Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Versicherungsfreiheit von Angestellten der Handwerkskammern des Landes Nordrhein-Westfalen in der Sozialversicherung RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 3.7.2003 - 323- 32 - 10 -

 

Versicherungsfreiheit von Angestellten der Handwerkskammern des Landes Nordrhein-Westfalen in der Sozialversicherung RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 3.7.2003 - 323- 32 - 10 -

Versicherungsfreiheit
von Angestellten der Handwerkskammern des
Landes Nordrhein-Westfalen in der Sozialversicherung
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
v. 3.7.2003 - 323- 32 - 10 -

Den Angestellten der Handwerkskammern ist nach § 5 Abs. l Satz l Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet, wenn die zwischen ihnen und der Kammer durch Privatdienstvertrag vereinbarte Versorgung entweder

a) nach Art und Höhe der den Beamten nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden Versorgung gleichgestaltet ist oder

b) in Anlehnung an die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes so bemessen ist, dass sie bei Eintritt des Versorgungsfalles dem oder der Angestellten und für den Fall des Todes des oder der Angestellten den Hinterbliebenen einen der Stellung angemessenen und ausreichenden Lebensunterhalt sichert. Als angemessen ist eine Versorgung anzusehen, die zu dem dienstvertraglich zustehenden Entgelt sowie zu der Beschäftigungszeit des oder der Angestellten in einem prozentualen Verhältnis steht, das den im Beamtenversorgungsgesetz für Beamtendienstzeiten festgelegten Ruhegehaltsätzen entspricht.

Sofern die Versorgungsvereinbarung eine grundsätzliche Garantie im Sinne des Buchstabens b enthält, ist es nicht erforderlich, dass sie sich in allen Einzelheiten in die Vorschriften des Beamtenrechts einfügt. Beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen entspricht es jedoch nicht, wenn die vom Arbeitgeber zugesagte Versorgung nur dazu dient, eine unter Beteiligung des Arbeitnehmers aufrechtzuerhaltende Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer Lebensversicherung aufzustocken.

Aufgrund des § 5 Abs. l Satz 2 SGB VI entscheide ich, dass bei den vorgenannten Angestellten unter den genannten Kriterien die Voraussetzungen nach Satz l Nr. 2 vorliegen.

Wegen der Versicherungsfreiheit der Beamten und Beamtinnen in der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI verwiesen.

Der RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v.16.7.1992 (SMBl. NRW. 7124) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2003 S. 752.