Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Härteausgleich bei Bergschäden RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 27.2.1969 - IV/A l - 43 - 03 - 19/69 (Am 01.01.2003: MVEL)

 

Härteausgleich bei Bergschäden RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 27.2.1969 - IV/A l - 43 - 03 - 19/69 (Am 01.01.2003: MVEL)

Härteausgleich bei Bergschäden
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
v. 27.2.1969 - IV/A l - 43 - 03 - 19/69
(Am 01.01.2003: MVEL)


Durch Beschluss des Landtags vom 14.5.1968 ist die Landesregierung u. a. ersucht worden, in denjenigen Fällen, in denen ein Bergschadensanspruch wegen Wegfall oder wegen Vermögenslosigkeit des Verpflichteten nicht realisiert werden kann, einen Härteausgleich nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmen.

Anträge auf Bewilligung von Zuschüssen zur Beseitigung von Bergschäden sind an die Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 8 Bergbau und Energie in Nordrhein-Westfalen, in Dortmund zu richten. Dabei bitte ich folgendes zu beachten:
 

1
Ein Antrag auf Bewilligung von Mitteln für den Ausgleich sozialer Härten in Bergschadensfällen, bei denen ein zahlungsfähiger Bergwerksunternehmer oder Bergbauberechtigter nicht mehr vorhanden ist, muss folgende Angaben enthalten:

1.1
Zeit des Schadenseintritts
1.2
Glaubhaftmachung des Bergschadens und Begründung des Härtefalles
1.3
Nachweis, warum die Schadensforderung nicht durchsetzbar ist (Nachweis der erfolglosen Vollstreckung, soweit nicht offenkundig)
1.4
Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Geschädigten
1.4.1
Angabe des letzten Einheitswertes des beschädigten Grundstücks
1.4.2
Erklärung des Geschädigten über sein sonstiges Vermögen
1.4.3
Erklärung des Geschädigten, ob und welche bedeutsamen Vermögensverfügungen er seit dem Schadenseintritt getroffen hat
1.4.4
Angaben der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehegatten des Geschädigten.

2
Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen:
2.1
Grundbuchabschrift jüngeren Datums
2.2
Bei Lohn- und Gehaltsempfängern eine Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers,
bei Einkommensteuerpflichtigen statt dessen letzter Einkommensteuerbescheid.

MBl. NRW. 1969 S. 551.