Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.9.2023
Anforderungen an Hersteller und Vertreiber im Rahmen der Rücknahme von Verkaufsverpackungen, der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung sowie zur Prüfung der Mengenstromnachweise durch Sachverständige nach den §§ 6, 10 u. Anh. I der Verpackungsverordnung - LAGA-Mitteilung 37 RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 14.7.2010
Anforderungen an Hersteller und Vertreiber im Rahmen der Rücknahme von Verkaufsverpackungen, der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung sowie zur Prüfung der Mengenstromnachweise durch Sachverständige nach den §§ 6, 10 u. Anh. I der Verpackungsverordnung - LAGA-Mitteilung 37 RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 14.7.2010
Anforderungen
an Hersteller und Vertreiber im Rahmen der Rücknahme von Verkaufsverpackungen,
der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung sowie zur Prüfung der
Mengenstromnachweise
durch Sachverständige nach den §§ 6, 10 u. Anh. I der Verpackungsverordnung -
LAGA-Mitteilung 37
RdErl. des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 14.7.2010
Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat die Mitteilung 37 „Anforderungen an Hersteller und Vertreiber im Rahmen der Rücknahme von Verkaufsverpackungen, der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung sowie zur Prüfung der Mengenstromnachweise durch Sachverständige nach den §§ 6, 10 u. Anh. I der Verpackungsverordnung“ überarbeitet. Die Mitteilung kann über die Homepage der LAGA (www.laga-online.de) heruntergeladen werden. Sie enthält Definitionen, Erläuterungen zu den Anforderungen an die Rücknahme von Verkaufsverpackungen, an die mit der 5. Novelle neu eingeführte Vollständigkeitserklärung, an die zu führenden Mengenstromnachweise und beinhaltet einheitliche Richtlinien für die von Sachverständigen im Auftrag der Wirtschaft zu erstellenden Mengenstromnachweise.
Die
LAGA-Mitteilung 37 ist eine Handlungsanleitung für Verpflichtete und
unabhängige Sachverständige und von den zuständigen Behörden (Landesamt für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Kreise/kreisfreie Städte als untere
Umweltschutzbehörden) anzuwenden. Damit soll eine bundeseinheitliche Umsetzung
der Vorgaben der Verpackungsverordnung sowie eine Gleichbehandlung der
Verpflichteten und der Systembetreiber durch die Vollzugsbehörden gewährleistet
werden.
MBl. NRW. 2010 S. 702.