Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Maßnahmen zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und Erschütterungen (Immissionsschutz); hier: Bildung eines Landesbeirats für Immissionsschutz Bek. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz V-1 – 8801 v. 25.10.2011

 

Maßnahmen zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und Erschütterungen (Immissionsschutz); hier: Bildung eines Landesbeirats für Immissionsschutz Bek. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz V-1 – 8801 v. 25.10.2011

Maßnahmen zum Schutz vor Luftverunreinigungen,
Geräuschen und Erschütterungen (Immissionsschutz);
hier: Bildung eines Landesbeirats für Immissionsschutz

Bek. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz V-1 – 8801
v. 25.10.2011

Diese Bekanntgabe ersetzt die Bek. d. Landesregierung v. 19.6.1962 (MBl.. NRW. S. 1059).

Immissionsschutz umfasst Maßnahmen und Bestrebungen, Immissionen – also Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und elektromagnetische Felder - auf ein für Mensch und Umwelt langfristig verträgliches Maß zu beschränken. In diesem Zusammenhang nimmt der umweltbezogene Gesundheitsschutz eine besondere Rolle ein.

Diese Aufgaben können nur im Zusammenwirken zwischen der Landesverwaltung, den Kommunalverwaltungen, der gewerblichen Wirtschaft, den technischen Sachverständigen und der Bevölkerung gelöst werden.

Zu diesem Zweck wird bei der Obersten Immissionsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ein Landesbeirat für Immissionsschutz eingerichtet, dem die am Immissionsschutz beteiligten oder interessierten Kreise sowie Vertreterinnen und Vertreter der durch Immissionen Betroffenen und der Verursacher angehören.

1.
Aufgaben

Der Landesbeirat für Immissionsschutz berät die Oberste Immissionsschutzbehörde in Fragen des Immissionsschutzes. Die Beratung erstreckt sich insbesondere auf die Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3622), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282), und des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. März 1975, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622, SGV. NRW. 7129).

Der Beirat fördert die Zusammenarbeit zwischen den durch Immissionen Betroffenen und den Verursachern; in diesem Sinne wirkt er aufklärend und kooperativ. Zu den Aufgaben des Beirats gehört nicht die Mitwirkung bei der Erledigung von Einzelangelegenheiten. Die Tätigkeit des Beirates ersetzt nicht die sachverständige Beratung durch wissenschaftliche und technische Fachorganisationen und Institute.

2.
Zusammensetzung

Der Beirat besteht aus
a) einer Beauftragten / einem Beauftragten der Obersten Immissionsschutzbehörde als Vorsitzende / Vorsitzendem,
b) drei Vertretern / Vertreterinnen der Kommunalen Spitzenverbände,
c) je einem Vertreter / einer Vertreterin der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und der Landwirtschaftskammern,
d) einem Vertreter / einer Vertreterin der Ärztekammern,
e) drei Vertretern / Vertreterinnen der Industrie,
f) je einem Vertreter / einer Vertreterin der Energiewirtschaft, des Bergbaus und des Handwerks,
g) zwei Vertretern / Vertreterinnen der Land- und Forstwirtschaft,
h) zwei Vertretern / Vertreterinnen des Haus- und Grundbesitzes,
i) vier Vertretern / Vertreterinnen der auf dem Gebiet des Immissionsschutzes tätigen wissenschaftlichen und technischen Fachgremien und -verbände,
k) drei Vertretern / Vertreterinnen der Gewerkschaften,
l) zwei Vertretern / Vertreterinnen von Umweltschutzvereinigungen,
m) einem Vertreter / einer Vertreterin von Verbraucherorganisationen,
n) weiteren sachkundigen Personen.

Die Mitglieder und für jedes Mitglied ein Stellvertreter / eine Stellvertreterin werden von der Obersten Immissionsschutzbehörde für die Dauer von 4 Jahren, höchstens jedoch bis zum Ende der jeweiligen Berufungsperiode bestellt und abgerufen. Die im Satz 1 genannten Organisationen und Verbände können Vorschläge für die Bestellung und Abberufung machen.

3.
Verfahren

Der Beirat wird von der Vorsitzenden / von dem Vorsitzenden einberufen. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende hat im Beirat kein Stimmrecht. Die obersten Landesbehörden können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen oder sich dort vertreten lassen. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Obersten Immissionsschutzbehörde bedarf.

4.
Entschädigung der Mitglieder

Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder werden nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen v. 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 771, SGV. NRW. 204) entschädigt.

MBl. NRW. 2011 S. 423.