Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Spielbanken - Bad Oeynhausen - Bek. d. Innenministers v. 9.7.1980 –I C 1/24 - 50.18
Spielbanken - Bad Oeynhausen - Bek. d. Innenministers v. 9.7.1980 –I C 1/24 - 50.18
Spielbanken
- Bad Oeynhausen -
Bek. d. Innenministers v. 9.7.1980 –I
C 1/24 - 50.18
Hiermit gebe ich die für die Spielbank Bad Oeynhausen gemäß
§ 5 Abs. 2 des Spielbankgesetzes NW vom 19. März 1974 (GV. NRW. S. 93) zuletzt geändert
durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NRW. S. 290) - SGV. NRW. 7126 -, erlassene
Spielordnung bekannt:
Spielordnung
§ 1
(1)
In der Spielbank ist der Betrieb folgender Glücksspiele zugelassen:
Gespielt wird - auf der Grundlage der allgemeinen internationalen Spielregeln -
nach den im einzelnen vom Innenministerium genehmigten Spielregeln. Die in den
Spielsälen auszuhängenden Spielregeln sind für alle Spielgäste verbindlich.
Die
Spielregeln sind Bestandteil dieser Spielordnung.
(1)
Das klassische Spiel ist täglich frühestens von 14.00 Uhr bis längstens 4.00
Uhr geöffnet.
Das Automatenspiel ist täglich frühestens von 11.00 Uhr bis längstens 4.00 Uhr
geöffnet.
Die Spielbankleitung kann die Spielzeit
b)
für Baccara, Trente et Quarante, Poker, European Seven Eleven und Punto Banco
bis 7.00 Uhr
An folgenden Tagen ist das Spiel verboten:
2.
Allerheiligen
3.
Volkstrauertag
4.
Totensonntag
5.
24. Dezember
6.
25. Dezember.
Am Vortag des Karfreitags ist der Spielbetrieb bis 24.00 Uhr zu beenden. Die
Verlängerung der Spielzeit gemäß Absatz l Buchstabe b) muss am Allerheiligentag,
am Volkstrauertag und am Totensonntag spätestens um 5.00 Uhr enden.
Die täglichen Öffnungszeiten sowie die Spielverbotstage sind öffentlich bekannt
zu geben.
(1)
Der Besuch der Spielsäle ist Inhabern von Eintritts- und Ehrenkarten gestattet;
ferner allen Personen, die von einem Vertreter der Spielbankleitung persönlich
eingeführt werden.
Erstmaligen Besuchern dürfen in der Regel nur Eintrittskarten für einen Tag
ausgestellt werden. Eintrittskarten mit längerer Gültigkeitsdauer sollen nur
nach einer weiteren Überprüfung des Besuchers ausgegeben werden.
Die Spielbankleitung kann an einen beschränkten Kreis eintrittsberechtigter
Personen Ehrenkarten mit Gültigkeit für längstens ein Jahr aushändigen.
Die Spielbankleitung oder ihre Beauftragten können den Zutritt zu den Spielen ohne
Angabe von Gründen verweigern. Bereits erteilte Eintritts- oder Ehrenkarten
können entzogen werden, wenn der Inhaber gegen die Spielordnung verstößt oder
wenn sein Verhalten sonst zu Beanstandungen Anlass gibt. Die Entziehung kann
ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Eintritts- und Ehrenkarten sind nicht übertragbar.
§ 4
(1)
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die
Beteiligung am Spiel untersagt.
Vom Besuch der Spielsäle sind alle Personen ausgeschlossen, die Leistungen nach
dem Bundessozialhilfegesetz in seiner jeweils gültigen Fassung beziehen.
(1)
Von der unmittelbaren und mittelbaren Teilnahme an den in § l Abs. l
aufgeführten Spielen sind ausgeschlossen:
2. die mit der Steueraufsicht betrauten Spielbankrevisoren der
Finanzverwaltung,
3. die Mitglieder der Aufsichtsgremien des Konzessionärs,
4. die Pächter von mit der Spielbank Bad Oeynhausen verbundenen Nebenbetrieben
der Gesellschaft und das bei ihnen tätige Personal.
Absatz l gilt auch für die Ehegatten des genannten Personenkreises.
§ 6
(1)
Die Einsätze müssen entweder mit Spielmarken (Jetons, Plaques, Values,
Wheel-Checks, Token), die bei den Kassen der Spielbank gelöst werden können,
oder in Bargeld gültiger deutscher Währung geleistet werden.
Die Höhe der Mindest- und Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele ist in den
Spielregeln zu bestimmen und an den Spieltischen und Spielautomaten bekannt zu
machen. Die Spieleinsätze müssen ihrer Höhe nach so bemessen sein, dass sie
durch den am jeweiligen Spieltisch und Spielautomaten geltenden Mindesteinsatz
ohne Rest teilbar sind. An Spieltischen mit einem Mindesteinsatz von 20,- Euro
kann der Spieleinsatz entsprechend den in der Tischlage vorhandenen Jetonwerten
erhöht werden.
Die Verwendung von Computern, Taschenrechnern sowie technischen Hilfsmitteln
jeglicher Art ist im Spielbetrieb nicht gestattet.
(3)
Die Spielbankleitung kann Spielmarken jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch
andere ersetzen.
Die Spielmarken sind beim Verlassen der Spielbank an der Kasse umzutauschen.
§ 7
(1)
Maßgebend für die Gewinnauszahlung ist in jedem Fall die Satzlage im Augenblick
der Entscheidung. Für Fehler und Irrtümer der Spieler haftet die Spielbank
nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Satz auf ein anderes Spielfeld
verschoben wird.
Zur Dokumentierung und Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufes werden
die Räumlichkeiten videoüberwacht.
§ 8
Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Besuchern und dem Personal der Spielbank über die Anwendung dieser
Spielordnung werden durch die Spielbankleitung oder deren Beauftragten
geregelt. Ihre Entscheidung ist endgültig.
§ 9
Jeder
Besucher der Spielbank ist verpflichtet, den Anordnungen der
Spielbankangestellten Folge zu leisten und auf Verlangen Eintrittskarten und
Ausweispapiere vorzulegen.
§ 10
Die
Spielordnung ist in den Spielsälen auszuhängen.
MBl.
NRW. 1980 S. 1810, geändert durch Bek. v. 29.10. 1982 (MBl. NRW. S. 1758), 21.12.1989 (MBl. NRW. 1990 S. 103), 16. 7.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 1110), 26. 10.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 1737), 3.3.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 379), 4.8.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 1087), 20.3.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 460),
7.12.1999 (MBl. NRW. 2000 S. 16), 25.10.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1390).