Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Beaufsichtigung der Arbeiten von Unternehmerfirmen in Bergwerksbetrieben RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr (Am 1.1.2003: MVEL) v. 12.4.1961 - I/A 2 20 -10 - 29/61

 

Beaufsichtigung der Arbeiten von Unternehmerfirmen in Bergwerksbetrieben RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr (Am 1.1.2003: MVEL) v. 12.4.1961 - I/A 2 20 -10 - 29/61

Beaufsichtigung der Arbeiten von
Unternehmerfirmen in Bergwerksbetrieben

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr (Am 1.1.2003: MVEL)
v. 12.4.1961 - I/A 2 20 -10 - 29/61

Bei Beaufsichtigung der Arbeiten von Unternehmerfirmen ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Arbeiten in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben von Aufsichtspersonen überwacht werden müssen, deren Befähigung hierzu auf Vorschlag des Bergwerksbesitzers vom Bergamt vor Ausführung der Arbeiten anerkannt worden ist. Eine Ausnahme kann nur dann am Platze sein, wenn eine Arbeit ihrer Natur nach überhaupt, nicht bergbaulicher Art und eine Verbindung mit dem Bergwerksbetrieb ausgeschlossen ist (z. B. Tapezieren des Betriebsführerbüros).

Da die Arbeiten der Unternehmerfirmen mitunter besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen voraussetzen, über die die Aufsichtspersonen des Bergwerksbesitzers evtl. nicht verfügen, wird es in diesen Fällen ratsam sein, auf den Bergwerksbesitzer dahin einzuwirken, dass er dem  Bergamt fachkundige Personen aus dem Kreise der Unternehmerfirmen als Aufsichtspersonen benennt. Dies dürfte sich insbesondere dann empfehlen, wenn die Unternehmerfirma die Ausführung der ihr übertragenen Arbeiten ohnehin durch eigene Angestellte überwachen lässt, die ihren Arbeitern auch Arbeitsanweisungen erteilen und dadurch in das Betriebsgeschehen eingreifen können. Besondere Sorgfalt ist hierbei auf eine für die Beteiligten klare Abgrenzung der Geschäftskreise zu legen. Soweit zwischen den Arbeiten der Unternehmerfirmen und den übrigen betrieblichen Geschäftskreisen ein engerer Zusammenhang besteht, wie dies bei Untertagearbeiten, z. B. aus Gründen der Wetterführung, der Förderung usw., meist der Fall sein wird, können die Geschäftskreise der Aufsichtspersonen der Unternehmerfirmen nicht selbständig neben den Geschäftskreisen der betrieblichen Aufsichtspersonen bestehen, vielmehr wird ein klar abgegrenztes Unterstellungsverhältnis notwendig bleiben. Dies ist in der Anerkennung besonders zum Ausdruck zu bringen.

Nur ausnahmsweise wird eine gänzliche Herauslösung der Aufsichtspersonen der Unternehmerfirma aus den Geschäftskreisen der betrieblichen Angestellten verantwortet werden können. Dies wird dann möglich sein, wenn die Arbeiten der Unternehmerfirma die Geschäftskreise der betrieblichen Aufsichtspersonen räumlich überhaupt nicht berühren, z. B. wenn abseits von dem Betrieb ein neuer Schacht abgeteuft werden soll oder eine Kippe betrieben wird.

Bei jeder Anerkennung einer Aufsichtsperson aus dem Kreise der Unternehmerfirmen ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die vorgeschlagene Person die fachliche und moralische Befähigung für den ihr zugedachten Geschäftskreis besitzt. Als Aufsichtspersonen können naturgemäß auch aus dem Kreise der Unternehmerfirmen nur solche Personen anerkannt werden, die während der Ausführung der Arbeiten am Arbeitsort anwesend sind.

MBl. NRW. 1961 S. 771.