Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 5.5.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 282).

 


Historisch: Gebühren bei Widersprüchen gegen Amtshandlungen und Kostenentscheidungen der Vermessungs- und Katasterbehörden RdErl. d. Innenministers v. 11. 10. 1974 - I D 4 – 8310

 

Historisch:

Gebühren bei Widersprüchen gegen Amtshandlungen und Kostenentscheidungen der Vermessungs- und Katasterbehörden RdErl. d. Innenministers v. 11. 10. 1974 - I D 4 – 8310

Gebühren bei Widersprüchen
gegen Amtshandlungen und Kostenentscheidungen
der Vermessungs- und Katasterbehörden
RdErl. d. Innenministers v. 11. 10. 1974 - I D 4 – 8310

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Das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. November 1971 (GV. NW S. 354/SGV. NW. 2011) enthält in § 15 die Regelung über die Erhebung von Gebühren bei der Zurückweisung von Widersprüchen. Nach Absatz 3 ist bei der Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung die gleiche Gebühr zu erheben wie für die Sachentscheidung selbst, während nach Absatz 4 die Gebühr für die Bearbeitung eines Widerspruchs, der sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ein Viertel der für die Sachentscheidung festgesetzten Gebühr beträgt.
Der Begriff ,,Sachentscheidung" entspricht inhaltlich dem Begriff „Amtshandlung" i. S. des § l Abs. l Nr. l GebG NW. Er steht in § 15 Abs. 3 lediglich im Gegensatz zu dem Begriff „Kostenentscheidung" in Absatz 4. Bei einem Widerspruch, der sich gegen die Amtshandlung einer Katasterbehörde richtet, die mit Vermessungsarbeiten verbunden ist - z. B. gegen eine Teilungsvermessung -, ist daher unter Sachentscheidung nicht allein die Entscheidung über die Übernahme des Ergebnisses der Vermessung in das Liegenschaftskataster zu verstehen, vielmehr fällt darunter die katasterbehördliche Verwaltungstätigkeit in dem für die Vermessung erforderlichen vollen Umfange. Die gebührenpflichtige Sachentscheidung umfasst daher alle Tätigkeiten, die mit der Vermessungsgebühr abgegolten sind (siehe z. B. Anmerkung zu Nr. 9.3 des Gebührenverzeichnisses zur VermGebO NW).

2
Die Regelung nach Absatz 3 geht davon aus, dass die mit dem Widerspruch befasste nächsthöhere Behörde durch die Angelegenheit in nicht geringerem Maße beschäftigt ist als die erstinstanzliche Behörde selbst. Das trifft jedoch bei Widersprüchen gegen Katastervermessungen meistens nicht zu. Zur Entscheidung eines solchen Widerspruchs ist nur ausnahmsweise der gleiche Arbeitsaufwand erforderlich wie bei der erstinstanzlichen Behörde, insbesondere erübrigt es sich in der Regel, die Vermessung örtlich zu wiederholen. Sofern aber bei der nachprüfenden Behörde nicht der gleiche Aufwand erforderlich ist wie bei der erstinstanzlichen Behörde, würde die Gebühr nach § 15 Abs. 3 Satz 2 unangemessen hoch sein und dem Gebot der Billigkeit widersprechen.

3
Aufgrund des § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (VermGebO NW) vom 26. April 1973 (GV. NW. S. 308/SGV. NW. 7134) wird daher bestimmt:

3.1
Bei der Festsetzung der Gebühren für die Bearbeitung eines Widerspruchs gegen die kostenpflichtige Amtshandlung einer Vermessungs- und Katasterbehörde ist davon auszugehen, in welchem Verhältnis der Aufwand der Widerspruchsbehörde zu dem Aufwand der Behörde steht, deren Amtshandlung angefochten wird. Demnach ist die für die Amtshandlung erhobene Gebühr, als Gebühr für den Widerspruchsbescheid nur insoweit heranzuziehen, wie es diesem Verhältnis entspricht.
Ebenso ist zu verfahren, wenn sich der Widerspruch nur gegen einen Teil der Amtshandlung richtet (§15 Abs. 3 Satz 3). Wird z. B. Widerspruch gegen die Mitvermessung eines Reststücks eingelegt, so ist für die Nachprüfung nicht der gleiche Aufwand erforderlich, wenn nicht die Vermessung selbst nachzuprüfen ist, sondern nur zu prüfen ist, ob das Reststück mitzuvermessen war. Daher kann hier auch nicht die auf das Reststück entfallende anteilige Vermessungsgebühr als Widerspruchsgebühr festgesetzt werden.

3.2
Bei Widersprüchen, die sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richten, ist entsprechend zu verfahren, weil die Gebühr für die Nachprüfung der Kostenentscheidung von der Gebühr für die Sachentscheidung abzuleiten ist (§ 15 Abs. 4 Satz 2). Da jedoch keine Nachprüfung der Sachentscheidung erfolgt, lässt sich . auch das Verhältnis zwischen dem Aufwand bei einer solchen Nachprüfung und dem erstinstanzlichen Aufwand nicht abschätzen. Die Gebühr für die Bearbeitung des Widerspruchs gegen eine Kostenentscheidung ist daher so festzusetzen, dass sie dem Gebot der Billigkeit entspricht, wobei in der Regel ein Viertel der Gebühr der zugrunde liegenden Sachentscheidung (§ 15 Abs. 4 Satz 2) als Höchstgebühr zu gelten hat.


MBl. NRW. S. 1548.