Historische SMBl. NRW.
Historisch: Vergabe von Aufträgen an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure RdErl. d. Innenministers v. 6. 2. 1975 - I D 4 – 8313
Historisch:
Vergabe von Aufträgen an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure RdErl. d. Innenministers v. 6. 2. 1975 - I D 4 – 8313
Vergabe von Aufträgen
an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
RdErl. d. Innenministers v. 6. 2. 1975
- I D 4 – 8313
In der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen
(ÖbVermIngKO NW) vom 26. April 1973 (GV. NW. S. 334), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 12. Oktober 1983 (GV. NW. S. 438) - SGV. NW. 7134 - sind die
Gebühren für Teilungsvermessungen, Grenzvermessungen und Gebäudeeinmessungen
(Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie zur Feststellung
oder Wiederherstellung von Grundstücksgrenzen) nicht nach dem Zeitaufwand,
sondern nach pauschalierten Beträgen bemessen. Sie sind nach § 2 Abs. l
ÖbVermIngKO nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für die
Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (VermGebO NW) vom 26.
April 1973 (GV. NW. S. 308), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 1983 (GV. NW. S. 432) - SGV. NW. 7134 - abzurechnen, soweit nicht § 4 der
ÖbVermIngKO Anwendung findet.
Die Gebühren für Teilungsvermessungen und Grenzvermessungen ergeben sich aus
dem Wert und dem Umfang des Objekts, die Gebühren für Gebäudeeinmessungen aus
dem Bauwert. Für die Vermessung langgestreckter Anlagen (Straßen, Eisenbahnen,
Gewässer usw.) sind die Gebühren ohne Rücksicht auf den Bodenwert nach
1. der Länge
2. der Art des Bauwerks (Bauwerksklasse)
3. der Behinderungsstufe
4. der Art der Veränderung (Neuanlage, ein- oder zweiseitige Veränderung)
5. der Anzahl der Trennstücke
pauschaliert.
Die Gebühren für die vorstehend genannten Katastervermessungen richten sich
also nur nach objektiven Merkmalen, so dass sich ihre Höhe für ein bestimmtes
Vorhaben eindeutig ergibt.
Infolgedessen sind Ausschreibungen derartiger Arbeiten unzulässig, soweit damit
das Ziel verfolgt wird, von den durch die ÖbVermIngKO NW festgelegten
Gebührensätzen abweichende Angebote zu erhalten.
Hingegen kann eine Umfrage bei mehreren Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieuren über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen
sowie über die Möglichkeit der Abwicklung der Arbeiten, Termine usw. nicht
ausgeschlossen werden.
Dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist es seinerseits nicht
gestattet, für die in § 2 Abs. l genannten Vermessungsarbeiten ein Preisangebot
nach dem voraussichtlichen Zeitaufwand abzugeben. Das schließt nicht aus, dass
im Falle des § 4 (Kosten in besonderen Fällen) die Vereinbarung zwischen dem
öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und seinem Auftraggeber auf den
Zeitaufwand abgestellt werden kann.
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Gebühren nach dem
Zeitaufwand (§ 3 ÖbVermIngKO) dürfen im Übrigen nur für solche
Vermessungsarbeiten erhoben werden, für die nicht nach § 2 Gebühren nach festen
Sätzen vorgeschrieben sind. Dabei können Pauschbeträge unter den in § 3 Abs. 5
genannten Voraussetzungen berechnet werden. Für die Pauschbeträge sind die
Stundensätze nach §3 Abs. 2 und 3 maßgebend, soweit nicht nach § 4 für den
Personaleinsatz höhere Stundensätze vereinbart werden können.
Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes sind alle den Zeitaufwand beeinflussenden
Merkmale sowie sämtliche Teilleistungen einzubeziehen, die entweder vom
Auftraggeber gefordert werden oder sich aus bestehenden Rechts- oder
Verwaltungsschriften ergeben.
Den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ist es hiernach nicht
gestattet, sich durch die Abrechnung nach Pauschbeträgen, die nicht in Einklang
mit der ÖbVermIngKO stehen, Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Ebenso wenig
wäre es mit der Kostenordnung und mit der Stellung der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure als Organ des öffentlichen Vermessungswesens vereinbar,
wenn sie einem Wettbewerbsdruck ausgesetzt würden.
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Behörden und
Körperschaften des öffentlichen Rechts wird empfohlen, im Wege der freihändigen
Vergabe diejenigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zu beauftragen,
die für das betreffende Vorhaben genügend leistungsfähig sind und die Gewähr
dafür, bieten, dass die Arbeiten in vertrauensvoller Zusammenarbeit zügig
abgewickelt werden.
MBl. NRW.
1975 S. 243, geändert durch RdErl. v. 8.4.1981 (MBl. NRW. S. 815), 6.6.1984 (MBl. NRW. 1984 S. 704).