Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung in Industrie und Handel RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 29.3.1999 – 245 – 30 – 19 (Am: 1.1.2003: MWA)

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung in Industrie und Handel RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 29.3.1999 – 245 – 30 – 19 (Am: 1.1.2003: MWA)

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung der
überbetrieblichen Ausbildung in Industrie und Handel
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
v. 29.3.1999 – 245 – 30 – 19 (Am: 1.1.2003: MWA)

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuschüsse zu den laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden mittelständischer Unternehmen aus Industrie und Handel, um deren Ausbildungsqualität zu sichern und zu verbessern.

Gefördert werden Unternehmen bzw. Niederlassungen von Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern, darüber hinaus solche, die maßgeblich zur Strukturverbesserung beitragen. Die Bewilligung von Zuwendungen an Unternehmen zur Strukturverbesserung bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2

Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die überbetriebliche Ausbildung in den nachfolgend aufgeführten Bereichen

2.1

im Einzelhandel im 1. bis 4. Ausbildungsjahr;

2.2

in den Berufen der Metall- und Elektro-Industrie im 1. Ausbildungsjahr;

2.3

in der Bauindustrie im 1. Ausbildungsjahr;

2.4

in der Textilindustrie im 1. Ausbildungsjahr;

2.5

in der Druckindustrie im 2. Ausbildungsjahr;

2.6

an CNC-gesteuerten Maschinen sowie CAD/CAM-Anlagen im 2. und 3. Ausbildungsjahr für alle Wirtschaftszweige der Industrie;

2.7

in der Steuerungstechnik (Pneumatik Hydraulik, Elektrotechnik, -pneumatik, hydraulik, SPS-Technik und Robotik) im 1. bis 4. Ausbildungsjahr und

2.8

als Sonderfall in allen Bereichen für Auszubildende des Handwerks, wenn das Handwerk in der jeweiligen Region keine eigenen überbetrieblichen Ausbildungsstätten unterhalten kann, aber eine überbetriebliche Ausbildung für erforderlich hält.

3

Zuwendungsempfänger

3.1

Privatrechtliche Träger

3.2

Öffentlich-rechtliche Träger (Industrie- und Handelskammer)

4

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Bestätigung der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer in den Fällen der Nummern 2.1 und 2.2 sowie 2.4 bis 2.8,

- dass die überbetrieblich vermittelten Ausbildungsabschnitte in den Ausbildungsbetrieben nicht erbracht werden können oder zur qualitativen Verbesserung des Ausbildungsstandards notwendig sind,

- dass die überbetriebliche Ausbildungswerkstatt für die Ausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz geeignet ist.

4.2    

Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 ist eine Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen erforderlich.

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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1

Zuwendungsart

Projektförderung

5.2

Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

Bagatellgrenze: 500 EURO

5.3

Form der Zuwendung

Zuschuss

5.4

Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendungen für die Maßnahmen nach Nummer 2 wird vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, mit gesondertem Erlass jährlich neu festgesetzt und gilt für den maßnahmebezogenen Ausbildungszeitraum.

6

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, Änderungen der der Zuwendung zugrunde liegenden Zahl der Auszubildenden bzw. Veranstaltungstage der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

7

Verfahren

7.1

Antragsverfahren

Anträge für das laufende Jahr sind unter Verwendung des Musters der Anlage 1 spätestens 14 Tage vor Beginn der Ausbildungsmaßnahmen über die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.2

Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in dessen Bezirk der jeweilige Träger seinen Sitz hat. Die Bezirksregierung bewilligt die Zuwendung nach dem Muster der Anlage 2 und übersendet einen Abdruck des Zuwendungsbescheides dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

7.3

Verwendungsnachweis

Der Zuwendungsempfänger hat den Nachweis der Verwendung gegenüber der Bezirksregierung spätestens 3 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.

8

Inkrafttreten

Die Förderrichtlinien treten an die Stelle der mit Runderlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 19.09.1985 – II/B3-30-19-24/85 veröffentlichten Richtlinien und haben Gültigkeit für alle Förderanträge mit Ausbildungsbeginn ab 01. August 1999.

MBl. NRW. 1999 S. 517, geändert durch RdErl. v. 30.6.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 876).


Anlagen: