Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.4.2024


Richtlinien für die Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen nach § 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 24.3.1986 – III/A 5 – 50 – 88 (am 1.1.2003: MWA)

 

Richtlinien für die Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen nach § 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 24.3.1986 – III/A 5 – 50 – 88 (am 1.1.2003: MWA)

Richtlinien
für die Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen
nach § 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 24.3.1986
– III/A 5 – 50 – 88 (am 1.1.2003: MWA)

Zur Erfassung des anteiligen Wärme- oder Warmwasserverbrauchs dürfen nach § 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. 1 S. 115) nur bestimmte Ausstattungen verwendet werden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen gelten, kommen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (Verteiler) in Betracht, die von anerkannten sachverständigen Stellen geprüft/begutachtet worden sind.

Zuständige Behörde für die Anerkennung der sachverständigen Stellen ist der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 27. Oktober 1981 (GV. NRW.S. 624), geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 1984 (GV. NRW.S. 660/SGV. NRW. 75).

Die Anerkennung beinhaltet die Bestätigung der fachlichen Eignung; sie ist Voraussetzung für die Tätigkeit als sachverständige Stelle. Hierfür gelten die nachfolgenden Anforderungen:

1
Bestätigung
Die Eignung sachverständiger Stellen wird bestätigt, wenn sie diese Anforderungen erfüllen und sich verpflichten, diese Richtlinien zu beachten.

2
Voraussetzungen
Die Eignung sachverständiger Stellen für die gutachtliche Beurteilung von Verteilern wird vom Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) auf Antrag bestätigt, wenn
2.1
die sachverständige Stelle mit Prüfeinrichtungen ausgestattet ist, die den Anforderungen der PTB entsprechen,
2.2
die Leitung und das Personal fachkundig, zuverlässig und unabhängig sind,
2.3

der Antragsteller/die Antragstellerin die Gewähr dafür bietet, dass er/sie in der Lage und bereit ist, die für die Unterhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb der sachverständigen Stelle erforderlichen Mittel aufzubringen.

3
Antrag
Der Antrag auf Bestätigung als sachverständige Stelle ist an den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen, Hugo-Eckener-Straße 14, 50829 Köln, zu richten. Dem Antrag müssen Angaben über die räumliche Unterbringung und die technische Ausstattung der sachverständigen Stelle, über ihre Leitung und das Personal sowie über die Art der zu begutachtenden Verteiler beigefügt sein. Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW kann darüber hinaus Angaben und Unterlagen verlangen, soweit es für die Beurteilung der Bestätigungsvoraussetzungen erforderlich ist.

4
Rücknahme und Widerruf
Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW hat auch nach der Bestätigung der sachverständigen Stelle den Fortbestand der bei der Bestätigung zugrunde gelegten Voraussetzungen sowie den ordnungsgemäßen Betrieb zu prüfen.
4.1
Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung eine der in Nr. 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt war.
4.2
Die Bestätigung kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Bestätigung rechtfertigen würden oder wenn inhaltliche Beschränkungen der Bestätigung nicht beachtet oder Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden.
4.3
Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestätigung ist der sachverständigen Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

5
Neutralität der sachverständigen Stelle
5.1
Die sachverständige Stelle muss Gewähr für eine neutrale und objektive Prüftätigkeit bieten. Sie darf nicht in wirtschaftlicher Abhängigkeit auf Grund möglicher Eigentumsverhältnisse oder sonstiger Verflechtungen mit dem Hersteller/der Herstellerin des betreffenden Erzeugnisses oder seinem/ihrer Beauftragten stehen.
5.2
Der Leiter/Die Leiterin und das Personal der sachverständigen Stelle dürfen weder in geschäftlicher Verbindung mit dem Hersteller/der Herstellerin des betreffenden Erzeugnisses oder seinem/ihrer Beauftragten stehen, noch dürfen sie sich an der Entwicklung, der Herstellung, dem Vertrieb oder der Unterhaltung der betreffenden Erzeugnisse beteiligen. Die Unabhängigkeit der Entlohnung des Personals von Zahl und Ergebnissen der Prüfungen muss sichergestellt werden. Dies schließt aber nicht die Möglichkeit eines technischen Erfahrungsaustausches zwischen einem Hersteller/einer Herstellerin oder seinem/ihrer Beauftragten und der sachverständigen Stelle aus.

6
Leiter und Stellvertreter
Die sachverständige Stelle muss einen Leiter/eine Leiterin und mindestens einen/eine stellvertretenden Leiter/stellvertretende Leiterin haben. Ein Wechsel in der Person des Leiters/der Leiterin oder des stellvertretenden Leiters/der stellvertretenden Leiterin einer sachverständigen Stelle ist dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW unverzüglich anzuzeigen.

7
Fachkunde
Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde hat in der Regel erbracht
7.1
für die Leitung einer sachverständigen Stelle, wer
7.1.1
an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule die Diplomprüfung als Ingenieur/Ingenieurin auf einem einschlägigen Fachgebiet oder als Physiker/Physikerin abgelegt hat und
7.1.2
mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden sachverständigen Stelle tätig war oder auf diesem Fachgebiet gearbeitet hat;
7.2
für die Stellvertretung der Leitung einer sachverständigen Stelle, wer
7.2.1
eine Ausbildung nach Nr. 7.1.1 besitzt oder
7.2.2
eine sonstige abgeschlossene Ingenieurausbildung auf einem einschlägigen Fachgebiet besitzt und mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden sachverständigen Stelle tätig war.
7.3
Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW kann außerdem verlangen, dass die Fachkunde durch eine Prüfung nachgewiesen wird.
7.4
Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW kann Ausnahmen zulassen.

8
Betriebsaufnahme
Eine sachverständige Stelle darf ihren Betrieb erst aufnehmen, wenn
8.1
der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW die Räume und Einrichtungen der sachverständigen Stelle abgenommen hat,
8.2
die mit der Bestätigung verbundene Bedingungen oder Auflagen erfüllt sind und
8.3
der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW die Betriebserlaubnis schriftlich erteilt hat.

9
Bezeichnung der sachverständigen Stelle
Die sachverständige Stelle führt die Bezeichnung “Sachverständige Stelle für Heiz- und/oder Warmwasserkostenverteiler“ mit einem Zusatz, der auf den Träger der Stelle hinweist. Die sachverständige Stelle kann den Zusatz führen: „Bestätigt vom Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen“.

10
Kennzeichnung der zugelassenen Verteiler
Jeder einzelne Verteiler, dessen Bauart von einer sachverständigen Stelle zugelassen ist, ist an einer im Betrieb sichtbaren Stelle mit einem Zeichen zu versehen, um die Übereinstimmung des Verteilers mit der zugelassenen Bauart zu kennzeichnen. Dieses Zeichen wird von der sachverständigenStelle vergeben und hat folgende Form:

 siehe Anlage 1.

11
Messbeständigkeit
In der gutachtlichen Äußerung der sachverständigen Stelle müssen Angaben über die Messbeständigkeit der Geräte enthalten sein.

12
Prüfungsunterlagen, Prüfungsergebnis
Die sachverständigen Stellen haben über die von ihnen durchgeführten gutachtlichen Prüfungen nachprüfbare Unterlagen zu fertigen und zusammen mit einem Prüfmuster mindestens fünf Jahre über den Auslauf der Fertigung der Geräte hinaus aufzubewahren. Die Prüfungsunterlagen und das Prüfungsergebnis (Gutachten) müssen dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW vor Erteilung des endgültigen Gutachtens vorgelegt werden.

13
Ringversuche

Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW kann verlangen, dass sich die sachverständigen Stellen auf eigene Kosten an Ringversuchen beteiligen.

14
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen über die Bestätigung von sachverständigen Stellen und über die Zulassung von Verteilern durch sachverständige Stellen erfolgen im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Wirtschaftsverlag NW, Bürgermeister-Smidt-Str. 74-76, D-27568 Bremerhaven.

MBl. NRW. 1986 S. 555


Anlagen: