Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gebäudeeinmessungspflicht nach § 10 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung durch die Deutsche Bundesbahn RdErl. d. Innenministers v. 28. 2. 1979 - I D 4 - 8217¹)

 

Historisch:

Gebäudeeinmessungspflicht nach § 10 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung durch die Deutsche Bundesbahn RdErl. d. Innenministers v. 28. 2. 1979 - I D 4 - 8217¹)

232. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 6. 1996 = MBl. NW. Nr. 31 einschl.)

28.2.79(1)


Gebäudeeinmessungspflicht nach

§ 10 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes

Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung

durch die Deutsche Bundesbahn

RdErl. d. Innenministers v. 28. 2. 1979 - I D 4 - 8217¹)

Der Gebäudeeinmessungspflicht nach § 10 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NW) vom 11. Juli 1972 (GV. NW. S. 193/SGV. NW. 7134) unterliegen auch die auf Grundstücken der Deutschen Bundes-"bahn in Nordrhein-Westfalen nach Inkrafttreten des VermKatG NW errichteten oder in ihrem äußeren Grundriß veränderten Gebäude.

Da die Deutsche Bundesbahn zu den Stellen gehört, die nach § l der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über, die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (1. DVOzVerm KatG NW) vom 8. August 1972 (GV. NW. S. 251), geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 1972 (GV. NW. 1973 S. 18) - SGV.. NW. 7134 - berechtigt sind, Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, und da auf den Bahnanlagen besondere Bedingungen vorliegen, habe ich im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbahn zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht folgende Verfahrensregelungen getroffen:

1. Die Deutsche Bundesbahn veranlaßt selbst die Einmes-sung der auf ihren Grundstücken nach Inkrafttreten des VermKatG NW emchteten oder in ihrem äußeren Grundriß veränderten Gebäude.

2. Die Deutsche Bundesbahn ist von der Meldepflicht nach § 2 Abs. 3 VermKatG NW unter der Voraussetzung befreit, daß sie die Einmessungen der Katasterbehörde in einer mit Rücksicht auf die an die Aktualität des Liegenschaftskatasters gestellten Anforderungen vertretbaren Frist einreicht. Dabei sind Gebäude am Rande von Bundesbahngelände vorrangig einzumessen, weil sie im allgemeinen für Planungs- und Bauvorhaben Dritter von besonderer Bedeutung sind.

3. Soweit für anstehende Bau- oder Planungsvorhaben der Nachweis von Gebäuden im Liegenschaftskataster unmittelbar benötigt wird, führt die Deutsche Bundesbahn die Gebäudeeinmessungen in Abstimmung mit dem Katasteramt beschleunigt aus.

4. Damit auch Gebäude der Deutschen Bundesbahn, die vor Inkrafttreten des VermKatG NW errichtet oder in ihrem äußeren Grundriß verändert wurden, durch Ein-messung erfaßt werden können, liegt es im Interesse der Katasterbehörde und der Deutschen Bundesbahn, bei größeren Messungsvorhaben zusammenzuarbeiten. Vor Beginn größerer Vermessungen soll deshalb Kontakt aufgenommen werden, um notwendige Absprachen zu treffen. Insbesondere soll geprüft werden, ob vorgesehene Vermessungen der Deutschen Bundesbahn so ausgeführt werden können, daß sie auch den Vorschriften zur Fortführung des Gebäudenachweises im Liegenschaftskataster entsprechen oder ob sie - ggf. unter Mithilfe des Katasteramtes - diesem Zwecke durch Ergänzungsmessungen oder Berechnungen nutzbar gemacht werden können.

71342

') MBL NW. 1979 S. 386.