Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 14.10.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 631).

 


Historisch: Geschäftsführung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 7.3. 1966 - Z B l - 2410

 

Historisch:

Geschäftsführung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 7.3. 1966 - Z B l - 2410

Geschäftsführung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
v. 7.3. 1966 - Z B l - 2410

1
Geschäftsstelle

1.1
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur muss über mindestens ein Geschäftszimmer mit den notwendigen Einrichtungen verfügen und die zur ordnungsgemäßen Berufsausübung notwendigen Instrumente und Geräte besitzen.
1.2
Er soll auf seine Berufsausübung durch ein Namensschild nur an dem Gebäude, in dem sich die Geschäftsstelle befindet, und am Eingang zur Geschäftsstelle hinweisen. Größe und Form des Schildes dürfen nicht als Werbung wirken. Es darf außer Namen und Berufsbezeichnung keine weiteren Hinweise auf die Tätigkeit enthalten.
1.3
Die Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, die Verlegung der Geschäftsstelle sowie der Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft und deren Veränderung sollen nicht mehr als zweimal in den örtlichen Tageszeitungen und in Fachzeitschriften angezeigt werden. Die Anzeige darf keine auffällige Form haben; ihr Inhalt soll sich auf das Nötigste beschränken.
1.4
Hat ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur seine Geschäftsstelle verlegt, so ist das Namensschild an der früheren Geschäftsstelle spätestens ein Jahr nach der Verlegung zu beseitigen.


2
Geschäftsbuch

2.1
Das Geschäftsbuch(§ l Abs. l der 2. DVOzÖbVermIngBO) soll für jeden Auftrag mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Name und Wohnort des Auftraggebers,
b) nähere Bezeichnung des Auftrags,
c) Tag der Annahme des Auftrags,
d) Tage der örtlichen und häuslichen Bearbeitung,
e) Tag der endgültigen Erledigung des Auftrags,
f) Verbleib der entstandenen Vorgänge (Aktenbezeichnung).
Das Geschäftsbuch kann als Kartei geführt werden.
2.2
Bei Arbeitsgemeinschaften ist im Geschäftsbuch anzugeben, wer für die Erledigung des Auftrags verantwortlich ist.
2.3
Neben dem Geschäftsbuch hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur für jeden Auftrag einen Nachweis über die Kostenermittlung und Kostenrechnung zu führen.


3
Aktenführung

3.1
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, alle bei der Durchführung von Berufsaufgaben entstandenen Schriftstücke, Berechnungen und Zeichnungen in Akten übersichtlich geordnet zehn Jahre lang aufzubewahren. Im Falle des § 11 Abs. 2 letzter Satz ÖbVermIngBO brauchen Kopien der abgegebenen Vermessungsschriften nicht zu den Akten genommen zu werden.
3.2
Über die Akten ist ein Verzeichnis anzulegen und auf dem laufenden zu halten.


4
Führung des Landessiegels

Die Führung des kleinen Landessiegels in abgewandelter Form richtet sich nach dem RdErl. v. 7. 1. 1966 (MB1. NRW. S. 186/SMB1. NRW. 1132).


5
Verpflichtung von Angestellten

Über die Verpflichtung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ÖbVermIngBO ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Verpflichteten und dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist zu den Personalakten des Angestellten zu nehmen.


6
Abwicklung einer Geschäftsstelle

6.1
Ist zu erwarten, dass die Geschäftsstelle von einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur übernommen wird, prüft die Bezirksregierung, ob besondere Gründe die vorherige Abwicklung der Geschäfte erfordern.

6.2
Die Bezirksregierung unterrichtet die in Betracht kommenden Katasterbehörden über Beginn und Beendigung der Abwicklung einer Geschäftsstelle.

6.3
Der mit der Abwicklung Beauftragte hat der Bezirksregierung ein Verzeichnis über die noch zu erledigenden Aufträge mit Erläuterungen über die notwendigen örtlichen und häuslichen Arbeiten vorzulegen. Nach Abschluss der Tätigkeit ist der Bezirksregierung zu berichten, die gegebenenfalls die Abwicklung als erledigt erklärt.


7
Verzicht auf die Zulassung

Dem Verzicht eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auf die Zulassung (§ 17 Abs. l ÖbVermlngBO) ist zuzustimmen, wenn er sämtliche Aufträge abschließend bearbeitet oder die Fertigstellung der Arbeiten anderweit sichergestellt hat. Die Entscheidung über den Verzicht ist zuzustellen.


8
Prüfung der Geschäftsführung

8.1
Die Geschäftsführung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs soll in der Regel in Abständen von fünf Jahren geprüft werden. Bei einem neu zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur soll die erste Prüfung innerhalb der ersten drei Jahre seiner Tätigkeit vorgenommen werden.

8.2
Die Prüfung wird von einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Aufsichtsbehörde vorgenommen.

8.3
Zu prüfen sind insbesondere:
a) die Einrichtung der Geschäftsstelle,
b) die Beachtung des Werbeverbots,
c) die Führung und Aufbewahrung des Geschäftsbuchs und der Akten,
d) die Ausübung der Berufstätigkeit,
e) der Einsatz der vermessungstechnischen Fachkräfte,
f) Abgabe von Vermessungsergebnissen (§ 11 Abs. 2 ÖbVermIngBO),
g) die Ausbildung von Nachwuchskräften.

8.4
Die örtliche Prüfung von Katastervermessungen soll sich auf Einzelfälle beschränken. Sie kann unabhängig von den Prüfungen der Geschäftsführung vorgenommen werden.

8.5
Der Prüfungsbeamte fertigt über das Ergebnis der Prüfung eine Niederschrift. Soweit der Prüfungsbericht Beanstandungen enthält, trifft die Bezirksregierung nach Anhörung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs die erforderlichen Anordnungen.


MBl. NRW. 1966 S. 697.