Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 14.10.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 631).

 


Historisch: Vergabe von Aufträgen an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure RdErl. d. Innenministers v. 6. 2. 1975 - I D 4 – 8313

 

Historisch:

Vergabe von Aufträgen an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure RdErl. d. Innenministers v. 6. 2. 1975 - I D 4 – 8313

Vergabe von Aufträgen
an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
RdErl. d. Innenministers v. 6. 2. 1975 - I D 4 – 8313

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In der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NW) vom 26. April 1973 (GV. NW. S. 334), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 1983 (GV. NW. S. 438) - SGV. NW. 7134 - sind die Gebühren für Teilungsvermessungen, Grenzvermessungen und Gebäudeeinmessungen (Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie zur Feststellung oder Wiederherstellung von Grundstücksgrenzen) nicht nach dem Zeitaufwand, sondern nach pauschalierten Beträgen bemessen. Sie sind nach § 2 Abs. l ÖbVermIngKO nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (VermGebO NW) vom 26. April 1973 (GV. NW. S. 308), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 1983 (GV. NW. S. 432) - SGV. NW. 7134 - abzurechnen, soweit nicht § 4 der ÖbVermIngKO Anwendung findet.
Die Gebühren für Teilungsvermessungen und Grenzvermessungen ergeben sich aus dem Wert und dem Umfang des Objekts, die Gebühren für Gebäudeeinmessungen aus dem Bauwert. Für die Vermessung langgestreckter Anlagen (Straßen, Eisenbahnen, Gewässer usw.) sind die Gebühren ohne Rücksicht auf den Bodenwert nach
1. der Länge
2. der Art des Bauwerks (Bauwerksklasse)
3. der Behinderungsstufe
4. der Art der Veränderung (Neuanlage, ein- oder zweiseitige Veränderung)
5. der Anzahl der Trennstücke
pauschaliert.
Die Gebühren für die vorstehend genannten Katastervermessungen richten sich also nur nach objektiven Merkmalen, so dass sich ihre Höhe für ein bestimmtes Vorhaben eindeutig ergibt.
Infolgedessen sind Ausschreibungen derartiger Arbeiten unzulässig, soweit damit das Ziel verfolgt wird, von den durch die ÖbVermIngKO NW festgelegten Gebührensätzen abweichende Angebote zu erhalten.
Hingegen kann eine Umfrage bei mehreren Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen sowie über die Möglichkeit der Abwicklung der Arbeiten, Termine usw. nicht ausgeschlossen werden.
Dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist es seinerseits nicht gestattet, für die in § 2 Abs. l genannten Vermessungsarbeiten ein Preisangebot nach dem voraussichtlichen Zeitaufwand abzugeben. Das schließt nicht aus, dass im Falle des § 4 (Kosten in besonderen Fällen) die Vereinbarung zwischen dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und seinem Auftraggeber auf den Zeitaufwand abgestellt werden kann.

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Gebühren nach dem Zeitaufwand (§ 3 ÖbVermIngKO) dürfen im Übrigen nur für solche Vermessungsarbeiten erhoben werden, für die nicht nach § 2 Gebühren nach festen Sätzen vorgeschrieben sind. Dabei können Pauschbeträge unter den in § 3 Abs. 5 genannten Voraussetzungen berechnet werden. Für die Pauschbeträge sind die Stundensätze nach §3 Abs. 2 und 3 maßgebend, soweit nicht nach § 4 für den Personaleinsatz höhere Stundensätze vereinbart werden können.
Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes sind alle den Zeitaufwand beeinflussenden Merkmale sowie sämtliche Teilleistungen einzubeziehen, die entweder vom Auftraggeber gefordert werden oder sich aus bestehenden Rechts- oder Verwaltungsschriften ergeben.
Den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ist es hiernach nicht gestattet, sich durch die Abrechnung nach Pauschbeträgen, die nicht in Einklang mit der ÖbVermIngKO stehen, Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Ebenso wenig wäre es mit der Kostenordnung und mit der Stellung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure als Organ des öffentlichen Vermessungswesens vereinbar, wenn sie einem Wettbewerbsdruck ausgesetzt würden.

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Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts wird empfohlen, im Wege der freihändigen Vergabe diejenigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zu beauftragen, die für das betreffende Vorhaben genügend leistungsfähig sind und die Gewähr dafür, bieten, dass die Arbeiten in vertrauensvoller Zusammenarbeit zügig abgewickelt werden.

MBl. NRW. 1975 S. 243, geändert durch RdErl. v. 8.4.1981 (MBl. NRW. S. 815), 6.6.1984 (MBl. NRW. 1984 S. 704).