Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Eckwertepapier zum Brandschutz in gentechnischen Anlagen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V- 8- 8868.44 – d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie – 214-8321.1 u. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport – II A 4.R-100/17 Gentechn

 

Eckwertepapier zum Brandschutz in gentechnischen Anlagen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V- 8- 8868.44 – d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie – 214-8321.1 u. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport – II A 4.R-100/17 Gentechn

Eckwertepapier zum Brandschutz in gentechnischen Anlagen
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V- 8- 8868.44 –
d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie – 214-8321.1
u. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport – II A 4.R-100/17 Gentechn

v. 23.10.2002

Einleitung

Die vorliegenden Brandschutzanforderungen an gentechnische Anlagen stellen im Wesentlichen eine Zusammenstellung der bereits geltenden Vorschriften aus den Bereichen der Brandschutzbestimmungen des Baurechts, des Feuerschutzrechts und des Arbeitsschutzrechts dar, die auf gentechnische Anlagen Anwendung finden. Das Konzept fußt primär auf den technischen und organisatorischen Anforderungen an gentechnische Anlagen des Landes Niedersachsen (*1) und den Ergebnissen der von Schleswig-Holstein durchgeführten Länderumfrage zum Brandschutz in gentechnischen Anlagen (*2). Ferner sind die Anregungen der Projektgruppe Brandschutz der Fachkommission Bauaufsicht und des Ausschusses Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung berücksichtigt worden. Das vorliegende Konzept enthält Empfehlungen zu Brandschutzanforderungen, welche die grundsätzlichen Anforderungen an gentechnische Anlagen darstellen, es kann jedoch auf den Einzelfall bezogen angepasst werden.

Es trifft Aussagen für Labore, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 – 3, und für Tierställe, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 – 2 durchgeführt werden. Der gesamte Produktionsbereich wurde nicht erfasst, da die Ausgestaltung der einzelnen Anlagen abhängig von der durchgeführten gentechnischen Arbeit zu unterschiedlich ist, als dass man allgemeingültige Anforderungen festlegen könnte. Labore, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 4 durchgeführt werden, gibt es in Deutschland bisher nicht; sie werden auch auf Einzelfälle beschränkt bleiben. Tierställe der höheren Sicherheitsstufen 3 und 4 sollten ebenfalls auf den Einzelfall bezogen ausgelegt werden. Gewächshäuser sind bereits aufgrund ihres Aufbaus und der dort durchgeführten Arbeiten weniger feuergefährdet. In all diesen Fällen sollten die notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Brandschutzdienststellen festgelegt werden.

Grundlage dieses Konzeptes sind vor allem die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV), die geltenden Arbeitsschutzgesetze, Unfallverhütungsvorschriften und die Brandschutzbestimmungen des Bau- und Feuerschutzrechts.

Brandschutzanforderungen an gentechnische Anlagen

Labor S1: Anlage 1

Labor S2: Anlage 2

Labor S3: Anlage 3

Tierstall S1:

S1-Tierställe im Labormaßstab sind grundsätzlich entsprechend S1-Laboren auszugestalten. Auf Notduschen kann verzichtet werden, soweit im Tierstall keine Laborarbeiten durchgeführt werden.

Tierstall S2:

S2-Tierställe im Labormaßstab sind grundsätzlich wie S2-Labore auszugestalten. Daneben sind die für S1-Tierställe aufgeführten Bedingungen einzuhalten.

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*1: ”Gentechnisch arbeiten”, Broschüre der Fachkoordinierungsstelle Umwelttechnik des Landes Niedersachsen, Stand 06/97, S.21 ff.

*2: Im Rahmen des Unterausschusses ”Vollzug und Fachfragen” des Länderausschusses Gentechnik durchgeführte Umfrage vom 22.09.97.

MBl. NRW. 2002 S. 1200


Anlagen: