Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verwaltungsvorschriften zur Einführung des Abgrabungsgesetzes RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - I B 2 - 02 - 12 E 73 v. 6.8.1973

 

Verwaltungsvorschriften zur Einführung des Abgrabungsgesetzes RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - I B 2 - 02 - 12 E 73 v. 6.8.1973

Verwaltungsvorschriften
zur Einführung des Abgrabungsgesetzes
RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten -
I B 2 - 02 - 12 E 73 v. 6.8.1973

Zur Einführung des Gesetzes zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz) vom 21. November 1972 (GV. NRW. S. 372/SGV. NRW. 75) werden auf Grund des § 15 des Abgrabungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Innenminister, dem Minister für Bundesangelegenheiten, dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:

Vorbemerkung

Paragraphen ohne Angabe eines Gesetzes oder eine Rechtsverordnung beziehen sich auf das Abgrabungsgesetz. Absätze ohne Paragraphenangabe stehen in dem Paragraphen des Abgrabungsgesetzes, zu dem die jeweilige Verwaltungsvorschrift gehört. Soweit das Wort "Gesetz" ohne nähere Bezeichnung verwendet wird, ist das Abgrabungsgesetz gemeint.

VV zu § 1 Sachlicher Geltungsbereich

1
Das Gesetz gilt grundsätzlich für alle Abgrabungsvorhaben. Ausgenommen sind:
1.1
der Abbau von Mineralien, die nach § 1 Abs. 1 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (PrGS. NRW. S. 164), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GV. NRW. 1970 S. 22 - SGV. NRW. 75) vom Verfügungsrecht des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin ausgeschlossen sind (Absatz 1 Nr. 1);
1.2
die Gewinnung von Bodenschätzen, die zwar im Verfügungsrecht des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin stehen, für deren Abbau der Unternehmer aber nach der Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze vom 31. Dezember 1942 (RGBl. 1943 I S. 17) - Sylvesterverordnung - der Aufsicht der Bergbehörde unterliegt (Absatz 3);
1.3
nicht gewerbsmäßige Abgrabungen geringen Umfanges (Nr. 5) zur Deckung des Eigenbedarfs eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (Absatz 3).
2
Bodenschätze sind alle selbständig verwertbaren Bodenbestandteile. Sie sind in Absatz 2 nur schwerpunktmäßig aufgeführt. Das Gesetz umfasst nicht nur Bodenschätze im engeren Sinne, sondern auch die nicht nur unbedeutende Aufnahme von Grund und Boden zur Auffüllung von Dämmen (u.a. die sogenannten Seitenentnahmen).
3
Eine Abgrabung liegt auch dann vor, wenn außer der Gewinnung von Bodenschätzen mit dem Vorhaben noch weitere Zwecke verfolgt werden.
4
Eine wesentliche Bedeutung des Gesetzes liegt darin, dass es eine neue Rechtsgrundlage für die Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des Abgrabungs- und Betriebsgeländes geschaffen hat. Dabei ist besonders wichtig, dass schon während der Abgrabung Schäden an der Landschaft vermieden werden. Die im Einzelfall unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Landschaft müssen auf ein Mindestmaß und eine Mindestdauer beschränkt bleiben.
5
Ob eine Abgrabung für den Eigenbedarf eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes einen geringen Umfang hat (Absatz 3), ist im Einzelfall nach der Menge der zu entnehmenden Bodenschätze, nach der Fläche, die in Anspruch genommen werden soll, nach der Tiefe des vorgesehenen Bodeneingriffs und nach den Auswirkungen auf die Landschaft zu beurteilen. Frühere Abgrabungen, die in einem räumlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Abgrabung stehen, sind in die Beurteilung einzubeziehen. Die Notwendigkeit anderweitiger Verwaltungsentscheidungen einschließlich der in § 7 Abs. 3 aufgeführten Entscheidungen ist gesondert zu prüfen.

VV zu § 2 Persönlicher Geltungsbereich
1
Zur Herrichtung ist kraft des Gesetzes regelmäßig der Unternehmer bzw. die Unternehmerin als Verursacher verpflichtet (Absatz 1).
1.1
Um auszuschließen, dass entgegenstehende private Rechte Dritter eine Herrichtung durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin verhindern, ist dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin, dem dinglich Berechtigten und dem Besitzer bzw. der Besitzerin die Pflicht auferlegt, die Herrichtung zu dulden (Absatz 2).
1.2
Die Herrichtung muss unverzüglich erfolgen. Die erforderlichen Maßnahmen der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung müssen deshalb ohne schuldhaftes Zögern eingeleitet werden, soweit der Stand der Abgrabungsarbeiten dies zulässt.
2
Grundstückseigentümer und Nießbraucher sind hilfsweise zur Herrichtung verpflichtet (Absatz 3).
2.1
Eigentümer und Nießbraucher, die nicht zugleich Unternehmer bzw. Unternehmerin sind, sind nur dann zur Herrichtung verpflichtet, wenn der Unternehmer bzw. die Unternehmerin seine Pflicht zur Herrichtung nicht erfüllt. Es genügt jedoch, dass der Unternehmer bzw. die Unternehmerin die Herrichtung innerhalb der aus dem zum Gegenstand der Genehmigung erhobenen Abgrabungsplan oder den Auflagen zur Genehmigung ersichtlichen Fristen nicht oder nicht vollständig durchführt. Eigentümer und Nießbraucher können sich der Herrichtungspflicht nicht dadurch entziehen, dass sie die Genehmigungsbehörde auf die Möglichkeit verweisen, die Sicherheitsleistung in Anspruch zu nehmen (§ 10).
2.2
Eigentümer und Nießbraucher, die nicht zugleich Unternehmer bzw. Unternehmerin sind, sind gleichrangig nebeneinander verpflichtet und können entweder beide oder einzeln nach Wahl der zuständigen Behörde herangezogen werden. Die Herrichtungspflicht des Eigentümers und des Nießbrauchers ist unverzüglich nach der Mitteilung zu erfüllen, dass der Unternehmer bzw. die Unternehmerin seiner Herrichtungspflicht nicht nachgekommen ist.

VV zu § 3 Genehmigungspflicht
1
Der Genehmigungspflicht unterliegen alle vom Gesetz erfassten Abgrabungen ohne Rücksicht auf die Flächenausdehnung, die Tiefe des Bodeneingriffs, Art und Menge der Bodenschätze und die voraussichtliche Dauer.
2
Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und gegebenenfalls Einverständniserklärungen des Grundeigentümers und des Nießbrauchers beigebracht werden (§ 4 Abs. 4).
2.1
Nach der Raumordnungsklausel ist ein Abgrabungsvorhaben, das den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung widerspricht, nicht genehmigungsfähig.

In der landesplanerischen Terminologie wird der Begriff "Erfordernis" als Oberbegriff für Ziele, Grundsätze und sonstige grundsätzliche Erkenntnisse der Raumordnung und Landesplanung verwendet. Er umfasst
a)
die Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung (im Sinne von § 2 des Raumordnungsgesetzes). Das sind - neben den Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes (§ 2 Abs. 1 ROG) - die im Landesentwicklungsprogramm enthaltenen Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung.
b)
die Ziele der Raumordnung und Landesplanung (im Sinne von § 5 des Raumordnungsgesetzes). Nach § 11 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar2001 (SGV. NRW. 230/GV. NRW. S. 195) werden in Nordrhein-Westfalen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in Landesentwicklungsplänen und in Gebietsentwicklungsplänen sowie im Landesentwicklungsprogramm dargestellt.
c)
sonstige grundsätzliche Erkenntnisse der Raumordnung und Landesplanung. Das sind insbesondere landesplanerische Aussagen, die sich aus nicht ausreichend konkretisierten oder (noch) nicht verbindlichen Zielen der Raumordnung und Landesplanung ableiten lassen oder die als allgemein gesicherte Erkenntnisse der Raumordnung und Landesplanung anzusehen sind.

Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit von Abgrabungen sind die Gebietsentwicklungspläne von besonderer Bedeutung, weil sie die konkretesten landesplanerischen Festlegungen enthalten. So werden Abgrabungen, die z.B. innerhalb eines im Gebietsentwicklungsplan dargestellten Siedlungs- (Wohn- und Gewerbe-/Industrieansiedlungs)bereiches gelegen sind, regelmäßig aus landesplanerischer Sicht nicht möglich sein.
2.2
Die Belange der Landschaftsordnung und andere öffentliche Belange stehen der Genehmigung nicht in jedem Falle entgegen. Aus Absatz 3 und Absatz 4 ergibt sich, dass nachhaltige und dauernde Schäden und Verunstaltungen vermieden werden sollen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei eine Abwägung mit den wirtschaftlichen Belangen vorzunehmen.
2.3
Bei der Prüfung, ob der Nachweis ausreichender Ab- und Zufahrtswege erbracht ist (Absatz 4 Nr. 2), sind auch die Belästigungen der Bevölkerung durch LKW-Verkehr in Betracht zu ziehen.
3.1
Absatz 5 Buchst. a ermöglicht es, einem Unternehmer bzw. einer Unternehmerin im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens eine weitere Abgrabung erst dann zu genehmigen, wenn er bzw. sie zuvor andere Flächen, auf denen er bzw. sie bereits Abgrabungen betrieben hat, wieder hergerichtet hat. Die anderen Flächen brauchen nicht in einem räumlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Abgrabung zu stehen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Pflicht zur Herrichtung der anderen Flächen in einer früheren Verwaltungsentscheidung ausgesprochen ist.
3.2
Absatz 5 Buchst. b greift ein, wenn durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin oder Dritte im räumlichen Zusammenhang (vgl. auch § 4 Abs. 3) mit der beabsichtigten Abgrabung schon Abgrabungen betrieben werden. Die beantragte Genehmigung kann in diesem Falle davon abhängig gemacht werden, dass die zuvor in Anspruch genommenen Flächen hergerichtet werden, auch wenn die Herrichtungspflicht nicht in einer früheren Verwaltungsentscheidung ausgesprochen ist und der Antragsteller bzw. die Antragstellerin selbst zur Herrichtung nicht verpflichtet ist.

VV zu § 4 Form und Verfahren der Genehmigung
1
Der Antrag auf Genehmigung einer Abgrabung ist schriftlich zu stellen. Ihm ist ein Abgrabungsplan beizufügen. Wegen der erforderlichen Beteiligungen ist der Antrag mit den Anlagen in mindestens zwölffacher Ausfertigung einzureichen. Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass weitere Ausfertigungen vorgelegt werden, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist.
2
Die Mindestanforderungen, die an den Abgrabungsplan zu stellen sind, ergeben sich aus Absatz 2. Der Abgrabungsplan besteht aus einem Übersichtsbogen nach dem Muster der Anlage sowie aus Karten und textlichen Erläuterungen (siehe Anlage 1).
2.1
Eine Übersicht über Lage und Umgebung des Abbaubereichs ist regelmäßig auf einer Karte im Maßstab 1:50.000 zu geben. Einzelheiten der Abgrabung sind in einer weiteren Karte im Maßstab 1:5.000 oder größer darzustellen. Der Abgrabungsplan muss die genaue Flächenbegrenzung der Abgrabung, die katasteramtliche Bezeichnung der betroffenen Flurstücke sowie die Eigentümer und Nießbraucher dieser Flurstücke erkennen lassen. Aus dem Abgrabungsplan müssen darüber hinaus die natürlichen Gegebenheiten des Abbaubereichs, insbesondere Oberflächenform, Bodenverhältnisse, Vegetation, oberirdische Gewässer und Grundwasserverhältnisse, sowie die Nutzung insbesondere Bebauung, Verkehrsanlagen, land- und forstwirtschaftliche Nutzung, Leitungen und Abgrabungen, dargestellt sein.
2.2
Nach Absatz 2 Nr. 1 muss der Antragsteller bzw. die Antragstellerin insbesondere Art und Menge der abzubauenden Bodenschätze nachweisen.
2.3
Der Abgrabungsplan muss die wesentlichen Einzelheiten der Abgrabung enthalten. Insbesondere sollen Angaben gemacht werden über
- den zeitlichen und räumlichen Verlauf der Abgrabung und die Einteilung in Abschnitte,
- Art und Menge des anfallenden Materials getrennt nach Abbaugut, Abraum, Mutterboden usw.,
- Abbau- und gegebenenfalls Aufbereitungsverfahren, Betriebsablauf, ortsfeste Betriebseinrichtungen, Geräteeinsatz, Transportwege und deren Belastung,
- die dauernde oder vorübergehende Lagerung von Abbaugut, Mutterboden und Abraum,
- abbaubedingte Veränderungen der Wege und Gewässer im Abbaubereich und dessen Umgebung,
- Versorgung und Entsorgung des Abbaubereichs, Gewässerbenutzungen,
- Maßnahmen zum Schutz der Umgebung, z.B. vor Staub, Lärm und Erschütterungen,
- Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer,
- die Sicherung des Abbaugebietes gegen unbefugtes Betreten durch Betriebsfremde,
- Absichten einer späteren Erweiterung der Abgrabung.
2.4
Der Abgrabungsplan muss die wesentlichen Einzelheiten der Herrichtung enthalten. Insbesondere sollen Angaben gemacht werden über
- die spätere Nutzung des Abbaugebietes,
- die Gestaltung des Geländes nach dem Abbau, insbesondere Ausformung von Böschungen und bleibenden Oberflächengewässern, und die späteren Grundwasserverhältnisse,
- den zeitlichen und räumlichen Verlauf der Herrichtung und die Einteilung in Herrichtungsabschnitte entsprechend den Abschnitten der Abgrabung,
- Art und Herkunft des Schüttgutes,
- den Schutz hergerichteter Teilflächen vor abbaubedingten Störungen,
- die Behandlung nicht mehr benötigter Betriebsanlagen,
- die Behandlung und Verwendung von Mutterboden und Abraum,
- Maßnahmen zur Sicherung von Böschungen und Ufern,
- die Bodenvorbereitung zur Rekultivierung und für Begrünungsmaßnahmen,
- die beabsichtigten Ansaat-, Bepflanzungs- und Aufforstungsmaßnahmen,
- die voraussichtlichen Kosten der Herrichtungsmaßnahmen aufgeschlüsselt nach Herrichtungsabschnitten und gegliedert in herrichtungsbedingte Kosten oder Mehrkosten für Erdarbeiten, Kosten für die Beseitigung betriebsbedingter Anlagen und Kosten für die vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen.
3
Die Vorlage eines zusammenfassenden Abgrabungsplanes (Absatz 3) kann auch dann verlangt werden, wenn die in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Abgrabungen von verschiedenen Unternehmern betrieben werden. Der zusammenfassende Plan soll für den gesamten Raum eine einheitliche und zeitlich aufeinander abgestimmte Herrichtung aller in Anspruch genommenen Flächen einschließlich der Restflächen, auf denen nicht abgegraben werden soll, vorsehen.
4
Die Genehmigung wird dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt (§ 7 Abs. 2). Gleichwohl sind nach Absatz 4 Einverständniserklärungen des Eigentümers und des Nießbrauchers wegen der in § 2 Abs. 3 und in § 12 Abs. 2 bestimmten Rechtsfolgen erforderlich.
5
Die Zustellung an den Grundeigentümer und den Nießbraucher (Absatz 5) dient zusätzlich ihrer vollständigen Unterrichtung über den Verfahrensstand. Deshalb ist nicht nur die Genehmigung, sondern auch ihre Ablehnung zuzustellen. Ebenso sind Entscheidungen im Widerspruchsverfahren dem Grundeigentümer und dem Nießbraucher zuzustellen.

VV zu § 5 Vorbescheid
1.1
Nach Absatz 1 Satz 1 kann der Unternehmer bzw. die Unternehmerin schon vor Einreichung des Genehmigungsantrages durch eine Voranfrage zur Genehmigungsfähigkeit oder zu Einzelfragen der Abgrabung und Herrichtung einer schriftlichen Vorbescheid einholen. Zuständig ist nach Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 die Genehmigungsbehörde.
1.2
Über die Voranfrage ist auch noch nach Einreichung des Genehmigungsantrages selbständig zu entscheiden, wenn die Voranfrage früher entscheidungsreif wird als der Genehmigungsantrag. Hierdurch wird der Unternehmer bzw. die Unternehmerin in die Lage versetzt, frühzeitig und ohne Risiko mit den Vorbereitungen für die Abgrabung und mit der Beschaffung der erforderlichen Baugeräte zu beginnen.
1.3
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin kann zu Einzelfragen der Abgrabung und Herrichtung einen positiven Vorbescheid erhalten, wenn die Einzelfragen positiv zu beantworten sind und nach einem vorläufigen Gesamturteil die Genehmigungsfähigkeit der Abgrabung möglich ist. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin bestimmt weitgehend den Gegenstand des Vorbescheidverfahrens und damit auch die Wirkung des Vorbescheides. Er bzw. sie muss deshalb die Einzelfragen ausreichend darstellen. Seine bzw. ihre Angaben müssen die abschließende Beurteilung der Einzelfragen und das vorläufige Gesamturteil über die Genehmigungsfähigkeit ermöglichen.
2.1
Ein für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin positiver Vorbescheid gilt ein Jahr. Auf einen innerhalb dieser Frist gestellten Genehmigungsantrag kann in Fragen, die Gegenstand des Vorbescheides sind, zum Nachteil des Antragstellers bzw. der Antragstellerin nicht abweichend entschieden werden. Das gilt nicht, wenn ein Aufhebungsgrund vorliegt; in diesen Fällen ist § 9 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
2.2
Die Genehmigungsbehörde kann die Jahresfrist auf Antrag beliebig oft, in jedem Einzelfall jedoch nur jeweils um ein Jahr verlängern.
2.21
Eine Verlängerung der Frist ist nur möglich, wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist oder der letzten Verlängerungsfrist schriftlich gestellt wird.
2.22
Die Entscheidung über den Antrag bedarf der Schriftform. Der Antrag auf Fristverlängerung ist abzulehnen,
a) wenn der Vorbescheid irrtümlich erteilt war,
b) wenn nachträglich Tatsachen bekannt geworden sind, die die Versagung des Vorbescheides rechtfertigen,
c) wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die dem Vorbescheid entgegenstehen.

Der Vorbescheid kann auch mit eingeschränktem Inhalt verlängert werden.
2.23
Sofern die Genehmigungsbehörde den Antrag auf Fristverlängerung nicht von sich aus ablehnt, teilt sie den Behörden, die im Vorbescheidverfahren mitgewirkt haben, unter Bezug auf den früher geführten Schriftwechsel mit, dass ein Verlängerungsantrag gestellt ist.
3
In Absatz 2 ist bestimmt, dass die §§ 4,7 und 8 sowie § 9 Abs. 2 bis 4 entsprechend gelten. Auch die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sind sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus den Verwaltungsvorschriften zu § 5 nicht etwas anderes ergibt.
3.1
Das Maß der vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin zu fordernden Zeichnungen und Beschreibungen bestimmt sich nach dem Gegenstand der Voranfrage im Einzelfall (§ 4 Abs. 2).
3.21
Im Vorbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden muss.
3.22
Der Vorbescheid schließt im Rahmen seines sachlichen Umfanges auch die Beurteilung des Vorhabens nach der Landesbauordnung, dem Reichsnaturschutzgesetz, dem Landesforstgesetz und dem Landesstraßengesetz ein (§ 7 Abs. 3). Die zuständigen Behörden sind deshalb, soweit erforderlich, im gleichen Umfang und in der gleichen Weise zu beteiligen wie im Genehmigungsverfahren. Auf Verwaltungsentscheidungen zum Gegenstand der Voranfrage, die neben der Abgrabungsgenehmigung erforderlich sind, muss schon im Vorbescheid hingewiesen werden (§ 7 Abs. 4).
3.3
Auch über eine Voranfrage entscheidet die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Träger der Bauleitplanung (§ 8 Abs. 1).
3.4
Vor der Aufhebung eines Vorbescheides (§ 9 Abs. 2 und 3) ist dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3.5
Eine Entschädigungspflicht nach § 9 Abs. 4 tritt nicht ein, wenn aus den in § 9 Abs. 2 und 3 genannten Gründen die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides abgelehnt oder wenn der Vorbescheid mit eingeschränktem Inhalt verlängert wird.
4.1
Überdrucke der Entscheidungen sind den an den Entscheidungen beteiligten Behörden und der Kreisordnungsbehörde zuzuleiten.
4.2
In dem Vorbescheid soll ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass mit der vorgesehenen Abgrabung erst nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden darf.

VV zu § 6 Teilgenehmigung
1
Die Teilgenehmigung hat den Zweck, dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin den Beginn der Abgrabungsarbeiten zu ermöglichen, wenn der Genehmigungsantrag teilweise entscheidungsreif ist.
2
Eine Teilgenehmigung kann erteilt werden, wenn
- die Genehmigung beantragt ist;
- der Antragsteller bzw. die Antragstellerin schriftlich beantragt, ihm bzw. ihr die Ausführung einzelner Abgrabungsarbeiten schon vor der Entscheidung über das gesamte Vorhaben zu gestatten;
- hinsichtlich der einzelnen Abgrabungsarbeiten die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 4 erfüllt sind.

Eine Teilgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn entweder die Genehmigungsfähigkeit des gesamten Vorhabens abzusehen ist oder die schon genehmigungsfähigen Abgrabungsarbeiten und insbesondere die ordnungsgemäße Herrichtung für sich gesehen technisch möglich sind. Im letzten Falle ist der Antragsteller bzw. die Antragstellerin aufzufordern, schriftlich zu begründen, dass nach seiner bzw. ihrer Beurteilung die Teilarbeiten für ihn bzw. sie selbst dann technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll sind, wenn die weitergehenden Arbeiten sich als nicht genehmigungsfähig erweisen sollten.
3
Nach Absatz 4 gelten die §§ 4 sowie 7 bis 10 entsprechend. Auch die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Von der in § 9 Abs. 5 Buchst. a vorgesehenen Möglichkeit, den Unternehmer bzw. die Unternehmerin zur unverzüglichen Herrichtung zu verpflichten, soll kein Gebrauch gemacht werden, wenn die Abgrabung länger als ein Jahr unterbrochen wird, weil die in der Teilgenehmigung gestatteten Arbeiten abgeschlossen und weitere Arbeiten noch nicht genehmigt sind, es sei denn, dass die Herrichtung dem Abgrabungsplan für das gesamte Vorhaben entspricht.

VV zu § 7 Inhalt der Genehmigung
1.1
Vor der Erteilung der Genehmigung sind Stellungnahmen der
-Bezirksplanungsbehörde
- unteren Forstbehörde
- Straßenbaubehörde (Träger der Straßenbaulast)
- unteren Bauaufsichtsbehörde
- unteren Landschaftsbehörde
einzuholen.
1.2
Darüber hinaus ist folgenden Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:
- dem Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen
- dem Staatlichen Umweltamt
- dem Amt für Agrarordnung
- der unteren Wasserbehörde
- dem Straßenverkehrsamt
- dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Kreise.

Ob weiteren Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, entscheidet die Genehmigungsbehörde nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.
1.3
Hält die Genehmigungsbehörde den Antrag nicht für genehmigungsfähig, so entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfange die in Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Behörden zu beteiligen sind.
2.1
Den in Nr. 1.1 genannten Behörden ist der vollständige Abgrabungsplan zuzuleiten. Bei der Übersendung bittet die Genehmigungsbehörde um schriftliche Stellungnahme, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen
- die Behörden den Antrag nicht für genehmigungsfähig halten,
- inhaltliche Beschränkungen, Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 7 Abs. 1 Satz 2) für erforderlich gehalten werden,
- ein gemeinsamer Behördentermin, mit oder ohne Ortsbesichtigung, angeregt wird oder ob die Einladung zu einem eventuell aus anderem Grunde stattfindenden Behördentermin gewünscht wird,
- weitere Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen (§ 7 Abs. 4) für erforderlich gehalten werden.
2.2
Den in Nr. 1.2 genannten Behörden übersendet die Genehmigungsbehörde die Antragsunterlagen, soweit diese für deren Beurteilung erforderlich sind, und stellt eine Stellungnahme zu den in Nr. 2.1 aufgeführten Fragen innerhalb von drei Wochen anheim.
3.1
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn und soweit die in Nr. 1.1 genannten Behörden oder die jeweils die Fachaufsicht führenden Behörden ihr Einvernehmen erklärt haben. Vorstellungen dieser Behörden über die Höhe der Sicherheitsleistung (§ 10) binden die Genehmigungsbehörde nicht.
3.2
Die in Nr. 1.1 aufgeführten Behörden dürfen ihr Einvernehmen nur aus einem von ihnen zu wahrenden Grunde verweigern oder einschränken. Ist die Genehmigungsbehörde der Auffassung, dass eine der Behörden rechtswidrig ihr Einvernehmen verweigert oder nur mit Einschränkungen erklärt hat, so legt sie der unmittelbar vorgesetzten Behörden die Gründe für ihre Auffassung dar und bittet um Überprüfung oder entscheidet selbst, soweit sie die Fachaufsicht über die betreffende Behörde führt.
4
Beabsichtigt die Genehmigungsbehörde, im Gegensatz zur Stellungnahme einer der in Nr. 1.2 genannten Behörden die Genehmigung zu erteilen, so gibt sie der Behörde oder ihrer Fachaufsichtsbehörde vorher nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme.
5
Die Genehmigungsbehörde übersendet allen beteiligten Behörden, auch wenn sie eine Stellungnahme nicht abgegeben haben, und der Kreisordnungsbehörde eine Ausfertigung ihrer Entscheidung.
6.1
Der Hinweis darauf, dass weitere Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen erforderlich sind, ist nicht Gegenstand der Entscheidung und sollte daher von der Belehrung über den Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel nicht erfasst werden.
6.2
Absatz 4 ist insbesondere von Bedeutung für gewerbe-, immissionsschutz-, abfall- und wasserrechtliche Entscheidungen. Außerdem kommen Entscheidungen nach dem Luftverkehrsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Schutzbereichsgesetz in Betracht.
6.3
Die Genehmigungsbehörde hat die Notwendigkeit weiterer Verwaltungsentscheidungen den hierfür zuständigen Behörden schon während des Genehmigungsverfahrens mitzuteilen, sobald sie erkennbar wird.
7.1
Für die Entscheidung nach Absatz 5 ist die Genehmigungsbehörde zuständig. Sie kann den Antragsteller bzw. die Antragstellerin auch verpflichten, die begonnene Abgrabung entsprechend der erteilten Genehmigung teilweise bis zu einem ordnungsgemäßen Abschluss weiter durchzuführen.
7.2
Von der Möglichkeit der Verpflichtung nach Absatz 5 soll die Genehmigungsbehörde nicht allein deshalb Gebrauch machen, weil die im Abgrabungsplan für die Zeit nach Abschluss der Abgrabung vorgesehene Herrichtung erwünscht ist. Vielmehr ist die Verpflichtung auszusprechen, wenn der Stand der Abgrabungsarbeiten im Zeitpunkt der Entscheidung eine landschaftsgerechte Herrichtung nicht zulässt. Bei der Entscheidung ist auch die Verwendung der anfallenden Bodenschätze in Betracht zu ziehen.
7.3
Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin ist vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin sowie dem Eigentümer und dem Nießbraucher des Abbau- und Betriebsgeländes zuzustellen.
7.4
Beabsichtigt die Genehmigungsbehörde, den Antragsteller bzw. die Antragstellerin lediglich zu verpflichten, die begonnene Abgrabung teilweise weiter durchzuführen, hat sie dem Träger der Bauleitplanung und den Behörden, die auf Grund ihrer früheren Stellungnahmen hiervon betroffen sein könnten, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

VV zu § 8 Behörden
1
Für die Beteiligung des Trägers der Bauleitplanung gilt folgendes:
1.1
Die Genehmigungsbehörde übersendet dem Träger der Bauleitplanung die Antragsunterlagen.
1.2
Der Träger der Bauleitplanung hat seine Entscheidung der Genehmigungsbehörde schriftlich mitzuteilen und ausreichend zu begründen.
1.3
Dem Antrag auf Genehmigung einer Abgrabung kann nur entsprochen werden, wenn und soweit der Träger der Bauleitplanung sein Einvernehmen erklärt hat. Vorstellungen des Trägers der Bauleitplanung über die Höhe der Sicherheitsleistung (§ 10) binden die Genehmigungsbehörde nicht.
1.4
Die Genehmigungsbehörde kann einen Antrag auf Genehmigung einer Abgrabung auch gegen den Willen des Trägers der Bauleitplanung ablehnen, inhaltlich beschränken, unter Bedingungen erteilen, befristen oder mit Auflagen verbinden.
1.5
Der Träger der Bauleitplanung darf sein Einvernehmen nur aus städtebaulichen, planungs- und erschließungsrechtlichen Erwägungen versagen oder einschränken. Andere Gesichtspunkte können vom Träger der Bauleitplanung nur als Hinweis geltend gemacht werden.
1.6
Ist die Genehmigungsbehörde der Ansicht, dass der Träger der Bauleitplanung sein Einvernehmen aus für ihn sachfremden Erwägungen ablehnt oder nur mit Einschränkungen erteilt, muss sie ihn hierauf schriftlich hinweisen, wenn die Entscheidung von der Stellungnahme des Trägers der Bauleitplanung abhängt. Versagt der Träger der Bauleitplanung trotz dieses Hinweises sein Einvernehmen, so gilt Nr. 1.3. Die Genehmigungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Kommunalaufsichtsbehörde zu beteiligen ist.
2
Liegt das Abbau- und Betriebsgelände im örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Genehmigungsbehörden, so bestimmt das zuständige Ministerium die zuständige Genehmigungsbehörde (Ansatz 2) oder führt, wenn die Landesgrenze überschritten wird, eine Zuständigkeitsregelung herbei.
3
Die Kreisordnungsbehörden haben darüber zu wachen, dass Bodenschätze nicht ohne Genehmigung abgebaut werden. Sie beaufsichtigen darüber hinaus die Einhaltung der erteilten Genehmigungen und den Vollzug der Auflagen. Dabei bedienen sie sich, soweit erforderlich, der Sachkunde anderer Behörden und Stellen. Bei Abweichungen von der Genehmigung berichten sie der Genehmigungsbehörde.

VV § 9 Erlöschen und Aufhebung der Genehmigung
1
Die dreijährige Frist (Absatz 1) beginnt mit der Bestandskraft der Genehmigung. Innerhalb der dreijährigen Frist muss mit der Abgrabung, das heißt mit der Gewinnung von Bodenschätzen begonnen sein. Vorbereitende Maßnahmen genügen nicht, auch wenn Aufwendungen damit verbunden waren.
2
Die Genehmigungsbehörde kann die dreijährige Frist auf Antrag des Unternehmers verlängern.
2.1
Der Antrag auf Fristverlängerung muss vor Ablauf der Frist gestellt sein. Er bedarf der Schriftform und muss auf Verlängerung der Genehmigung ohne inhaltliche Veränderungen gerichtet sein. Ihm sind neue Einverständniserklärungen des Grundeigentümers und des Nießbrauchers beizufügen.
2.2
Die Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung bedarf der Schriftform. Sie ist dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin sowie dem Eigentümer und dem Nießbraucher zuzustellen.
2.3
Wenn die Genehmigungsbehörde dem Antrag auf Fristverlängerung stattgibt, so bestimmt sie, um welche Zeit die Geltungsdauer der Genehmigung verlängert wird. Die Verlängerung kann für höchstens drei Jahre ausgesprochen werden. Das Gesetz lässt auch die wiederholte Verlängerung zu.
2.4
Der Antrag auf Fristverlängerung ist abzulehnen, wenn
- die Genehmigung irrtümlich erteilt war,
- nachträglich Tatsachen bekannt geworden sind, die die Versagung der Genehmigung gerechtfertigt haben würden,
- nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die der Genehmigung entgegenstehen.
2.5
Wird dem Antrag auf Fristverlängerung entsprochen, muss der Bescheid ausdrücklich erkennen lassen, ob es bei der in der Genehmigung festgesetzten Höhe der Sicherheitsleistung bleibt oder ob die Höhe anderweitig festgesetzt wird. Die Frist ist mit der Maßgabe zu verlängern, dass die Genehmigung inhaltlich beschränkt, unter Bedingungen erteilt, befristet oder mit Auflagen verbunden wird, wenn eine solche Einschränkung bei der Genehmigung irrtümlich unterblieben war oder durch nachträglich bekannt gewordene oder nachträglich eingetretene Tatsachen erforderlich geworden ist. Eine abgekürzte Verlängerungsfrist (Nr. 2.3) ist zu bestimmen, wenn der Eintritt von Tatsachen zu erwarten ist, die der Genehmigung entgegenstehen, oder wenn ein öffentliches Interesse an der baldigen Durchführung der Abgrabung besteht. In allen übrigen Fällen soll die Frist um drei Jahre verlängert werden.
2.6
Sofern die Genehmigungsbehörde den Antrag auf Fristverlängerung nicht von sich aus wegen eines der in Nr. 2.4 bezeichneten Gründe ablehnt, teilt sie dem Träger der Bauleitplanung und den sonst im Genehmigungsverfahren zu beteiligenden Behörden mit, dass ein Verlängerungsantrag gestellt ist. Dabei fordert sie zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen auf und weist darauf hin, dass sie bei Nichtäußerung von dem Inhalt der früheren Stellungnahme oder, wenn eine solche nicht vorliegt, von dem Einverständnis mit einer antragsgemäßen Entscheidung ausgehen werde.
2.7
Die Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung ist der Kreisordnungsbehörde bekannt zu geben. Im übrigen entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, welchen Behörden die Fristverlängerung mitzuteilen ist.
3
Absatz 2 bestimmt, welche Entscheidung möglich ist, wenn nach der Genehmigung Tatsachen bekannt werden, die schon im Zeitpunkt der Genehmigung vorlagen und die Versagung der Genehmigung gerechtfertigt haben würden.
3.1
Die Genehmigungsbehörde kann in diesen Fällen durch schriftlichen Bescheid die Genehmigung aufheben, wenn der Aufhebungsgrund nicht durch nachträgliche Auflagen ausgeschlossen werden kann. Die Aufhebung beseitigt die Genehmigung einschließlich aller Nebenentscheidungen für die Zukunft. Die Genehmigungsbehörde soll deshalb, soweit eine Herrichtung des Abbau- und Betriebsgeländes erforderlich ist, die Verpflichtung hierzu gemäß Absatz 5 Buchst. b nach Möglichkeit schon in dem Aufhebungsbescheid aussprechen. Die auf Grund des Genehmigungsbescheides geleistete Sicherheit kann auch für die Herrichtung in Anspruch genommen werden, zu der der Unternehmer bzw. die Unternehmerin gemäß Absatz 5 verpflichtet wird.
3.2
Nachträgliche Auflagen sind durch selbständigen schriftlichen Bescheid auszusprechen.
3.3
Vor einer Entscheidung gemäß Nrn. 3.1 und 3.2 hat die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben.
3.4
Entscheidungen nach Nrn. 3.1 und 3.2 trifft die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist an Stellungnahmen anderer Behörden nicht gebunden.
3.5
Entscheidungennach Nrn. 3.1 und 3.2 sind auch dem Eigentümer und dem Nießbraucher des Abbau- und Betriebsgeländes zuzustellen. Sie sind ferner dem Träger der Bauleitplanung, den sonst am Genehmigungsverfahren zu beteiligenden Behörden sowie der Kreisordnungsbehörde bekannt zu geben.
4
Die Genehmigungsbehörde kann durch schriftlichen Bescheid die Genehmigung ferner aufheben, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die der Genehmigung entgegenstehen, und wenn ohne die Aufhebung das öffentliche Interesse gefährdet würde. Nr. 3.1 Sätze 2 bis 4 sowie Nrn. 3.3 bis 3.5 gelten entsprechend.
5.1
Die Entschädigungspflicht der Genehmigungsbehörde gemäß Absatz 4 besteht nur gegenüber dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin und setzt dessen Antrag voraus. Es kann nur Entschädigung in Geld gefordert werden.
5.2
Der Vermögensnachteil, für den Entschädigung begehrt wird, ist vom Unternehmer bzw. der Unternehmerin zu beziffern und nachzuweisen. Die Genehmigungsbehörde hat die Angaben des Unternehmers bzw. der Unternehmerin in geeigneter Form nachzuprüfen oder gegebenenfalls durch einen bzw. einer Sachverständigen nachprüfen zu lassen.
5.3
Das Vertrauen des Unternehmers bzw. der Unternehmerin auf den Bestand einer durch arglistige Täuschung oder durch arglistiges Verschweigen erwirkten Genehmigung ist nicht schutzwürdig. Darüber hinaus ist das Vertrauen des Unternehmers bzw. der Unternehmerin auf den Bestand der Genehmigung nur bis zu dem Zeitpunkt schutzwürdig, zu dem ihm die Tatsachen bekannt werden oder hätten bekannt werden müssen, die die Aufhebung der Genehmigung oder nachträgliche Auflagen rechtfertigen; das gilt nicht, wenn der Unternehmer bzw. die Unternehmerin aus besonderem Grunde die Bedeutung dieser Tatsachen nicht erkennen konnte oder hätte erkennen können. Von der Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Unternehmers bzw. der Unternehmerin auf den Bestand der Genehmigung ist auszugehen, solange nicht mindestens festgestellt wird, dass der Unternehmer bzw. die Unternehmerin die die Aufhebung der Genehmigung oder nachträgliche Auflagen rechtfertigenden Tatsachen kennt oder kennen muss. Wird diese Feststellung getroffen, ist es Sache des Unternehmers bzw. der Unternehmerin darzulegen, weshalb er sein bzw. sie ihr Vertrauen gleichwohl für schutzwürdig hält.

VV zu § 10 Sicherheitsleistung
1
Zur Vermeidung von Missverständnissen über die Frage, wofür die Sicherheitsleistung in Anspruch genommen werden kann, empfiehlt es sich, die wesentlichen Herrichtungspflichten zum Gegenstand von Auflagen zu machen oder zumindest nachrichtlich als Gegenstand der Genehmigung in den Genehmigungsbescheid zu übernehmen. In dem Genehmigungsbescheid ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Sicherheitsleistung auch bei Schäden in Anspruch genommen werden kann, die durch die Abweichung von Herrichtungsverpflichtungen nach § 9 Abs. 5 entstehen.
2
Die Art der Sicherheitsleistung (§ 232 BGB) bleibt der Wahl des Unternehmers bzw. der Unternehmerin überlassen. Als Sicherheitsleistung kommt auch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft in Betracht. Die Genehmigungsbehörde hat im Einzelfall die Eignung der angebotenen Sicherheit zu prüfen, und zwar auch im Hinblick auf die Möglichkeit, dass der Unternehmer bzw. die Unternehmerin vorzeitig aus dem Abgrabungsunternehmen ausscheidet.
3
Die Genehmigungsbehörde hat die Höhe der zu leistenden Sicherheit festzusetzen.
3.1
Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich ausschließlich nach den Kosten der Herrichtung, zu der der Unternehmer bzw. die Unternehmerin verpflichtet wird. Insbesondere können der Wert der abzubauenden Bodenschätze und die Kosten der Abgrabung keine Berücksichtigung finden.
3.2
Die Genehmigungsbehörde kann sich bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung im Genehmigungsbescheid darauf beschränken, einen den Herrichtungskosten im ersten Herrichtungsabschnitt entsprechenden Betrag zu bestimmen. In diesem Falle muss sie sich eine ergänzende Festsetzung der Sicherheitsleistung jeweils vor Beginn der weiteren Abgrabungsabschnitte vorbehalten.
3.3
Bei jeder Festsetzung einer Sicherheitsleistung hat sich die Genehmigungsbehörde eine Neufestsetzung für den Fall vorzubehalten, dass die Kosten der Herrichtung, zu der der Unternehmer bzw. die Unternehmerin verpflichtet ist, insgesamt um 10 v.H. oder mehr steigen.
3.4
Sicherheitsleistungen sind in angemessenen Zeitabständen von Amts wegen darauf zu überprüfen, ob sie freigegeben werden können oder ob sie hinsichtlich ihrer Höhe neu festgesetzt werden müssen. Sofern die Genehmigungsbehörde von der Möglichkeit nach Nr. 3.2 Gebrauch gemacht hat, ist eine Überprüfung in jedem Falle dann erforderlich, wenn nach dem Inhalt der Genehmigung oder nach den erteilten Auflagen ein Abgrabungsabschnitt oder ein Herrichtungsabschnitt abgeschlossen ist.
3.5
Die ergänzende Festsetzung und die Neufestsetzung der Höhe einer Sicherheitsleistung erfolgt durch selbständigen Bescheid, der dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin sowie dem Eigentümer und dem Nießbraucher des Abbau- und Betriebsgeländes zuzustellen ist.
4.1
Bei der Ermittlung der Höhe der in der Genehmigung festzusetzenden Sicherheitsleistung prüft die Genehmigungsbehörde nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens (§ 7) und nach Eingang der Entscheidung des Trägers der Bauleitplanung zunächst, ob die im Abgrabungsplan vorgesehene Herrichtung ausreicht oder ob zusätzliche Herrichtungsauflagen gemacht werden müssen. Danach prüft sie, ob für die gesamte Herrichtung Sicherheit gefordert werden muss oder ob Sicherheitsleistung für einen Teil der Herrichtung ausreicht und gegebenenfalls für welchen Teil. Bei einer ergänzenden Festsetzung ist zu prüfen, für welche weiteren Teile der Herrichtung Sicherheit gefordert werden muss.
4.2
Wenn nach der in Nr. 4.1 vorgesehenen Prüfung der Umfang der Herrichtungsarbeiten feststeht, zu deren Sicherung die Sicherheitsleistung zu fordern ist, hat die Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob sie die Kosten für diese Herrichtungsarbeiten aus eigener Sachkenntnis nachprüfen oder überschlägig ermitteln kann. Ist dies nicht der Fall, bedient sie sich der Hilfe fachkundiger Behörden oder Stellen.

VV zu § 11 Betretungsrecht
1
Ein Betretungsrecht nach § 11 haben die Bediensteten der Genehmigungsbehörde (§ 8 Abs. 1), des Trägers der Bauleitplanung (§ 8 Abs. 1), der Kreisordnungsbehörde (§ 8 Abs. 3) und der von der Genehmigungsbehörde um Amtshilfe gebetenen Dienststellen, denen die Aufgabe übertragen ist, deren Wahrnehmung die örtlichen Feststellungen erforderlich macht. Weitergehende Rechte für die Dienstkräfte oder Kreisordnungsbehörden nach dem Ordnungsbehördengesetz bleiben unberührt.
2
Das Betretungsrecht der Bediensteten von Behörden, deren Verwaltungsentscheidungen von der Genehmigung nach dem Abgrabungsgesetz eingeschlossen werden (§ 7 Abs. 3), und von Behörden, die aus anderem Grunde am Genehmigungsverfahren beteiligt sind, richtet sich nach den für sie geltenden besonderen Vorschriften.
3
Ist der Antragsteller bzw. die Antragstellerin nicht zugleich Grundeigentümer bzw. Grundeigentümerin des Abbau- und Betriebsgeländes oder ist das Gelände mit einem Nießbrauch belastet und liegen Einverständniserklärungen nach § 4 Abs. 4 noch nicht vor, soll von dem Betretungsrecht nur Gebrauch gemacht werden, wenn Eigentümer und Nießbraucher sich erkennbar mit der Betretung einverstanden erklärt haben.

VV zu § 12 Zuwiderhandlung
1
Befugnisse der Ordnungsbehörden, die über ihre Möglichkeiten zur Durchsetzung dieses Gesetzes hinausgehen, bleiben unberührt.
2
Absatz 2 gilt auch für den Nießbraucher (§ 3 Abs. 3 Satz 2).

VV zu § 13 Bußgeldvorschriften
1
Das Gesetz bedroht ausdrücklich auch fahrlässiges Handeln mit Geldbuße (vgl. § 5 OWiG).
2
Die Festsetzung der Geldbuße der Höhe nach ist in das pflichtgemäße Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellt. Die Geldbuße sollte aber den Umständen des Einzelfalles entsprechend so hoch sein, dass sie den durch die Ordnungswidrigkeiten erzielten wirtschaftlichen Gewinn übersteigt und noch als Buße fühlbar und wirksam bleibt (§ 13 Abs. 4 OWiG). Für die Höhe der Geldbuße bei fahrlässigem Handeln gilt § 13 Abs. 2 OWiG.
3
Der Tatbestand des Absatzes 1 Nr. 1 ist erst erfüllt, wenn mit dem Abbau der Bodenschätze tatsächlich begonnen ist. Von diesem Zeitpunkt an ist für die Anwendung von Bußgeldvorschriften, die zum Schutze von Verwaltungsentscheidungen erlassen sind, die von der Genehmigung nach dem Abgrabungsgesetz eingeschlossen werden (§ 101 Abs. 1 Nr. 6 Landesbauordnung, § 68 Abs. 1 Nr. 4 Landesforstgesetz, § 59 Landesstraßengesetz), kein Raum mehr.

VV zu § 14 Übergangsvorschriften
1.1
Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 gilt für alle gemäß § 1 vom Gesetz erfassten Abgrabungen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits betrieben werden,
- wenn sie nach den Vorschriften der Landesbauordnung angezeigt waren oder nicht anzeigepflichtig sind (sonst gilt Absatz 4),
- wenn und solange sie nicht länger als drei Jahre unterbrochen sind bzw. werden (vgl. Absatz 3).

Als bereits betrieben gelten auch solche anzeigepflichtigen Abgrabungen, die zwar noch nicht begonnen worden sind, für die der Unternehmer bzw. die Unternehmerin aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes schon im mehr als nur unerheblichen Umfange Aufwendungen erbracht hat (Absatz 4 Satz 2).

1.2
Bereits betriebene Abgrabungen fallen nur dann unter § 14 Abs. 1 Satz 1, wenn vor Inkrafttreten des Gesetzes gemäß § 89 Abs. 3 BauO NW mit der Abgrabung begonnen werden durfte.
1.3
Nach Absatz 1 anzeigepflichtig sind auch solche Abgrabungen, die vor Ablauf der für die Anzeige bestimmten Frist abgeschlossen werden.
1.4
Absatz 2 bestimmt die Maßnahmen, die die Genehmigungsbehörde bei allen nach Absatz 1 anzeigepflichtigen Abgrabungen im Einzelfall vor oder nach Eingang der Anzeige ergreifen kann. In ihrem Umfang müssen die in eine laufende Abgrabung eingreifenden Maßnahmen im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 GG liegen. Sicherheitsleistung kann nicht gefordert werden. Die Anzeige löst keine Frist aus, so dass Maßnahmen nach Absatz 2 an sich zeitlich unbegrenzt möglich sind. Im Interesse der Unternehmer bzw. der Unternehmerin soll die Genehmigungsbehörde jedoch alsbald nach Eingang der Anzeige entscheiden, ob Maßnahmen nach Absatz 2 erforderlich sind, und den Anzeigenden auch dann benachrichtigen, wenn von solchen Maßnahmen abgesehen wird. Nachträgliche Maßnahmen bleiben unter den gleichen Voraussetzungen und Folgen möglich, die nach § 9 für den Eingriff in eine erteilte Genehmigung gelten.
1.5
Die Anzeige nach Absatz 1 ersetzt die nach dem Reichsnaturschutzgesetz, dem Landesforstgesetz und dem Landesstraßengesetz erforderlichen Anträge auf Verwaltungsentscheidungen. Die in Nrn. 1.1 und 1.2 der VV zu § 7 aufgeführten Behörden sind deshalb durch Übersendung eines Überdrucks der Anzeige in der gleichen Weise zu beteiligen wie im Genehmigungsverfahren. An die Stellungnahmen der in Nr. 1.1 der VV zu § 7 genannten Behörden oder ihrer Fachaufsichtsbehörden ist die Genehmigungsbehörde jedoch bei der Beurteilung der Frage nicht gebunden, ob die Versagung der Abgrabung für den Unternehmer wirtschaftlich unzumutbar ist.
1.6
Nach dem Wortlaut des Absatzes 2 ist lediglich die Versagung der weiteren Abgrabung ausgeschlossen, wenn sie für den Unternehmer bzw. die Unternehmerin wirtschaftlich unzumutbar ist. Entsprechendes gilt jedoch auch für Auflagen, Bedingungen und Befristungen. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit hängt nicht von dem Grade der von der weiteren Abgrabung ausgehenden Beeinträchtigungen ab.
2
Bei vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnenen Abgrabungen, die vor oder nach dem Inkrafttreten beendet worden sind oder werden, ohne dass das Abbau- und Betriebsgelände hergerichtet ist oder wird, kann auf Veranlassung und auf Kosten der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel hergerichtet werden, falls das öffentliche Interesse dies erfordert. Eigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Herrichtung zu dulden. Vor der Herrichtung sind Eigentümer und Nießbraucher zu hören. Der Eigentümer ist auf Verlangen der Genehmigungsbehörde verpflichtet, einen Ausgleich in Geld zu zahlen, wenn sich der Nutzungswert seines bzw. ihres Grundstücks durch die Herrichtung aus öffentlichen Mitteln wesentlich erhöht.
3
Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ist für Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes, des Landesforstgesetzes und des Landesstraßengesetzes für Abgrabungen und Herrichtungen (§ 7 Abs. 3) kein Raum mehr. Für anhängige Verfahren gelten die nachstehenden Bestimmungen.
3.1
Die bisher zuständigen Behörden, denen entsprechende Anträge oder Widersprüche vorliegen, über die bisher nicht entschieden ist, geben ihre Vorgänge an die nunmehr zuständige Genehmigungsbehörde ab und erteilen dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin Abgabenachricht. Dabei teilen sie der Genehmigungsbehörde den Sachverhalt sowie die von ihr an sich beabsichtigten Entscheidungen mit.
3.2
Hat die abgebende Behörde über den Antrag noch nicht entschieden, so bittet die Genehmigungsbehörde den Antragsteller bzw. die Antragstellerin alsbald nach Eingang der Verwaltungsvorgänge um eine Erklärung, ob er den Antrag im Hinblick auf das Inkrafttreten des Gesetzes zurücknimmt oder in eine Voranfrage zu Einzelfragen der Abgrabung und Herrichtung (§ 5) im Rahmen des bisherigen Verfahrensgegenstandes ändert. Hierbei ist der Antragsteller bzw. die Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass sein bzw. ihr Antrag künftig als Antrag auf Genehmigung einer Abgrabung behandelt werde, wenn er bzw. sie nicht innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgenommen oder geändert werde, und dass der Antrag dann bis zu einem gleichzeitig zu bestimmenden späteren Termin im Sinne des § 4 zu vervollständigen sei.
3.3
Sofern ein Antrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgelehnt und über den vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin vor oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes hiergegen erhobenen Widerspruch noch nicht entschieden ist, bittet die nunmehr zuständige Genehmigungsbehörde den Antragsteller bzw. die Antragstellerin um eine Erklärung innerhalb einer angemessenen Frist,
- ob er bzw. sie seinen bzw. sie ihren Antrag oder seinen bzw. ihren Widerspruch zurücknimmt, weil er bzw. sie sein bzw. ihr Vorhaben nach dem Inkrafttreten des Abgrabungsgesetzes nicht weiterverfolgen will, oder
- ob er seinen bzw. sie ihren Antrag zurücknimmt, damit ein vollständiger Antrag auf Genehmigung einer Abgrabung (§ 4) gestellt werden kann, über den nicht sofort im Widerspruchsverfahren entschieden werden muss.

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin ist ferner für den Fall, dass er bzw. sie nicht bereit ist, seinen bzw. ihren Antrag oder seinen bzw. ihren Widerspruch zurückzunehmen, aufzufordern, sein bzw. ihr Vorbringen und die vorgelegten Unterlagen bis zu einem gleichzeitig zu bestimmenden Termin so zu vervollständigen, dass die Genehmigung der Abgrabung zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und der abschließenden Entscheidung gemacht werden kann.
3.4
Sofern einem Antrag vor Inkrafttreten des Gesetzes nur mit Einschränkungen (Bedingungen, Auflagen usw.) entsprochen und über den vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin vor oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen die Einschränkungen erhobenen Widerspruch noch nicht entschieden worden ist, gilt Nr. 3.3 sinngemäß. Dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin ist zuzusichern, dass im Falle der Rücknahme seines bzw. ihres Antrages von der früheren Verwaltungsentscheidung zu seinem bzw. ihrem Nachteil nicht abgewichen wird, wenn er bzw. sie den Antrag auf Genehmigung der Abgrabung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes stellt.
3.5
Wenn vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine unanfechtbar gewordene oder werdende Verwaltungsentscheidung ergangen ist, in der dem Begehren des Antragstellers bzw. der Antragstellerin ganz oder teilweise entsprochen wurde, so kann in der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung zum Nachteil des Antragstellers bzw. der Antragstellerin hiervon nicht abgewichen werden.
3.6
Ist wegen einer der in § 7 Abs. 3 aufgeführten Verwaltungsentscheidungen ein gerichtliches Verfahren bei einem Verwaltungsgericht oder beim Oberverwaltungsgericht anhängig, gilt Nr. 3.1 sinngemäß. Die Genehmigungsbehörde zeigt dem Gericht den Zuständigkeitswechsel an und weist darauf hin, dass für die begehrte Entscheidung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes kein Raum mehr ist. Sie teilt dem Gericht mit, dass sie, sofern der Kläger bzw. die Klägerin seine bzw. ihre Klage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht zurücknehme, weil er sein Vorhaben aufgebe oder einen vollständigen Genehmigungsantrag stellen wolle, in eine Änderung der Klage insoweit einwilligen werde, als sie den Wechsel der beklagten Behörde beinhalte. Außerdem erklärt sie dem Gericht, dass sie damit einverstanden sein werde, wenn der Kläger bzw. die Klägerin die Feststellung beantrage, dass die Abgrabungsgenehmigung nicht aus Gründen abgelehnt werden dürfe, die Gegenstand des anhängigen Verwaltungsrechtsstreits sind.

MBl. NRW. 1973 S. 1940.


Anlagen: