Erlasse, soweit in diesen Grundsätzen keine Abweichungen vorgesehen sind.

6

Dieser Erlass tritt am 1. August 1977 in Kraft.

MBl. NRW. 1977 S. 945.


Anlagen: