Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 14.10.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 631).

 


Historisch: Zulassung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 30. 8. 1965 - Z B l - 2410

 

Historisch:

Zulassung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 30. 8. 1965 - Z B l - 2410

Zulassung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren
RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
v. 30. 8. 1965 - Z B l - 2410

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Zulassungsantrag

1.1
Für den Personalbogen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 der 1. DVOzÖbVermIngBO) ist das Muster der Anlage l zu verwenden. Dem Personalbogen ist ein Lichtbild beizufügen, dessen Aufnahme nicht älter als ein Jahr ist.
1.2
Wenn für den Befähigungsnachweis nach § l a. a. O. oder für den Nachweis über die praktische Tätigkeit nach der Großen Staatsprüfung die Originale der Urkunden oder Bescheinigungen vorgelegt werden, sind beglaubigte Abschriften zu den Personalakten zu nehmen. Die Originale werden zurückgegeben.
1.3
Die Bezirksregierung kann außer der Erklärung über die Staatsangehörigkeit im Personalbogen die Vorlage einer Staatsangehörigkeitsurkunde verlangen.
1.4
Von der Bezirksregierung ist ein Auszug aus dem Strafregister einzuholen.


2
Zulassungsurkunde

2.1
Die Zulassungsurkunde muss den Vor- und Zunamen (gegebenenfalls akademische Grade) sowie das Geburtsdatum und den Geburtsort des Bewerbers enthalten. Sie ist nach dem Muster der Anlage 2 auszufertigen und dem Bewerber nach seiner Vereidigung gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
2.2
Eine Durchschrift der Zulassungsurkunde ist zu den Personalakten zu nehmen.


3
Vereidigung

3.1
Vor der Eidesleistung ist dem zu Vereidigenden die Eidesformel vorzulesen. Er ist in angemessener Weise auf die Bedeutung des Eides hinzuweisen. Der Eid ist durch Nachsprechen der Eidesformel zu leisten. Dabei soll die rechte Hand erhoben werden.
3.2
Über die Vereidigung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen, die von dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sowie dem Beamten, der die Vereidigung vorgenommen hat, zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist zu den Personalakten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu nehmen.


4
Zulassungsgebühr

Die Höhe der Zulassungsgebühr richtet sich nach Nr. 30.2.1 des Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).


5
Personalakten

Für jeden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist eine Personalakte anzulegen. Die Richtlinien über die äußere Form und die Gliederung der Personalakten der Beamtinnen und Beamten in der allgemeinen und inneren Verwaltung (RdErl. d. Innenministeriums v. 23. 5. 1995 - MBl. NRW. S. 846 / SMB1. NW. 203034) sind entsprechend anzuwenden.


6
Bekanntmachungen

6.1
Über die im Lande Nordrhein-Westfalen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wird eine Liste geführt. Diese Liste wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht; Änderungen werden bekannt gemacht.
6.2
Zur Fortführung der Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zeigen mir die Bezirksregierungen Neuzulassungen, Abgänge durch Zurücknahme oder Erlöschen der Zulassung oder durch Verzicht auf die Zulassung sowie Änderungen des Ortes der Niederlassung und der Anschrift der Geschäftsstelle von Fall zu Fall an. Außerdem ist mir der Zusammenschluss von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zu einer Arbeitsgemeinschaft (§ 6 Abs. 3 ÖbVermIngBO) oder deren Auflösung mitzuteilen.
6.3
Die Bestellung eines Vertreters durch die Bezirksregierung (§ 7 Abs. 3 ÖbVermIngBO) und der Zusammenschluss von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zu einer Arbeitsgemeinschaft oder deren Auflösung werden nur im Amtsblatt der zuständigen Bezirksregierung bekannt gemacht.


MBl. NRW. 1965 S. 1192.


Anlagen: