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Betriebssatzung für den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen (BS LBME NRW) Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk vom 26. April 2017

 

Betriebssatzung für den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen (BS LBME NRW) Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk vom 26. April 2017

Betriebssatzung
für den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen
(BS LBME NRW)

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Industrie, Mittelstand und Handwerk
vom 26. April 2017

Inhaltsübersicht

§ 1 Rechtsform und Sitz
§ 2 Aufgaben im Gesetzlichen Messwesen
§ 3 Weitere gesetzliche Aufgaben
§ 4 Sonstige Aufgaben

§ 5 Grundsatz, Organisation
§ 6 Betriebsleitung
§ 7 Aufsicht

§ 8 Grundsatz
§ 9 Finanzierung
§ 10 Betriebsvermögen
§ 11 Aufstellung des Wirtschaftsplans
§ 12 Ausführung des Wirtschaftsplans
§ 13 Rücklagen
§ 14 Versicherungsschutz

§ 15 Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
§ 16 Zahlungsverkehr
§ 17 Controlling, Berichtswesen

§ 18 Inkrafttreten

§ 1
Rechtsform und Sitz

(1) Die Eichverwaltung Nordrhein-Westfalen wird als Landesbetrieb nach § 14a des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) in Verbindung mit § 26 der Landeshaushaltsordnung in der Neufassung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158),  beide in der jeweils geltenden Fassung, unter der Bezeichnung „Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen“ geführt.

(2) Der Landesbetrieb nimmt überwiegend hoheitliche Aufgaben wahr. Der Landesbetrieb ist Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung. Der Landesbetrieb beschäftigt Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Der Landesbetrieb hat seinen Betriebssitz in Köln. Betriebsstellen befinden sich in Aachen, Arnsberg, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Hagen, Köln, Münster und Recklinghausen.

§ 2
Aufgaben im Gesetzlichen Messwesen

(1) Aufgabe des Landesbetriebs ist der Vollzug der Bestimmungen im gesetzlich geregelten Messwesen, insbesondere

1. des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408),

2. der Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272),

3. des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2273),

4. der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011),

5. der Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307) in den jeweils geltenden Fassungen.

Zu den gesetzlichen Aufgaben des Landesbetriebes gehören außerdem die

1. Durchführung amtlicher Eichungen und Befundprüfungen von Messgeräten,

2. Überwachung der in Verkehr gebrachten Produkte wie Messgeräte, sonstige Messgeräte, Fertigpackungen und sonstige Verkaufseinheiten (Marktüberwachung),

3. Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten (Verwendungsüberwachung),

4. Anerkennung von Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Wasser, Gas oder Wärme sowie deren Aufsicht,

5. Erteilung von Befugnissen an Instandsetzungsbetriebe und deren Überwachung,

6 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,

7. Durchsetzung rechtskonformer Zustände auch mittels ordnungsbehördlicher Maßnahmen (zum Beispiel Ordnungsverfügungen).

(2) Zur Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben vertritt der Landesbetrieb die Interessen des Landes in nationalen und internationalen Gremien, soweit diese Aufgaben nicht der Aufsichtsbehörde vorbehalten sind.

(3) Der Landesbetrieb übernimmt Aufgaben als Konformitätsbewertungsstelle in dem von der Aufsichtsbehörde festgelegten Umfang, soweit sie innerhalb des Landes anfallen.

§ 3
Weitere gesetzliche Aufgaben

(1) Zu den weiteren gesetzlichen Aufgaben gehören

1. die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern und Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen nach dem Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003) in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Überwachung der Umweltradioaktivität im Regierungsbezirk Arnsberg (Messstelle Umweltradioaktivität) nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. S. 2610) in der jeweils geltenden Fassung,

3. die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366) in der jeweils geltenden Fassung,

4. die Erteilung und Entziehung von Zulassungen für Container nach Artikel 4 des Abkommens über sichere Container (CSC) vom 2. Dezember 1972 (BGBl. 1976 II S. 257),

5. die Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen nach § 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) in der jeweils geltenden Fassung,

6. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7142-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung,

7. die Wahrnehmung von Funktionen und Tätigkeiten nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2015 (GV. NRW. S. 765) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb weitere Aufgaben übertragen oder entziehen sowie im Einzelfall Aufträge erteilen.

§ 4
Sonstige Aufgaben

Der Landesbetrieb kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben nach den §§ 2 und 3 stehen, zusätzlich übernehmen, wenn dadurch das Betriebsergebnis verbessert und eine Beeinträchtigung der gesetzlichen Aufgaben nicht zu erwarten ist.

§ 5
Grundsätze, Organisation

(1) Der Landesbetrieb nimmt seine Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Betriebssatzung selbstständig wahr.

(2) Die Aufbauorganisation des Landesbetriebes regelt der Organisationsplan. Darüber hinaus kann der Landesbetrieb die Geschäftsverteilung im Rahmen des Organisationsplans seinen Erfordernissen entsprechend gestalten. Die Abläufe der Geschäftsprozesse sind einem ständigen Qualitätssicherungsprozess zu unterstellen.

(3) Der Landesbetrieb gibt sich eine Geschäftsordnung und kann sich weitere, die Geschäftsordnung ergänzende Ordnungen geben. Die Geschäftsordnung regelt die Grundsätze der Geschäftsführung und sieht die Erarbeitung eines Leitbildes unter Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor.

§ 6
Betriebsleitung

(1) Die Leitung des Landesbetriebs obliegt der Direktorin oder dem Direktor.

(2) Die Direktorin oder der Direktor hat den Landesbetrieb in eigener Verantwortung nach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen und den Bestimmungen dieser Satzung so zu leiten, wie es die Aufgabenstellung und die mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Ziele erfordern.

(3) Die Direktorin oder der Direktor vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebs gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde behält sich bei Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen.

(4) Die Direktorin oder der Direktor ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Beschäftigten des Landesbetriebs. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten regeln sich nach den entsprechenden Delegationsverordnungen der Aufsichtsbehörde.

(5) Die Vertretung der Direktorin oder des Direktors wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 7
Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde ist das für Wirtschaft zuständige Landesministerium.

(2) Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen

1. die Übernahme neuer Aufgaben nach § 4,

2. der Organisationsplan sowie wesentliche Änderungen der Organisations- und Aufgabenstrukturen nach § 5 Absatz 2,

3. die Geschäftsordnung nach § 5 Absatz 3,

4. das Entgeltverzeichnis nach § 10 Absatz 3,

5. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 10 Absatz 4,

6. der Wirtschaftsplan nach § 11.

§ 8
Grundsatz

(1) Der Landesbetrieb hat seine Aufgaben mit dem Ziel der Kostendeckung durchzuführen. Der Landesbetrieb versteht sich als moderner Dienstleister, der seine Aufgaben zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern und eines fairen Wettbewerbs effektiv wahrnimmt und gleichzeitig seine Leistungen kundenorientiert, bedarfsgerecht und wirtschaftlich anbietet.

(2) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebs gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht die Eigenschaft als Landesbetrieb nach § 14a des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 26 der Landeshaushaltsordnung Abweichungen und Ergänzungen erfordert. Die Abweichungen und Ergänzungen sind durch die Aufsichtsbehörde gegebenenfalls unter Beteiligung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofes zu treffen.

§ 9
Betriebsvermögen

Dem Landesbetrieb sind als Betriebsvermögen alle zum 1. Januar 2001 vorhandenen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zugeordnet. Dem Landesbetrieb sind ferner die Betriebsvorrichtungen zugeordnet, die zum unbeweglichen Anlagevermögen gehören. Das sonstige unbewegliche Anlagevermögen (Grund und Boden, Gebäude, bauliche Anlagen, Außenanlagen) verbleibt im Verwaltungsvermögen des Landes; es wird dem Landesbetrieb zur Nutzung überlassen.

§ 10
Finanzierung

(1) Die Erledigung der nach den §§ 2 und 3 übertragenen Aufgaben wird durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt sichergestellt. Einnahmen des Landesbetriebs vermindern die Zuführung.

(2) Leistungen nach § 4 werden aufgrund von mit den Auftraggeberinnen und Auftraggebern geschlossenen Vereinbarungen (Aufträgen) vom Landesbetrieb gegen ein mindestens kostendeckendes Entgelt erbracht.

(3) Die Höhe der Entgelte wird in einem Entgeltverzeichnis festgelegt. Die Entgelthöhe ist jährlich zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Entgelte für Leistungen an Dienststellen des Landes dürfen die Selbstkosten nicht übersteigen.

(4) Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und -abwicklung werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.

§ 11
Aufstellung des Wirtschaftsplans

(1) Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen entsprechend § 275 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung dargestellt. Soweit die Ansätze von den Beträgen des Vorjahres erheblich abweichen, sind sie zu begründen. Den Planzahlen sind die Vergleichszahlen des Vorjahres sowie das Ist des vorletzten Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen.

(3) Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Gewinnabführungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Kapitalausstattungen) dargestellt.

(4) Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes beziehungsweise im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Ansätzen im Haushaltsplan des Landes übereinstimmen.

(5) Die Stellenübersicht umfasst alle für den Bereich des Landesbetriebs erforderlichen Beschäftigten. Die im Haushaltsplan des Landes ausgebrachten Haushaltsvermerke sind zu beachten.

§ 12
Ausführung des Wirtschaftsplans

(1) Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete Wirtschaftsführung.

(2) Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen und Investitionen darf überschritten werden, wenn dazu Mehrerträge oder Rücklagen zur Verfügung stehen. Die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Vorbehaltlich einer abweichenden haushaltsrechtlichen Regelung darf das im Wirtschaftsplan ausgewiesene Stellensoll für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überschritten werden, soweit dies nicht im Haushaltsvollzug zu einer Erhöhung des Zuführungsbetrags beziehungsweise Absenkung des Abführungsbetrags gegenüber dem im Haushaltsplan des Landes ausgewiesenen Betrag führt.

(4) Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans Mindererträge oder Mehraufwendungen erkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen gefährden oder höhere Zuführungen an den Landesbetrieb erforderlich machen.

§ 13
Rücklagen

Ein am Ende eines Geschäftsjahres erwirtschafteter Jahresüberschuss kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden.

§ 14
Versicherungsschutz

Für den Landesbetrieb gilt der Grundsatz der Eigenversicherung des Landes. Das Finanzministerium kann zulassen, dass zur Deckung spezieller Risiken anstelle der Eigenversicherung Fremdversicherungen abgeschlossen werden. Die Höhe etwaiger Versicherungsprämien können durch das Finanzministerium unter Orientierung an den marktüblichen Entgelten festgelegt werden.

§ 15
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Der Landesbetrieb betreibt eine Finanzbuchhaltung, eine Betriebsbuchführung und eine Kosten- und Leistungsrechnung. Er bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht gemäß § 264 des Handelsgesetzbuches auf. Die Verwaltungsvorschriften zu § 87 der Landeshaushaltsordnung sind zu beachten.

(2) Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zu entsprechen.

(3) Der Lagebericht ist in Anlehnung an § 289 des Handelsgesetzbuches zu erstellen. Dabei sind bedeutende Vorfälle, insbesondere Risiken und allgemeine Entwicklungen aufzuführen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sind. Insbesondere sind darzustellen

1. für das abgeschlossene Geschäftsjahr

a) die Aufgabenerledigung in den Geschäftsbereichen,

b) das Ergebnis und die Analyse der Umsatzerlöse und der Betriebsabrechnung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung politischer oder haushaltsrechtlicher Vorgaben,

c) die Veränderungen des Eigenkapitals und der Rücklagen,

2. die voraussichtliche Entwicklung des Landesbetriebes hinsichtlich

a) der Aufgaben (Aufgabenstruktur, Marktstellung, Rationalisierungsmaßnahmen, Innovationen),

b) der Umsatzerlöse und der Kostendeckung,

c) des Eigenkapitals und der Rücklagen.

(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend den §§ 316 bis 324a des Handelsgesetzbuches im Rahmen einer Abschlussprüfung zu prüfen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof vom zuständigen Ministerium unter Anwendung der Nummer 6.2.6 des Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen (PCGK NRW)  zu bestellen. Der Landesrechnungshof kann verlangen, dass bei der Abschlussprüfung Auflagen hinsichtlich des Prüfungsumfangs gemacht werden.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Sonderprüfungen anordnen.

(6) Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Jahresabschluss gilt als Rechnungslegung gemäß § 87 der Landeshaushaltsordnung.

(7) Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn anschließend dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

§ 16
Zahlungsverkehr

(1) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto bei der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba). Das Girokonto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.

(2) Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Nummern 12 bis 14 der Zahlstellenbestimmungen zu beachten (Anlage 2 zu Nummer 5.1.2 zu § 79 der Landeshaushaltsordnung).

§ 17
Controlling, Berichtswesen

(1) Der Landesbetrieb führt ein Controlling durch, das eine systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status des Landesbetriebes ermöglicht.

(2) Der PCGK NRW ist in seiner jeweils aktuellen Fassung zu beachten, soweit gemäß Nummer 1.2.3 Satz 3 des PCGK NRW seine Bestimmungen auf den Landesbetrieb übertragbar sind. Der Direktor oder die Direktorin des Landesbetriebes hat jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und werde; etwaige Abweichungen davon sind nachvollziehbar zu begründen. Die Erklärung ist als Teil des Corporate Governance Berichts zu veröffentlichen. Der Bericht umfasst auch eine Darstellung zu den jeweiligen Anteilen beider Geschlechter an der Gesamtzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung sowie der Personen mit Führungsfunktion.

§ 18
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk „Betriebssatzung für den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW“ vom 25. März 2015 (MBl. NRW. S. 250) aufgehoben.

MBl. NRW. 2017 S. 406.