Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verwaltungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – VB1 8001.7.39 (VNr. 1/94), d. Innenministeriums – IB1 95.10.13 – u.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie – 316-61-3.1-2 v. 17.1.1994

 

Verwaltungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – VB1 8001.7.39 (VNr. 1/94), d. Innenministeriums – IB1 95.10.13 – u.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie – 316-61-3.1-2 v. 17.1.1994

Verwaltungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft – VB1 8001.7.39 (VNr. 1/94),
d. Innenministeriums – IB1 95.10.13 –
u.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie – 316-61-3.1-2
v. 17.1.1994

(Die Hauptnummern in Abschnitt I beziehen sich auf die jeweiligen Paragraphen des Gesetzes. Bei ausgelassenen Hauptnummern bestehen zu den betreffenden Paragraphen keine Verwaltungsvorschriften.)

I

Um eine einheitliche Auslegung und Durchführung des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV. NRW. S. 987), - SGV. NRW. 7129 sicherzustellen, wird auf folgendes hingewiesen:

1
Zu § 1 (Geltungsbereich)
Einschränkungen des in Abs. 1 umschriebenen Geltungsbereichs des Landes-Immissionsschutzgesetzes ergeben sich aus den weiteren Bestimmungen des Gesetzes (vgl. § 3 Abs.3 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 5). Soweit das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder andere Gesetze des Bundes für einzelne Sachbereiche abschließende Regelungen enthalten, ist auch zu beachten, dass Bundesrecht Landesrecht bricht (Art. 31 GG). Ein solcher abschließend geregelter Bereich ist z.B. das Straßenverkehrsrecht. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge unterliegen deshalb nur insoweit dem Landes-Immissionsschutzgesetz, als ihre Nutzung nicht von den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes erfasst wird (z.B. beim Betrieb auf Privatgrundstücken oder bei der Verwendung als Arbeitsgerät; vgl. § 2 Satz 2).

3
Zu § 3 (Grundregel)
3.1
Abs. 1 enthält eine allgemeine Verhaltensregel, die von jedermann zu beachten ist. Sie erfasst u.U. auch das Aufbringen von Gülle auf landwirtschaftliche Nutzflächen. Bei dieser Tätigkeit kann es zur Vermeidung erheblicher Belästigungen durch Gerüche geboten sein, Abstände zu Wohnsiedlungen einzuhalten oder geruchsmindernde Verfahren beim Ausbringen der Gülle einzusetzen (z.B. unverzügliches Einarbeiten in den Boden, Drillgeräte).

Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 ist nicht unmittelbar mit Geldbuße bedroht. Die zuständige Behörde kann jedoch aufgrund des § 15 eine konkretisierende Anordnung erlassen (z.B. ein bestimmtes Verhalten untersagen). Die Zuwiderhandlung gegen eine solche vollziehbare Anordnung stellt dann eine Ordnungswidrigkeit nach § 17 Abs. 1 Buchstabe l dar. Die vollziehbare Anordnung selbst kann daneben nach Maßgabe der §§ 55 ff des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156), SGV. NRW. 2010 - mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden.

3.2
Nach Abs. 2 gilt die Grundregel des Abs. 1 auch für denjenigen, der für einen anderen tätig wird und dabei von dessen Willen abhängig ist. Daneben hat der ihn bestellende Geschäftsherr (Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber) durch geeignete organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel für die Beachtung der allgemeinen Verhaltensregel zu sorgen. Ein Arbeitgeber ist danach verpflichtet, seinen Beschäftigten sachgemäße Hinweise für ein schädliche Umwelteinwirkungen vermeidendes Verhalten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu erteilen und für deren Befolgung zu sorgen sowie Arbeitsgeräte zur Verfügung zu stellen, die die Einhaltung der Grundpflicht des Abs. 1 möglich machen. Die zuständige Behörde kann dem Geschäftsherrn u.U. auch nach § 15 aufgeben, einen bestimmten Beschäftigten, der bei seiner Tätigkeit wiederholt durch vermeidbare Luftverunreinigungen oder Geräusche die Nachbarschaft gestört hat, nicht mehr für diese Tätigkeit einzusetzen.

3.3
Das in Abs. 3 festgelegte Vorsorgegebot ist nur für die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen i.S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) von Bedeutung; für genehmigungsbedürftige Anlagen bestehen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG weitergehende Vorsorgepflichten.

Im Unterschied zu dem für genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden umfassenden Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gilt das Vorsorgegebot des § 3 Abs. 3 LImschG nur für den Tatbestand der Errichtung von Anlagen, nicht aber für deren Betrieb. Das hat zur Folge, dass aufgrund des Landes-Immissionsschutzgesetzes nachträgliche Vorsorgeanordnungen nach Inbetriebnahme der Anlage nicht möglich sind.

Das Vorsorgegebot des Abs. 3 ist, soweit ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist, vor allem im Rahmen dieses Verfahrens zu beachten. Abs. 3 verlangt insbesondere, dass bei der Errichtung der Anlagen alle verhältnismäßigen Maßnahmen getroffen werden, die dem Stand der Technik (vgl. § 2 Satz 1 LImschG i.V.m. § 3 Abs. 6 BImSchG) entsprechen.

Soweit Rechtsverordnungen nach § 23 BImSchG Vorsorgeanforderungen enthalten, sind diese als vorrangiges Bundesrecht zu beachten; insoweit ist § 3 Abs. 3 LImschG nicht anwendbar.

5
Zu § 5 (Ortsrechtliche Vorschriften)

5.1
Durch § 5 werden die Gemeinden ermächtigt, ortsrechtliche Vorschriften zum Schutz des Gemeindegebietes oder von Teilen des Gemeindegebietes zu erlassen. Derartige Regelungen setzen voraus, dass
a) das ganze Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebietes wegen der Art der Nutzung des Gebietes (z.B. als Kurgebiet) oder wegen der hohen Immissionsbelastung (z.B. bei Überschreitung von Immissionswerten) eines besonderen Schutzes bedürfen,
b) die in Abs. 1 genannten Beschränkungen nach Umfang und Dauer zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen in dem betroffenen Gebiet geboten sind und
c) die Ziele und Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung beachtet werden.

Da der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren, sondern auch erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen erfasst (vgl. § 2 LImschG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG), geht § 5 über die Ermächtigung zum Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen nach dem Ordnungsbehördengesetz (OBG) hinaus.

5.2
Die Verordnungsermächtigung des § 5 Abs. 1 LImschG steht selbständig neben der Ermächtigung zum Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen nach § 27 Abs. 1 OBG. Die in beiden Vorschriften genannten Voraussetzungen sind nicht deckungsgleich. Soweit für eine beabsichtigte Regelung nur die Voraussetzungen der einen oder der anderen Vorschrift vorliegen, kann eine ordnungsbehördliche Verordnung nur auf diese Vorschrift gestützt werden. Ist die Regelung sowohl durch die eine wie auch durch die andere Ermächtigung gedeckt, besteht eine Wahlmöglichkeit.

5.3
In einer ordnungsbehördlichen Verordnung können auch Regelungen zusammengefasst werden, die teilweise auf § 27 Abs. 1 OBG und teilweise auf § 5 Abs. 1 LImschG gestützt werden können oder müssen. In diesem Fall soll bereits in der Präambel der Verordnung deutlich gemacht werden, welche Regelungen auf welche Ermächtigung gestützt sind. Die Bezirksregierung hat bei ihrer Entscheidung zum Ausdruck zu bringen, welchen Vorschriften sie gemäß § 5 Abs. 5 LImschG zustimmt.

6
Zu § 6 (Ermittlung von schädlichen Umwelteinwirkungen)
6.1
§ 6 enthält eine Ermittlungspflicht als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Die Pflicht bezieht sich auf die Ermittlung der Immissionen (insbesondere von Luftverunreinigungen und Geräuschen) im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt und auf die Klärung, ob die festgestellten Immissionen als schädliche Umwelteinwirkungen zu bewerten sind. Unerheblich ist es, ob die Quellen für die möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen innerhalb oder außerhalb des Gebietes des Kreises oder der kreisfreien Stadt liegen. Ermittlungspflichten aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleibenunberührt.

6.2
Vorbeugender Immissionsschutz erfordert, dass die möglichen Auswirkungen umweltrelevanter Anlagen und von Verkehrseinrichtungen in einem möglichst frühen Planungsstadium untersucht werden. In diesem Sinne sind Vorhaben alle Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen oder Verkehrswegen zu schaffen.

Für den Immissionsschutz bedeutsam können sowohl Vorhaben sein, von denen Emissionen ausgehen, als auch solche, die eines besonderen Schutzes vor Immissionen bedürfen. Wer Träger des Vorhabens ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Als immissionsrelevante Vorhaben kommen insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufstellung von gemeindlichen Entwicklungsplänen und der Planung von emittierenden Anlagen, von Verkehrswegen, von Stätten für die ruhige Erholung (z.B. Anlagen eines Parks) und von ähnlichen Einrichtungen in Betracht.

Unabhängig von § 6 können die Kreise und kreisfreien Städte im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts auch ohne Bezug zu einem konkreten Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen in ihrem Gebiet ermitteln oder ermitteln lassen. Derartige Ermittlungen können insbesondere bei örtlich begrenzten Umweltproblemen angezeigt sein.

6.3
Die Verpflichtung der Kreise und kreisfreien Städte nach § 6 entfällt, soweit entsprechende Ermittlungen bereits durch eine andere Behörde oder auf eine andere Weise durch eine sachverständige Stelle (z.B. in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren) getroffen worden und die Ermittlungsergebnisse zugänglich und verwertbar sind oder soweit zu erwarten ist, dass entsprechende Ermittlungen durchgeführt werden, bevor Schritte zur Verwirklichung des Vorhabens (z.B. Baubeschluss, Vertragsabschlüsse, finanzielle Zuwendungen, Einholung von Genehmigungen) eingeleitet werden. Insbesondere können Ermittlungen entbehrlich sein, wenn bereits Immissionsmessungen im Rahmen von Bundes- oder Landesmessprogrammen durchgeführt worden sind. Reichen diese zur Beurteilung der immissionsrelevanten Vorhaben innerhalb des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht aus (z.B. wegen räumlicher Beschränkung des Messgebietes, wegen zu großen Messstellenabstandes oder wegen des zeitlichen Abstandes zwischen Messungen und Durchführung des Vorhabens), können ergänzende Ermittlungen nach § 6 geboten sein.

6.4
Art und Umfang der Ermittlungen richten sich nach dem Zweck, für den die Ermittlungsergebnisse benötigt werden. Diese dienen stets der Beurteilung, ob ein Vorhaben (vgl. Nr. 6.2) aus der Sicht des Immissionsschutzes unbedenklich ist. Dazu werden im Einzelfall unterschiedlich detaillierte und räumlich wie zeitlich differenzierte Ermittlungen erforderlich sein. Die in Immissionsschutzvorschriften enthaltenen Bestimmungen über Immissionsermittlungen, insbesondere die Anforderungen der Verordnung über Immissionswerte (22. BImSchV), der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sollen herangezogen werden.

7
Zu § 7 (Verbrennen im Freien)
7.1
Das Verbot, Gegenstände im Freien zu verbrennen oder abzubrennen, gilt nur insoweit, als hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Begriffe „Gefahr", „erhebliche Belästigungen", „Allgemeinheit" und „Nachbarschaft" sind in Nrn. 2.1.1 und 2.1.3 bis 2.1.6 der Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, d. für Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr, d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie v. 1.9.2000, SMBl. NRW. 7129) näher erläutert. Erhebliche Belästigungen können z.B. durch Rauchentwicklung, Gefahren für die Gesundheit z.B. bei der Verbrennung bestimmter Stoffe auftreten.

Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des einzelnen Falles ab, insbesondere von der Zeit, dem Ort, der Dauer und der Häufigkeit sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges. Örtliches Brauchtum (Martinsfeuer o.ä.) wird in der Regel nicht als erhebliche Belästigung angesehen werden können.

Auch das vielfach übliche Grillen im Freien ist zulässig, wenn es von einzelnen Personen nur gelegentlich durchgeführt und zeitlich beschränkt wird und wenn dafür gesorgt wird, dass die unvermeidbaren Geruchsemissionen nicht konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn dringen.

7.2
§ 7 erfasst nur das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen, die nicht Abfälle i.S. des Abfallgesetzes (AbfG) sind. Abfälle sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG „bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist". § 7 gilt demnach nicht für das Verbrennen von Stroh oder von sonstigen, nicht mehr mit dem Boden verbundenen pflanzlichen Abfällen; insoweit ist die Pflanzen-Abfall-Verordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. September 1978 (GV. NRW. S. 530), geändert durch Verordnung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 670), - SGV. NRW. 2061 - einschlägig. Unter § 7 Abs. 1 Satz 1 LImschG fällt aber das Abbrennen von Stoppeln, da diese wesentliche Bestandteile der Grundstücke und damit unbewegliche Sachen sind. Die Abbrennverbote (§ 47 Abs. 2, § 64 Abs. 1 Nr. 1) des Landschaftsgesetzes (LG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 107 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708) - SGV. NRW. 791 - sind zu beachten.

7.3
Wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist, kann die zuständige Behörde aufgrund des Abs. 2 nach pflichtgemäßem Ermessen eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 durch einen besonderen Verwaltungsakt zulassen. Die Ausnahme kann sich auf einen einzigen Verbrennungsvorgang oder auf regelmäßig wiederkehrende Verbrennungsvorgänge beziehen. Die Ausnahmegenehmigung kann nach § 36 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), - SGV. NRW. 2010 - mit Nebenbestimmungen (Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage) versehen werden. Diese Nebenbestimmungen müssen aber durch den Schutzzweck des § 7 gerechtfertigt sein.

Die Ausnahme des Abs. 2 befreit lediglich von dem Verbot des Abs. 1 Satz 1. Die einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze (z.B. feuerpolizeiliche Vorschriften) bleiben davon unberührt und müssen beachtet werden.

9
Zu § 9 (Schutz der Nachtruhe)
9.1
Durch Abs. 1 werden grundsätzlich alle ruhestörenden Betätigungen während der Nachtzeit untersagt. Die Störung der Nachtruhe kann hervorgerufen werden durch den Betrieb von Anlagen oder durch ein hiervon unabhängiges Verhalten von Personen (nächtliches Singen, lautes Türenschlagen usw.). Soweit bei einer Störung der Betrieb einer Anlage im Vordergrund steht, ist zunächst zu prüfen, ob durch vorrangige bundesgesetzliche Vorschriften (z.B. § 6 der 8. BImSchV) eine die Anwendung des Landes-Immissionsschutzgesetzes ausschließende Regelung getroffen ist.

Wann eine Störung der Nachtruhe vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzustellen. Für die Prüfung der Ruhestörung ist insbesondere der Gebietscharakter des Einwirkungsbereichs von Bedeutung. Ergeben die planungsrechtliche Ausweisung oder die tatsächliche Bebauung eines Gebietes, dass es gegenüber Geräuschbelästigungen nur eingeschränkt schutzbedürftig ist (z.B. wegen überwiegender gewerblicher Nutzung), sind die Geräusche anders zu beurteilen als in Wohngebieten. Allgemein können zur Beurteilung der Störung der Nachtruhe die TA Lärm und die VDI-Richtlinie 2058 entsprechend herangezogen werden. Allerdings ist eine schematische Anwendung dieser Regelwerke verfehlt, weil eine Anpassung der abstrakten technischen Grundsätze an die besonderen Erfordernisse und Gegebenheiten des Einzelfalles nötig sein kann. Dies kann insbesondere dort der Fall sein, wo Gebiete unterschiedlicher Nutzungsart aufeinandertreffen und das Gebot gegenseitiger Duldung und Rücksichtnahme gilt.

Gegen Störungen durch Lärmeinwirkungen vor 22.00 Uhr und nach 6.00 Uhr kann u.U. auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 oder aufgrund vorrangiger Spezialnormen (z.B. § 6 der 8. BImSchV) eingeschritten werden. Zu prüfen ist in diesen Fällen auch, ob ein Verstoß gegen § 117 OWiG (unzulässiger Lärm) vorliegt.

9.2
Abs. 2 sieht generelle Ausnahmen (Satz 1) und Ausnahmen im Einzelfall (Satz 2) von dem Verbot des Abs. 1 vor.

9.2.1
Die für Ernte- und Bestellungsarbeiten getroffene Ausnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist auf die Zeit zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr beschränkt. In den übrigen Nachtstunden sind Ernte- und Bestellungsarbeiten, soweit sie im Einzelfall die Nachtruhe der Anwohner stören, ebenso wie andere ruhestörende Arbeiten nur aufgrund einer Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 2 zulässig. Bei Beurteilung der konkret zu erwartenden Ruhestörung ist insbesondere das Gebot der gegenseitigen Duldung und Rücksichtnahme zu beachten (vgl. Nr. 9.1 Abs. 2).

Den Ernte- und Bestellungsarbeiten ist auch derjenige Kraftfahrzeugverkehr zuzurechnen, der im Zusammenhang mit den Arbeiten auf dem Feld entsteht.

9.2.2
Das Verbot des Abs. 1 gilt gemäß Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 auch nicht für den Betrieb von Anlagen, soweit für diese eine Genehmigung i.S. des § 4 BImSchG erteilt, ein Planfeststellungsbeschluss nach dem Abfallgesetz oder dem Bundesberggesetz ergangen ist oder sie aufgrund eines gemäß den §§ 54 bis 56 des Bundesberggesetzes zugelassenen Betriebsplanes betrieben werden. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass Störungen der Nachtruhe durch entsprechende Festlegungen im Genehmigungsbescheid, im Planfeststellungsbeschluss oder im Betriebsplan ausgeschlossen sind. Der Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen wird auch dann nicht von Abs. 1 erfasst, wenn eine Genehmigung nach § 16 GewO a.F. erteilt worden ist (vgl. § 67 Abs. 1 BImSchG). Planfestgestellte Abfallentsorgungsanlagen, die nach geltendem Recht nur noch einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, sind wie genehmigte Anlagen zu behandeln (vgl. § 67 Abs. 7 Satz 1 BImSchG). Die Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die lediglich nach § 16 Abs. 4 GewO a.F. oder nach § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigt worden sind, haben dagegen das Verbot des Abs. 1 zu beachten.

9.2.3
Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt das Verbot des Abs. 1 nicht, wenn Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes durchgeführt werden. Als Ausnahmetatbestand ist die Vorschrift eng auszulegen.

Ein Notstand liegt nur bei einer Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter vor, insbesondere bei einer Bedrohung von Leben oder Gesundheit von Personen. Eine Eigentumsgefährdung stellt nur dann einen Notstand dar, wenn bedeutende Sachwerte betroffen sind. Als Notstandssituationen können z.B. angesehen werden: Naturkatastrophen, Brände, Unfälle mit erheblichen Auswirkungen und ähnliche Ereignisse.

An die Erforderlichkeit der Maßnahmen bei Notstandssituationen sind strenge Anforderungen zu stellen. Zur Verhütung oder Vermeidung des Notstandes muss es notwendig sein, die Tätigkeit noch während der Nachtzeit auszuüben. In jedem Fall müssen die Störungen der Nachtruhe so gering wie möglich gehalten werden.

9.3
Über die Fälle hinaus, die das Gesetz generell vom Verbot des Abs. 1 ausnimmt, kann die nach § 14 zuständige Behörde nach Abs. 2 Satz 2 auf Antrag Ausnahmen zulassen.

9.3.1
Voraussetzung für eine Einzelfallausnahme ist, dass die ruhestörende Betätigung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.

Aus dem Sinnzusammenhang mit Abs. 1 ist der Begriff des öffentlichen Interesses in Satz 2 umfassend zu verstehen. Dem öffentlichen Interesse dienen nur Betätigungen, die für das Gemeinwohl so bedeutsam sind, dass das generelle Einhalten der Nachtruhezeit dahinter zurückstehen muss. Erforderlich ist insoweit eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Betätigung und dem Interesse an der Gewährleistung der Nachtruhe. Dabei ist zu beachten, dass dem Interesse an einer ungestörten Nachtruhe im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung beträchtliche Bedeutung zukommt. Die für eine Ausnahme sprechenden Gründe müssen daher gewichtig sein.

Ein öffentliches Interesse kann bei Reparaturen an öffentlichen Ver- oder Entsorgungssystemen oder am Gleiskörper von Straßenbahnen gegeben sein, wenn deren Durchführung während der Nachtzeit dringend erforderlich ist. Es kann auch auf historischen, kulturellen oder sonst sozial gewichtigen Umständen beruhen. Bei in die Nachtzeit hineinreichenden öffentlichen Veranstaltungen z.B. von Schützenbruderschaften, Karnevalsgesellschaften oder Sportvereinen fallen die Bedeutung für die Brauchtums- und Traditionspflege und die Förderung des örtlichen Zusammenlebens sowie die Art des zu begehenden Ereignisses (Jubiläum u.ä.) bei der Abwägung ins Gewicht. Darüber hinaus sind weitere Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. auch Nr. 9.1). Bei der Erteilung einer Ausnahme z.B. für ein Volksfest kommt es auch auf die Lage des Festplatzes, die Entfernung zu den Wohnungen der Nachbarn, die Zahl der Betroffenen, die Dauer des Festes und die Häufigkeit ähnlicher Veranstaltungen im Laufe eines Jahres an.

Die zuständige Behörde hat die örtlichen Verhältnisse zu bewerten und den Umfang der Einschränkungen der Nachtruhezeit festzulegen. Als Maßstab ist die Sicht eines verständigen, für Geräuscheinwirkungen durchschnittlich sensiblen Beobachters zugrunde zu legen. Dabei soll darauf geachtet werden, dass innerhalb benachbarter Wohnungen bei geschlossenen Fenstern Bereiche mit ausreichender Wohnruhe erhalten bleiben. Bei Beachtung dieser Kriterien kann für Veranstaltungen im öffentlichen Interesse in der Regel davon ausgegangen werden, dass bei einer Einschränkung der Nachtruhe an bis zu 3 v.H. der Tage eines Jahres eine Ausnahme unbedenklich ist, sofern die Veranstaltungen nicht in ununterbrochener Folge stattfinden. Ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten an einer die Nachtruhe störenden Tätigkeit kann z.B. bei zeitlich beschränkten Reparaturen an Produktionsanlagen zu bejahen sein, wenn deren Durchführung am Tage zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen kann.

Auch wenn die in Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme zu bejahen sind, steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie einem Ausnahmeantrag stattgibt. Im Rahmen der Ermessensausübung ist insbesondere das Gleichbehandlungsgebot zu beachten.

9.3.2
Die Ausnahmegenehmigung kann mit Nebenbestimmungen zum Schütze der Nachtruhe versehen werden. So können Auflagen über die Lärmdämmung der einzusetzenden Geräte (z.B. Auflagen über den Einsatz von Baumaschinen, die besonderen Schallschutzanforderungen i.S. der Verwaltungsvorschriften zum Schutz vor Baulärm genügen), den zeitlichen Ablauf der Arbeiten oder die Überwachung des Personals mit der Genehmigung verbunden werden.

9.3.3
Ist zu erwarten, dass die Ruhestörung durch den Betrieb von Anlagen hervorgerufen wird, ist die Ausnahmegenehmigung durch das örtlich zuständige Staatliche Umweltamt zu erteilen. In den Fällen, in denen die Störung der Nachtruhe ausschließlich durch das Verhalten von Personen hervorgerufen wird, sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Für Betätigungen in und mit Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, sind Ausnahmegenehmigungen in jedem Fall beim örtlich zuständigen Bergamt einzuholen.

9.4
Für die in Abs. 3 genannten Veranstaltungen können die Gemeinden generelle Ausnahmen durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Abs. 3 eröffnet dem Verordnungsgeber einen über Abs. 2 hinausgehenden Entscheidungsspielraum. Der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung kann sich insbesondere empfehlen, wenn eine Ausnahme nach Abs. 2 nicht ausreicht, die Bedeutung des öffentlichen Bedürfnisses oder der besonderen örtlichen Verhältnisse umfassend und angemessen zu gewichten. Zur Auslegung des Begriffes „öffentliches Bedürfnis" können die bei Nr. 9.3.1 genannten Gesichtspunkte mit herangezogen werden. Die Verordnung kann für Ortsteile unterschiedliche Regelungen treffen oder auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.

Vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung von Ausnahmen von Abs. 1 kann es zweckmäßig sein, die möglicherweise Betroffenen (z.B. Veranstalter von Festen, betroffenen Nachbarn) im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung in geeigneter Weise anzuhören. Es empfiehlt sich, die Umstände, die das öffentliche Bedürfnis begründen oder die besonderen örtlichen Verhältnisse ausmachen, konkret zu beschreiben und in den Akten zu dokumentieren.

10
Zu § 10 (Benutzung von Tongeräten)
10.1
Tongeräte sind Geräte, die der Erzeugung oder der Wiedergabe von Schall dienen. Zu den Tongeräten gehören z.B. Radios, Fernsehgeräte, Videorecorder, Kassettenrecorder, Plattenspieler, Tonbandgeräte, elektrische Verstärker, Megaphone, Lautsprecher, Musikinstrumente, akustische Signalgeräte und Selbstschussanlagen auf Feldern und in Gärten zum Vertreiben von Vögeln.

10.2
Abs. 1 stellt den Grundsatz auf, dass die genannten Geräte immer nur in solcher Lautstärke benutzt werden dürfen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Wann eine erhebliche Belästigung unbeteiligter Personen vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere auch von der Tageszeit, dem Gebietscharakter sowie der Art und Dauer der Benutzung der Geräte. So kann das Üben eines Klavierspielers in den Abend- oder Mittagsstunden anders zu beurteilen sein als in den Vormittags- oder Nachmittagsstunden. Die Benutzung eines Schussapparates zur Vertreibung von saatfressenden Vögeln ist bei fehlender Bebauung in der Umgebung in der Regel nicht als erhebliche Belästigung anzusehen, wohl bei einer nur wenige 100 m entfernten Wohnsiedlung. Der auf wenige Tage begrenzte Lärm von Tongeräten im Zusammenhang mit einer Kirmes, oder einem ortsüblichen Volksfest kann anders zu beurteilen sein als der Lärm, der ständig von einem Vergnügungs- oder Freizeitcenter ausgeht.

10.3
Durch Abs. 2 wird die Benutzung von Tongeräten an Orten, an denen erfahrungsgemäß mit der erheblichen Belästigung einer Vielzahl von Personen zu rechnen ist, verboten, sofern nicht im Einzelfall die Möglichkeit einer Belästigung anderer ausgeschlossen werden kann. Bei Beurteilung der Belästigungsmöglichkeit ist nicht auf eine mehr oder weniger empfindliche Person, sondern auf die Einstellung eines verständigen, durchschnittlich empfindlichen Mitbürgers abzustellen.

10.4
Soweit für die in den letzten vier Wochen vor einer Wahl generell zugelassene Lautsprecherwerbung zum Zwecke der Wahlwerbung im Einzelfall Einschränkungen zum Schutz der Wohnbevölkerung oder der Allgemeinheit geboten sind, können entsprechende Regelungen gemäß Abs. 3 Satz 2 durch ordnungsbehördliche Verordnungen der Gemeinden getroffen werden. Derartige Regelungen können sich u.a. auf Ort und Zeit der Wahlwerbung sowie auf die Lautstärke beziehen.

10.5
§ 10 Abs. 4 enthält wie § 9 verschiedene Arten von Ausnahmen. Nach Satz 1 und 2 kann die örtliche Ordnungsbehörde im Einzelfall durch besonderen Verwaltungsakt Ausnahmen zulassen, die unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden können. In den in § 9 Abs. 3 genannten Fällen (vgl. dazu Nr. 9.4 dieser Verwaltungsvorschriften) kann die Gemeinde durch ordnungsbehördliche Verordnung generelle Ausnahmen festlegen (Satz 3). Entsprechendes gilt nach Satz 4 für Darbietungen in innerstädtischen Fußgängerzonen, insbesondere für Musik-, Theater-, Kunst- oder sonstige Kulturdarbietungen. Dabei können auch generelle Anforderungen an die Benutzung von Tongeräten festgelegt werden. Bei Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung sind die besonderen örtlichen Verhältnisse zu würdigen und die verschiedenen berührten Interessen gegeneinander abzuwägen. Regelungen nach Satz 4 können mit solchen nach Satz 3 (i.V.m. § 9 Abs. 3) in einer Verordnung getroffen werden.

10.6
Auf rechtlich vorgeschriebene Signal- und Warneinrichtungen (z.B. Autohupen) sowie auf Geräte, die im Rahmen eines öffentlichen Verkehrsbetriebes verwendet werden (z.B. Lautsprecher auf Bahnhöfen und an Straßenbahnhaltestellen), finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung (Abs. 5).

11
Zu § 11 (Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern)

11.1
Die Vorschrift regelt das Abbrennen von Feuerwerken und Feuerwerkskörpern der Klassen III und IV unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes (Lärmbekämpfung). Daneben gelten die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes (SprengG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) die das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klassen III und IV vornehmlich unter dem Gesichtspunkt des Gefahrenschutzes regeln. Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 LImschG ersetzt weder eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder nach § 27 Abs. 1 SprengG noch eine Anzeige nach §23 Abs. 2 der 1. SprengV. Im Verhältnis zu § 9 (Schutz der Nachtruhe) enthält § 11 dagegen eine vorrangige Sonderregelung.

11.2
Das Abbrennen eines Feuerwerkes, d.h. einer Vielzahl von Feuerwerkskörpern nach einem bestimmten Plan, ist gemäß Abs. 1 in jedem Fall erlaubnispflichtig. Darüber hinaus besteht eine Erlaubnispflicht für das Abbrennen einzelner Feuerwerkskörper der Klassen III und IV i.S. des § 6 Abs. 3 i.V.m. Nr. 4.3 der Anlage 1 der 1. SprengV.

Abs. 1 nennt keine Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis, doch folgt aus Sinn und Zweck der Regelung, dass eine Erlaubnis nur versagt werden darf, wenn sich das Abbrennen von Feuerwerken und Feuerwerkskörpern mit dem Schutzzweck des Gesetzes nicht vereinbaren lässt. Dabei kommt es hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck des Gesetzes auf die besonderen Umstände des jeweiligen Falles an (Art, Dauer, Ort, Anlass für das Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern). Ein privates Feuerwerk (u.U. in unmittelbarer Nähe eines Krankenhauses) ist hierbei anders zu beurteilen als ein Feuerwerk aus Anlass eines öffentlichen Ereignisses (z.B. Jubiläumsfeier einer Stadt). Von Bedeutung für die Erlaubnisfähigkeit ist auch, welcher Art die verwendeten Feuerwerkskörper sind, ob z.B. besonders lautstarke Donnerschläge verwendet werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

11.3
Abs. 2 enthält Schranken für die Dauer und das Ende eines Feuerwerks. Bei Veranstaltungen von besonderer Bedeutung können hiervon Ausnahmen zugelassen werden (Satz 2).

11.4
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klassen I und II wird von § 11 nicht erfasst und ist deshalb nicht erlaubnispflichtig. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird es aber in der Regel gegen das Verbot des § 9 Abs. 1 verstoßen. Tagsüber kann es im Einzelfall aufgrund von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 15 untersagt werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass pyrotechnische Gegenstände der Klasse II gemäß § 23 Abs. 1 der 1. SprengV in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nur ausnahmsweise abgebrannt werden dürfen.

11a
Zu § 11 a (Laufenlassen von Motoren)

11a.1
§ 11a gilt für alle Arten von Motoren. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen oder Güter befördert werden, werden allerdings nur insoweit erfasst, als sie außerhalb von öffentlichen Verkehrswegen betrieben werden und deshalb § 30 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht unterliegen (vgl. § 2 Satz 2).

11a.2
Das Laufenlassen von Motoren ist unnötig, wenn es nicht der Erreichung eines bestimmten sozial anerkannten Zwecks dient. Mit der Vorschrift soll insbesondere verhindert werden, dass Motoren aus Nachlässigkeit nicht abgestellt oder nicht gedrosselt werden.

12
Zu § 12 (Halten von Tieren)

12.1
Schädliche Umwelteinwirkungen durch Tiere (Lärm, Geruchsimmissionen) können entstehen durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Halten von Tieren oder durch das Verhalten der Tierhalter. Im ersten Falle kommen zur Verminderung der Beeinträchtigungen Maßnahmen nach §§ 12 und 17 BImSchG (bei genehmigungsbedürftigen Anlagen) oder nach §§ 24 und 25 BImSchG (bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen) in Betracht. Steht dagegen als Ursache für die Immissionen das Verhalten des Tierhalters im Vordergrund, so sind Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Beeinträchtigungen auf § 15 i.V.m. § 12 LImschG zu stützen.

12.2
§ 12 verbietet nicht schlechthin eine mit Immissionen verbundene Tierhaltung, sondern gebietet, dass der Tierhalter alles zu tun hat, damit niemand durch die von den Tieren ausgehenden Immissionen (Geräusche, Gerüche) mehr als nur geringfügig belästigt wird. Nr. 10.3 dieser Verwaltungsvorschriften gilt entsprechend. Die hiernach gebotenen Maßnahmen können sich z.B. auf die Unterbringung der Tiere, auf ihre Pflege und ihre Behandlung (z.B. Erziehung eines Wachhundes) beziehen.

Wann eine nicht nur geringfügige Belästigung eines anderen vorliegt, hängt von der Ortsüblichkeit entsprechender Beeinträchtigungen (z.B. ländliche Gegend), der Tageszeit, der Art und der Dauer des Auftretens der Immissionen und u.U. auch von der Anzahl der belästigten Personen ab. Von Bedeutung kann auch sein, aus welchem Grunde die Tierhaltung erfolgt (Erwerbsquelle, Schutz von Personen und Sachen oder Freizeitbeschäftigung).

14
Zu § 14 (Zuständigkeit)

14.1
Die Vorschrift enthält eine stark differenzierte Zuständigkeitsregelung. Im Bereich der Bergaufsicht werden die Aufgaben nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz stets von den Bergbehörden wahrgenommen. Den Staatlichen Umweltämtern obliegt die Durchführung des Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden gegeben ist. Die Ordnungsbehörden haben darüber zu wachen, dass
- die Grundregel des § 3 Abs. 1 (auch i.V.m. Abs. 2) eingehalten wird, soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt,
- außerhalb eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung Gegenstände im Freien nicht verbrannt oder abgebrannt werden (§7 Abs. 1),
- niemand durch sein vom Betrieb einer Anlage unabhängiges Verhalten die Nachtruhe eines anderen stört (§ 9 Abs. 1),
- die Gebote und Verbote aus §§ 10 bis 12 eingehalten werden und
- soweit das in Rechtsverordnungen ausdrücklich bestimmt ist, die Forderungen aus diesen Verordnungen erfüllt werden (Abs. 3).

14.2
Im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben haben die örtlichen Ordnungsbehörden auch die hiermit im Zusammenhang stehenden Aufgaben wahrzunehmen, soweit in anderen Vorschriften ausdrücklich auf die nach § 14 zuständigen (Überwachungs-) Behörden verwiesen ist. So sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für Ausnahmen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 für nicht anlagenbezogenes ruhestörendes Verhalten in der Nachtzeit. Soweit ihre Überwachungsaufgaben reichen, können sie auch Anordnungen nach § 15 erlassen und die Rechte aus § 16 wahrnehmen. Darüber hinaus sind sie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit es sich um Verstöße gegen von ihnen zu überwachende Vorschriften handelt (§ 17 Abs. 4).

14.3
Soweit die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig sind, sollen sie sich dennoch der besonderen technischen Sachkunde der Staatlichen Umweltämter versichern. In Abs. 4 ist daher eine besondere Pflicht der örtlichen Ordnungsbehörden aufgenommen worden, die Staatlichen Umweltämter in allen Fragen zu beteiligen, die besondere technische Sachkunde auf dem Gebiet des Immissionsschutzes erfordern. Es handelt sich dabei um eine verwaltungsinterne Beteiligungspflicht. Eine Verletzung dieser Pflicht durch die örtliche Ordnungsbehörde führt nicht zur Rechtswidrigkeit der dem betroffenen Bürger gegenüber ergangenen Entscheidung. Sie kann jedoch Aufsichtsmaßnahmen nach dem Ordnungsbehördengesetz oder der Gemeindeordnung zur Folge haben.

14.4
§ 14 berührt nicht die Zuständigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen. Kommen im Einzelfall Maßnahmen nach verschiedenen Gesetzen in Betracht (z.B. nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz, nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach dem Gaststättengesetz) und sind hiernach mehrere Behörden zuständig, so ist eine Abstimmung zwischen den betroffenen Behörden - ggf. unter Einschaltung der Aufsichtsbehörde - erforderlich. Wegen des Verhältnisses zum Gaststätten- und Gewerberecht wird auf den Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, d. Innenministeriums u.d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 15.5.1975 (SMBl. NRW. 710300) verwiesen.

15
Zu § 15 (Anordnungsbefugnis)
15.1
Die Vorschrift enthält eine Ermächtigung zum Erlass von Einzelanordnungen, wie sie in ähnlicher Form auch im Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 24) enthalten ist. Bei den Anordnungen handelt es sich um Ordnungsverfügungen; die §§ 15 ff OBG sind daher zu beachten.

15.2
Zum Erlass von Verfügungen, deren Verwirklichung einen baugenehmigungs- oder anzeigepflichtigen Tatbestand i.S. der §§ 60 oder 75 der Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439), - SGV. NRW. 232 - darstellt, ist das Einvernehmen mit der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Übereinstimmung mit baurechtlichen Vorschriften vor Erlass der Anordnung von der hierfür zuständigen Behörde geprüft wird. Die erteilte Zustimmung ersetzt allerdings nicht eine evtl. erforderliche Baugenehmigung.

16
Zu § 16 (Betretungs- und Ermittlungsbefugnisse)

Die Vorschrift regelt die Betretungs- und Ermittlungsbefugnisse der Überwachungsbehörden. Inhaltlich entspricht die Bestimmung den Regelungen des § 52 Abs. 2 und 6 BImSchG. Auf die entsprechenden Ausführungen in Nr. 24 der Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz wird hingewiesen.

II.

17
Die Verwaltungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz (Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, d. Innenministeriums, d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr u. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) v. 14.7.1980 werden aufgehoben.

 

18
Dieser Gem. RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Ministerium für Bauen und Wohnen und dem Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr. Soweit in ihm Aufgaben der Staatlichen Umweltämter angesprochen werden, tritt er am 1. April 1994, im übrigen tritt er am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 1994 S. 156.