Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Spielbanken Duisburg- Bek. d. Innenministeriums v. 13.5.2002- - 13/24-50.18 –

 

Spielbanken Duisburg- Bek. d. Innenministeriums v. 13.5.2002- - 13/24-50.18 –

Spielbanken Duisburg-
Bek. d. Innenministeriums v. 13.5.2002-
- 13/24-50.18 –

Hiermit gebe ich die für die Spielbank Duisburg gemäß § 5 Abs. 2 des Spielbankengesetzes NW vom 19. März 1974 (GV. NRW.S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984- (GV. NRW. S. 663) - SGV. NRW. 7126-, erlassene Spielordnung bekannt:

Spielordnung

§ 1

(1)
In der Spielbank ist der Betrieb folgender Glücksspiele zugelassen:

1. Roulette, Baccara, Black Jack, Trente et Quarante und Poker in allen Varianten sowie weitere in anderen Spielbanken eingeführte Spiele (Glücksrad, Sic Bo, European Seven Eleven, Red Dog, Punto Banco) - Große Spiele -,

2. Automatenspiele - Kleine Spiele -,

(2)
Gespielt wird - auf der Grundlage der allgemeinen internationalen Spielregeln - nach den im Einzelnen vom Innenministerium genehmigten Spielregeln. Die in den Spielsälen auszuhängenden Spielregeln sind für alle Spielgäste verbindlich.

Die Spielregeln sind Bestandteil dieser Spielordnung.

§ 2

(1)
Das klassische Spiel ist täglich frühestens von 14.00 Uhr bis längstens 04.00 Uhr geöffnet. Das Automatenspiel ist frühestens von 11.00 Uhr bis längstens 04.00 Uhr geöffnet.

Die Spielbankleitung kann die Spielzeit

a) für Roulette, Black Jack, Glücksrad, Sic Bo und Red Dog bis 05.00 Uhr und

b) für Baccara, Trente et Quarante, Poker, European Sven Eleven und Punto Banco bis 07.00 Uhr verlängern, wenn sich mindestens fünf Spieler am Spiel beteiligen.

(2)
An folgenden Tagen ist das Spiel verboten:

1. Karfreitag
2. Allerheiligen
3. Volkstrauertag
4. Totensonntag
5. 24. Dezember
6. 25. Dezember

(3)
Am Vortag des Karfreitags ist der Spielbetrieb bis 24.00 Uhr zu beenden. Die Verlängerung der Spielzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe b) muss am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag spätestens um 05.00 Uhr enden.

(4)
Die täglichen Öffnungszeiten sowie die Spielverbotstage sind öffentlich bekannt zu geben.

§ 3

(1)
Der Besuch der Spielsäle ist Inhabern von Eintritts- und Ehrenkarten gestattet; ferner allen Personen, die von einem Vertreter der Spielbankleitung persönlich eingeführt werden.

Die Spielbank darf Eintrittskarten nur an Personen aushändigen, die Angaben zu ihrer Person durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses nachweisen können.

Die Spielbank hat die Besucher mit Namen, Beruf, Wohnort und Geburtsdatum in einer Kartei festzuhalten. Die Spielbankleitung kann für den ausschließlichen Zutritt zu dem in gesonderten Räumen veranstalteten

Automatenspiel von den Vorschriften in Satz 2 und 3 absehen.

(2)
Erstmaligen Besuchern dürfen in der Regel nur Eintrittskarten für einen Tag ausgestellt werden. Eintrittskarten mit längerer Gültigkeitsdauer sollen nur nach einer weiteren Überprüfung des Besuchers ausgegeben werden.

(3)
Die Spielbankleitung kann an einen beschränkten Kreis eintrittsberechtigter Personen Ehrenkarten mit Gültigkeit für längstens ein Jahr aushändigen.

(4)
Die Spielbankleitung oder ihre Beauftragten können den Zutritt zu den Spielen ohne Angabe von Gründen verweigern. Bereits erteilte Eintritts- oder Ehrenkarten können entzogen werden, wenn der Inhaber gegen die Spielordnung verstößt oder wenn sein Verhalten sonst zu Beanstandungen Anlass gibt.

Die Entziehung kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.

(5)
Eintritts- und Ehrenkarten sind nicht übertragbar.

§ 4

(1)
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Beteiligung am Spiel untersagt.

(2)
Vom Besuch der Spielsäle sind alle Personen ausgeschlossen, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in seiner jeweilig gültigen Fassung beziehen.

§ 5

(1)
Von der unmittelbaren und mittelbaren Teilnahme an den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Spielen sind ausgeschlossen:

1. alle Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Konzessionär stehen,

2. die mit der Steueraufsicht betrauten Spielbankrevisoren der Finanzverwaltung,

3. die Mitglieder der Aufsichtsgremien des Konzessionärs,

4. die Betreiber von mit der Spielbank verbundenen Nebenbetrieben der Gesellschaft und das bei ihnen tätige Personal.

(2)
Absatz 1 gilt auch für die Ehegatten des genannten Personenkreises.

§ 6

(1)
Die Einsätze müssen entweder mit Spielmarken (Jetons, Plaques, Values, Wheel-Checks, Token), die bei den Kassen der Spielbank gelöst werden können, oder in Bargeld gültiger deutscher Währung geleistet werden.

Spielansagen (Annoncen) sind nur gültig, wenn sie vom Tischchef durch Wiederholung der Ansage angenommen sind.

(2)
Die Höhe der Mindest- und Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele ist in den Spielregeln zu bestimmen und an den Spieltischen und Spielautomaten bekannt zu machen. Die Spieleinsätze müssen ihrer Höhe nach so bemessen sein, dass sie durch den am jeweiligen Spieltisch und Spielautomaten geltenden Mindesteinsatz ohne Rest teilbar sind. An Spieltischen mit einem Mindesteinsatz von € 20,-- kann der Spieleinsatz entsprechend den in der Tischlage vorhandenen

Jetonwerten erhöht werden. Die Verwendung von Computern, Taschenrechnern sowie technischen Hilfsmitteln jeglicher Art ist im Spielbetrieb nicht gestattet.

(3)
Die Spielbankleitung kann Spielmarken jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen.

(4)
Die Spielmarken sind bei Verlassen der Spielbank an der Kasse umzutauschen.

§ 7

(1)
Maßgebend für die Gewinnauszahlung ist in jedem Fall die Satzlage im Augenblick der Entscheidung. Für Fehler und Irrtümer der Spieler haftet die Bank nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Satz auf ein anderes Spielfeld verschoben wird.

(2)
Zur Dokumentierung und Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufes werden die Räumlichkeiten videoüberwacht.

§ 8

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Besuchern und dem Personal der Spielbank über die Anwendung dieser Spielordnung werden durch die Spielbankleitung oder deren Beauftragten geregelt. Ihre Entscheidung ist endgültig.

§ 9

Jeder Besucher der Spielbank ist verpflichtet, den Anordnung der Spielbankangestellten Folge zu leisten und auf Verlangen Eintrittskarten und Ausweispapiere vorzulegen.

§ 10

Die Spielordnung ist in den Spielsälen auszuhängen.

MBl. NRW. 2002 S. 641.