Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Kohlen- und Kokshalden im Bereich der Bergaufsicht Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - III A 4 - 46 - 06 - 51/72, (Am 01.01.2003: MVEL) d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III B l - 8818.2 -, (Am 01.01.2003:MGSFF) d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III A 5 - 520 - 22.519 -,(Am 01.01.2003: MUNLV) d. Innenministers - V A l - 0.364 - 1349/72 - u. d. Chefs der Staatskanzlei - II B 4 - 92.20 - v. 17.10.1972

 

Kohlen- und Kokshalden im Bereich der Bergaufsicht Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - III A 4 - 46 - 06 - 51/72, (Am 01.01.2003: MVEL) d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III B l - 8818.2 -, (Am 01.01.2003:MGSFF) d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III A 5 - 520 - 22.519 -,(Am 01.01.2003: MUNLV) d. Innenministers - V A l - 0.364 - 1349/72 - u. d. Chefs der Staatskanzlei - II B 4 - 92.20 - v. 17.10.1972

Kohlen- und Kokshalden im Bereich der Bergaufsicht
Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
- III A 4 - 46 - 06 - 51/72, (Am 01.01.2003: MVEL)
d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- III B l - 8818.2 -, (Am 01.01.2003:MGSFF)
d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
-
III A 5 - 520 - 22.519 -,(Am 01.01.2003: MUNLV)
d. Innenministers - V A l - 0.364 - 1349/72 -
u. d. Chefs der Staatskanzlei - II B 4 - 92.20 -
v. 17.10.1972

Nachstehend werden Richtlinien für die Zulassung von Kohlen- und Kokshalden des Steinkohlenbergbaus im Bereich der Bergaufsicht erlassen. Die Richtlinien sind in Zukunft bei bergrechtlichen Betriebsplänen zugrunde zu legen, die das Anlegen oder die Erweiterung von Kohlen- und Kokshalden zum Gegenstand haben.

Der Abschnitt 4.2 "Nachbarschaftsschutz" ist zugleich Verwaltungsvorschrift gemäß § 10 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und Erschütterungen - Immissionsschutzgesetz (BImschG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1970 (GV. NW. S. 283/SGV. NW. 7129) und ist bei Ordnungsverfügungen gem. § 4 des BImschG zu berücksichtigen.

Richtlinien für die Zulassung von Kohlen- und Kokshalden im Bereich der Bergaufsicht

1          Geltungsbereich
2          Inhalt des Betriebsplanes
3          Verfahren bei der Zulassung
4          Prüfung des Betriebsplanes (Umweltschutz)
4.1       Standort der Halde
4.2       Nachbarschaftsschutz
4.3       Gewässerschutz
4.4       Nutzbarmachung
5          Anzeigepflicht, Befristung

1
Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die Zulassung von Betriebsplänen über das Anlegen und Erweitern von Kohlen- und Kokshalden des Steinkohlenbergbaus im Bereich der Bergaufsicht.

2
Inhalt des Betriebsplans
Im Betriebsplanverfahren sollen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
2.1
Topografische Karte 1:25000; aus der Karte soll die Lage der Halde in ihrer Umgebung ersichtlich sein.
2.2
Grundriss und Schnittzeichnungen der Schüttung bei größter Lagermenge in geeignetem Maßstab; hieraus sollen hervorgehen:
2.2.1
Grundriss, Höhe und Böschungswinkel der Schüttung; Neigung, Schichtenaufbau und Wasserdurchlässigkeit des Untergrundes; Hauptwindrichtung;
2.2.2
Abstände der Schüttung von Betriebsgebäuden und Einfriedigungen, von benachbarten Wohnhäusern und sonstigen Bauwerken, von Verkehrswegen, Böschungen und Gewässern;
2.2.3
Löschwasserversorgung;
2.2.4
Freifläche für eine teilweise Umlagerung der Kohle im Falle eines Brandes.
2.3
Die Standsicherheit der Schüttung muss durch Sachverständigengutachten unter besonderer Berücksichtigung des Untergrundes, der Neigung und Beschaffenheit der Sohlfuge und der Beschaffenheit des Schüttgutes nachgewiesen werden. In dem Gutachten sind auch die erforderlichen Sicherheitsabstände anzugeben.
Abweichend von Absatz l kann auf den Standsicherheitsnachweis verzichtet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Schüttung erfolgt auf tragfähigem Untergrund, dessen Scherfestigkeit mindestens bis zu einer Tiefe von 3/4 der Haldenhöhe nicht geringer ist als die von Sand oder bindigem Sand.
b)
Der Untergrund darf nach Abräumung des Mutterbodens (vgl. Nr. 4.13) im Böschungsbereich nach außen höchstens 1 : 15 geneigt sein.
c)
Die Schüttung darf nur aus horizontalen Scheiben von höchstens 6 m Einzelhöhe aufgebaut werden; die Neigung der Einzelböschung darf höchstens dem Schüttwinkel des Materials entsprechen.
d)
Zwischen zwei Scheiben sind rundherum mindestens 3 m breite, nach innen geneigte Bermen freizuhalten.
e)
Die Gesamthöhe der Schüttung muss kleiner sein als der erforderliche Abstand zu schutzwürdigen Objekten (Nr. 2.22).

2.4
Beschreibung; diese soll insbesondere enthalten:
2.4.1   
Bei Kohlen- und Kokshalden außerhalb der eingefriedeten Tagesanlagen Angaben über die Ausweisung des Geländes und seiner Umgebung im Gebietsentwicklungsplan und im Bauleitplan. Angaben über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Schüttgeländes.
2.4.2
Angaben über Art, Sorte und Höchstmenge des Schüttgutes.
2.4.3
Angaben über die Art der Anschüttung (z. B. schichtweises Anschütten, Verdichten der Kohle, getrenntes Anschütten von Kohlen verschiedener Art und Sorte) sowie die vorgesehene Schütthöhe.
2.4.4
Angaben über die für den Transport, die Anschüttung und ggf. Verdichtung der Kohle, einzusetzenden Maschinen und Geräte sowie Angaben über Sicherheitsmaßnahmen für die beschäftigten Personen.
2.4.5
Angaben über Maßnahmen und Einrichtungen zur Einschränkung von Staub- und Lärmemissionen.
2.4.6
Angaben über Maßnahmen zur Verhütung und zum frühzeitigen Erkennen von Bränden. Hierbei ist das Merkblatt des Versicherers (vgl. Nr. 4.2.2) dem Betriebsplan beizufügen, das beachtet werden soll.
2.4.7
Angaben über Maßnahmen zur Verhütung von Gewässerverunreinigungen.
2.5
Für Kohlen- und Kokshalden mit Schüttmengen bis 10.000 t, wenn sie voraussichtlich nur geringe Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft erwarten lassen, werden die Angaben unter Nr. 2.2.1 bis 2.2.3, 2.42 und 2.4.6 im Allgemeinen entbehrlich sein.
2.6
Für Rohkohlenvergleichsmäßigungslager (Mischhalden) sind die Angaben unter Nr. 2.2.4 und 2.4.6 nicht erforderlich.

3
Verfahren bei der Zulassung
3.1
Sieht der Betriebsplan Maßnahmen vor, die den Geschäftsbereich anderer Behörden berühren, so ist nach § 68 Abs. 3 ABG zu verfahren. Ist das Anschütten oder Erweitern einer Halde außerhalb der eingefriedigten Tagesanlagen vorgesehen, so ist, gegebenenfalls durch Einschaltung der unteren Bauaufsichtsbehörde im Wege der Amtshilfe die planungsrechtliche Zulässigkeit der Halde zu prüfen. Dies gilt auch für Halden innerhalb der eingefriedigten Tagesanlagen, wenn die entstehenden Schüttungen wegen ihrer Höhe oder Ausdehnung für das Landschaftsbild von Bedeutung sein können. Bei geplanten Halden größeren Ausmaßes und für längere Zeiträume außerhalb von Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen ist die Bezirksplanungsstelle zu beteiligen.
3.2
Als zu beteiligende Behörden kommen insbesondere in Betracht:
- der Regierungspräsident in Belangen der Wasserwirtschaft,
- der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter in Belangen der Landwirtschaft,
- die unteren Forstbehörden in Belangen des Waldes,
- die Straßenaufsichtsbehörden in Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs.

3.3
Werden aus Anlass der Anschüttung oder Erweiterung der Halde bauliche Anlagen errichtet, so unterliegen diese den Vorschriften der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NW. S. 96/SGV. NW. 232).
3.4
Erweist es sich als notwendig, dass das Bergamt sachverständige Stellen hinzuzieht, so kommen insbesondere in Betracht:
- Die Landesanstalt für Immissions- und Bodennutzungsschutz in Essen hinsichtlich des Immissionsschutzes,
- das Geologische Landesamt NW in Krefeld für die Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen sowie hinsichtlich der Hydrogeologie und der Bodenkunde,
- die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen in Essen hinsichtlich der Brandgefahr,
- die unteren Forstbehörden (vgl. § 58 Abs. 2 Landesforstgesetz vom 29. Juli 1969 - GV. NW. S. 588/ SGV. NW. 790 -) oder kommunalen Gartenbauämter oder
- der Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches hinsichtlich einer Windschutzbepflanzung sowie der Bepflanzung des Geländes nach dem Abräumen der Anschüttung.

4
Prüfung des Betriebsplans (Umweltschutz)
Bei der Prüfung des Betriebsplans sind insbesondere folgende Gesichtspunkte des Umweltschutzes zu berücksichtigen:
4.1
Standort der Halde
4.1.1
Der Standort soll so gewählt werden, dass Wohngebiete durch etwaige Immissionen möglichst nicht betroffen werden (Nr. 4.2). Halden außerhalb der eingefriedigten Tagesanlagen sind in aller Regel nur in Industriegebieten oder in Industriegebieten gleichzusetzenden Gebieten des Außenbereiches anzulegen.
4.1.2
Der Standort der Halde ist so festzulegen, dass keine Nachteile für die Gewässer eintreten oder zu befürchtende Nachteile durch entsprechende Maßnahmen verhütet oder ausgeglichen werden können (Nr. 4.3).
4.1.3
Wird für das Anschütten Mutterboden in Anspruch genommen, ist dieser vorher auszuheben und in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen (vgl. § 39 Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960). Er ist nach endgültiger Abräumung der Schüttung zum Zweck der Rekultivierung wieder aufzutragen.
4.1.4
Das Landschaftsbild soll durch die Schüttung möglichst wenig beeinträchtigt werden.
4.2
Nachbarschaftsschutz
Kohlen und Koks sind derartig anzuschütten und abzutragen und die hierfür eingesetzten Maschinen, Geräte und Einrichtungen sind so einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen durch Immissionen soweit geschützt ist, wie es der jeweilige Stand der Technik und die Natur der Anlage gestatten (§ 2 Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vorn 1. April 1970 - GV. NW. S. 283/SGV. NW. 7129 -).
4.2.1
Als Maßnahmen, die nach dem derzeitigen Stand der Technik geeignet sind, Staubemissionen weitgehend einzuschränken, kommen z. B. in Betracht:
4.2.1.1
Schüttung in der Weise, dass dem Wind eine möglichst geringe Angriffsfläche geboten wird. Nach Möglichkeit ist die Längsachse des Lagers in der Hauptwindrichtung anzuordnen.
4.2.1.2
Anbringen von Windschutzblechen oder das Kapseln der Fördermittel; Anbringen von geschlossenen Hauben an Abwurf- und Übergabestellen
4.2.1.3
Beschränkung der Abwurfhöhen an Abwurf- und Übergabestellen auf ein Mindestmaß (z. B. durch automatische Regelung) sowie der Anzahl der Übergabestellen auf das Notwendigste; Benetzen des Fördergutes mit Wasser aus Sprühdüsen an Abwurf- und Übergabestellen; bei Betrieb mit Greifern Abwurf in Aufgabetrichter.
4.2.1.4
Regelmäßiges Entfernen von Staub und Grus auf Fahrbahnen innerhalb des Werksgeländes; Feuchthalten der Fahrbahnen; Reinigen gleisloser Fahrzeuge für den Kohlen- und Kokstransport vor dem Verlassen des Werksgeländes (z. B. durch Abspritzen mit Wasser), Abdecken der Transportfahrzeuge mit Planen oder Besprühen der Oberfläche der Ladung.
4.2.1.5
Anschütten von Kohlen und Koks hinter genügend hohen Erdwällen mit Windschutzbepflanzung oder Windschutzzäunen.
4.2.1.6
Behandlung der Oberfläche von Feinkohlenhalden (Korngröße unter 10 mm) gegen den Einfluss des Windes, z. B. durch
a)
Überdecken mit eingeschlämmter oder mit festgewalzter trockener Feinkohle; ggf. ist das zusätzliche Aufbringen einer Schicht Stückkohlen erforderlich;
b)
Überdecken mit grobem Kies;
c)
Aufsprühen von Bindemitteln (ggf. nach vorherigem Walzen der Oberfläche) wie Bitumen, Altöl, Teeremulsion, Kunstharzprodukten, Kalkmilchlösungen mit chemischen Zusätzen, Kalkschlamm oder Chlorkalziumlösungen. Bei den Bindemitteln ist darauf zu achten, dass es nicht zu Wasserverunreinigungen kommt. Zum Schutz der mit Bindemitteln behandelten Oberflächen sind für Personen und Fahrzeuge bestimmte Wege festzulegen und einzuhalten. Außerdem ist das Aufsprühen erff. von Zeit zu Zeit zu wiederholen;
d)
ständiges Feuchthalten der Oberfläche bei etwa 10 % Feuchte. Dabei ist darauf zu achten, dass keine Spülrinnen im Innern der Schüttung entstehen (Erhöhung der Brandgefahr);
e)
Abdecken mit Folien.
Das Anschütten und Abtragen ist derartig zu planen und durchzuführen, dass möglichst schnell möglichst große Oberflächen behandelt werden können und die behandelten Oberflächen möglichst lange erhalten bleiben.
Entsprechend den Umständen des Einzelfalles wird zu entscheiden sein, welche der vorstehend genannten Maßnahmen zur Einschränkung der Staubemissionen notwendig und geeignet sind.
4.2.1.7
Bei der Rückverladung ist die Staubentwicklung durch ausreichende Befeuchtung einzuschränken.
4.2.1.8
Bei vorübergehend nicht genutztem Schüttgelände sind geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Abwehungen zu treffen, z. B. durch sauberes Abräumen des Geländes, durch Abdecken mit nicht flugfähigem Material, durch Aufsprühen von Bindemitteln oder durch Einsäen der Fläche.
4.2.2
Eine vorbeugende Maßnahme des Immissionsschutzes ist die Verhütung von Bränden. Hierüber bestehen eingehende Merkblätter der Versicherer, die zu beachten sind (vgl. Nr. 2.4.6).
4.2.2.1
Für den Fall eines Brandes müssen Geräte zur Verfügung stehen, die es gestatten, die Halde kurzfristig bis zum Brandherd abzutragen. Für die Umlagerung muss Freifläche bereitgehalten werden (vgl. Nr. 2.2.4).
4.2.2.2
Um die Ausräumung von Brandherden zu ermöglichen, müssen zwischen den Schüttungen befahrbare Brandgassen freigehalten werden.
4.2.2.3
Zur schnelleren Abräumung brennender Schüttungen und zur Verminderung der Selbstentzündungsgefahr muss die Schütthöhe beschränkt werden. Folgende Zahlen können zum Anhalt genommen werden:

Kohlenart und -sorte

größte Schütthöhe

Rohförderkohle (ausgen. Mischhalden)

bis 3 m

Stückkohle

bis 10 m

Nusskohle, gasreich

bis 10 m

Nusskohle, gasarm

bis 20 m

verdichtete Feinkohle, gasreich

bis 20 m

unverdichtete Feinkohle, gasarm

bis 20 m

verdichtete Feinkohle, gasarm

beliebig

Gasreiche Feinkohle darf unverdichtet nicht gelagert werden

4.2.3
Für die Beurteilung von Lärmimmissionen sind die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 16. Juli 1968 (Bundesanzeiger Nr. 137, Beilage) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden.
Entsprechend den Umständen des Einzelfalles wird zu entscheiden sein, welche der nachfolgend aufgeführten Maßnahmen zur Einschränkung der Lärmemissionen notwendig und geeignet sind:
4.2.3.1
Verwendung neuzeitlicher geräuscharmer Maschinen, Geräte und Einrichtungen; Ausrüstung von Verbrennungsmotoren mit wirksamen Abgas-Schalldämpfern (vgl. die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen);
4.2.3.2
Kapselung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen, ggf. auch Teilkapselung oder Aufstellen in Gebäuden oder hinter Schutzwällen sowie Führung von Transporteinrichtungen hinter Schutzwällen oder in Einschnitten;
4.2.3.3
Einschränkung des Betriebs während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen.
4.3
Gewässerschutz
4.3.1
Das Schüttgelände muss so gewählt und gestaltet werden, dass weder eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften noch - bei Anschüttung an einem oberirdischen Gewässer - eine schädliche Verunreinigung seines Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses zu besorgen ist (§ 34 Abs. 2 Satz 1 und § 26 Abs. 2 Satz l WHG). Ist die geplante Halde geeignet, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichem Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen, handelt es sich um eine erlaubnis- oder bewilligungspflichtige Gewässerbenutzung im Sinne von §§ 2, 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG. Für eine geregelte Ableitung des Oberflächenwassers ist zu sorgen.
4.3.2
Werden von der Halde abfließende oder aus ihr austretende Wässer gesammelt und in ein Gewässer eingeleitet, so liegt eine Gewässerbenutzung vor, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist (§§ 2, 3 Abs. l Nr. 4 und 5 WHG).
4.4
Nutzbarmachung
4.4.1
Schüttgelände, das nicht mehr benutzt werden soll, ist entsprechend der früheren Nutzung wieder nutzbar zu machen. War für das Anschütten Mutterboden in Anspruch genommen worden, so sind die Flächen mit nach Nr. 4.13 gewonnenem Material nach vorheriger 50 cm tiefer Auflockerung für die Rekultivierung vorzubereiten.
4.4.2
Mächtigkeit und Güte des ggf. aufzutragenden Mutterbodens richten sich in der Regel nach der vorgesehenen Nutzung der Flächen und nach dem ursprünglich vorhandenen Boden auf dem Standort.
4.4.3
Die nach Nr. 4.41 vorbereiteten Flächen sind unverzüglich zu begrünen oder zu bepflanzen. Bei der Bepflanzung soll eine sachverständige Stelle beteiligt werden (vgl. Nr. 3.4).

5
Anzeigepflicht, Befristung
5.1
Es ist dem Betreiber aufzuerlegen, die vollständige Abtragung einer Halde und den Beginn einer erneuten Anschüttung dem Bergamt anzuzeigen.
5.2
In der betriebsplanmäßigen Zulassung von Kohlen- und Kokshalden außerhalb der eingefriedigten Tagesanlagen ist festzulegen, dass die Zulassung des Betriebsplanes widerrufen werden kann, wenn das Gelände nicht innerhalb von 2 Jahren zweckentsprechend genutzt worden ist und wenn in dieser Zeit Tatsachen eingetreten sind, die eine andere Beurteilung aus Gründen des Umweltschutzes erfordern. Ist dieser Fall gegeben, so ist eine Anschüttung nur nach erneuter Zulassung möglich.

MBl. NRW. 1972 S. 1814.