Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinien zur Durchführung des § 22 Abs. 1 der Handwerkordnung RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 20.10.1987 – 224 – 40 – 50 – 20/87 (Am 01.01.2003: MWA)

 

Richtlinien zur Durchführung des § 22 Abs. 1 der Handwerkordnung RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 20.10.1987 – 224 – 40 – 50 – 20/87 (Am 01.01.2003: MWA)

Richtlinien zur Durchführung
des § 22 Abs. 1 der Handwerkordnung
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
v. 20.10.1987 – 224 – 40 – 50 – 20/87
(Am 01.01.2003: MWA)

Bei der Anwendung des § 22 Abs. 1 der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. I 1966 S. 1), in der derzeit gültigen Fassung, ist folgendes zu beachten:

1

Als Abschlussprüfungen i.S. des § 22 Abs. 1 HwO sind in Nordrhein-Westfalen die Abschlussprüfungen an wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen anzusehen.

2

Bei der Feststellung, welche Handwerke der Fachrichtung entsprechen, in der die Abschlussprüfung abgelegt wurde, ist § 1 der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) zu folgen.

3

Die alternativ vorgesehene praktische Tätigkeit ist nicht mit einer ausschließlich manuellen Tätigkeit gleichzusetzen. So können unter anderem auch planerische Arbeiten in einem Gewerbebetrieb des Ausbildungsberufes als praktische Tätigkeit gewertet werden.

Außerdem sollen entsprechende Zeiten eines Fachpraktikums angerechnet werden, soweit sie in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, abgeleistet worden sind.

Es muss jedoch insgesamt zu erkennen sein, dass der Diplom-Ingenieur/die Diplom-Ingenieurin bzw. der Diplom-Ingenieur (FH)/die Diplom-Ingenieurin (FH) in dem Zeitraum der vierjährigen praktischen Tätigkeit in gründlicher Weise die Betriebspraxis in dem betreffenden Handwerk sowie das Ausbildungswesen kennen gelernt hat.

MBl. NRW. 1987 S. 1755.